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LVwG-2018/46/1376-1•LVwG T LVwG-2018/46/1376-1
LVwG-2018/46/1376-1Landesverwaltungsgericht28.05.2020
Angliederung;<br/>Eigenjagd;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2018, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister BB, vom 29.01.2018, verbessert mit Antrag vom 02.03.2018, betreffend die Angliederung des Gst **1 (Revierteil CC) in EZ 112 KG 81119 Z, im Ausmaß von 104,8453 ha, an das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2009, Zl ***, festgestellte Eigenjagdgebiet DD, abgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2009, Zl ***, wurde gemäß § 4 Abs 2 und 3 iVm § 6 Abs 1 TJG 2004 idF LGBl Nr 9/2008 festgestellt, dass die im Mitglieder- und Grundflächenverzeichnis angeführten Grundflächen der KG Z im Gesamtausmaß von ca 1377 ha, mit Ausnahme der zum Eigenjagdgebiet DD gehörigen Grundstücke **2, **3, **4 und **5, als Genossenschaftsjagdgebiet Z festgestellt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2018, Zl ***, wurde der Antrag der Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister BB, auf Angliederung der Grundstücke **1 (Revierteil CC), **6 und **7 (Gasthof EE) sowie **8, allesamt in der Katastralgemeinde Z liegend, an das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2009, Zl ***, festgestellte Eigenjagdgebiet DD, gemäß § 8 Abs 1 TJG 2004 idgF, genehmigt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, das Eigenjagdgebiet FF der GG, bestehend aus Grundstücken der Katastralgemeinden Z und W, festgestellt worden sei. Diese Eigenjagdfeststellung sei im Beschwerdeverfahren von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mittlerweile bestätigt. Somit sei das Gst **1, KG Z, mit Ablauf des 31.03.2018 keinem Jagdgebiet mehr zugehörig. Das gegenständliche Grundstück stelle weiters nach der Feststellung der Eigenjagd FF keinen Zusammenhang mehr mit der Genossenschaft Z – welcher das Grundstück aus jagdlicher Sicht bisher zugeteilt gewesen sei – her und sei das Grundstück von der Eigenjagd DD zumindest zu dreiviertel ihres Umfanges umschlossen. Außerdem würde die Erreich- und Bejagbarkeit nur über die Eigenjagd DD erfolgen können. Des Weiteren würde die Angliederung nicht den landeskulturellen Interessen entgegenstehen. Von Seiten der zuständigen Jagdbehörde habe auch festgestellt werden können, dass die Grundstücke **6 und **7 (Gasthof EE) sowie **8, allesamt KG Z, keinem Jagdgebiet zugeordnet seien.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Jagdgenossenschaft Z, rechtsfreundlich vertreten durch RA AA, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch beschwert erachte, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.03.2018, Zl ***, die Angliederung des Gst **1, KG *** Z, im Ausmaß von 104,8 ha an das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2009, Zl ***, festgestellte Eigenjagdgebiet DD, genehmigt habe.
Das Grundstück **1, KG *** Z, im Ausmaß von 104,8 ha (Revierteil CC) bilde entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2009, Zl ***, einen Teil des Genossenschaftsjagdgebietes Z. Wenn nunmehr mit Antrag der Marktgemeinde X vom 29.01.2018 die Angliederung des Gst **1, KG *** Z, an das Eigendjagdgebiet DD begehrt werde, so stehe der Jagdgenossenschaft Z im Zusammenhang mit diesem Antrag der Marktgemeinde X Parteistellung zu. Die bekämpfte Feststellung habe auch Auswirkungen auf den zwischen der Jagdgenossenschaft Z und JJ abgeschlossenen neuen Jagdpachtvertrag bis zum 31.03.2018 und einem Jagdpachtpreis von Euro 13,70 pro Hektar. Der Jagdpachtvertrag vom 07.06.2016 sei der Bezirkshauptmannschaft Y als Jagdbehörde am 08.06.2016 seitens der Jagdgenossenschaft Z im Auftrag und mit Vollmacht durch den Jagdpächter JJ angezeigt worden.
Bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bis 31.03.2028 bei der Jagdbehörde sei keine Versagung erfolgt, sodass die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt gelte und eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig sei.
Unbeschadet des Umstandes, dass die Jagdgenossenschaft Z gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, mit welchem eine Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, Zl ***, auf Feststellung des Eigenjagdgebietes FF abgewiesen wurde, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, habe diese Feststellung gemäß § 4 Abs 2 TJG 2004 auf den laufenden Pachtvertrag bis 31.03.2028 keinen Einfluss.
Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche Auswirkung die behördlich getroffene Feststellung der Angliederung des Gst **1, KG *** Z (Revierteil CC) an das Eigenjagdgebiet DD auf den bestehenden Pachtvertrag habe. Die Behörde hätte zumindest gemäß § 18 Abs 4 TJG 2004 feststellen müssen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Angliederung des Gst **1, KG *** Z (Revierteil CC) an das Eigenjagdgebiet DD keine Auswirkung auf den noch bis 31.03.2028 bestehenden Pachtvertrag habe.
Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu dreiviertel ihres Umfanges umschlossen würden, seien auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordere und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengehe.
Dem Antrag der Marktgemeinde X vom 21.01.2018 könne die Behauptung entnommen werden, dass das Eigenjagdgebiet „DD“ der Marktgemeinde X das Gst **1 mindestens zu dreiviertel ihres Umfanges umschließen würde. Diese Behauptung sei unrichtig. Das Gst **1, KG *** Z, werde maximal zu 69 % vom Eigenjagdgebiet DD umschlossen, weshalb die Voraussetzungen nach § 8 Abs 2 TJG 2004 nicht gegeben seien und wäre bereits aus diesem Grunde der Antrag der Marktgemeinde X abzuweisen gewesen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, Zl ***, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, würden erhebliche Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeiten aufweisen, sodass davon auszugehen sei, dass einer ordentlichen Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben werde.
Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol habe die Beschwerdeführerin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie beantrage sohin, das Verfahren auf Angliederung des Gst **1, KG *** Z, an das Eigenjagdgebiet DD, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.
Es wurden neben dem Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Marktgemeinde X vom 29.01.2018, verbessert mit Antrag vom 02.03.2018, auf Angliederung des Gst **1 im Ausmaß von 104,8453 ha in EZ ***, KG *** Z, an das Eigenjagdgebiet DD anzugliedern, abgewiesen wird, in eventu das derzeit behängende Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, auszusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß § 18 Abs 4 TJG 2004 festgestellt wird, dass die Angliederung des Gst **1, KG *** Z an das Eigenjagdgebiet DD gemäß Bescheid vom 16.03.2018, Zl ***, keine Auswirkung auf den noch bis zum 31.03.2028 bestehenden Pachtvertrag hat, in eventu den angefochtenen Bescheid durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, wurde die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes FF, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass sowohl das Jagdgenossenschaftsgebiet Z als auch das Eigenjagdgebiet FF auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar seien und einer ungestörten Jagdausübung keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüberstünden. Das Grundstück **1, KG Z (Revierteil CC), sei bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar.
Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/03/0030-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-30, erneut über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, abgesprochen und diese als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Ro 2019/03/0018-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-41, wurde der Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, Folge gegeben und der Antrag der GG auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus den Grundstücken **9, **10 und **11 der Katastralgemeinde Z, sowie der Grundstücke **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26 und **27 in der Katastralgemeinde W, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch das neu festzustellende Jagdrevier ein Teil des bestehenden Jagdrevieres der Genossenschaftsjagd Z (Revierteil CC) abgetrennt werden würde. In Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018-11, stelle dies jedoch einen absoluten Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 dar.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-41, am 21.02.2020 gemäß Art 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde. Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 hat die GG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-41, gestellt. Betreffend diese Angelegenheiten liegen noch keine Entscheidungen vor.
II.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses ergeben sich unmittelbar aus dem Akt der belangten Behörde und den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zlen LVwG-2018/46/1376 sowie LVwG-2018/23/0005. Insbesondere ist dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2018/23/0005, unstrittig zu entnehmen, dass zum gegenständlichen Entscheidungszeitraum keine rechtskräftige Entscheidung betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes FF vorliegt.
III.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, lauten wie folgt:
(zuletzt geändert durch LGBl Nr 26/2017)
[…]
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
[…].“
(zuletzt geändert durch LBGl Nr 26/2017)
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.
[…].“
IV.Erwägungen:
Die nunmehr beschwerdegegenständliche Entscheidung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der behördlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, mit welcher aus dem Grundbesitz der GG betreffend der Grundstücke **9, **10 und **11 der Katastralgemeinde Z sowie der Grundstücke **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26 und **27 in der Katastralgemeinde W das Eigenjagdgebiet FF im Ausmaß von 133,7945 ha festgestellt worden war.
Durch diese Eigenjagdfeststellung verlor das Gst **1, KG Z (Revierteil CC), nach Einschätzung der Marktgemeinde X den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Z. Der Antrag der Marktgemeinde Z vom 29.01.2018, verbessert mit Antrag vom 02.03.2018, auf Angliederung ua des Grundstückes **1, KG Z, an das Eigenjagdgebiet DD wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.03.2018, Zl ***, genehmigt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, wurde wie bereits unter Pkt I. (Verfahrensgang und Sachverhalt) ausgeführt, die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass sowohl das Jagdgenossenschaftsgebiet Z als auch das Eigenjagdgebiet FF auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar seien und einer ungestörten Jagdausübung keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüberstünden. Hinsichtlich des Revierteiles CC (Gst **1, KG Z) wurde darauf hingewiesen, dass dieser bereits jetzt nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar ist.
Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2018, Zl LVwG-2018/23/0005-15, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/03/0030-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-30, wurde erneut über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z abgesprochen und diese als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Ro 2019/03/0018-11, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In weiterer Folge wurde der Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-41, Folge gegeben und der Antrag der GG auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus den Grundstücken **9, **10 und **11 der Katastralgemeinde Z, sowie der Grundstücke **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26 und **27 in der Katastralgemeinde W, unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2019, Zl LVwG-2018/23/0005-41, am 21.02.2020 gemäß Art 144 B-VG Beschwerde bei diesem erhoben wurde. Diesbezüglich liegt noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor.
Die Sach- und Rechtslage stellt sich aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes, insbesondere aufgrund der noch ausständigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Feststellung des Eigenjagdgebietes FF, nunmehr so dar, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der gegenständlich angefochtenen Entscheidung und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2017, Zl ***, bereits aus diesem Grund die mit Antrag der Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister BB, vom 29.01.2018, verbessert mit Antrag vom 02.03.2018, begehrte Angliederung des Gst **1, KG *** Z, abzuweisen war.
Sollte sich nach Erschöpfung des Instanzenzuges zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl LVwG-2018/23/0005, letztlich ergeben, dass die Feststellung betreffend die Eigenjagd FF rechtskräftig wird, ist gegebenenfalls ein neuer Antrag auf Angliederung zu stellen.
Aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen nach Ansicht der erkennenden Richterin vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten.
Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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