LVwG T LVwG-2019/47/2574-13

LVwG-2019/47/2574-13Landesverwaltungsgericht26.05.2020

Regest

Entziehung Staatsbürgerschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/47/2574-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.47.2574.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl ***, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG 1985 die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2017, Zl ***, verliehene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit aufgefordert worden sei, die Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband beizubringen. Einen Nachweis über die Entlassung habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und habe sie auch keine Gründe bekanntgegeben, welche ihrer Entlassung entgegenstehen würden. Das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband sei grundsätzlich möglich und zumutbar und es seien im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, welche die Beschwerdeführerin nicht selbst zu vertreten hätte.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass sie am 30.03.2019 bei der kroatischen Botschaft das Ausscheiden aus der kroatischen Staatsbürgerschaft beantragt habe. Zumal diese Ausschreibung bis zu 19 Monate lang dauern könne, liege noch kein Bescheid vor. Es sei ihr bewusst, dass sie einen Fehler gemacht habe und früher handeln hätte sollen. Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Mit der Beschwerde wurde ein Beleg der kroatischen Botschaft in Y vom 30.03.2019 über Euro 434,-vorgelegt.

Mit Eingabe vom 25.10.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien (Konsularabteilung) vom 09.10.2019 über die Beantragung der Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft am 30.03.2019.

Mit E-Mail vom 07.03.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid der Republik Kroatien vom 04.11.2019 in kroatischer Sprache und teilte mit, dass sie diesen noch übersetzt übermitteln werde.

Mit Schreiben vom 14.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Entlassungsbescheid bis zum 05.05.2020 beglaubigt übersetzt vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte am 13.03.2020 der belangten Behörde einen am 10.03.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid der Republik Kroatien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Kroatien entlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2020 von der belangten Behörde übermittelt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Republik Kroatien über das Ausscheiden aus dem kroatischen Staatsverband (OZ 8) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 12).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Vater am 13.02.2017 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Abs 1 Z 3 StbG 1985. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.05.2017, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 02.06.2017 nach § 12 Abs 1 Z 3 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Beschwerdeführerin, geb am xx.xx.xxxx, wurde nach Erreichen der Volljährigkeit mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 08.01.2019, Zl ***, aufgefordert, den Entlassungsnachweis aus der Staatsbürgerschaft der Republik Kroatien vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 34 StbG 1985 darauf aufmerksam gemacht, dass ihr die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn sie aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehält.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2019, Zl *** (nachweislich zugestellt am 29.04.2019), wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert, die Entlassungsbestätigung im Original bis spätestens Ende Juli 2019 vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte am 13.03.2020 der belangten Behörde einen am 10.03.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid der Republik Kroatien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Kroatien entlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.05.2020 von der belangten Behörde übermittelt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes und des am 14.05.2020 beglaubigt übersetzten Bescheides der Republik Kroatien (OZ 8).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 34 StbG 1985

(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)

(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.

(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 02.05.2017 mit Wirkung vom 02.06.2017 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie war sohin gemäß § 34 Abs 1 StbG 1985 zwei Jahre nach der Verleihung verpflichtet, einen Nachweis aus der Entlassung der kroatischen Staatsbürgerschaft beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht bei. Der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da diese die kroatische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, beibehalten hat.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin den beglaubigt übersetzten Bescheid der Republik Kroatien vom 04.11.2019 vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der kroatischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.

Die Entlassungsurkunde stellt den bisher fehlenden und nunmehr beigebrachten Nachweis dar, dass die Beschwerdeführerin aus dem kroatischen Staatsverband ausgeschieden ist. Sie ist nunmehr der Verpflichtung aus dem kroatischen Staatsverband auszuscheiden nachgekommen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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