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LVwG-2017/46/1245-18•LVwG T LVwG-2017/46/1245-18
LVwG-2017/46/1245-18Landesverwaltungsgericht27.04.2020
Zusammenhängend;<br/>Trennung;<br/>Fließendes Gewässer;<br/>Angliederung;<br/>Eigenjagd;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Gasthof BB, Z, vertreten durch RA CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.08.2016, zur Zahl *** betreffend die Feststellung einer Eigenjagd (sonstige Partei DD, vertreten durch RA EE, Adresse 2, W), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Der mit Eingabe vom 19.10.2017 ursprünglich von FF., wohnhaft in Z, Adresse 3, gestellte Antrag auf Feststellung, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundflächen der EZ **1, EZ **2 und EZ **3 der KG *** Z bzw Teilflächen der KG *** V, das Eigenjagdgebiet „GG“ bilden, wobei in weiterer Folge sein Rechtsnachfolger und nunmehriger Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke DD als Antragsteller in das Verfahren eingetreten ist, wird gemäß § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 iVm § 5 Abs 5 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 beantragte FF die Feststellung des Eigenjagdrevieres „GG“ in den Katastralgemeinden Z und V. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte er auch die Angliederung von weiteren Grundflächen an die zu bildende Eigenjagd.
FF war zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ **1 („GG“) mit 78,0391 Hektar und weiters Eigentümer der EZ **2 (Alpe „JJ“) mit 39,1126 Hektar Gesamtfläche und beantragte er für diese Flächen die Feststellung als Eigenjagdgebiet. Weiters beantragte er, Grundflächen aus den Eigenjagden KK und LL sowie aus der Genossenschaftsjagd MM im Gesamtausmaß von 53,6332 Hektar der neu zu bildenden Eigenjagd GG anzugliedern.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016 wurde unter einem die Eigenjagd auf den im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen festgestellt und die weiteren beantragten Grundflächen angegliedert, sodass eine neue Eigenjagd mit angegliederten Grundflächen geschaffen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde von AA, Eigentümer des Eigenjagdgebietes KK, welches durch die Neufeststellung der Eigenjagd GG sowohl hinsichtlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen, als auch um andere Angliederungsflächen verringert werden würde, Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.11.2016, Zl LVwG-2016/23/2288-1, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Laut Mitteilung vom 9.03.2017 wurde mit Übergabevertrag vom 12.05.2016 und Beschluss des BG X vom 28.02.2017 der Hof „GG“ ohne flächenmäßige Veränderung von FF, geb am xx.xx.xxxx, an DD, geb am xx.xx.xxxx, übergeben. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Antrag auf Feststellung der Eigenjagd „GG“ aufrecht bleibe.
In weiterer Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.03.2017, Zl ***, mit folgendem Spruch:
„I.
Die Bezirkshauptmannschaft X stellt gemäß §§ 4 Abs. 2 und 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl.Nr. 41/2004, in der geltenden Fassung, fest, dass
1. die Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17 jeweils in Liegenschaft EZ **1 GB *** Z sowie
2. die Grundstücke **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30 jeweils in Liegenschaft EZ **2 GB *** Z und
3. die Grundstücke **31 und **32 jeweils in Liegenschaft EZ **3 GB *** V
das Eigenjagdgebiet GG bilden und die Jagdfläche ein Ausmaß von 115,8065 ha hat.
II.
Die Bezirkshauptmannschaft X widerruft gemäß § 8 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) LGBl.Nr. 41/2004, in der geltenden Fassung, die mit Bescheid der BH X vom 17.07.1954, Zahl ***, verfügten Angliederungen der Grundstücke
a)**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **20, **21/Teil, **26, **27, **28, **29 an die EJ KK,
b)**21/Teil an die EJ Elsental-Niederhausertal und
c)**1 an die EJ Kaiserbach.
Hinweis:
Die vorliegende Eigenjagdgebietsfeststellung hat gemäß § 18 Abs. 4 TJG 2004 auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, sodass die Gp. **31 und **32 (beide KG V) am 31.03.2020 von der GJ MM und die Gp. **1 (KG Z) am 31.03.2022 von der EJ LL zur EJ GG dazu kommen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde des AA, pA Gasthof BB, Z, in der ausführlich erläutert wurde, warum die Voraussetzungen zur Bildung einer Eigenjagd im Sinne des § 5 Abs 5 TJG 2004 nicht vorliegen würden. Unter anderem wird vorgebracht, dass die Parzelle GP **33 die Grundstücke des Antragstellers durchschneiden würde und wird dies näher ausgeführt. Auch wäre auf dieser Fläche die Ausübung der Jagd möglich und gelte dies nicht nur für die Waldfläche. Zusätzlich vorgebracht wurde Rechtsprechung aus Bayern zur Unterbrechung von Jagdbezirken. Des Weiteren sei diese Fläche dem Eigenjagdgebiet KK des Beschwerdeführers angegliedert. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass durch die Feststellung der Eigenjagd GG Jagdflächen im Ausmaß von ca 138 ha, somit ca ein Drittel der Jagdfläche der Eigenjagd KK, wegfallen würde, was einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Auch sei auf einen Einwand einer weiteren Partei in Bezug auf einen strittigen Grenzverlauf nicht eingegangen worden und wurde dies näher ausgeführt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden zahlreiche Urkunden und Unterlagen eingeholt, so der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.11.1948, Zl ***, mit dem das Eigenjagdgebiet „KK“ festgestellt und weitere Flächen dem Jagdgebiet angegliedert wurden, der Bescheid der BH X vom 17.07.1954, Zl *** betreffend die Angliederung von (großteils im Eigentum des Antragstellers stehenden) Grundstücken an die Eigenjagd „KK“, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.05.2000, Zl *** (betreffend die Angliederung der Gst.-Nr **43, KG Z an das Eigenjagdgebiet „KK“), der Bescheid der BH X vom 8.08.2002, Zl ***, betreffend die Neufeststellung der Eigenjagd „KK“ nach durchgeführtem Flächentausch, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.10.2004, Zl *** (betreffend die Angliederung der Gst.-Nr **44, **45, **46 und **47, KG Z, an das Eigenjagdgebiet „UU“ der Österreichischen Bundesforste AG, mit Ausnahme der Flächen mit den Gst.Nrn **48 und **49 und die Angliederung der Gst.-Nr **44, **45, **50, **46, sowie einem Teil der Gst.-Nr **47, alle KG Z, an das Eigenjagdgebiet „KK“), und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.10.2014, Zl ***, Zl *** und ***, mit dem das Eigenjagdgebiet „KK“ aufgrund der Hinzunahme der Gst.-Nrn **51 und **52, alle KG Z, neu festgestellt wurde (alle Bescheide in OZ 7).
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zunächst am 5.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der ursprüngliche Antragssteller sowie sein Rechtsnachfolger (in weiterer Folge der Antragsteller) in rechtsfreundlicher Begleitung des RA EE, VV für den Beschwerdeführer, sowie der Amtssachverständige NN, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, Adresse 5, Y, teilnahmen (vgl OZ 8).
Am 7.05.2018 wurde vor Ort ein Lokalaugenschein durchgeführt. An diesem nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung des VV, des WW, und seiner rechtsfreundlichen Vertretung RA. CC, der Antragsteller in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung RA EE und des ursprünglichen Antragstellers ÖKR FF, der Amtssachverständige NN, sowie der Amtssachverständige PP vom Baubezirksamt U, teil (vgl OZ 12). PP gab in weiterer Folge das schriftliche Gutachten vom 13.06.2018, Zl *** (vgl OZ 15), ab.
Eine letzte Verhandlung fand am 28.10.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an der der Antragsteller und der Beschwerdeführer, jeweils mit rechtsfreundlicher Vertretung, teilnahmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.03.2017, Zl ***, in die Mitteilung des Antragstellers vom 9.03.2017 (betreffend die Übergabe an seinen Rechtsnachfolger), in die gegenständliche Beschwerde vom 8.05.2017, sowie in das Gutachten des Amtssachverständigen NN vom 16.02.2016, Zl *** und vom 13.01.2017, Zl ***, sowie in das Gutachten des vom Antragsteller beigezogenen Privatsachverständigen OO vom 14.10.2015. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung zweier mündlicher Verhandlungen, sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einsichtnahme in die anlässlich des Lokalaugenscheins am 7.05.2018 angefertigten Lichtbilder und dargelegten Pläne (vgl OZ 12). Ebenso wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.02.2018 dargelegten A3-Lageplan, auf der die beantragte Eigenjagd „GGl“ sowie die verbleibenden Flächen der Eigenjagd „KK“ eingezeichnet sind. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in das Datenblatt betreffend die Eigenjagd „KK“ vom 3.10.2017 (vgl OZ 2) und Einholung des Gutachtens des PP anlässlich des am 7.05.2018 durchgeführten Lokalaugenscheins (vgl OZ 12) und schriftlich vom 13.06.2018, Zl *** (vgl OZ 15).
Der Beschwerde kam Berechtigung zu.
II.Sachverhalt:
ÖKR FF, geb am xx.xx.xxxx, war zum Zeitpunkt seines Antrages vom 19.10.2015 auf Feststellung der Eigenjagd „GG“ Eigentümer folgender Grundstücke:
Aus der EZ **1 der KG *** Z die Gst.Nrn. (Größe insgesamt 75,1610 ha):
**1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17
Aus der EZ **2 der KG *** Z die Gst.Nrn. (Größe insgesamt 39,1126 ha):
**18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25, **26, **27, **28, **29, **30
Aus der EZ **3 der KG V die Gst.Nrn (Größe insgesamt 2,7239 ha):
**31, **32
Dies ergibt eine Gesamtfläche in der Größe von 116,9975 ha. Nach Abzug der ruhenden Flächen gem § 10 Abs 1 TJG 2004 (Baufläche, Gärten, Straßen, Wege) und sonstiger Flächen (Ödland) bleibt eine land-oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche von 115,6989 ha übrig.
Die Flächen der beantragten Eigenjagd GG werden in der Abbildung 1 dargestellt (orange Umrandung):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20200427_LVwG_2017_46_1245_18_00/image001.png
Abbildung 1
Südlich der beantragten Eigenjagd GG befindet sich die Eigenjagd „KK“, mit einer Gesamtgröße von 456,53 ha. Der Beschwerdeführer AA ist Jagdausübungsberechtigter dieser Eigenjagd.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.1954, Zahl ***, wurden folgende, bereits damals im Eigentum des ÖKR FF stehenden Grundstücke an die Eigenjagd KK angegliedert und würden diese im Fall der Bewilligung der Eigenjagd GG vom Eigenjagdgebiet KK wegfallen:
EZ **1 der KG *** Z
**2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16
Als öffentliches Wassergut stellen sich folgende Grundstücke der EZ **4 der KG *** Z dar:
Gst Nr **2410
Gst Nr **35
Der Rechtsnachfolger von ÖKR FF, geb am xx.xx.xxxx, und nunmehrige Antragsteller DD, geboren am xx.xx.xxxx, ist Eigentümer von einer land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche die 115 Hektar übersteigt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine zusammenhängende Grundfläche. So wird insbesondere das Grundstück **1 in der KG Z in einem Flächenausmaß von 260.640 m² einmal durch eine Bundesstraße (Adresse 4) und gemeinsam mit dem Grundstück **2 durch ein Gewässer (GSt Nr **35) vom restlichen Gutsbestand getrennt. Bei dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstück mit der Nummer **35 im Ausmaß von 199078 m² handelt es sich um den als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bach QQ. Das den Gutsbestand des Antragstellers durchschneidende GSt mit der Nummer **35, KG Z ist an keiner Stelle mehr als 200 m breit und weit mehr als 400 m lang und wurde teilweise mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.1954, Zahl ***, an die Eigenjagd KK angegliedert (zumindest der Teil, der die Grundstücke des Antragstellers durchtrennt). Beim betreffenden Gewässerabschnitt handelt es sich um ein stark geschiebeführendes Gewässer, welches durch eine starke Mäandrierung und durch verschiedene Wasserführungen bedingte Geschiebeumlagerungen, welche zu Anlandungen und Erosionen führen, gekennzeichnet ist. Je nach Wasserführung wird abschnittsweise die gesamte Parzellenbreite benetzt. Bei der Grundfläche handelt es sich um ein fließendes Gewässer iSd 9 Abs 2 TJG 2004.
Im nördlichsten Bereich werden die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke **32 der KG V und **7 der KG Z durch die nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken **36 (angegliedert an die Genossenschaftsjagd MM) und **37 (Öffentliches Wassergut) voneinander getrennt.
Im Falle der Feststellung der Eigenjagd GG würden folgende Grundstücke der EZ **5, KG *** Z, angegliedert an die Eigenjagd KK mit Bescheid vom 17.07.1954, Zahl ***, die Verbindung zur Eigenjagd KK verlieren, obwohl sie nicht im Eigentum des Antragstellers stehen:
GSt Nrn **38 (51.923 m²), **39 (5.983 m²), **40/1-11 (insgesamt 414.190 m²), Eigentümer RR.
Ebenso würde die mit Bescheid vom 17.07.1954, Zahl *** an die Eigenjagd KK angegliederte Gst Nr **41 (7.686 m²) der KG *** Z, Eigentümer SS (zum Zeitpunkt der Angliederung TT), im Falle der Bildung der Eigenjagd GG die Verbindung zur Eigenjagd KK verlieren.
Diese Grundstücke sind ebenfalls in der Abbildung 1 abgebildet (rosarote Umrandung nordöstlich der beantragten Eigenjagd GG).
Ebenfalls an die Eigenjagd KK teilweise angegliedert ist die Gst Nr **37. Diese ist ebenfalls öffentliches Wassergut. Auch diese würde im Falle der Feststellung der Eigenjagd GG den Zusammenhang mit dem Jagdgebiet KK verlieren.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und Größen der Grundstücke ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Gutachten des vom Antragsteller beigezogenen Privatsachverständigen OO vom 14.10.2015, in dem Grundbuchsauszüge enthalten sind.
Dass die beantragte Eigenjagd GG nach Abzug der ruhenden Flächen gem § 10 Abs 1 TJG 2004 (Baufläche, Gärten, Straßen, Wege) und sonstiger Flächen (Ödland) eine land-oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche von 115,6989 ha aufweist ergibt sich ebenso aus dem Gutachten des OO vom 14.10.2015, vgl OZ4, Punkt 2.1 und 2.2 und den darin enthaltenen Grundbuchsauszügen. Die Größe der Gesamtfläche wird vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als er auf einen strittigen Grenzverlauf verweist. Ein konkretes Vorbringen oder Beweisanträge dazu wurde jedoch nicht erstattet, sodass dem nicht nachzugehen war. Die Größe der Grundstücke ergibt sich außerdem unmittelbar aus den im Grundbuch angeführten Flächen. Sowohl der Amtssachverständige und der Privatsachverständige gehen übereinstimmend davon aus, dass insgesamt eine Fläche von mehr als 115 ha land- oder forstwirtschaftlicher Fläche im Eigentum des Antragstellers stehen. Anderes hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Die Lage der Grundstücke zueinander ergibt sich aus den insbesondere anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheins am 7.05.2018 erörterten und den Parteien überreichten Lageplänen. Ebenso wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.02.2018 dargelegten A3-Lageplan, auf der die beantragte Eigenjagd „GG“ sowie die verbleibenden Flächen der Eigenjagd „KK“ eingezeichnet sind.
Die Größe der Eigenjagd KK ergibt sich aus dem von der erkennenden Richterin eingeholten Datenblatt betreffend die Eigenjagd „KK“ vom 3.10.2017 (vgl OZ 2).
Die Feststellungen zum Bach QQ ergeben sich aus dem am 7.05.2018 durchgeführten Lokalaugenschein und den Gutachten des PP anlässlich des am 7.05.2018 durchgeführten Lokalaugenscheins (vgl OZ 12) und schriftlich vom 13.06.2018, Zl *** (vgl OZ 15). Dieser hat nachvollziehbar und glaubhaft erörtert, warum es sich beim Grundstück mit der Nummer **35, KG Z, um ein fließendes Gewässer handelt. Auch hat er festgestellt, dass dieses Grundstück den Zusammenhang iSd § 9 Abs 2 TJG 2004 zwischen den Grundstücken des Antragstellers nicht unterbreche. Dies wäre auch der Fall, wenn dieses Grundstück nicht bereits Teil eines anderen Jagdgebietes wäre, wobei es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die dem Gericht vorbehalten ist.
Die Feststellungen zu den erfolgten Angliederungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Bescheiden (vgl OZ 7 und OZ 8).
III.Rechtslage:
§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet:
„§ 4
Feststellung des Jagdgebietes
(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“
2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise):
„§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
[…]
§ 9
Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung
(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.
(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.
[…]
§ 69
(1) […]
[…]
(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
[…]“
IV.Erwägungen:
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist zulässig, weil er bis zum Ablauf des 31.12.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde (vgl die Übergangsbestimmung in § 69 Abs 3 TJG 2004). Der Wechsel in der Person des Eigentümers durch die Übergabe an den Sohn hindert nicht die Fortführung des Verfahrens.
Zunächst war zu prüfen, ob die im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragstellers stehenden Grundstücksflächen eine zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha bilden.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer mehr als 115 ha großen land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Zwar sind bei der Berechnung der Größe einer beantragten Eigenjagd Flächen, auf denen die Jagd ruht, mit zu berücksichtigen, dies jedoch nur, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Da die erforderliche Mindestgröße von 115 ha bereits ohne diese Flächen erreicht wurde, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die restlichen Flächen (zB Garten oder Bauflächen) land- oder fortwirtschaftlich nutzbar sind.
Bei der Prüfung, ob diese Flächen zusammenhängend im Sinne des § 5 Abs 5 TJG 2004 sind oder nicht, ergibt sich, dass die Voraussetzung des § 9 Abs 1 TJG 2004 nicht gegeben ist, da man von den im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken **2, **42 und **32 nicht zu den Grundstücken **3 oder **6 gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Dazwischen liegt der im Eigentum der Republik Österreich stehende Bach QQ auf der GSt Nr **35, sodass hier der Zusammenhang unterbrochen ist. Der Teil des Grundstückes **35, der die Grundstücke des Antragstellers voneinander trennt, ist an die Eigenjagd KK angegliedert. Im nördlichen Bereich werden die Grundstücke **32 und **7 durch die in fremdem Eigentum stehenden nebeneinander liegenden Grundstücke **36 und **37 voneinander getrennt. Auch das Grundstück **37 ist der Eigenjagd KK angegliedert.
Daher war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Zusammenhang durch Anwendung des § 9 Abs 2 oder Abs 3 TJG 2004 hergestellt werden kann. § 9 Abs 2 und Abs 3 TJG 2004 beschreiben bestimmte Voraussetzungen, unter denen der Zusammenhang von Grundflächen anzunehmen ist, obwohl er in der Natur nicht gegeben ist. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass § 9 Abs 3 TJG 2004 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Das trennende Grundstück mit der Nr **35 ist zwar durchwegs weniger als 200 m breit und weit mehr als 400 m lang, jedoch handelt es sich bei dieser Grundfläche um ein fließendes Gewässer, nämlich den Bach QQ. Für fließende Gewässer erweist sich der § 9 Abs 2 TJG 2004 als einschlägige Norm und bleiben für Abs 3 legcit lediglich nicht in Abs 2 legcit genannte Grundflächen übrig (zB Wiesen).
Die im Abs 2 legcit aufgezählten Grundstücke werden bei der Bildung von Jagdgebieten rechtlich so behandelt, als ob sie überhaupt nicht vorhanden wären. Dies kann jedoch nur so lang gelten, als diese nicht bereits als (fremdes) Jagdgebiet festgestellt sind bzw zum Zeitpunkt einer Neufeststellung eines Jagdgebietes, wie im gegenständlichen Fall, einem anderen Jagdgebiet bereits angegliedert sind. Das „trennende“ Grundstück mit der Nummer **35 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.1954, Zl ***, an die Eigenjagd „KK“ angegliedert und stellt daher fremdes Jagdgebiet für den Antragsteller dar. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über das „Schicksal“ dieser Angliederungsfläche wäre das neu festgestellte Jagdgebiet „GG“ mit einer Größe von knapp 115 ha durch die Eigenjagd „KK“ durchtrennt. Keine der beiden Grundflächen des Antragstellers hat für sich alleine eine Größe von mehr als 115 ha. Schon aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Feststellung der Eigenjagd „GG“ abzuweisen.
Es liegt noch ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrages vor.
Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl Seite 4 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15; VwGH vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018).
Im Falle der Feststellung der Eigenjagd GG würden folgende Grundstücke der EZ **5, KG *** Z, angegliedert an die Eigenjagd KK mit Bescheid vom 17.07.1954, Zahl ***, die Verbindung zur Eigenjagd KK verlieren, obwohl sie nicht im Eigentum des Antragstellers stehen:
GSt Nrn **38 (51.923 m²), **39 (5.983 m²), **40/1-11 (insgesamt 414.190 m²), Eigentümer RR.
Ebenso würde die mit Bescheid vom 17.07.1954, Zahl *** an die Eigenjagd KK angegliederte Gst Nr **41 (7.686 m²) der KG *** Z, Eigentümer SS (zum Zeitpunkt der Angliederung TT), im Falle der Bildung der Eigenjagd GG die Verbindung zur Eigenjagd KK verlieren.
Ebenfalls an die Eigenjagd KK teilweise angegliedert ist die Gst Nr **37. Diese ist ebenfalls öffentliches Wassergut. Auch diese würde im Falle der Feststellung der Eigenjagd GG den Zusammenhang mit dem Jagdgebiet KK verlieren und wäre einem anderen Jagdgebiet anzugliedern.
Im Falle der Feststellung der Eigenjagd „GG“ würde das Jagdgebiet der Eigenjagd „KK“ ca 1/3 ihrer Fläche verlieren und wären die Grundstücke dieser Fläche alle an andere Jagdgebiete anzugliedern, da sie nicht mehr in Verbindung mit der Eigenjagd „KK“ stünden.
Daher war auch aus diesem Grund der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, Rn 27 und 28). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.
Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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