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LVwG-2020/31/0695-2•LVwG T LVwG-2020/31/0695-2
LVwG-2020/31/0695-2Landesverwaltungsgericht26.05.2020
Formalentziehung;<br/>Nichtbeibringung medizinischer Befunde;<br/>Nachreichung;<br/>Fahrtauglichkeit wieder gegeben;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.1.2020, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbeibringung medizinischer Befunde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.1.2020, ***, wurde die Lenkberechtigung des AA wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde zu erbringen, bis zur Befolgung der Anordnung für alle Klassen entzogen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2019, ***, aufgefordert worden sei, binnen einer bestimmten Frist die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde zu erbringen. Dieser Anordnung sei AA bislang nicht nachgekommen
Dagegen wurde eine fristgerechte Beschwerde eingebracht, in der der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er bis dato noch keinen offiziellen Bescheid über die Vorlagen betreffend seine Lenkberechtigung erhalten habe und er damit auch keine Möglichkeit habe, diesen Bescheid anzufechten. Es werde daher um Übermittlung dieses Bescheides ersucht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.5.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die geforderten Befunde nachgebracht habe und damit die Fahrtauglichkeit wiedergegeben sei.
II.Rechtliche Erwägungen:
Durch die Nachreichung der medizinischen Befunde hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand des Verfahrens bildende Formalentziehung der Lenkberechtigung nicht weiter aufrechtzuerhalten war. So wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 19.5.2020 mitgeteilt, dass die geforderten Unterlagen vom Beschwerdeführer nunmehr nachgebracht worden seien und wieder Fahrtauglichkeit bestehe.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die auf der Nichtbeibringung der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde gründende Formalentziehung der Lenkberechtigung die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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