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LVwG-2019/47/2112-2•LVwG T LVwG-2019/47/2112-2
LVwG-2019/47/2112-2Landesverwaltungsgericht19.05.2020
Aufenthaltstitel; Nachweis der Unterkunft; Ehewohnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.08.2019, ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ist seinem Antrag vom 22.11.2018 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.09.2019, Zl , wies die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag des AA, geb ..**, vertreten durch seine Mutter BB, geb ..***, diese vertreten durch CC, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß §§ 47 Abs 1, 30 Abs 1 und 11 Abs 2 Z 2 NAG 2005 iVm §§ 3 und 4 NAG 2005 ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, welche mit dem österreichischen Staatsbürger DD verheiratet sei, im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen gewesen sei und das Bundesgebiet verlassen habe. Der Stiefvater des Antragstellers habe vor der Bezirkshauptmannschaft Y erklärt, dass er seinem Sohn und seiner Noch-Ehegattin keine Unterkunft gewähren würde, falls sie nach Österreich kommen sollten. Der Antragsteller habe jedenfalls eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen, welche aufgrund der Erklärung des Ehegatten seiner Mutter nicht gegeben sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2019, Zl ***, ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit 30.05.2013 noch immer aufrecht mit dem österreichischen Staatsbürger DD verheiratet sei. Bis 25.05.2018 habe die Familie ununterbrochen in Österreich gelebt und der Beschwerdeführer sei bis 25.05.2018 stets im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen.
Am 25.05.2018 habe der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers diese und ihre beiden Kinder unter Vortäuschung von falschen Tatsachen in die Türkei verbracht und ihnen dort ihre gültigen Reisepässe sowie die Niederlassungsbewilligungen abgenommen. Er sei in weiterer Folge wieder zurück nach Österreich gereist. Seither befinde sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester, der minderjährigen EE, geb ..****, österreichische Staatsbürgerin, in der Türkei. Eine Rückreise nach Österreich sei bisher gescheitert, da der Beschwerdeführer und seine Mutter keine Niederlassungsbewilligungen mehr aufweisen könnten. Aufgrund des Umstandes, dass zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und des Beschwerdeführers abgelaufen seien, habe man einen Antrag auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in der Türkei gestellt.
Die belangte Behörde habe die Aussage des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht berücksichtigen dürfen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nach der Einreise in das Bundesgebiet aufgrund der aufrechten Ehe jedenfalls die Möglichkeit die als Ehewohnung dienende Wohnung wieder zu betreten. Darüber hinaus liege eine Zusage des Frauenhauses, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bei Ankunft in Österreich Unterkunft gewährt werden würde, vor. Die Wohnmöglichkeit im Frauenhaus erfülle jedenfalls die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stütze sich darüber hinaus auf den Umstand, dass seine Schwester österreichische Staatsbürgerin sei und ein minderjähriges Kind einen Anspruch darauf habe, weiterhin in Österreich mit seiner Mutter und dem Beschwerdeführer niedergelassen zu sein. Bereits aus diesem Umstand dürfe dem Beschwerdeführer der Aufenthalt nicht verwehrt werden. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels verstoße gegen das in Artikel 7 GRC normierten Recht auf Achtung des Privatlebens.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllt, sodass ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Aufenthaltstitel auszustellen gewesen wäre.
Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Frauenhauses vom 05.10.2019 und eine Kopie des Reisepasses der minderjährigen EE Nr *** (Notpass, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in X) vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.05.2020, Zl LVwG-2019/17/2113-1, nachweislich zugestellt an die Beschwerdeführerin am 11.05.2020, wurde der Beschwerde der BB (Mutter des Beschwerdeführers) Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ für die Dauer von einem Jahr (vom 01.06.2020 bis 01.06.2021) zu erteilen ist.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 (E-Mail) teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass BB nach wie vor aufrecht mit DD verheiratet ist.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zl LVwG-2019/17/2113 und des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y Zl ***.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der türkischen Staatsangehörigen BB. Er ist am ..**** in der Türkei geboren. Am 17.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Am 26.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Ab 27.08.2013 war der Beschwerdeführer in W, Adresse 1, aufrecht gemeldet. Ab 08.09.2015 besuchte er die Volksschule W.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2016 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 10.06.2018, erteilt.
Am 25.05.2018 flog die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehegatten und mit ihren beiden Kindern in die Türkei. Der Beschwerdeführer und seine Mutter verfügen seither nicht mehr über ihre Reisepässe und Niederlassungsbewilligungen. Am 21.09.2018 erstatteten sie in der Türkei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Diebstahls der Dokumente durch DD. Der Halbschwester des Beschwerdeführers wurde von der österreichischen Botschaft in X am 25.09.2018 ein Notpass (Nr ***) ausgestellt.
Der Ehegatte der Mutter reiste in der Folge alleine aus der Türkei zurück nach Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr mit seiner Mutter und seiner Halbschwester in der Türkei. Der Antragsteller, seine Mutter und seine Halbschwester möchten wieder nach Österreich zurückkehren und nicht in der Türkei bleiben.
Die Mutter des Beschwerdeführers BB, geb .., ist seit 30.05.2013 und nach wie vor aufrecht mit dem österreichischen Staatsbürger DD, geb .., verheiratet. DD ist Eigentümer einer Wohnung in W, welche als gemeinsame Ehewohnung benutzt wurde und auch vom Beschwerdeführer und seiner Mutter bewohnt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Ehegatte DD haben ein gemeinsames Kind, die minderjährige EE, geb ..****, welche österreichische Staatsbürgerin ist und mit der Familie in der gemeinsamen Ehewohnung wohnte.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er seiner Noch-Ehegattin und dessen Sohn AA in seiner Wohnung in W, Adresse 1, keinesfalls Unterkunft gewähren werde.
In der Türkei behängt derzeit das Scheidungsverfahren der BB und des DD. Die Ehegatten sind aber noch aufrecht miteinander verheiratet.
Mit Schreiben des Tiroler Frauenhauses vom 12.09.2019, wurde der Mutter des Beschwerdeführers zugesichert, dass diese und ihre beiden Kinder im Frauenhaus Tirol aufgenommen werden können, sobald sie wieder zurück in Österreich sind und, dass ab Dienstag 17.09. ein freies Zimmer für sie reserviert werde.
Sämtliche weitere für die Erteilung des Aufenthaltstitels erforderlichen Nachweise wurden vom Beschwerdeführer erbracht und Erteilungshindernisse gemäß § 11 NAG 2005 liegen keine vor.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes, des eingeholten Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zl LVwG-2019/17/2113 und des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y Zl *** getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 24
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2015 idF BGBl I Nr 24/2020 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 11 NAG
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 47 NAG
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
[…]
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) JGS Nr. 946/1811, idF BGBl I Nr BGBl. I Nr. 16/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 92 ABGB
(1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(2) Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.
§ 94 ABGB
Sonstige Wirkungen der Ehe
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.
§ 97 ABGB
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.“
V.Erwägungen:
1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Wahrung des Parteiengehörs durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden kann, als ohne mündliche Verhandlung und andererseits, ob eine mündliche Verhandlung nach Art 6 EMRK oder nach Art 47 GRC geboten ist.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
In gegenständlichem Fall konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid aufzuheben war.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aufgrund des parallel zu diesem Verfahren anhängigen Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Im präjudiziellen Parallelverfahren betreffend den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zl LVwG-2019/17/2113, wurde der beantragte Aufenthaltstitel erteilt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht mit DD verheiratet ist. Dieser ist Eigentümer einer zuvor als Ehewohnung genutzten Wohnung in W. Gemäß § 97 ABGB hat ein Ehegatte einen Anspruch darauf, dass der über die Ehewohnung verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Die Mutter des Beschwerdeführers ist sohin in ihrem dringenden Wohnbedürfnis geschützt.
In seiner Entscheidung vom 09.09.2014, Zl Ro 2014/22/0032 (mwN), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung aufgrund familienrechtlicher Titel zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 NAG 2005 ausreichend sind. In gegenständlichem Fall verfügt die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers über einen familienrechtlichen Titel zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und ist die Voraussetzung des Rechtsanspruches auf eine Unterkunft sohin gegeben. Die Ausführungen des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde stehen dem nicht entgegen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des beatragten Aufenthaltstitels sind erfüllt und es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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