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LVwG-2019/37/2038-7Landesverwaltungsgericht07.02.2020
Agrargemeinschaft; Anteilsrecht; Absonderung; landwirtschaftlicher Betrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 27.08.2019, Zl *****, betreffend die Absonderung eines Anteilsrechtes gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: BB, belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für die Absonderung des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z verbundenen 1/77 Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC in EZ ***** GB ***** Z und dessen Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 19.07.2019, abgeschlossen zwischen BB als Verkäufer einerseits und AA als Käufer andererseits, gemäß § 38 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung (idF) LGBl Nr 86/2017, erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 haben 1. BB, Adresse 2, Z, und 2. AA, Adresse 1, Z, beide vertreten durch DD, Rechtsanwalt in Y, den zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.07.2019 der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgelegt und um die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für die in dem zitierten Kaufvertrag näher umschriebene Absonderung des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z verbundenen 1/77 Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC in EZ ***** GB ***** Z und dessen Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z gemäß § 38 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) angesucht.
Mit Bescheid vom 27.08.2019, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 die Bewilligung für die Absonderung des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** verbundenen 1/77 Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC in EZ ***** und dessen Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 19.07.2019, abgeschlossen zwischen BB als Verkäufer einerseits und AA als Käufer andererseits, verweigert.
Gegen diesen Bescheid hat AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 30.09.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die beantragte Absonderung des Anteilsrechtes agrarbehördlich genehmigt werde.
In seinem Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer aus, derzeit sei er gezwungen, die von ihm gehaltenen Kühe und Schafe auf einem gepachteten Grundstück unterzubringen, da der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit passender Widmung für einen Stallbau oder der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit einem bestehenden Wirtschaftsgebäude im Raum Z sich als äußerst schwierig gestalte. Zur Erreichung des Mindestausmaßes von 5.000 m² an landwirtschaftlichen Flächen hätte er sich [= der Beschwerdeführer] an den Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Z, Gesamtfläche 3.140 m², ein vertragliches Vorkaufsrecht gesichert.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er seit 10 Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinder- und Schafhaltung in Z führe und 2016 die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter absolviert habe. Mit dem Erwerb eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC bekomme er [= der Beschwerdeführer] die Möglichkeit, sein Vieh in Z zu alpen und dadurch die Leistungsfähigkeit seines Betriebes zu verbessern.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2019, Zl *****, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2019, Zl *****, vorgelegt.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige EE die Stellungnahme vom 05.11.2019, Zl *****, erstattet. Zu dieser hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.11.2019 geäußert und gegen die fachlichen Darlegungen keinen Einwand erhoben.
BB hat im Schriftsatz vom 20.02.2020 seine Beweggründe für den Verkauf des 1/77 Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft CC an den Beschwerdeführer erläutert.
Am 23.01.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat dabei auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 30.09.2019 und die Stellungnahme vom 18.11.2019, verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen FF (Obmann der Agrargemeinschaft CC), durch die Einvernahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, insbesondere des Antrages des Beschwerdeführers und des BB vom 23.07.2019 samt Kaufvertrag vom 19.07.2019 und des angefochtenen Bescheides, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere der landwirtschaftlichen Stellungnahme vom 05.11.2019 und der Mitteilung des BB vom 20.02.2020. Weitere Beweisanträge haben die Verfahrensparteien nicht gestellt und wurden weitere Beweise auch nicht aufgenommen.
II.Sachverhalt:
1. Zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers:
Zu der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z gehören die Gste Nrn **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13 und **14. Landwirtschaftlich genutzt werden Grundflächen im Ausmaß von 2.410 m², 79 m² entfallen auf Bauflächen. Die zur Liegenschaft EZ ***** GB ***** Z gehörenden Grundstücke sind eben und liegen in 592 m Seehöhe in der Nähe des GG und bilden drei Grundstückskomplexe (siehe Grafik 1). Die Flächen sind eben und weisen mit der Bodenklimazahl (BKZ) von 59 ein sehr hohes Ertragspotential auf.
Grafik 1: Lage der Grundstücke in EZ ***** GB ***** Z.
Auf den Gste Nrn **10 und **11, beide GB ***** Z, befindet sich ein Stadl, der mit einem angebauten Flugdach auch als Viehunterstand während der Beweidung im Frühjahr und Herbst genutzt wird (siehe Foto 1).
Foto 1: Stadel auf Gstn. **10 und **11 mit angebautem Viehunterstand.
Für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere mit betriebseigenem Futter sind der Besitz und die Mahd landwirtschaftlicher Nutzflächen erforderlich. Die Größe der Grundstücke in EZ ***** GB ***** Z beträgt insgesamt 2.489 m² (siehe Foto 2). Mit Ausnahme der mit einem Stadl bebauten Fläche von 79 m² ─ es verbleiben somit 2.410 m² ─ sind die Grundstücke als Mähfläche nutzbar.
Foto 2: Die Grundfläche im Vordergrund bildet den größten Grundstückskomplex.
Die Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Flächen wird durch die von der Finanzbodenschätzung ermittelten Ertragsmesszahl (EMZ) ausgedrückt. Davon wird die BKZ abgeleitet. Die BKZ der Grundstücke beträgt 59 und weist auf eine sehr hohe Ertragsfähigkeit der Grünlandfläche hin.
Für diese Grünlandfläche ist von einem Gesamt-Heuertrag pro Jahr von 2.400 kg auszugehen. Für ein Rind mit 500 kg Lebendgewicht ergibt sich ein Jahres-Futterbedarf je Großvieheinheit (GVE) von 4.380 kg Heu. Auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grünlandflächen können daher 0,5 GVE ganzjährig gehalten werden. Im Fall eines Auftriebs auf die JJ reduzieren sich die Fütterungstage auf dem Heimbetrieb auf 245 Tage. Folglich können auf der Basis der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Flächen mit Nutzung des verfahrensgegenständlichen Anteilsrechtes ganzjährig 0,8 GVE gehalten werden.
Neben den in seinem Eigentum stehenden Grundflächen bewirtschaftet der Beschwerdeführer Pachtflächen im Ausmaß von 11.082 m². Zudem bewirtschaftet der Beschwerdeführer das 1.784 m² große Gst Nr **2 in EZ *****, GB ***** Z, dessen Miteigentümer ─ je zur Hälfte ─ der Beschwerdeführer und dessen Tante KK ist. Die von AA bewirtschaftete Gesamtfläche ─ Eigentumsflächen, Pachtflächen und Gst Nr **2 ─ beträgt somit 1,53 ha. Berücksichtigt man die landwirtschaftliche Fläche des Gst Nr **2, GB ***** Z, können zu den Eigentumsflächen in EZ ***** GB ***** Z ohne Alpung zusätzlich 0,4 GVE sowie mit Alpung zusätzlich 0,6 GVE gefüttert werden. Die Pachtflächen liegen alle in der GB ***** Z, jedoch in verstreuter Lage.
An den Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Z, mit einer Gesamtfläche von rund 3.140 m² ist dem Beschwerdeführer ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
Aktuell werden im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zwei Mutterkühe mit einem Kalb der Rasse Tiroler Grauvieh sowie sieben Mutterschafe und zwei Lämmer der Rassen Weißes Bergschaf und Walliser Schwarznasenschaf gehalten. Die Schafe werden während des Sommers auf die LL aufgetrieben. Die Mutterkühe werden derzeit in Form von „Lehnvieh“ auf der JJ ─ Alm der Agrargemeinschaft CC ─ gealpt. Folglich ist derzeit ─ ohne Anteilsrecht ─ die Weide der Mutterkühe des Beschwerdeführers nur auf „Eigengrund“ der Agrargemeinschaft CC möglich. Im Winter werden die Tiere in einem als Stall adaptierten Feldstadel auf dem gepachteten Gst Nr **15, GB ***** Z, untergebracht (siehe Fotos 3 bis 6). An diesem Grundstück besteht zu Gunsten des Beschwerdeführers ebenfalls ein Vorkaufsrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt über landwirtschaftliche Maschinen, wie einen Traktor, einen Frontlader, ein Mähwerk, einen Kreisler, einen Schwader (dient dem Wenden des Heus) und einen Kipper (dient dazu, das Heu einzubringen).
Adaptierter Feldstadel auf Gst. **15 GB Z (Foto 3, links) mit Rinderbox (Foto 4, rechts).
Schafbox (Foto 5, links) im adaptieren Feldstadel und Heulager ebendort (Foto 6, rechts).
Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z verfügt über kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft CC in EZ ***** GB ***** Z und ist somit auch keine Stammsitzliegenschaft in Bezug auf die angeführte Agrargemeinschaft.
2. Zu den Anteilsrechten des BB:
BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, Z, ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ *****, GB ***** Z. Mit dieser Liegenschaft waren insgesamt 2/77 Anteile an der im Eigentum der Agrargemeinschaft CC stehenden Liegenschaft in EZ *****, GB ***** Z, realrechtlich verbunden. Ein 1/77 Anteilsrecht an der Liegenschaft in EZ *****, GB ***** Z hat BB bereits an MM, Mitglied der Agrargemeinschaft CC, verkauft. Gegenstand des zwischen BB und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen und zur agrarbehördlichen Genehmigung vorgelegten Kaufvertrages vom 19.07.2019 ist die Übergabe des (weiteren) mit der Liegenschaft in EZ ***** realrechtlich verbundenen 1/77 Anteils an der Liegenschaft in EZ ***** und somit an der Agrargemeinschaft CC.
BB betreibt seit 2014 keine Landwirtschaft mehr.
3. Feststellungen zur Agrargemeinschaft CC:
Das Weidegebiet/Almgebiet der Agrargemeinschaft CC beträgt insgesamt ca 190 ha. Ca 40 ha dieser Fläche sind „Eigengrund“.
Laut dem Regulierungsplan verfügt die Agrargemeinschaft CC über ein Weidegebiet auf Flächen der Bundesforste. Auf diesen Flächen ist die Möglichkeit eines Nachtlagers für Melkkühe nicht gegeben. Melkkühe müssen daher während der Nacht entweder im Stall oder auf „Eigengrund“ gehalten werden. „Lehnvieh“ – darunter sind die Tiere jener Personen zu verstehen, die über kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft verfügen ─ darf auf „Eigengrund“ gehalten werden. Da in den letzten Jahren die Anzahl der Melkkühe sich erhöht hat, muss „Eigengrund“ vermehrt für die Melkkühe zur Verfügung stehen. Es kann daher nur eine geringere Anzahl an „Lehnvieh“ aufgetrieben werden.
An der Agrargemeinschaft CC sind 39 Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt. Eine Auswertung der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ergibt eine landwirtschaftliche Nutzfläche je Stammsitzliegenschaft von durchschnittlich 1,10 ha. Neun Stammsitzliegenschaften verfügen über keine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Insgesamt weisen die landwirtschaftlichen Liegenschaften in der Gemeinde Z mit rund 4.700 m² landwirtschaftlicher Nutzfläche eine sehr kleinflächige Besitzstruktur auf.
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft CC hat in seiner Sitzung vom 22.05.2019 die Übertragung des 1/77 Anteils von BB an den Beschwerdeführer befürwortet.
III.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen landwirtschaftlichen Betrieb beschrieben und klar und nachvollziehbar erläutert, aus welchem Grund er eine Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft CC anstrebt. Zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auf die umfangreichen Darlegungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 05.11.2019, Zl *****, zurückgreifen. Seine Ausführungen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert. Diese beiden Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Feststellungen des Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den zwischen dem Beschwerdeführer und BB abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19.07.2019 sowie die Angaben des BB in seiner Stellungnahme vom 20.01.2020.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene Obmann der Agrargemeinschaft CC in Grundzügen die Bewirtschaftung des Almgebietes/Weidegebietes der JJ beschrieben. Davon ausgehend hat er erläutert, aus welchen Gründen die Agrargemeinschaft einer Übertragung des 1/77 Anteilsrechtes des BB an den Beschwerdeführer äußerst positiv gegenübersteht. Zudem hat auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 05.11.2019 grundsätzliche Angaben zur Agrargemeinschaft CC getroffen. Auf der Basis dieser Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
IV.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 (§ 54) sowie in der Fassung LGBl Nr 86/2017 (§ 38), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Feststellung agrargemeinschaftliche Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
§ 38. (1) […]
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,
b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn
1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder
2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
[…]“
„Feststellung der Anteilsrechte
§ 54. […]
(6) Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.09.2019 zugestellt. Die von AA selbst verfasste Beschwerde wurde am 30.09.2019 und damit innerhalb der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben sowie auf digitalem Weg an die Agrarbehörde übermittelt.
2. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:
Gemäß § 74 Abs 5 TFLG 1996 sind im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (§ 38 Abs 3 und 6 TFLG 1996) die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften und die Erwerber von Anteilsrechten Parteien. AA ist somit als Erwerber des mit der EZ ***** GB ***** Z verbundenen Anteilsrechts an der EZ ***** GB ***** Z zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 27.08.2019, Zl *****, berechtigt.
Unter „Absonderung“ sind als öffentlich-rechtlichem Oberbegriff alle wie immer gearteten (privat)rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte zu einer Stamm-sitzliegenschaft zu verstehen, seien es Kaufverträge, Tauschverträge, letztwillige Verfügungen, ein Verzicht oder ein Zuschlag im Exekutionsverfahren (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 168 ff). Eine Sachentscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechts an einer Agrargemeinschaft setzt voraus, dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt.
Gegenstand des zwischen BB und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufvertrages vom 19.07.2019 ist die Übertragung eines Anteilsrechts, nämlich des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z realrechtlich verbundenen 1/77 Anteils an der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z und somit an der Agrargemeinschaft CC.
Diese Absonderung bedarf der agrarbehördlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996. Die Verweigerungstatbestände des § 38 Abs 4 lit a und b TFLG 1996 sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da der Erwerb durch den Beschwerdeführer aber nicht den Ausnahmetatbeständen des § 38 Abs 4 lit c Z 1 und 2 TFLG 1996 unterliegt, ist zu prüfen, ob die in § 38 Abs 3 in Verbindung mit (iVm) Abs 4 lit c TFLG 1996 normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus § 38 Abs 3 und 4 TFLG 1996 lässt sich ableiten, dass unter einer Stammsitzliegenschaft nur eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, zur Deckung deren wirtschaftlicher Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, das zu verbindende Anteilsrecht zu dienen bestimmt ist (vgl VfGH 17.06.1982, Zl B461/77). Das Anteilsrecht muss daher im Hinblick auf die erwerbende Liegenschaft der Verbesserung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen (so Lang, Tiroler Agrarrecht II, 170).
Die Absonderung des mit der Liegenschaft EZ *****, GB ***** Z, realrechtlich verbundenen 1/77 Anteils an der Liegenschaft in EZ *****, GB *****, und dessen Übertragung an den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger realrechtlicher Verbindung mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** Z ist daher nur zulässig, wenn das abzusondernde Anteilsrecht betreffend die erwerbende Liegenschaft eine Verbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes darstellt. Folglich ist zu klären, ob für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft EZ ***** GB ***** Z von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs 6 TFLG 1996 ist ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zu löschen, sofern zu einer Stammsitzliegenschaft keine Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer GVE erforderlichen Mindestausmaß gehören. Mit den im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden, in der EZ ***** GB ***** Z vorgetragenen Grundstücken können nur 0,5 GVE ganzjährig gehalten werden. Auf den in der EZ ***** GB ***** Z eingetragenen Grundstücken verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen Viehunterstand, nicht aber über eine Baulichkeit für die Haltung einer GVE.
Allerdings sind bezogen auf den Beschwerdeführer bei der Auslegung des § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit c TFLG 1996 weitere Umstände zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Miteigentümer des von ihm bewirtschafteten Gst Nr **2 in EZ *****, GB ***** Z. An diesem Grundstück ist dem Beschwerdeführer ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Mit dem auf dem Gst Nr **2, GB ***** Z, und den im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken erzielbaren Heuertrag können ohne Alpung insgesamt 0,9 GVE gefüttert werden. Der als Stall adaptierte Feldstadel ─ dieser dient der Unterbringung der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere während des Winters ─ befindet sich auf dem Gst Nr **15, GB ***** Z. An diesem Grundstück ist dem Rechtsmittelwerber ebenfalls ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Zudem weisen die landwirtschaftlichen Liegenschaften in der Gemeinde Z mit rund 4.700 m² landwirtschaftliche Nutzfläche eine sehr kleinflächige Besitzstruktur auf.
Die Übertragung des 1/77 Anteilsrechtes führt zu einer wesentlichen Verbesserung der im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft des Beschwerdeführers, da damit der Auftrieb der vom Beschwerdeführer gehaltenen zwei Mutterkühe auf die JJ jedenfalls sichergestellt ist. Zudem wirkt sich diese Übertragung auch auf die Bewirtschaftung der JJ und damit für die Agrargemeinschaft CC vorteilhaft aus.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände, nämlich
kleinflächige Besitzstruktur der landwirtschaftlichen Liegenschaften in der Gemeinde Z,
Miteigentum des Beschwerdeführers am Gst Nr **2 in EZ *****, GB ***** Z,
Vorkaufsrechte zugunsten des Beschwerdeführers an verschiedenen gepachteten Grundstücken
ist beim Beschwerdeführer von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.
Mit der Übertragung des verfahrensgegenständlichen Anteilsrechtes erlangt der Beschwerdeführer die gesicherte Berechtigung, die von ihm gehaltenen Mutterkühe auf die JJ aufzutreiben. Dieser rechtlich gesicherte Auftrieb stellt jedenfalls eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers dar. Daher ist die Absonderung des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z verbundenen 1/77 Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC in EZ ***** GB ***** Z und deren Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 19.07.2019 gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 zu bewilligen.
Die beantragte Absonderung des mit der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z verbundenen 1/77 Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC und deren Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ ***** GB ***** Z bewirkt eine Verbesserung des vom Rechtsmittelwerber geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Die in § 38 Abs 3 iVm § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 normierten Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für diese Absonderung und Übertragung sind erfüllt. Der Beschwerde des AA war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die beantragte Absonderung eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft CC und dessen Verbindung mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** Z zu einer Verbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes im Hinblick auf die erwerbende Liegenschaft führt. Dabei hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Beachtung des § 54 TFLG 1996 mit den Tatbestandsmerkmal des „landwirtschaftlichen Betriebs“ (§ 38 Abs 4 lit c TFLG 1996) auseinandergesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs im konkreten Fall auf die Besitzverhältnisse in der Gemeinde Z und besondere, den Beschwerdeführer betreffende Umstände ─ Miteigentum an einem bewirtschafteten Grundstück, Vorkaufsrechte an gepachteten Grundstücken ─ Bedacht genommen. Der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „landwirtschaftlicher Betrieb“ des § 38 Abs 4 lit c TFLG 1996 kommt unter Berücksichtigung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Insbesondere ist entscheidungswesentlich, ob bei Vorliegen besonderer Umstände bei der Prüfung dieses Tatbestandmerkmals auch gepachtete Flächen Berücksichtigung finden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol qualifiziert die dargestellte Thematik als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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