LVwG T LVwG-2020/25/0455-7

LVwG-2020/25/0455-7Landesverwaltungsgericht25.05.2020

Regest

Notwendigkeit Enteignung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/0455-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.0455.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 24.02.2020, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.01.2020, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 70 Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.02.2018, Zl ***, wurde der Antragstellerin Gemeinde Z gemäß § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung für das Einreichprojekt „Errichtung Gehweg Adresse 3“ nach Maßgabe der einen untrennbaren Bestandteil des Bescheides bildenden und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektplänen unter einer Reihe von Vorschreibungen erteilt. Dagegen erhob AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, LVwG-2018/25/0706-1, als unbegründet abwies. Dagegen erhob AA Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese mit seinem Beschluss vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0080-3, zurückwies.

Mit Anbringen vom 17.09.2019 stellte die Gemeinde Z als Straßenverwalterin bei der Tiroler Landesregierung den Antrag auf Enteignung einer Teilfläche von 298 m² des Grundstückes Nr **1, welches im Eigentum von AA steht. Nach Durchführung des im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsverfahrens sprach die Tiroler Landesregierung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.01.2020 die Enteignung gegen AA durch Einräumung des Eigentums zugunsten der Gemeinde Z hinsichtlich 298 m² aus Grundstück Nr **1, KG Z, aus. Die Enteignung bezieht sich auf die im Spruch näher beschriebene gelb ausgewiesene Teilfläche im Grundeinlöseplan Nr ***, mit der Projektnummer ***, erstellt am 24.09.2018 vom Ingenieurbüro CC GmbH, X. Im Spruch werden weiters die Notwendigkeit der Einräumung des Eigentumsrechts sowie die Löschungsfeststellung nach § 70 Abs 2 lit e TStG ausgesprochen. Weiters wird die Höhe der Vergütung gemäß § 70 Abs 2 lit d TStG mit Euro 35,00 pro m² festgesetzt und wird die Pauschalvergütung gemäß § 74 TStG mit Euro 500,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, die sich gegen den gesamten Bescheidinhalt mit Ausnahme von Spruchpunkt IV. (Höhe der Vergütung) richtet. Die Bemessung der Vergütung mit Euro 35,00 pro m² ist somit rechtskräftig. Begründet wird die Anfechtung im Wesentlichen damit, dass es sich bei einem Enteignungsverfahren um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 habe der nunmehrige Beschwerdeführer vorgebracht, dass kein Antrag auf Enteignung durch Einräumung des Eigentums von der Gemeinde Z gestellt worden sei. Die Einholung des diesbezüglichen Gemeinderatsprotokolls wäre beantragt worden. Gegenstand des Enteignungsverfahrens könnten verschiedene Rechte sein, so neben der Einräumung des Eigentums auch die Einräumung von Dienstbarkeiten und anderer Rechte. Der Antrag der Gemeinde Z vom 17.09.2019 sei zu unbestimmt, weil er nicht erkennen lasse, welches Recht konkret der Gemeinde eingeräumt werden soll. Dazu komme noch, dass der Antrag der Gemeinde Z vom 17.09.2019 durch keinen Beschluss des Gemeinderats gedeckt sei. Liege einem Bescheid bzw einem Antrag, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann sei der Rechtsakt so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Damit sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Weiters wäre im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob die Enteignung für die Realisierung des Vorhabens im beantragten Umfang erforderlich ist. Hinsichtlich des in Rede stehenden Straßenbauvorhabens sei ein Verfahren auf Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängig. Die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Genehmigungsfähigkeit des wasserrechtlichen Projektes als Vorfrage beurteilt und dabei lediglich Einsicht in die Verhandlungsakten genommen und sich darauf gestützt, dass der kulturbautechnische Amtssachverständige gegen das Projekt keinen Einwand habe. Dabei werde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es im wasserrechtlichen Verfahren nicht nur auf die Beurteilung durch den kulturbautechnischen Sachverständigen ankomme. Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren auch Rechte und umfassende Einwendungen erhoben. Die Vorfragebeurteilung sei rechtswidrig und die Erforderlichkeit der Enteignung keinesfalls erwiesen. Es würden auch die Ausführungen des Amtssachverständigen für Kulturbautechnik im Wasserrechtsverfahren ausdrücklich bestritten. Es werde der Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege auch darin, da zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 der Projektant nicht geladen war und der Beschwerdeführer diesem daher keine Fragen zum Enteignungsgegenstand stellen konnte, was möglicherweise ein anderes Verfahrensergebnis erbracht hätte. In Spruchpunkt III. werde ausgesprochen, dass alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an dem Grundstück erlöschen. Da dieses eine eigene Parzelle bilde, sei dieser Ausspruch zu unbestimmt. Die Löschung könne sich keinesfalls auf das gesamte Grundstück erstrecken. Es werde deshalb Aufhebung des bekämpften Bescheides und Ab- bzw Zurückweisung des Antrages der Gemeinde Z vom 17.09.2019 beantragt.

II.Sachverhalt:

Diesem Projekt zugrunde liegt die rechtskräftige Straßenbaubewilligung für das Einreichprojekt „Errichtung Gehweg Adresse 3“ nach Maßgabe des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.02.2018, Zl ***. Der zur Bewilligung eingereichte Enteignungsplan steht in Übereinstimmung mit dem Projekt der Straßenbaubewilligung. Die in diesem Plan ausgewiesene Grundinanspruchnahme des enteigneten AA ist für die Umsetzung des straßenbaubewilligten Projektes unbedingt erforderlich.

Für die Umsetzung gegenständlichen Straßenbauprojektes ist auch eine wasserrechtliche Bewilligung von Nöten; diesbezüglich behängt ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***. In der in diesem Verfahren am 10.09.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der kulturbautechnische Amtssachverständige zum Vorhaben einen Befund samt Gutachten ab. Das Gutachten ergibt zusammengefasst, dass das vorliegende Projekt dem Stand der Technik entspricht, schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet ist, sodass bei Einhaltung der vom Sachverständigen geforderten acht Auflagen aus kulturbautechnischer Sicht keine Einwände bestehen. Eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ist diesbezüglich bislang noch nicht ergangen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Z beschloss in seiner Sitzung am 26.09.2018 unter Tagesordnungspunkt 14 mit 16 zu 0 Stimmen, dass das Enteignungsverfahren auf Basis des Enteignungsplanes des Ingenieurbüros CC, datiert mit 24.09.2018, durch die Gemeindestraßenverwaltung bei der Tiroler Landesregierung beantragt wird (endgültige Grundinanspruchnahme), hinsichtlich einer Teilfläche von 298 m² beim Grundstück Nr **1, EZ ***, KG *** Z, welches im Eigentum von AA steht.

Die Bemessung der Vergütung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens, weil dieser Spruchteil unangefochten blieb.

Mehrere Versuche seitens der Gemeinde Z, die benötigte Grundstücksteilfläche von AA im Vertragsweg erwerben zu können, sind erfolglos geblieben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:

„§ 61

Zweck der Enteignung

(1) Enteignet werden kann

a)für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,

b)für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,

c)für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,

d)für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,

e)für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,

f)für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,

g)für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie

h)für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.

(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.

§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

a)an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,

b)unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

a)an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und

b)an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.

§ 67

Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.

(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b)ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c)Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d)bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;

e)bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;

f)bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.

§ 70

Enteignungsbescheid

(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:

a)eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;

b)bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens;

c)die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;

d)die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;

e)bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.

(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.

§ 74

Kostenersatz

Im Enteignungsverfahren haben der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.“

V.Erwägungen:

Im Antrag der Gemeinde Z vom 17.09.2019, vorletzter Absatz, wird um „dauernde und lastenfreie Abtretung der für das Bauvorhaben notwendigen Grundstücksteilflächen angesucht.“ Diese Formulierung bedeutet unzweifelhaft die Einräumung des Eigentums; im Fall einer Enteignung für die Einräumung einer Dienstbarkeit oder eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes hätte sich dies in der Formulierung finden müssen und würde es keine Abtretung von Teilflächen mit sich führen. Seitens der Gemeinde Z wurde daher sehr wohl ein formell korrekter Antrag auf Enteignung durch Einräumung des Eigentums gestellt.

Es ist auch nicht zutreffend, dass der Antrag vom 17.09.2019 durch keinen Beschluss des Gemeinderates gedeckt wäre.

§ 30 Tiroler Gemeindeordnung zählt die Aufgaben des Gemeinderates auf. Der Beschluss eines Enteignungsantrages nach dem TStG ist dem Gemeinderat gesetzlich nicht zugewiesen. Die Aufzählung der Zuständigkeiten in Abs 1 ist zwar demonstrativ, was aber nicht bedeutet, dass es für die Stellung eines Enteignungsantrages eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfte. Lit j des § 30 Abs 1 TGO zählt lediglich den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften auf, was mit dieser Formulierung sich auf vertragsmäßige Grundstückstransaktionen bezieht; wenn die Sonderform der Enteignung vom Gesetzgeber damit auch gemeint gewesen wäre, wäre dieser Begriff ohne Zweifel mitaufgenommen worden. Das Tiroler Straßengesetz räumt unabhängig davon der Enteignungsbehörde auch keine Zuständigkeit zur Überprüfung der internen Willensbildung auf Seiten der Antragstellerin ein.

Unabhängig davon fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.09.2018 unter Tagesordnungspunkt 14 den einstimmigen Beschluss zur Beantragung des straßenrechtlichen Enteignungsverfahrens hinsichtlich einer Teilfäche von 298 m² aus Gst Nr **1, Eigentümer AA, bei der Landesregierung. Damit ist das vom Beschwerdeführer geforderte Formerfordernis jedenfalls erfüllt und kann darin jedenfalls keine Rechtsverletzung gelegen sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der Enteignung iSd § 62 Abs 1 lit d TStG mit dem Argument, dass die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung noch nicht vorliegt und verlangt die Verfahrensaussetzung bis zu deren Rechtskraft.

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 62 Abs 1 lit d TStG wird ausgeführt, dass eine Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit der Enteignung nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne. Der Enteignungszweck könne aber dann unmittelbar nicht verwirklicht werden, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu beachten, dass das Straßenrechtsverfahren das Hauptverfahren darstellt. Ohne Enteignung könnte der Gehweg nicht gebaut werden, dann bedürfte es auch der wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht und bestünde keine Notwendigkeit zur eventuellen wasserrechtlichen Zwangsrechtseinräumung.

Sinn und Zweck der Regelung des § 62 Abs 1 lit d TStG kann nur darin bestehen, einen im Straßenbauverfahren betroffenen Grundeigentümer nicht voreilig mit dem Ungemach einer Zwangsrechtseinräumung zu belasten, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach anderen zur Anwendung kommenden bundes- oder landesrechtlichen Materiengesetzen fraglich oder gar auszuschließen ist. Keineswegs kann dem Regelungszweck der genannten Bestimmung unterstellt werden, dass erst die Rechtskraft von sämtlichen noch ausstehenden (hier: wasserrechtlichem) Bescheiden abgewartet werden muss. Dies würde zu dem unbefriedigenden und vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass das im dokumentierten öffentlichen Interesse liegende Straßenbauvorhaben im Wege der Enteignung erst dann verwirklicht werden kann, wenn der im Straßenbauverfahren betroffene Grundeigentümer in den nachfolgenden mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Verfahren sämtliche (allenfalls aussichtslose) Rechtsmittel ausgeschöpft hat, um die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens so lange wie möglich hinauszuzögern. Im Hinblick auf eine unzulässige „Enteignung auf Vorrat“ ist die Enteignungsbehörde sehr wohl angehalten, die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nach den zusätzlich in Frage kommenden Materiengesetzen als Vorfage zu prüfen.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf grundsätzlich trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Enteignung ausgesprochen werden; die Enteignungsbehörde hat aber dann allenfalls entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (vgl VwGH 21.03.2007, 2005/05/0297). An dieser Stelle ist zu bemerken, dass zwar eine Enteignung voraussetzt, dass das Projekt auch verwirklicht werden kann (VwGH 09.09.2008, 2008/06/0076). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Voraussetzungen schon im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen, zumal für manche davon (zB Antragsvoraussetzungen) das Eigentum oder die Zustimmung der Eigentümer notwendig sind. Sollten sich Hindernisse ergeben, die der Realisierung entgegenstehen, kommt es dann gegebenenfalls unmittelbar aufgrund der Verfassung zu einem Rückübereignungsanspruch (vgl dazu die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.03.2015, 2012/06/0038).

Dieser Rechtsprechung entspricht genau die Begründung im bekämpften Bescheid, wo die belangte Behörde im Hinblick auf das positive kulturbautechnische Gutachten im Wasserrechtsverfahren eine positive Beurteilung der Vorfrage vorgenommen hat und damit in rechtlich zulässiger Weise die Notwendigkeit der Enteignung iSd § 62 Abs 1lit d TStG begründet.

Die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 der Projektant nicht geladen war und der Beschwerdeführer diesem daher keine Fragen zum Enteignungsgegenstand stellen konnte, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die in keiner Weise begründet ist und auch nicht anführt, welche Fragen an den Projektanten zu welchen anders gelegenen Feststellungen hätten führen können und welche andere rechtliche Beurteilung diese zur Folge haben hätte können. Dieses Vorbringen ist vergleichbar mit einem unzulässigen Erkundungsbeweis. § 68 Abs 2 und 4 TStG sehen keine Ladung des Projektanten zur Enteignungsverhandlung vor. Darin kann jedenfalls keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers gelegen sein.

Zu den Ausführungen in Spruchpunkt III., dass alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an dem Grundstück erlöschen und dieser zu unbestimmt sei, da Abtretungsfläche keine eigene Parzelle bilde und sich die Löschung keinesfalls auf das gesamte Grundstück erstrecken könne, bleibt zu bemerken, dass genau diese Regelung bereits das Tiroler Straßengesetz in seinem § 71 Abs 4 trifft. Das Gesetz verwendet auch den Begriff „an diesem Grundstück“ im Sinn der zu enteignenden Fläche und nicht „Grundparzelle“, damit die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht eintreten können.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass keine der vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bzw Rechtswidrigkeiten bestehen, weshalb der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den Regelungen des Tiroler Straßengesetzes ergangen ist und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb keinen Erfolg erbringen konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.