LVwG T LVwG-2018/31/2778-2

LVwG-2018/31/2778-2Landesverwaltungsgericht26.09.2019

Regest

Geldunterhalt; Naturalunterhalt; Anrechnung von Pflegegeld; Mietkosten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/31/2778-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.31.2778.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, **** Z, dieser wiederum vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.11.2018, *****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 31.10.2017 folgende Unterstützungsbeiträge aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG zuerkannt werden:

Vom 1.2.2017 bis 31.10.2017 jeweils Euro 382,32.

Für die Monate März 2017, Juni 2017 und September 2017 wird gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 76,-- gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zur umfangreichen Vorgeschichte darf auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.9.2019, LVwG-2017/31/0491-22, und vom 25.9.2019, LVwG-2018/31/0606-13, verwiesen werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.11.2018, *****, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 20.2.2018 gemäß §§ 1 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen und begründend ausgesprochen, dass Mindestsicherungsleistungen auf Antrag zu gewähren sind und eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen nicht in Betracht kommt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:

„ln umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.11.2018 fristgerecht nachfolgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Zur Rechtzeitigkeit

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl ***** vom 9.11.2018 wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 14.11.2018 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endet demnach am 12.12.2018.

Die am gleichen Tag eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

2. Zur Anfechtungserklärung

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

3. Zu den Rechtsmittelgründen

Geltend gemacht werden nachstehende Rechtsmittelgründe

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

3. 2 Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung

3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt.

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Zwar ist dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine mögliche Befangenheit eines Entscheidungsorganes im Verwaltungsverfahren einen Verfahrensmangel darstellt, der durch die Entscheidung einer unbefangenen Verwaltungsbehörde bzw. eines unbefangenen Verwaltungsgerichtes saniert werden kann.

Nichtsdestotrotz sieht sich der Beschwerdeführer – angesichts der nunmehrigen „Diktion“ der belangten Behörde – veranlasst, die für ihn evidenten Umstände einer mangelnden Unvoreingenommenheit hervorzuheben.

Dies im Hinblick auf nachfolgende Passage:

„Dazu wird bemerkt, dass bei einer professionellen Rechtsvertretung das Wissen vorausgesetzt werden darf, dass ein Verlängerungsantrag unmittelbar nach Auslaufen eines Bescheides zu stellen ist. Aber auch der Vater und Sachwalter (gemeint wohl Erwachsenenvertreter) des Antragstellers, Herr BB, verfügt nachweislich über dieses Wissen.“

Die belangte Behörde unterstellt dadurch nicht nur dem Rechtsvertreter, sondern auch dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Person indirekt mangelndes Wissen über die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrages.

Es wird dadurch das Wissen der Rechtsvertretung aber auch das Wissen des seit Jahren bestellten Erwachsenenvertreters in der gegenständlichen Rechtssache beurteilt, ohne dass die belangte Behörde die Ursachen, warum ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder nicht, erhoben hätte.

Dies zeugt nach Ansicht des Beschwerdeführers davon, dass es der belangten Behörde nicht (mehr) möglich ist, eine unparteiische Entscheidung in Bezug auf die konkreten Fachfragen sowie die vorliegende Aktenlage zu treffen, sondern sich durch unsachliche psychologische Motive – allenfalls resultierend aus dem seit nunmehr nahezu 3 Jahre behängenden Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz sowie den Parallelverfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz – leiten lässt. Dies bei gleichzeitiger Außerachtlassung der tatsächlich relevanten Fakten, nämlich der gegebenen Notlage der hilfesuchenden Person!

Jedenfalls hat es die belangte Behörde unterlassen, die entscheidungswesentlichen Umstände hinreichend zu erheben und zu würdigen. Weder wurde erhoben, aus welchen Gründen ein Folgeantrag im Jänner 2017 nicht gestellt wurde. Es wurde aber auch nicht erhoben, zu welchem Zeitpunkt der Behörde bekannt wurde, dass eine Notlage bei der hilfesuchenden Person vorliegt und ob sich die entscheidungswesentlichen Umstände seit Eintritt dieser Notlage wiederum geändert haben.

Dies belastet nach Ansicht des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit.

Beweis: ZV BB, Adresse 1, **** Z,

ZV Amtsdirektor DD, pa BH X, Adresse 3, **** X,weitere Beweise vorbehalten.

3.2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung

Die belangte Behörde stellt unrichtigerweise fest:

„Im gegenständlichen Fall wurde der Verlängerungsantrag des Herrn AA vertreten durch Herrn BB und dieser wiederum vertreten durch RA CC für die Weitergewährung der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 11.02.2017 bis 31.10.2017 mit Schreiben vom 20.02.2018, eingegangen am 21.02.2018, gestellt.“

Diese Feststellung ist unrichtig und hätte die belangte Behörde bei vollständiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse festzustellen gehabt:

„Die belangte Behörde weiß zumindest seit dem Jahr 2014 darüber Bescheid, dass Herr AA sich in einer prekären finanziellen Situation befindet. Mit Antrag vom 25.02.2016 wurde ein Verlängerungsantrag nach dem TMSG für die hilfesuchende Person durch den bestellten Erwachsenenvertreter eingebracht. Seither haben sich die persönlichen, familiären, sozialen sowie finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden Person nicht geändert. Dies wurde der belangten Behörde schriftlich mit Schreiben vom 30.10.2017, vom 17.11.2017, vom 18.12.2017, vom 30.01.2018 sowie vom 20.02.2018 mitgeteilt.“

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie der geführten Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung der hilfesuchenden Person und der belangten Behörde.

Dass der belangten Behörde die Notlage der hilfesuchenden Person seit langem bekannt ist, wird durch diese im nunmehr bekämpften Bescheid selbst zugestanden, wenn diese darlegt, dass bereits im Jahr 2014 über Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz erkannt wurde.

Dass sich diese Notlage seit nunmehriger Antragstellung im Februar 2016 nicht geändert hat, ist Herrn Amtsdirektor DD als zuständigem Organ der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund des laufenden Verfahrens, welches durchgehend von ihm bearbeitet wurde, ebenso bekannt.

Beweis:Korrespondenz,

Einholung des Aktes zu LVwG-2017/31/0491-14

Einholung des Aktes zu LVwG-2018/31/0606-6

Einholung des Aktes zu LVwG-2018/17/0941-3

ZV BB, Adresse 1, **** Z

ZV Amtsdirektor DD, pa BH X, Adresse 3, **** X,weitere Beweise vorbehalten.

3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die belangte Behörde verneint eine Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 1 Abs 3 TMSG, da der Antrag erst am 20.02.2018 für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 gestellt worden sei.

Dies ist Ansicht des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen unrichtig:

Die belangte Behörde übersieht, dass gemäß § 1 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz LGBl Nr. 99/2010, aber auch in der geltenden Fassung eine Hilfeleistung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu gewähren ist.

Gemäß § 1 Abs 3 TMSG wurde explizit die Möglichkeit der Leistungsgewährung auch von Amts wegen vorgesehen, um dem zuständigen Organ die Möglichkeit der unbürokratischen und raschen Soforthilfe zu geben (vgl Erläuterungen zu TMSG LGBl Nr. 99/2010, Seite 14 unten). Eine Änderung hat diese Regelung durch die Novellierung des TMSG nicht erfahren.

Unstrittig ist die Bezirkshauptmannschaft X, Sozialreferat, das zuständige Organ gemäß § 27 TMSG, das die Gewährung der Mindestsicherung zu entscheiden hat. In diesem Rahmen obliegt es der Bezirkshauptmannschaft X und sohin der belangten Behörde aber auch, von Amts wegen tätig zu werden, sobald dieser Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

Diese Bestimmung wird von der belangten Behörde gänzlich übergangen. Nicht nur, dass der Hilfesuchende seit nunmehr knapp 3 Jahren keine (hinreichenden) Mittel aus der Mindestsicherung erhält und auf die Bereitstellung finanzieller Mittel durch seine Eltern – die selbst nur eine Pension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes bzw. knapp darüber beziehen – verwiesen wird.

Die belangte Behörde negiert darüber hinaus auch, dass die laufend gegebene, amtsbekannte Notlage des Hilfesuchenden die Verpflichtung auslöst, von Amts wegen tätig zu werden.

Dies obwohl die belangte Behörde bereits vor dem Antrag vom 25.02.2016, jedenfalls aber zu diesem Zeitpunkt und den in weiterer Folge behängenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Kenntnis der persönlichen, finanziellen, familiären und gesundheitlichen Lage des Hilfesuchenden ist. Die belangte Behörde ist weiter in Kenntnis davon, dass sich diese Situation nicht geändert hat, es sich vielmehr – aufgrund der gegebenen Beeinträchtigungen des Hilfesuchenden, aber auch der Pensionierung der diesen umsorgenden Eltern – um einen Dauerzustand handelt.

Es ist daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht weiter relevant, ob nunmehr im Vorhinein oder im Nachhinein ein weiterer Antrag nach dem TMSG gestellt wurde, sondern ist aufgrund der gegebenen Kenntnislage der belangten Behörde ein amtswegiges Vorbringen im Sinne des § 1 Abs 3 TMSG geboten.

Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht wider Erwarten nicht folgen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nicht erst im Februar 2018 ein Folgeantrag gestellt wurde. Vielmehr wurde seit Einlangen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts zur Zahl LVwG-2017/31/0491-5 vom 17.10.2017 versucht, mit der belangten Behörde zu klären, inwiefern auch für den Zeitraum zwischen der zu Grunde liegenden erstinstanzlichen und dieser zweitinstanzlichen Entscheidung eine Unterstützung zu gewähren ist.

Diesbezüglich wurde zunächst von Seiten der belangten Behörde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter keine Antwort erteilt und erst nach mehrfacher Urgenz mit Schreiben vom 05.01.2018 mitgeteilt, dass eine Gewährung für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.10.2017 für die belangte Behörde – aufgrund rückwirkender Antragstellung – nicht in Frage komme.

In weiterer Folge wurde am 20.02.2018 noch einmal ein ausdrücklicher Antrag für diesen Zeitraum gestellt. Dies aus advokatorischer Vorsicht, der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass dies aus den vorab dargestellten Gründen nicht erforderlich war.

Zumal es sich nicht um einen Antrag handelt, der erst zu einem beliebigen Zeitpunkt „im Nachhinein“ gestellt wurde, sondern zu beachten ist, dass

der belangten Behörde aufgrund laufenden Kontaktes zum bestellten Erwachsenenvertreter und dem Rechtsvertreter – sowohl in Angelegenheiten nach dem TMSG als auch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz – bekannt war und ist, dass angesichts der gegebenen persönlichen, finanziellen, sozialen und familiären Verhältnisse Grundleistungen nach dem TMSG (laufend) beantragt bzw. begehrt werden;

bis dato keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend vorliegt, wie mögliche Ansprüche des Hilfesuchenden nach dem TMSG zu beurteilen sind,

bereits jetzt 4 parallele Causen in dieser Angelegenheit (vgl Verfahren zu den GZ LVwG-2017/31/0491-14; LVwG-2018/31/0606-6; LVwG-2018/17/0941-3 sowie das nunmehrige Verfahren) behängen,

bereits vor geraumer Zeit angeregt wurde, das Einlangen einer „Grundsatzentscheidung“ abzuwarten, um Unterstützungsleistungen in den folgenden Zeiträumen – in Übereinstimmung mit dieser Grundsatzentscheidung – zu gewähren,

sodass in einer Gesamtschau der gegebenen Umstände der hilfesuchenden Person über den gesamten Zeitraum, beginnend mit 01.03.2016, Leistungen nach dem TMSG in gleicher Höhe aufgrund gleicher Notlage zu gewähren sind.

Beweis:wie bisher

Aus diesen Gründen werden gestellt die

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1)eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen

2)der Beschwerde Folge geben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes in der gesetzlichen Höhe gewähren;

in eventu

3)den vorliegenden Bescheid zur Gänze aufheben und die Rechtssache Ergänzung des Verfahrens erster Instanz an die erste Instanz zurückverweisen.“

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller ist schwerstbehindert und Bezieher eines Pflegegeldes der Stufe 6. Aus Mitteln der Rehabilitation werden die Kosten für die Tagesbetreuung beim Verein EE im Ausmaß von nunmehr 180 Monatsstunden getragen.

Unstrittig ist weiters, dass der Antragsteller außerhalb der aus Rehabilitationsmitteln finanzierten Tagesstruktur wochenweise alternierend bei den getrennt lebenden Elternteilen, nämlich beim Vater BB in Z sowie seiner Mutter FF in X, untergebracht, betreut und gepflegt wird.

Schließlich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer außer dem Pflegegeld der Stufe 6 sowie der erhöhten Familienbeihilfe über keine Eigenmittel verfügt.

Der Vater des Beschwerdeführers, BB, verfügt im gesamten Leistungszeitraum (1.2.2017 bis 31.10.2017) über ein aliquotiertes monatliches Pensionseinkommen (mal 14 durch 12) von Euro 1.271,20, die Mutter über ein solches von 1.133,18 (vgl schlüssige Aufstellung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.1.2018, *****, Seite 4). BB weist 472 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung auf, FF 179 Monate (vgl Email BB vom 12.9.2019).

Der errechnete Aufwand im Bezug auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes für den Beschwerdeführer beträgt am Wohnsitz des BB in Z monatlich Euro 81,75 und am Wohnsitz der FF in X monatlich Euro 65,50 (lt Aufstellung Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.1.2018, *****, Seite 3).

Das für die Pflege des Beschwerdeführers gewährte monatliche Pflegegeld der Stufe 6 beträgt Euro 1.225,20.

Unstrittigerweise bestehen für Pflegeleistungen Dritter folgende Aufwandsposten:

Selbstbehalt für Verein EE in der Höhe von Euro 475,20 (siehe Aufstellung im bekämpften Bescheid, Seite 6 mit Begründung auf Seite 4)

Assistenzleistungen GG in der Höhe von Euro 300,-- (dokumentiert mit durchgängigen Auszahlungsbelegen der Jahre 2015 bis 2018 über ein Gesamtvolumen von Euro 14.115,-- laut Beilage I zum Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2018).

Darüber hinaus besteht ein pflegebedingter Mehraufwand für die Anschaffung von Windeln und Inkontinenzprodukten sowie bezüglich des Erwerbs von Bekleidung und Schuhen aufgrund der stärkeren Abnützung im Rollstuhl und aufgrund der körperlichen Einschränkungen (veranschlagt wurden für diese anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 bekanntgegebenen Aufwendungen jeweils Euro 50,-- monatlich).

Weiters wird ein monatlicher Betrag für die Entrichtung von wöchentlichen Beiträgen für Barauslagen im Zusammenhang mit der persönlichen Assistenz des Vereins EE im Ausmaß von Euro 150,-- pro Monat laut der Kostenaufstellung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite 5 unten (Euro 35,--/Woche), anerkannt.

Für die Adaptierung zweier auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmter pflege- und behindertengerechter Wohnungen, die jeweils von der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers bewohnt werden, wird für die Anschaffung und Erhaltung von Pflegebetten, Matratzen, Bettzeug, Rollstühlen, Rampen und Notrufeinrichtungen auf die jeweils voraussichtliche Nutzungsdauer derartiger Hilfsmittel weiters ein monatlicher Betrag von Euro 150,-- veranschlagt, wobei die diesbezüglichen Kostenansätze in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite 2 ff, als durchaus schlüssig und glaubwürdig erachtet wurden.

Die verbleibenden Euro 50,-- des Pflegegeldes werden für die auf Seite 5 der oben angeführten Stellungnahme mit Euro 700,-- bezifferten Kosten für den Kurzurlaub mit der Assistenz aufgebraucht, ohne dass der intensive persönliche pflegerische Einsatz der Eltern selbst in Geldwert Berücksichtigung finden müsste.

III.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des aufgrund der Zeitraumbezogenheit des Anspruches (Feber 2017 bis Oktober 2017) in Geltung stehenden Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 (TMSG), von Relevanz:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol und

e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol und

f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 31.10.2017 zu Recht einen Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Zunächst ist der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, wonach eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherungsleistungen im Zeitraum vom 1.2.2017 bis 31.10.2017 nicht in Betracht kommt, zu replizieren wie folgt:

Unstrittigerweise wurde bereits am 25.2.2016 ein Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers eingebracht, dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.6.2016, *****, insofern entsprochen wurde, als im Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 29,13 sowie eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 112,48 samt Sonderzahlungen in den Monaten Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016, gewährt wurden.

Der fristgerecht dagegen von BB erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.11.2016, *****, „Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.06.2016 behoben“ (sic!).

Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 wurde moniert, dass über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.2.2016 nicht abgesprochen worden sei. Abschließend wurde daher der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Mindestsicherungsantrages vom 25.2.2016 gestellt.

Mit dem im Verfahren LVwG-2017/31/0491 bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, *****, wurde dem Mindestsicherungsantrag vom 25.2.2016 „nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.“

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass seitens der belangten Behörde mit dem oa Bescheid vom 30.6.2016 über den Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 abgesprochen wurde, wurde ebendieser Zeitraum auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol in seinen Erkenntnissen vom 24.9.2019, LVwG-2017/31/0491-22 und vom 17.10.2017, LVwG-2017/31/0491-5, als verfahrensgegenständlich angesehen und für ebendiesen Zeitraum Mindestsicherung in näher angeführter Höhe zuerkannt.

Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum, in dem das Mindestsicherungsverfahren LVwG-2017/31/0491 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ist, keinen weiteren Mindestsicherungsantrag gestellt hat, da Art, Umfang und Dauer eines allenfalls gewährten Mindestsicherungsanspruches noch nicht abschließend geklärt waren.

Das Verfahren LVwG-2017/31/0491 diente gerade jenem Zweck, eine landesgerichtlich gebilligte weitere Vorgangsweise hinsichtlich der Gewährung der Mindestsicherung über den 31.1.2017 hinaus abzustecken und war sämtlichen Verfahrensparteien bewusst, dass es sich um einen laufenden Mindestsicherungsanspruch handelt, der lediglich insofern eine Befristung des bescheidmäßig ausgesprochenen Leistungszeitraums enthält, um allfälligen Änderungen des Einkommens und der mindestsicherungsrechtlichen Richtsätze hinreichend Rechnung tragen zu können.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise, erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017 am 20.10.2017 nachweislich mit Datum vom 30.10.2017 einen Verlängerungsantrag zu stellen, als geradezu geboten und wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, iSd § 1 Abs 3 TMSG von Amts wegen über den nicht vom angeführten Erkenntnis erfassten Zeitraum 1.2.2017 bis 31.10.2017 abzusprechen; dies umso mehr, als sich die belangte Behörde nicht gewillt zeigte, die seitens des Verwaltungsgerichtes zugesprochenen Beträge zur Auszahlung zu bringen und eine Amtsrevision gegen das angeführte Erkenntnis einbrachte.

Die gegenständliche auf die verspätete Einbringung des Antrages gestützte Abweisung des Mindestsicherungsantrages vom 20.2.2018, der eigentlich bereits vom 30.10.2017 datiert, erfolgte daher zu Unrecht und hätte eine fundierte inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen müssen.

Hinsichtlich der Anrechnung des Pflegegeldes gilt zunächst zu vergegenwärtigen, dass beide – wenngleich getrennt lebende – Elternteile eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit deren Sohn AA bilden, zumal diese wochenweise abwechselnd den Antragsteller in deren Wohnungen in Z (BB) bzw. X (FF) beherbergen, betreuen und pflegen.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0202-8, ausgesprochenen grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Pflegegeldleistungen ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass vom bezogenen Pflegegeld der Stufe 6 nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter Euro 450,-- für den pflegebezogenen Mehraufwand verbleiben.

Unstrittig ist auch, dass mit diesem Rest nicht nur die von den Kindeseltern geleistete häusliche Pflege, die trotz Unterbringung des Sohnes in einer Tagesstruktur bis Mittag für den jeweils Pflegenden als äußerst pflegeintensiv zu qualifizieren ist, sondern auch sämtliche mit dem pflegebedingten Mehraufwand in Zusammenhang stehenden Kosten, wie die Anschaffung und Erhaltung von Rollstühlen, Rampen, Pflegebetten, medizinisch-orthopädischen Heilbehelfen, Bekleidung und Schuhen, sowie Urlauben und Fahrtgeldern im Zusammenhang mit der Assistenz, abgegolten werden müssen.

Auch wenn für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019 keine bis ins letzte Detail kalkulierte Kostenaufstellung mit Rechnungen über allfällige Zahlungsausgänge vorgelegt werden konnte, ist im Sinne der Umlegung derartiger Kosten auf den Nutzungszeitraum solcher Hilfsmittel davon auszugehen, dass der pflegebedingte Mehraufwand den nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter verbleibenden Saldo von Euro 450,-- gänzlich aufzehrt, ohne dass es erforderlich wäre, den von den Eltern jeweils zu Hause geleistete Pflegeaufwand zusätzlich zu valorisieren.

Würde man – wie die belangte Behörde - die Ansicht vertreten, dass der nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter sowie der oben angeführten Hilfsmittel verbleibende Pflegegeldrest auch dann als Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu qualifizieren ist und zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt, wenn die Eltern den Großteil des pflegebedingten Mehraufwandes durch persönlichen Einsatz ihrer Kräfte stemmen, so würde man die Stoßrichtung des Pflegegeldes, eben Haushaltsangehörige zu befähigen, die Betreuung von Pflegebefohlenen unter Ausgleich ihres Einkommensverlustes im häuslichen Umfeld in Eigenregie zu bewerkstelligen, vollends konterkarieren, zumal die Eltern damit einerseits Pflegeleistungen zu völlig unrealistischen Abgeltungsbedingungen leisten müssten und für ihren aufopfernden pflegerischen Einsatz auch noch mit der Erhöhung der Unterhaltsbemessungsrundlage „belohnt“ werden.

Diese Überlegungen gelten selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Bewertung derartiger von Angehörigen übernommenen Pflegeleistungen zu Marktpreisen nicht in Betracht kommt sondern sich eher an Zahlungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zu orientieren hat (vgl zuletzt OGH 9 Ob 9/19t).

Aus diesem Grund entspricht es der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte, dass das Pflegegeld, das der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spielt (zuletzt 7 Ob 220/16b und 4 Ob 126/17h), insbesondere, wenn das Pflegegeld – wie im Gegenstandsfall - nicht den gesamten pflegebedingten Mehraufwand deckt (1 Ob 217/08f).

Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, RZ 1314, führt dazu aus wie folgt:

„Auch das Pflegegeld ist zwar mangels einer gegenteiligen Bestimmung des BPGG, wenn auch entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Einkommen der pflegebedürftigen Person, verfolgt aber gemäß seinem § 1 ausschließlich den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, damit sich Personen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einen ständigen Hilfsbedarf (Pflegebedarf) haben, die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst organisieren können. Die im § 1 BPGG noch erwähnte Verbesserung der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, ist daher nur dahin zu verstehen, dass das Pflegegeld auch die für eine optimale Betreuung entscheidende Möglichkeit der Eigeninitiative des Betroffenen fördern soll. Das Pflegegeld dient daher ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat.

Die Berücksichtigung eines Pflegegeldanteils im Ausmaß von Euro 750,-- als Einkommen und daher als Unterhaltsbemessungsgrundlage für die pflegenden Eltern in zwei anderen Bescheiden durch die belangte Behörde wurde daher nach Ansicht des gefertigten Gerichts nicht unter gebotener Berücksichtigung der oben angeführten Ausführungen durchgeführt und war daher auch das den Eltern verbleibende Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

Hinsichtlich des Problemkreises Berechnung des Unterhaltes wurden von der belangten Behörde in den den Verfahren LVwG-2017/31/0491 und LVwG-2018/31/0606 zu Grunde liegenden Bescheiden in Übereinstimmung mit der gesicherten Rechtsprechung jeweils 22% des Einkommens der Kindeseltern BB und FF als Unterhaltsanspruch errechnet.

Der Anwendung der Prozentwertmethode begegnen daher keine rechtlichen Bedenken, allerdings gilt zu beachten, dass beiden Elternteilen auch nach Abzug ihrer Unterhaltsverpflichtung noch der jeweils geltende Ausgleichszulagenrichtsatz als Existenzminimum verbleibt.

Verwiesen wird diesbezüglich auf die Entscheidung des OGH zu Zahl 7 Ob 154/12s, wonach „dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen werden dürfe, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatz für die Ausgleichzulage verbleiben würden, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Rechtsordnung auf deren Wertungsgesichtspunkt es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, den Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt.

Not ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die sich bei der Minderung des Unterhalts des Kindes am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert, hält sich damit im Rahmen der Judikatur, es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.“

Das monatliche Einkommen des Kindesvaters BB beträgt Euro 1271,20, ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 22% davon ergibt Euro 279,66.

Der für BB zur Anwendung gelangende Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionisten mit mehr als 360 Beitragsmonaten samt der Erhöhung für das Kind AA beträgt im Jahr 2017 Euro 1.137,30, für FF im Jahr 2017 Euro 1.027,14.

Daraus erhellt, dass für BB lediglich Euro 133,90 als Unterhalt im Jahre 2017 festgesetzt hätten werden dürfen.

Bei der Kindesmutter FF beträgt das monatliche Einkommen Euro 1.133,18; ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 22% ergibt Euro 249,30.

Für FF hätten aber bei Berücksichtigung der Höhe der Ausgleichszulage lediglich ein monatlicher Unterhalt in der Höhe von Euro 106,04 im Jahre 2017 festgesetzt werden dürfen.

Unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde errechneten mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes von Euro 475,01 (Richtsatz Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes 2017) plus Euro 81,75 (Mietanteil bei BB) und Euro 65,50 (Mietanteil bei FF) ergeben sich unter Zugrundelegung der errechneten Unterhaltsbeiträge folgende Werte:

Feber bis Oktober 2017: Bedarf Euro 622,26 minus Unterhaltsbeiträge Euro 239,94 = Euro 382,32

Im Ergebnis war daher dem Mindestsicherungsantrag vom 20.2.2018 (eigentlich: 30.10.2017) insofern Folge zu geben, als dem Antragsteller aus dem Titel des § 5 Abs 2 lit b TMSG die angeführten Beträge zuzusprechen waren.

Der Zuspruch von Sonderzahlungen in den Monaten März, Juni und September 2017 resultiert aus der Bestimmung des § 5 Abs 3 lit d TMSG.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtslage des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), wurde durch die Einfügung des § 15 Abs 2 lit g TMSG durch die Novelle LGBl Nr. 18/2018 grundlegend dergestalt geändert, dass die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen pflegender Angehöriger und somit die zentrale Thematik dieser Entscheidung beseitigt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht (mehr) vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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