projekte
LVwG-2019/37/1210-19•LVwG T LVwG-2019/37/1210-19
LVwG-2019/37/1210-19Landesverwaltungsgericht28.01.2020
Zweck der Agrargemeinschaft; Nutzungs-/Anteilsrechte; Mountainbike (MTB) Modell Tirol; Aufsichtsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, Adresse 1, Z, und 2. des BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC und DD, Rechtsanwälte in Y, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Die ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z hat am 14.03.2019 den Abschluss eines Übereinkommens nach dem Mountainbike (MTB) Modell Tirol 2.0 zwischen der Agrargemeinschaft Z und dem Tourismusverband X ausschließlich für den Fahrweg vom EE bis zur Hütte FF einschließlich aller notwendig erachteten begleitenden Maßnahmen beschlossen (Tagesordnungspunkt 5.).
Gegen diesen Beschluss haben AA, Adresse 1, Z, und BB, Adresse 2, Z, mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 19.03.2019 Einspruch erhoben. AA hat zudem Einspruch gegen den Beschluss im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 2. erhoben, wonach ihm die Einsichtnahme in das Protokoll und in den Rechnungsabschluss sowie die Belegeinsicht zum Rechnungsabschluss verweigert worden sei.
Zu diesen Einsprüchen hat sich der Obmann der Agrargemeinschaft Z ─ GG ─ im Schriftsatz vom 11.04.2019 geäußert. Im Wesentlichen bringt der Agrarobmann vor, dass das MTB Modell 2.0 Tirol bei der Vollversammlung vom forstfachlichen Amtssachverständigen JJ mittels einer Präsentation plausibel und für alle Mitglieder verständlich dargestellt worden sei. Insbesondere seien die Vorteile aufgezeigt worden, die durch einen solchen Vertragsabschluss für die Agrargemeinschaft Z entstünden. Neben einer weitgehenden Haftungsübernahme durch den Tourismusverband X bestünden Versicherungsschutz einschließlich Rechtsschutz sowie ein jährliches Entgelt. Ein weiterer Vorteil wäre die Sorgfaltspflicht bezüglich Kontrolle und Wartung der gesamten Anlage durch den Tourismusverband X.
Seinem Schreiben hat der Agrarobmann die Einladung vom 05.03.2019, die Anwesenheitsliste, verschiedene Vollmachten, das Protokoll über die Vollversammlung, die Jahresabrechnung 2018, die Protokolle über die Ausschusssitzung am 23.02.2016 und die ordentliche Vollversammlung am 10.03.2016 sowie verschiedene Präsentationen beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2019, Zl *****, hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige KK, Leiter der Agrar Y, zu den Einsprüchen des AA und BB gegen den anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019 unter Top 5) gefassten Beschluss betreffend das Übereinkommen MTB Modell Tirol 2.0 Stellung genommen. Zur gegenständlichen Problematik hat sich im Rahmen des agrarbehördlichen Verfahrens auch der forstfachliche Amtssachverständige JJ, Bezirksforstinspektion X, im Schriftsatz vom 07.05.2019, Zl *****, geäußert.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 08.05.2019, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Anträge des AA, Adresse 1, Z (Erstantragsteller), und des BB, Adresse 2, Z (Zweitantragsteller), auf Behebung des anlässlich der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019 zu Top 5) (Übereinkommen Mountainbike Modell Tirol: Information durch JJ und KK – Beschlussfassung) gefassten Beschlusses als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 08.05.2019, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Einspruch des Erstantragstellers gegen die verweigerte Einsichtnahme in das Protokoll gegen den Rechnungsabschluss und die verweigerte Belegeinsicht zum Rechnungsabschluss [Top 2) Jahresbericht 2018 Obmann und Kassier] als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.05.2019, Zl *****, haben 1. AA, Adresse 1, Z, und 2. BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC DD, Y, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes beantragt.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2019, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den behördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer AA und BB dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich GG, Obmann der Agrargemeinschaft Z, im Schriftsatz vom 19.07.2019 geäußert. Laut seinen Ausführungen sei anhand der Einladung zur Vollversammlung, deren Tagesordnung der Ausschuss festgelegt habe und mit der Agrarbehörde abgesprochen gewesen sei, den Mitgliedern zweifelsfrei bekannt gewesen, dass eine Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5) „Übereinkommen Mountainbike Modell Tirol: Information durch JJ und KK – Beschlussfassung“, erfolgen sollte. Ansonsten verweist der Obmann auf sämtliche Stellungnahmen der Agrargemeinschaft, auf die forstfachliche Stellungnahme der Bezirksforstinspektion X sowie die agrarfachliche Stellungnahme der Agrar Y.
Die belangte Behörde hat im Schriftsatz vom 22.07.2019, Zl *****, auf die umfangreiche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 21.08.2019, Zl *****, mitgeteilt, dass die von der Agrargemeinschaft Z übermittelten Unterlagen für die Erlassung einer auf § 81 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestützten Verordnung für deren Weidegebiet nicht ausreichen und weitere Unterlagen bislang nicht nachgereicht wurden.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Kopien von Lichtbildern für den Zeitraum Juli 2019 vorgelegt. Diese würden das mannigfaltige Fehlverhalten von Radfahrern dokumentieren.
Zum MTB Modell Tirol hat sich der zuständige Fachdienst der Abteilung Waldschutz im Schriftsatz vom 09.09.2019, Zl *****, geäußert und sich darin mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Zu diesen Ausführungen haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Äußerung vom 01.10.2019 erstattet.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 hat Agrarobmann GG den Entwurf eines Übereinkommens betreffend die MTB-Route „LL“, eine Kopie des zwischen der Agrargemeinschaft Z und dem MM, Sektion W, abgeschlossenen Servitutsvertrags und die von der Bezirkslandwirtschaftskammer Y an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtete Anregung auf Erlassung einer Verordnung nach § 81 Abs 3 StVO 1960 für den näher beschriebenen LL vom 29.10.2019 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Am 09.01.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen und dabei hervorgehoben, dass eine Öffnung des verfahrensgegenständlichen LL dem in § 2 der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft Z formulierten Zweck widerspreche. Folglich sei der von der Vollversammlung am 14.03.2019 zu Top 5) gefasste Beschluss aufzuheben. Darüber hinaus würden sich durch die Übernahme des MTB-Modells und der damit verbundenen Öffnung des Weges für Radfahrer keine wie immer gearteten Vorteile für die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder ergeben. Es sei auch unterlassen worden, „Kollisionsregelungen“ zwischen dem Tourismusverband X, der Agrargemeinschaft Z und dem MM, Sektion W, zu treffen.
Obmann GG hat im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend dazu hat er betont, dass mit der Übernahme des MTB-Modells eine klare Regelung für die Benützung des LL durch Radfahrer geschaffen werde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Obmannes GG als Partei, durch die Einvernahme des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen KK und des forstfachlichen Amtssachverständigen NN sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Die beiden Beschwerdeführer bringen vor, der Einladung zur ordentlichen Vollversammlung am 14.03.2019 sei nicht zu entnehmen, dass über einen Vertragsabschluss ─ Abschluss eines Übereinkommens betreffend das MTB 2.0 Modell ─ abgestimmt werden sollte. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer halten zudem fest, dass der Abschluss eines Vertrages zur „Freigabe des Weges für Radfahrer“ dem in § 2 der geltenden Verwaltungssatzung normierten Zweck der Agrargemeinschaft widerspreche. Die Zur-Verfügungstellung eines Weges als Radweg stelle weder die Erfüllung der berechtigten Ansprüche der Mitglieder sicher noch diene dies der Erhaltung und/oder Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens oder handle es sich um ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen. Beide rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer betonen, dass sie durch den Abschluss des Vertrages in ihren Interessen als Halter von Nutzvieh im Agrargemeinschaftsgebiet wesentlich beeinträchtigt würden. Beispielhaft wird auf folgende Punkte hingewiesen:
der Übergang der Weghalterhaftung schütze die Agrargemeinschaft und die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht vor Klagen bei deliktischer Haftung, insbesondere bei Kollisionen von Radfahrern mit Nutzvieh und/oder landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen;
die Agrargemeinschaftsmitglieder seien nicht in ihrem Eigentum geschützt, wenn die Tiere durch einen Unfall mit einem Radfahrer verletzt oder gar getötet würden.
Die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer betonen, dass die mit der Übernahme des MTB-Modells 2.0 verbundene Öffnung des LL dem in § 2 der für die Agrargemeinschaft Z geltenden Satzung widerspreche und zudem für die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder nicht vorteilhaft sei. Darüber hinaus sei es auch unterlassen worden, „Kollisionsregelungen“ zwischen dem Tourismusverband X, der Agrargemeinschaft Z und dem MM, Sektion W, zu treffen.
In der Äußerung vom 01.10.2019 heben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nochmals hervor, dass derzeit auf der verfahrensgegenständlichen Weganlage ein generelles Fahrverbot bestehe, sodass verunfallte Radfahrer wegen ihrer verbotenen Fahrten den Weghalter nicht erfolgreich klagen könnten. Schon deshalb sei der Abschluss dieses Übereinkommens nicht vorteilhaft.
III.Sachverhalt:
1. Feststellungen zur Weganlage:
Die Bringungsanlage, die laut dem Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019 als Mountainbike-Weg freigegeben werden soll, schließt direkt am Parkplatz vor der Hütte OO an den nach dem Güter- und Seilwegelandesgesetz 1970 (GSLG 1970) rechtlich geregelten PP an und verläuft bis zur Hütte FF ausschließlich über Grundstücke, die im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Es handelt sich um einen ca 6,2 km langen Schotterweg. Die Weganlage ist mit Lastkraftwagen befahrbar und dient neben der Wald- und Almbewirtschaftung (Holz- und Viehtransporte) der Agrargemeinschaft Z auch zur Versorgung der im Eigentum des MM, Sektion W, stehenden Hütte FF in den QQ. Darüber hinaus ist es auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung dem österreichischen Bundesheer gestattet, diese Weganlage im Zuge der Alpinausbildung von Soldaten zu nützen.
Der beschriebene Zufahrts- und Zugangsweg zur Hütte FF wird während der Sommermonate von zahlreichen Wanderern und Kletterern begangen, aber auch von vielen Mountainbikern befahren.
Ab der Hütte OO führt der Weg zuerst durch die Rinder- und Pferdeweide der Agrargemeinschaft Z und anschließend bis zur Hütte FF durch die Alm RR.
Der MM ist aufgrund des zwischen ihm und der Agrargemeinschaft Z abgeschlossenen Servitutsvertrages aus dem Jahr 1971 zur Erhaltung jenes Wegabschnittes verpflichtet, auf den sich der Beschluss der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019 bezieht. In dem Vertrag aus dem Jahr 1971 räumt die Agrargemeinschaft Z als Eigentümerin jener zur Liegenschaft EZ *****, GB ***** Z, zugehörigen Grundstücke, über die die verfahrensgegenständliche Weganlage verläuft, dem MM, Sektion W, zum Zwecke der Erhaltung und Versorgung der Hütte FF das Geh- und Fahrrecht
von der Hütte OO bis zur TT über den bereits bestehenden Geh- und Fahrweg und
von der TT bis zur Hütte FF in der im beiliegenden Lageplan ausgewiesenen Terrassenführung in einer Breite von 3,5 m
ein.
Als Gegenleistung für die Einräumung dieses Geh- und Fahrrechtes übernimmt der MM, Sektion W, ausschließlich und allein die Kosten der Errichtung des Geh- und Fahrweges (Schotterweg) von der TT zur Hütte FF und der künftigen Erhaltung dieses Weges und des von der Hütte OO zur TT bereits bestehenden Geh- und Fahrweges. Der Agrargemeinschaft Z und ihren jeweiligen Mitgliedern ist zudem die unentgeltliche Benützung des Geh- und Fahrweges von der TT zur Hütte FF gestattet. Laut dem Servitutsvertrag entscheidet über die Einräumung allenfalls weiterer Geh- und Fahrrechte auf der gesamten Weganlage ausschließlich die Agrargemeinschaft Z.
Jene Weganlage, die laut dem Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019 entsprechend dem MTB-Modell auch für Radfahrer geöffnet werden soll, ist ─ abgesehen von einigen unübersichtlichen Stellen ─ von den Weideflächen sehr gut einsehbar. Während des Weidebetriebs hat ein von der Agrargemeinschaft Z beauftragter Hirte die in das Almgebiet aufgetriebenen Tiere zu beaufsichtigen.
Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses vom 17.01.2019 hat die Agrargemeinschaft Z eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Durch die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung werden im Wesentlichen all jene Schäden abgedeckt, die durch den landwirtschaftlichen Betrieb an Dritten entstehen können.
Für den verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt hat die Bezirkshauptmannschaft Y bislang keine auf § 81 Abs 3 StVO 1960 gestützte Verordnung erlassen.
2. Feststellungen zum MTB-Modell:
Ziel des MTB-Modells Tirol ist die Entwicklung eines bedarfsgerechten Mountainbikeangebotes einschließlich der Besucherlenkung. Es werden daher durch das Land Tirol seit nunmehr 20 Jahren privatrechtliche Freigaben mit entsprechenden Rahmenbedingungen des MTB-Modells Tirol unterstützt. Eine der wichtigsten Intentionen des Modells ist es, Grundeigentümer und Wegehalter vor etwaigen Haftungsansprüchen zu schützen und die jeweilige Eigenverantwortung der Mountainbiker zu stärken. Entsprechend den im Rahmen des MTB-Modells ausgearbeiteten Musterverträgen werden Rechte und Pflichten zwischen dem Wegehalter/Grundeigentümer und dem jeweiligen Tourismusverband/der jeweiligen Gemeinde geregelt. Entsprechend dem Mustervertrag wird die Haltereigenschaft betreffend das Mountainbiken in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. auf den Vertragspartner (Tourismusverband/Gemeinde) übertragen. Für die Einschränkung im Eigentumsrecht sowie etwaige Bewirtschaftungserschwernisse durch Mountainbiker kann ein Entgelt im Übereinkommen vereinbart werden. Das vereinbarte Entgelt wird vom Land Tirol mit Euro 0,12/lfm Jahr gefördert, sofern nicht Euro 0,45/lfm Jahr überschritten werden.
Es gibt eine für das Bundesland Tirol einheitliche Beschilderung, über die entsprechende Schwierigkeitsklassen, Gestattungszeit und Verhaltungsregeln kommuniziert werden.
Bei Abschluss eines Übereinkommens im Rahmen des MTB-Modells besteht ─ sofern der/die Grundeigentümer/Wegehalter über keine Haftpflichtversicherung oder ähnliche Versicherung verfügt ─ ein subsidiärer Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz umfasst jedenfalls das Haftungsrisiko des Wegehalters, aber auch das Tierhalterhaftpflichtrisiko. Der subsidiäre Versicherungsschutz entspricht im geschilderten Umfang der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung.
Durch Radfahrer am Weidevieh verursachte Schäden sind nicht Gegenstand dieser subsidiären Versicherung.
3. Beschluss der Agrargemeinschaft Z vom 14.03.2019:
Die Einladung zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 14.03.2019 erfolgte mit Schriftsatz vom 05.03.2019. Diese Einladung wurde am 05.03.2019 ausgehängt. Die Einladung vom 05.03.2019 enthält eine Auflistung der Tagesordnungspunkte. Tagesordnungspunkt 5. lautet wie folgt: „Übereinkommen Mountainbike Modell Tirol: Information durch JJ und KK – Beschlussfassung“. Sämtliche Mitglieder sowie auch Miteigentümer wurden ordnungsgemäß eingeladen.
An der Vollversammlung nahmen 29 Personen teil. Bei der Abstimmung zu Top 5) stimmten 19 Mitglieder (100,5 Anteile) für den Abschluss eines Übereinkommens entsprechend dem MTB Modell betreffend den LL, 10 Mitglieder (45,0 Anteilsrechte) waren dagegen.
Der Beschluss bezieht sich auf den LKW-befahrenen Weg vom Parkplatz vor der Hütte OO bis zur Hütte FF. Nebenwege oder Wandersteige werden von diesem Beschluss nicht erfasst.
Grundlage dieses Beschlusses war ein Entwurf/ein Mustervertrag des beabsichtigten Übereinkommens mit dem Tourismusverband X. Der Beschluss vom 14.03.2019 ermächtigt somit die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft Z, eine dem der Beschlussfassung zugrundeliegenden Vertragsentwurf entsprechende Vereinbarung mit dem Tourismusverband X abzuschließen.
Die Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder werden durch das Befahren des LL mit Moutainbikes nicht beeinträchtigt.
IV.Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich auf die agrarfachliche Stellungnahme vom 20.11.2018, Zl *****, die Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft und jene des agrarfachlichen Amtssachverständigen KK im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020. Eine Kopie des Servitutsvertrages aus dem Jahr 1971 hat Obmann GG mit Schriftsatz vom 08.11.2019 vorgelegt und das Zustandekommen dieses Vertrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 erläutert.
Die wesentlichen Inhalte des MTB-Modells 2.0 des Landes Tirol hat bereits die Agrarbehörde unter Anführung eines Quellennachweises beschrieben. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Stellungnahme vom 09.09.2019, Zl *****, hat der forstfachliche Amtssachverständige NN bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 näher erläutert. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. zur Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Obmann GG hat mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Schriftsatz vom 11.04.2019 die Einladung vom 05.03.2019 für die ordentliche Vollversammlung am 14.03.2019, die Anwesenheitsliste und das Protokoll über die Vollversammlung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 hat Agrarobmann GG den Entwurf des beabsichtigten Einkommens mit dem Tourismusverband X betreffend den LL dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Zu einer möglichen Einschränkung der Holz- und Weidenutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft durch die Öffnung des LL für Radfahrer hat sich der agrarfachliche Amtssachverständige KK bei seiner Einvernahme am 09.01.2020 geäußert.
Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 – TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
[…]
(4) Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
[…]
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
2. Satzung der Agrargemeinschaft Z:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.04.1970, Zl *****, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Zweck der Agrargemeinschaft
§ 2
Die Agrargemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.“
„Organe der Agrargemeinschaft
§ 4
Die Organe einer Agrargemeinschaft sind:
a)die Vollversammlung,
b)der Ausschuß,
c)der Obmann.“
„Die Vollversammlung
§ 6
(1) Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
[…]
(4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, daß die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.
[…]
§ 7
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind.
[…]
§ 8
[…]
(4) Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Mitgliedern, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.
[…]
§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
[…]
(2) die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken,
[…]“
„Streitigkeiten
§ 20
Über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, insbesondere auch über Wahlablehnungen, entscheidet die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.
Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung des Obmannes zu fügen.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Die Zustellung des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.05.2019, Zl *****, an die beiden Beschwerdeführer erfolgte jeweils am 14.05.2019. Die vom Rechtsvertreter der beiden Rechtsmittelwerber verfasste Beschwerde vom 06.06.2019 ist am 11.06.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde eingelangt.
2. Zur Zulässigkeit der Anträge:
§ 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl VwGH 17.10.2002,Zl 2001/07/0108, mit weiteren Hinweisen).
Der zu Tagesordnungspunkt 5. ergangene Beschluss betrifft eine Angelegenheit gemäß § 9 Abs 2 der geltenden Satzung. Die Vollversammlung war daher ermächtigt, den am 14.03.2019 zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschluss zu fassen.
Nach § 37 Abs 7 zweiter und dritter Satz TFLG 1996 sind gegen Beschlüsse der Vollversammlung gerichtete Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen. Die schriftlichen Einsprüche der beiden Beschwerdeführer gegen den zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss der ordentlichen Vollversammlung am 14.03.2019 sind am 20.03.2019 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht worden.
Es liegen somit zulässige Anträge der beiden Beschwerdeführer gegen den anlässlich der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 14.03.2019 zu Tages-ordnungspunkt 5. gefassten Beschluss vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
In der Beschwerde der beiden rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber heißt es betreffend den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.05.2019, Zl *****, wörtlich:
„Der Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 vollinhaltlich wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten.“
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.05.2019, Zl *****.
Zum Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, aus der Einladung zur Vollversammlung am 14.03.2019 sei nicht ersichtlich, dass zu Tagesordnungspunkt 5. ein Beschluss ergehen sollte, ist Folgendes festzuhalten:
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z hat in seiner Sitzung am 30.08.2018 dem „Modell Moutainbike Tirol“ laut dem vorgegebenen Übereinkommen (Tagesordnungspunkt 1.) zugestimmt. Diesen Beschluss hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde aufgrund des Einspruchs mehrerer Agrargemeinschaftsmitglieder mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.2018, Zl *****, mangels Unzuständigkeit des Ausschusses aufgehoben. In weiterer Folge hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 30.10.2018 einem möglichen Übereinkommen entsprechend dem MTB-Modell zugestimmt. Über Einspruch des AA und des BB hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen Beschluss mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.02.2019, Zl *****, aufgehoben.
Agrarobmann GG hat mit Schriftsatz vom 05.03.2019 zur ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 14.03.2019 eingeladen und in der Einladung die Tagesordnung bekannt gegeben. Tagesordnungspunkt 5. lautete wie folgt: „Übereinkommen Mountainbike Modell Tirol: Information durch JJ und KK – Beschlussfassung“.
Den Agrargemeinschaftsmitgliedern musste bekannt sein, dass der in dieser Angelegenheit gefasste Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung am 30.10.2018 durch die Agrarbehörde behoben worden war. Aus der Formulierung des Tagesordnungspunktes 5. in der Einladung vom 05.03.2019 war für die Agrargemeinschaftsmitglieder erkennbar, dass ─ nach entsprechender Information durch die beiden genannten Sachverständigen ─ darüber abgestimmt wird, ob für den LL mit dem Tourismusverband X ein Übereinkommen entsprechend dem MTB-Modell Tirol abgeschlossen werden soll. Das Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, aus der Einladung sei nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5. eine Abstimmung erfolgen sollte, ist daher nicht nachvollziehbar.
Am 14.03.2019 war die Vollversammlung beschlussfähig und wurden für die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5. entsprechend dem Regulierungsplan vom 17.11.1965, Zl *****, die Gesamtanteile (Holz und Weide) herangezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist diesbezüglich auf die schlüssigen und nicht bestrittenen Darlegungen im angefochtenen Bescheid (Seite 10f).
Grundlage für den zu Tagesordnungspunkt 5. ergangenen Beschluss war das „Musterübereinkommen Mountainbike Route“ betreffend den LL, der im „Anhang“ dieses Musterüberkommens auf einem Lageplan dargestellt ist. Der von der Vollversammlung am 14.03.2019 zu Tagesordnungspunkt 5. ergangene Beschluss ist daher ausreichend konkretisiert.
4.2. Zu den Einsprüchen der Beschwerdeführer:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft im amtswegigen Verfahren des § 37 Abs 6 TFLG 1996 mit der Novelle LGBl Nr 77/1998 dahingehend eingeschränkt wurde, dass nicht jeder Verstoß gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß, der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts-verhältnis sieht § 37 Abs 7 TFLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnis dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragsstellers verletzt werden. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf daher nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und andererseits dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 22.04.2004, Zl 2003/07/0136, samt Hinweisen auf die frühere Judikatur).
Die Agrarbehörde darf mithin in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft nur eingreifen, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen. Nur bei krassen Auswüchsen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, die zum wesentlichen Nachteil dieser Gemeinschaft reichen, kann die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde durch Behebung von Organbeschlüssen eingreifen. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers (Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 209).
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer halten unter Hinweis auf § 2 der geltenden Verwaltungssatzung fest, die mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Zur-Verfügungstellung des LL als Radweg stelle weder die Erfüllung der berechtigten Ansprüche der Mitglieder sicher noch die Erhaltung und/oder Verbesserung des Gemeinschaftsvermögens oder handle sich um ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen. Ergänzend dazu betonen sie, dass sie durch den Abschluss des Vertrages in ihren Interessen als Halter von Nutzvieh im Agrargemeinschaftsgebiet wesentlich beeinträchtigt würden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Die beabsichtigte Freigabe des LL für Mountainbiker führt zu keiner Beeinträchtigung der Holznutzungs- und Weiderechte der Agrargemeinschaftsmitglieder. Der Schotterweg stellt für die aufgetriebenen Tiere keine Futterfläche dar und wird auch bei der Festsetzung der UU-Förderung nicht berücksichtigt. Die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder werden daher an der Ausübung ihrer Anteilsrechte weder gehindert noch eingeschränkt. Der von der Vollversammlung am 14.03.2019 zu Tagesordnungspunkt 5. ergangene Beschluss bewirkt somit bezogen auf die Nutzungs-/Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder keine Verletzung wesentlicher Interessen.
Die Agrargemeinschaft Z hat eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die im Wesentlichen die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Risiken abdeckt. Bei Abschluss eines Übereinkommens im Sinne des MTB-Modells Tirol besteht zudem ein subsidiärer Versicherungsschutz für das Haftungsrisiko des Wegehalters sowie das Tierhalterhaftpflichtrisiko. Durch eine solche Versicherung sind Schäden durch attackierendes Weidevieh abgegolten. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Agrargemeinschaft Z während der Sommermonate einen Hirten mit der Beaufsichtigung des Weideviehs beauftragt.
Es trifft zu, dass allfällige Schäden an Weidevieh, die auf unkontrolliertes Fahren mit Mountainbikes zurückzuführen sind, durch die von der Agrargemeinschaft Z abgeschlossene landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung, aber auch nicht durch den mit dem MTB-Modell 2.0 verbundenen subsidiären Versicherungsschutz abgedeckt sind. Ein derartiger Schadensfall kann allerdings auch dann auftreten, wenn Radfahrer ohne Erlaubnis den LL benützen; diesbezüglich ergibt sich somit durch die Freigabe des LL für Radfahrer kein Unterschied.
Zu dem von den beiden Beschwerdeführern behaupteten Widerspruch zu § 2 der geltenden Satzung ist festzuhalten, dass eine große Anzahl von Mountainbikern bereits jetzt den LL benützt. Dies ergibt sich auch aus mehreren, von den Beschwerdeführern dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Lichtbildern. Die Agrargemeinschaft Z verfügt nicht über die Möglichkeit, das illegale Befahren des LL mit Mountainbikes zu unterbinden. Ein rechtliches Vorgehen ist bereits dadurch massiv erschwert, dass in der Regel jene Mountainbiker, die den LL unerlaubterweise befahren, namentlich nicht bekannt und eine Erhebung deren Identität mangels entsprechender Kennzeichen der Fahrräder nur in Ausnahmefällen möglich sein wird.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher nachvollziehbar, durch ein Übereinkommen entsprechend dem MTB-Modell für die Benützung des LL eine grundsätzliche Regelung treffen zu wollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass auch durch ein derartiges Übereinkommen nicht alle Probleme gelöst sind und es weiterhin Radfahrer geben wird, die das Weidegebiet selbst oder Nebenwege benützen. Auch diese Problematik stellt sich allerdings bereits jetzt. Unter diesem Aspekt dient der von der Vollversammlung am 14.03.2019 zu Tagesordnungspunkt 5. gefasste Beschluss sehr wohl dem in § 2 der geltenden Satzung formulierten Zweck der Agrargemeinschaft Z.
In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auf folgenden Umstand hin:
Einen Abschnitt des LL hat nicht die Agrargemeinschaft Z, sondern ─ dies macht der Servitutsvertrag aus dem Jahr 1971 deutlich ─ der MM, Sektion W, errichtet, um eine wegmäßige Erschließung der Hütte FF sicherzustellen. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Wegabschnitt ─ vom Parkplatz vor der Hütte OO bis zur Hütte FF ─ diente somit ab dessen vollständiger Herstellung nicht ausschließlich landwirtschaftlichen, sondern immer schon auch touristischen Interessen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss erfolgt somit lediglich eine Erweiterung der touristischen Nutzung des LL.
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer halten außerdem fest, die Agrargemeinschaft Z habe verabsäumt, im Zusammenhang mit der Öffnung des LL für Mountainbiker „Kollisionsregelungen“ mit dem MM, Sektion W, zu treffen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist allerdings nicht klar, inwiefern dadurch wesentliche Interessen der beiden Beschwerdeführer beeinträchtigt werden. Gemäß dem Servitutsvertrag aus dem Jahr 1971 ist der MM, Sektion W, zur Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Weganlage verpflichtet. Aus der Formulierung „Über die Einräumung allenfalls weiterer Geh- und Fahrrechte auf der gesamten Weganlage entscheidet ausschließlich die Agrargemeinschaft Z.“ geht klar hervor, dass die Agrargemeinschaft Z berechtigt ist, auf dem LL weiteren Personen Geh- und Fahrrechte einzuräumen. Allfällige zusätzliche Erhaltungspflichten aufgrund der Freigabe der Weganlage für Radfahrer obliegen nach dem „Mustervertrag“ in Zukunft dem Tourismusverband X. Folglich ergeben sich aus der Wegerhaltung für die Agrargemeinschaftsmitglieder keine Einschränkung ihrer Anteils-/Nutzungsrechte.
Der von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern angefochtene Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 14.03.2019 widerspricht nicht § 2 der geltenden Verwaltungssatzung und verletzt keine wesentlichen Interessen der Beschwerdeführer. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA und des rechtsfreundlich vertretenen BB war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte bei seiner Prüfung des von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Z am 14.03.2019 gefassten Beschlusses insbesondere § 2 der geltenden Verwaltungssatzung auszulegen. Die Auslegung von Verwaltungssatzungen stellt prinzipiell keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl VwGH 20.04.2019, Zl Ro 2019/07/0001, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der zu § 37 Abs 7 TFLG 1998 ergangenen Judikatur nicht abgewichen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.