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LVwG-2018/23/0005-41•LVwG T LVwG-2018/23/0005-41
LVwG-2018/23/0005-41Landesverwaltungsgericht30.12.2019
Eigenjagd
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Obmann BB, dieser wiederum vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.11.2017, zu Zl *****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag der DD auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus den Grundstücken **1, **2 und **3 der KG Y, sowie der Grundstücke **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18 und **19 in der Katastralgemeinde X als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 13.03.2017 beantragte die DD die Feststellung eines Eigenjagdgebietes aus Grundflächen in den Gemeinden X und Y als Eigenjagdgebiet EE.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Bezirkshauptmannschaft Z als Jagdbehörde die beantragten Flächen als Eigenjagdgebiet fest.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zuletzt die Beschwerde der AA mit Erkenntnis vom 17.01.2019 abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision wurde dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 20.11.2019 zu Zl Ro 2019/03/0018-11 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben.
Als wesentliche Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass durch das neu festszustellende Jagdrevier ein Teil des bestehenden Jagdrevieres der Genossenschaftsjagd Y (Revierteil Ya) abgetrennt werden würde.
In Anlehnung an die vorab zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019 stellt diese jedoch einen absoluten Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz dar. Daher war bereits aus diesem Grund die beantragte Feststellung als Eigenjagdgebietes zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vielmehr wird auf die in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidungen des VwGH verwiesen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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