LVwG T LVwG-2017/31/0491-22

LVwG-2017/31/0491-22Landesverwaltungsgericht24.09.2019

Regest

Geldunterhalt;<br/>Naturalunterhalt;<br/>Anrechnung von Pflegegeld;<br/>Mietkosten;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/31/0491-22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.31.0491.22

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Erwachsenenvertreter BB, Adresse 1, Z, dieser wiederum vertreten durch RA CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 folgende Unterstützungsbeiträge aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG zuerkannt werden:

Vom 1.3.2016 bis 30.6.2016 jeweils Euro 344,52 monatlich,

vom 1.7.2016 bis 31.7.2016 Euro 347,29,

vom 1.8.2016 bis 31.12.2016 jeweils Euro 348,04 und

vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 Euro 475,01.

Für die Monate Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016 gebührt gemäß § 5 Abs 5 TMSG jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.6.2016, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.2.2016 insofern entsprochen, als im Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 29,13 sowie eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 112,48 samt Sonderzahlungen in den Monaten Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016, gewährt wurden.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.11.2016, ***, „Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.06.2016 behoben.“

In einem zweiten Spruchpunkt wurde verfügt, dass über eine Rückzahlung der aufgrund des Bescheides vom 30.6.2016 geleisteten Überzahlung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 wurde moniert, dass über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.2.2016 nicht abgesprochen worden sei. Abschließend wurde daher der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Mindestsicherungsantrages vom 25.2.2016 gestellt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.1.2017, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag vom 25.2.2016 „nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass eine Gegenüberstellung des Einkommens sowie des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes ergebe, dass im beantragten Zeitraum kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:

„ln umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2017, zur Zahl ***, zugestellt am 19.01.2017, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19.01.2017 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet daher am 16.02.2017.

Die nunmehr eingebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

2. Zur Anfechtungserklärung

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

3. Zu den Rechtsmittelgründen

Geltend gemacht werden nachstehende Rechtsmittelgrunde

3.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt.

3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich der Wohn-, Heiz- und Betriebskosten für die Wohnung in Z an den Vermieter des Sachwalters des Antragstellers gewandt. Die vom Vermieter dargelegten Angaben wurden sodann dem Bescheid zugrunde gelegt, ohne dass dem Beschwerdeführer bzw dessen Sachwalter die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zu den solcherart erlangten Ermittlungsergebnissen geboten worden wäre.

Dies stellt eine Verletzung des den Betroffenen zu gewährenden Parteiengehöres dar.

Wäre dem Beschwerdeführer die Äußerung des Vermieters zur Kenntnis gebracht worden, so wäre hervorgekommen, dass die letzte Heizkostenabrechnung zwar ein Guthaben in Höhe von € 865,73 ergeben hat. Dieses Guthaben resultierte aber nicht aus einer „Überzahlung“ aus dem Jahr 2016, sondern aus einem Zusammenspiel von Verbrauch und laufenden Einzahlungen über einen Zeitraum der letzten fünf Jahre.

Zugleich wurde dieses Guthaben dem Antragsteller nicht ausbezahlt, sodass die belangte Behörde dieses Guthaben - zu Unrecht - von den monatlichen Heizkosten in Abzug gebracht hat.

Es wird daher ausdrücklich gestellt der

ANTRAG

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Sachwalters des Antragstellers, Herrn BB, Adresse 1, Z zur Frage, welche Heizkosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich geleistet wurden.

Weiters stellt die belangte Behörde auf S. *** fest, dass der vom Antragsteller vorgebrachte weitere pflegebezogene Mehraufwand für die persönliche Assistenz durch den Bruder des Antragstellers in einem Umfang von 20 Stunden pro Monat ä € 15,00 nicht beachtet werden kann, da nicht festgestellt werden konnte, welche Leistungen wann und in welchem Umfang erbracht wurden.

Die belangte Behörde hätte sich jedoch nicht mit dieser Negativfeststellung begnügen dürfen sondern entsprechend ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und die in der Sache nach der Lage des Falles erforderlichen Beweise aufzunehmen gehabt.

Dabei wäre hervorgekommen, dass die vereinbarte Assistenzunterstützung und -begleitung durch den Bruder des Antragstellers monatlich jedenfalls im vereinbarten Ausmaß im Jahr 2016 erbracht wurde, was wesentlich dazu beitragen hat, dass der Antragsteller in seiner gewohnten Umgebung weiterhin wohnhaft sein konnte. Insofern wären auch diese nachgewiesenen weiteren Aufwendungen vom Pflegegeld in Abzug zu bringen gewesen.

In diesem Zusammenhang wird gestellt der

ANTRAG

auf Einvernahme des Bruders des Antragstellers - Herrn DD, Wohnhaft in Adresse 3, X - zum Beweis dafür, dass dieser tatsächlich die vereinbarte Assistenzunterstützung im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat im Jahr 2016 erbracht hat und ihm dafür ein Betrag in Höhe von € 15/Stunde ausbezahlt wurde.

Mangels ausreichender Gewährung des Parteiengehörs sowie Erfüllung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit liegt jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Beweis:ZV informierter Vertreter der belangten Behörde,

Aufstellung Ölkosten vom 04.01.2017,

ZV BB, Adresse 1, Z,

Buchungstext zu Assistenz für AA: DD,

ZV DD, Adresse 3, X,

Vereinbarung vom 3.12.2015,

wie bisher.

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seit seinem ersten Lebensjahr an solch erheblichen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen leidet, dass ihm Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannt wird, ihm ein Sachwalter zur Seite gestellt werden musste und Betreuung und Pflege in erheblichem Ausmaß erforderlich sind. Aufgrund des guten familiären Zusammenhaltes ist es jedoch möglich, diesen krankheitsbedingten Mehrbedarf familienintern und sohin durch die leiblichen Eltern und die Geschwister des Antragstellers überwiegend abzudecken.

Daraus ergibt sich auch die „Besonderheit“ des vorliegenden Verfahrens, wonach der Antragsteller nicht zur Gänze an einem Wohnsitz aufhältig ist, sondern sich die Hälfte der Zeit bei seinem Vater und Sachwalter - Herrn BB - und die andere Zeit bei seiner Mutter - EE - befindet.

a) Aufteilung des Richtsatzes aufgrund des gelebten „Doppelresidenzmodelles“

Die belangte Behörde geht dazu über, aufgrund der anteiligen Wohnsitznahme in Z, Adresse 1 sowie in X, Adresse 4 auch die zustehende Mindestsicherung für den einen sowie den anderen Haushalt separat zu berechnen. Dies auf Basis des halben Richtsatzes in Höhe von € 235,62 sowie den anteiligen Miet-, Heiz- und Betriebskosten. Hingegen werden diesen anteilig zuzuerkennenden Grundleistungen jeweils die vollen Einkünfte der Eltern (inkl. Sonderzahlungen) gegenübergestellt und ausgehend von diesen ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 22 % in Abzug gebracht.

Hingegen legt die belangte Behörde noch im Bescheid vom 30.06.2016 – bei gleicher Sachlage — den vollen Richtsatz in Höhe von € 471,24 der Berechnung zugrunde.

Ein Abgehen von dieser Berechnungsformel hin zur Heranziehung des halben Richtsatzes unter Beachtung des gesamten Einkommens von BB bzw EE erscheint weder den Zielen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gemäß § 1 TMSG zu entsprechen noch sachlich gerechtfertigt zu sein.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde entweder sämtliche Beträge zur Gänze heranzuziehen und das Ergebnis zu halbieren gehabt oder aber sämtliche Positionen nur anteilig berücksichtigen dürfen.

b) Zu den Heiz- und Betriebskosten

Die Heiz- und Betriebskosten werden ausgehend von einem Betrag in Höhe von € 85,39 der Berechnung zu Grunde gelegt. Bei vollständiger Würdigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage wäre hingegen hervorgekommen, dass für die Wohnung in Z an monatlichen Heiz- und Betriebskosten ein Betrag in Höhe von € 169,11 - welcher sich aus durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten in Höhe von € 37,53 sowie durchschnittlichen monatlichen Heizkosten in Höhe von € 131,58 zusammensetzt - auflaufen und anteilig zu berücksichtigen sind.

c) Berücksichtigung des durchschnittliches Monatseinkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen

Die belangte Behörde stellt auf S. *** zwar fest, dass der Antragsteller zu gleichen Teilen bei seinem Vater sowie seiner Mutter wohnt und diese auch zu gleichen Teilen die Pflege erbringen. Dies zusätzlich zu Betreuungsleistungen durch den Verein FF sowie den Bruder des Antragstellers DD.

Nichts desto trotz wird in weiterer Folge eine Unterhaltspflicht für beide Elternteile bejaht und diese in Höhe von 22% - berechnet vom monatlichen Einkommen sowie dem anteiligen Pflegegeld - dem halben Richtsatz gegenübergestellt.

Dies ist aus Sicht des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Überlegungen unrichtig:

Zwar entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass Pflegegeld bzw pflegebezogene Leistungen nur beim Empfänger des Pflegegeldes zur Abgeltung eines Pflegebedarfes dienen und deshalb nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dies gilt hingegen nicht für Angehörige, die als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen einen Anspruch auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistungen geltend machen. Dabei handelt es sich zwar um Einkommen, das den Angehörigen uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (vgl. wie andere VwGH vom 30.09.2015 zu Ra 2015/10/0090).

Es ist aber weiter zu beachten, dass sich eine Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils soweit vermindert, als das Kind auf Grund eigener Einkünfte insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfes zuzukaufen bzw. die Leistung des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher (nur) der Teil des Pflegegeldes als Einkommen anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt.

Insofern kann der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/10/0046; VwGH vom 30.09.2015 zu Ra 2015/10/0090).

Wenn die belangte Behörde daher dazu übergeht, das Pflegegeld – abzüglich des an die Abteilung Rehabilitation zu bezahlenden Selbstbehaltes – als Eigeneinkommen der Eltern heranzuziehen und gesamthaft der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu unterwerfen, so entfernt sie sich von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Im Hinblick auf die festgestellte Unterhaltspflicht, welche nach der Prozentwertmethode mit 22 % festgesetzt wurde, übersieht die belangte Behörde weiter, dass die Eltern des Antragstellers gleichteilig die Betreuungsleistungen und die Mietkosten übernehmen, sodass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Gewährung von Naturalunterhalt nachkommen (vgl. VwGH vom 21.10.2009 zu 2006/10/0059; LVwG Niederösterreich -AV-172/001/2016).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in analoger Anwendung des § 43 Abs 1 Z 2 TMSG dem Antragsteller jedenfalls ein „Taschengeld“ zu verbleiben hat, welches mit 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen ist. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Betroffenen, unabhängig von der Erbringung von durch die Mindestsicherung zu finanzierenden Leistungen durch Dritte, ein bestimmter Betrag - nämlich ein Taschengeld - zur freien Verfügung überlassen bleiben soll. Dieser Grundgedanke ist auch für den Fall heranzuziehen, dass ein Familienmitglied durch ein anderes gepflegt wird und sohin das Pflegegeld zur Finanzierung ebendieser Pflegedienstleistung heranzuziehen ist (vgl. LVwG Wien VWG 141/023/1137/2016).

Die belangte Behörde hätte sich daher zunächst mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, in welchem Ausmaß Naturalunterhalt erbracht wird und ob über die erbrachten Naturalleistungen hinaus überhaupt noch ein Geldunterhalt dem Antragsteller zusteht. Bejahendenfalls hätte die belangte Behörde dem Antragsteller ein verbleibendes Taschengeld in Abzug bringen und beachten müssen, dass sich der allenfalls bestehende Geldunterhalt insofern reduziert, als dem Antragsteller ein Eigeneinkommen in Form des Pflegegeldes zukommt, mit welchem er seine notwendige Mehrbetreuung, die durch seine Eltern und seinen Bruder abgedeckt werden, bezahlen kann (vgl. LVwG 2014/17/0805-9). Ein über den sich danach errechnenden Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB hinausgehender Betrag hätte hingegen nur im Falle der tatsächlich regelmäßigen Leistungserbringung auf den Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers angerechnet werden dürfen, (vgl. VwGFI vom 23.10.2012, 2011/10/0201).

Da die belangte Behörde sich mit diesen wesentlichen Bestimmungen nicht auseinandergesetzt bzw die höchstgerichtliche Rechtsprechung nur unzureichend berücksichtigt hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht vollinhaltlich abgewiesen. Dies belastet den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Beweis:Bescheid SVA vom Jänner 2016 hinsichtlich BB,

wie bisher.

Aus diesen Gründen werden gestellt die

ANTRÄGE

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1)eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2)der Beschwerde Folge geben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes in der gesetzlichen Höhe gewähren;

in eventu

3)den vorliegenden Bescheid zur Gänze aufheben und die Rechtssache Ergänzung des Verfahrens erster Instanz an die erste Instanz zurückverweisen.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2017, LVwG-2017/31/0491-5, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, dass für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von monatlich Euro 471,24 im Jahr 2016 sowie monatlich Euro 475,01 im Jahre 2017 sowie für die Monate Juni 2016, September 2016 und Dezember 2016 gemäß § 5 Abs 5 TMSG jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40 zuerkannt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass durch die Leistung von Naturalunterhalt in Form der wochenweise alternierend durchgeführten Unterbringung, Betreuung und Verpflegung durch die Kindeseltern BB und EE in deren Wohnung dem Antragssteller ein derart valides Bündel von Naturalleistungen eingeräumt wird, sodass dieser Umstand der Existenz eines darüber hinaus gehenden Geldunterhaltsanspruches des Antragstellers im Sinne der Prozentwertmethode kategorisch entgegenstehe.

Hinsichtlich der Problematik, ob das Pflegegeld – wenngleich es beim Einsatz der eigenen Mittel durch den Hilfesuchenden kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung außer Ansatz zu lassen sei – nicht allenfalls über den „Umweg“ als Einkommensbestandteil der Kindeseltern zu qualifizieren sei, wurde auf die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte verwiesen, wonach Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, nur insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden könne, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zukomme, er somit Pflegeleistungen erbringe und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen könne (vgl dazu etwa VwGH 30.5.2001, 95/08/0189).

Da beide Elternteile jedoch Pensionisten seien und damit das Pflegegeld nicht den (teilweisen) Ausfall von Einkommen einer Arbeitsleistung substituiere, könne eine Anrechnung des Pflegegeldes im Gegenstandsfall nicht Platz greifen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen auf der Ebene der Einkommensberechnung beider Elternteile sei daher kontraindiziert.

Aufgrund der fristgerecht dagegen erhobenen Amtsbeschwerde wurde diese Erledigung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0202-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei Zugrundelegung von Naturalunterhalt durch „Unterbringung, Betreuung und Verpflegung“ der Zuspruch des vollen Mindestsatzes für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 2 lit b TMSG schon deshalb nicht nachvollziehbar sei, weil die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 2 Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen, umfasst. Nach § 18 Abs 1 TMSG sei das Ausmaß der Mindestsicherung aber im Einzelfall unter Berücksichtigung (u.a.) der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Werde demnach der regelmäßig wiederkehrende Aufwand etwa für Nahrung bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, so wäre dies bei der Ausmessung der Leistung zu berücksichtigen gewesen.

Auch sei der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach das von den Mitbeteiligten bezogene Pflegegeld der Stufe 6 allein deshalb nicht als Einkommensbestandteil der – pflegenden – Eltern zu qualifizieren sei, weil beide Elternteile Pensionisten seien und damit das Pflegegeld nicht den (teilweisen) Ausfall von Einkommen einer Arbeitsleistung substituiere, nicht zu folgen, zumal es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen handle, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen um ein Einkommen handle, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe. Das Pflegegeld – soweit es nicht für den Zukauf von Pflegleistungen Dritter verwendet werde – sei nach der ständigen hg. Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser – auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten – gerade jene Pflegeleistungen erbringe, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld diene. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindere sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten – soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten seien – vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern könne. Sei aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, könne er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2018.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 18.4.2019 wurde eine Aufstellung des pflegebezogenen Aufwandes der Jahre 2012 bis 2018 übermittelt und ausgeführt, dass auf Grund dieser Aufstellung davon auszugehen sei, dass das monatliche Pflegegeld in Höhe von durchschnittlich Euro 1.225,20 durch die beschriebenen Positionen aufgezehrt werde.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am xx.xx.xxxx geborene Antragsteller ist schwerstbehindert und Bezieher eines Pflegegeldes der Stufe 6. Aus Mitteln der Rehabilitation werden die Kosten für die Tagesbetreuung beim Verein FF im Ausmaß von nunmehr 180 Monatsstunden getragen.

Unstrittig ist weiters, dass der Antragsteller außerhalb der aus Rehabilitationsmitteln finanzierten Tagesstruktur wochenweise alternierend bei den getrennt lebenden Elternteilen, nämlich beim Vater und Erwachsenenvertreter BB in Z sowie seiner Mutter EE in X, untergebracht, betreut und gepflegt wird.

Schließlich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer außer dem Pflegegeld der Stufe 6 sowie der erhöhten Familienbeihilfe über keine Eigenmittel verfügt.

Der Vater des Beschwerdeführers, BB, verfügt im gesamten Leistungszeitraum über ein aliquotiertes monatliches Pensionseinkommen (mal 14 durch 12) von Euro 1.259,59, die Mutter über ein solches von 1.105,45 (vgl die schlüssige und unwidersprochene Aufstellung im bekämpften Bescheid, Seiten *** und ***). BB weist 472 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung auf, EE 179 Monate (vgl Email des BB vom 12.9.2019).

Der errechnete Aufwand im Bezug auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes für den Beschwerdeführer beträgt am Wohnsitz des BB in Z monatlich Euro 105,90 und am Wohnsitz der EE in X monatlich Euro 97,04 (Kosten lt Aufstellung bekämpfter Bescheid, Seiten *** und ***).

Das für die Pflege des Beschwerdeführers gewährte monatliche Pflegegeld der Stufe 6 beträgt Euro 1.225,20.

Unstrittigerweise bestehen für Pflegeleitungen Dritter folgende Aufwandsposten:

Selbstbehalt für Verein FF in der Höhe von Euro 475,20 (siehe Aufstellung im bekämpften Bescheid, Seite *** mit Begründung auf Seite ***)

Assistenzleistungen DD in der Höhe von Euro 300,-- (dokumentiert mit durchgängigen Auszahlungsbelegen der Jahre 2015 bis 2018 über ein Gesamtvolumen von Euro 14.115,-- laut Beilage *** zum Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2018).

Darüber hinaus besteht ein pflegebedingter Mehraufwand für die Anschaffung von Windeln und Inkontinenzprodukten sowie bezüglich des Erwerbs von Bekleidung und Schuhen aufgrund der stärkeren Abnützung im Rollstuhl und aufgrund der körperlichen Einschränkungen (veranschlagt wurden für diese anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 bekanntgegebenen Aufwendungen jeweils Euro 50,-- monatlich).

Weiters wird ein monatlicher Betrag für die Entrichtung von wöchentlichen Beiträgen für Barauslagen im Zusammenhang mit der persönlichen Assistenz des Vereins FF im Ausmaß von Euro 150,-- pro Monat laut der Kostenaufstellung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite *** unten (Euro 35,--/Woche), anerkannt.

Für die Adaptierung zweier auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmter pflege- und behindertengerechter Wohnungen, die jeweils von der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers bewohnt werden, wird für die Anschaffung und Erhaltung von Pflegebetten, Matratzen, Bettzeug, Rollstühlen, Rampen und Notrufeinrichtungen auf die jeweils voraussichtliche Nutzungsdauer derartiger Hilfsmittel weiters ein monatlicher Betrag von Euro 150,-- veranschlagt, wobei die diesbezüglichen Kostenansätze in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019, Seite ***, als durchaus schlüssig und glaubwürdig erachtet wurden.

Die verbleibenden Euro 50,-- des Pflegegeldes werden für die auf Seite *** der oben angeführten Stellungnahme mit Euro 700,-- bezifferten Kosten für den Kurzurlaub mit der Assistenz aufgebraucht, ohne dass der intensive persönliche pflegerische Einsatz der Eltern selbst in Geldwert Berücksichtigung finden müsste.

III.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des aufgrund der Zeitraumbezogenheit des Anspruches (März 2016 bis Jänner 2017) in Geltung stehenden Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt für

a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,

b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,

c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.

(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,

b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

c)Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde im Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 zu Recht einen Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Zunächst gilt zu vergegenwärtigen, dass beide – wenngleich getrennt lebende – Elternteile eine aufrechte Haushaltsgemeinschaft mit deren Sohn AA bilden, zumal diese wochenweise abwechselnd den Antragsteller in deren Wohnungen in Z (BB) bzw. X (EE) beherbergen, betreuen und pflegen.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0202-8, ausgesprochenen grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Pflegegeldleistungen ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass vom bezogenen Pflegegeld der Stufe 6 nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter Euro 450,-- für den pflegebezogenen Mehraufwand verbleiben.

Unstrittig ist auch, dass mit diesem Rest nicht nur die von den Kindeseltern geleistete häusliche Pflege, die trotz Unterbringung des Sohnes in einer Tagesstruktur bis Mittag für den jeweils Pflegenden als äußerst pflegeintensiv zu qualifizieren ist, sondern auch sämtliche mit dem pflegebedingten Mehraufwand in Zusammenhang stehenden Kosten, wie die Anschaffung und Erhaltung von Rollstühlen, Rampen, Pflegebetten, medizinisch-orthopädischen Heilbehelfen, Bekleidung und Schuhen, sowie Urlauben und Fahrtgeldern im Zusammenhang mit der Assistenz, abgegolten werden müssen.

Auch wenn für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18.4.2019 keine bis ins letzte Detail kalkulierte Kostenaufstellung mit Rechnungen über allfällige Zahlungsausgänge vorgelegt werden konnte, ist im Sinne der Umlegung derartiger Kosten auf den Nutzungszeitraum solcher Hilfsmittel davon auszugehen, dass der pflegebedingte Mehraufwand den nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter verbleibenden Saldo von Euro 450,-- gänzlich aufzehrt, ohne dass es erforderlich wäre, den von den Eltern jeweils zu Hause geleistete Pflegeaufwand zusätzlich zu valorisieren.

Würde man – wie die belangte Behörde - die Ansicht vertreten, dass der nach Abzug der Pflegeleistungen Dritter sowie der oben angeführten Hilfsmittel verbleibende Pflegegeldrest auch dann als Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu qualifizieren ist und zu einer Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt, wenn die Eltern den Großteil des pflegebedingten Mehraufwandes durch persönlichen Einsatz ihrer Kräfte stemmen, so würde man die Stoßrichtung des Pflegegeldes, eben Haushaltsangehörige zu befähigen, die Betreuung von Pflegebefohlenen unter Ausgleich ihres Einkommensverlustes im häuslichen Umfeld in Eigenregie zu bewerkstelligen, vollends konterkarieren, zumal die Eltern damit einerseits Pflegeleistungen zu völlig unrealistischen Abgeltungsbedingungen leisten müssten und für ihren aufopfernden pflegerischen Einsatz auch noch mit der Erhöhung der Unterhaltsbemessungsrundlage „belohnt“ werden.

Diese Überlegungen gelten selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Bewertung derartiger von Angehörigen übernommenen Pflegeleistungen zu Marktpreisen nicht in Betracht kommt sondern sich eher an Zahlungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zu orientieren hat (vgl zuletzt OGH 9 Ob 9/19t).

Aus diesem Grund entspricht es der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte, dass das Pflegegeld, das der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spielt (zuletzt 7 Ob 220/16b und 4 Ob 126/17h), insbesondere, wenn das Pflegegeld – wie im Gegenstandsfall - nicht den gesamten pflegebedingten Mehraufwand deckt (1 Ob 217/08f).

Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, RZ 1314, führt dazu aus wie folgt:

„Auch das Pflegegeld ist zwar mangels einer gegenteiligen Bestimmung des BPGG, wenn auch entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers im unterhaltsrechtlichen Sinn ein Einkommen der pflegebedürftigen Person, verfolgt aber gemäß seinem § 1 ausschließlich den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, damit sich Personen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einen ständigen Hilfsbedarf (Pflegebedarf) haben, die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst organisieren können. Die im § 1 BPGG noch erwähnte Verbesserung der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen, ist daher nur dahin zu verstehen, dass das Pflegegeld auch die für eine optimale Betreuung entscheidende Möglichkeit der Eigeninitiative des Betroffenen fördern soll. Das Pflegegeld dient daher ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat.

Die Berücksichtigung eines Pflegegeldanteils im Ausmaß von Euro 750,-- als Einkommen und daher als Unterhaltsbemessungsgrundlage für die pflegenden Eltern durch die belangte Behörde wurde daher nach Ansicht des gefertigten Gerichts nicht unter gebotener Berücksichtigung der oben angeführten Ausführungen durchgeführt und war daher auch das den Eltern verbleibende Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

Ergänzend darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass mit der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr. 18/2018 und der Einfügung des § 15 Abs 2 lit g TMSG, die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen pflegender Angehöriger – offenbar zur Vermeidung sozialer Härten, wie sie etwa auch aus dem Gegenstandsfall resultieren können – mit Wirkung ab 30.1.2018 beseitigt wurde.

Hinsichtlich des Problemkreises Berechnung des Unterhaltes wurden von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der gesicherten Rechtsprechung jeweils 22% des Einkommens der Kindeseltern BB und EE als Unterhaltsanspruch errechnet.

Der Anwendung der Prozentwertmethode an sich begegnen keine rechtlichen Bedenken, allerdings gilt zu beachten, dass beiden Elternteilen auch nach Abzug ihrer Unterhaltsverpflichtung noch der jeweils geltende Ausgleichszulagenrichtsatz als Existenzminimum verbleibt.

Verwiesen wird diesbezüglich auf die Entscheidung des OGH zu Zahl 7 Ob 154/12s, wonach „dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen werden dürfe, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatz für die Ausgleichzulage verbleiben würden, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Rechtsordnung auf deren Wertungsgesichtspunkt es bei der Sittenwidrigkeit ankommt, den Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt.

Not ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Die Entscheidung des Rekursgerichts, die sich bei der Minderung des Unterhalts des Kindes am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert, hält sich damit im Rahmen der Judikatur, es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.“

Das monatliche Einkommen des Kindesvaters BB beträgt Euro 1259,59, ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 22% davon ergibt Euro 277,11.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Pensionisten für das Jahr 2016 betrug Euro 882,78; dieser Betrag wird durch das behinderte Kind AA um Euro 136,21 erhöht und beträgt somit für beide Elternteile Euro 1018,99 im Jahre 2016 und Euro 1137,30 für BB im Jahre 2017 und Euro 1027,14 für EE (der Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende, die 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben, wurde auf Euro 1.000,-- erhöht, für sonstige Alleinstehende auf Euro 889,84, der Erhöhungsbetrag für jedes Kind auf Euro 137,30).

Daraus erhellt, dass für BB lediglich Euro 240,60 als Unterhalt im Jahre 2016 und Euro 122,29 im Jahre 2017 festgesetzt hätten werden dürfen.

Bei der Kindesmutter EE beträgt das monatliche Einkommen Euro 1.105,45 ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 22% ergibt Euro 243,20.

Für EE hätten aber bei Berücksichtigung der Höhe der Ausgleichszulage lediglich Euro 86,46 als Unterhalt im Jahre 2016 und ein Unterhalt von Euro 78,31 im Jahre 2017 festgesetzt werden dürfen.

Unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde errechneten mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes von Euro 471,24 (Richtsatz Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes 2016) bzw Euro 475,01 (Richtsatz Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes 2017) plus Euro 105,90 (Mietanteil bei BB) und Euro 97,04 bis Euro 100,56 (Mietanteil bei EE) ergeben sich unter Zugrundelegung der errechneten Unterhaltsbeiträge folgende Werte:

März 2016: Bedarf Euro 674,18 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 344,52

April 2016: Bedarf Euro 674,18 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 344,52

Mai 2016: Bedarf Euro 674,18 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 344,52

Juni 2016: Bedarf Euro 674,18 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 344,52

Juli 2016: Bedarf Euro 676,95 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 347,29

August 2016: Bedarf Euro 677,70 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 348,04

September 2016: Bedarf Euro 677,70 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 348,04

Oktober 2016: Bedarf Euro 677,70 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 348,04

November 2016: Bedarf Euro 677,70 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 348,04

Dezember 2016: Bedarf Euro 677,70 minus Unterhaltsbeiträge Euro 329,66 = Euro 348,04

Jänner 2017: Bedarf Euro 681,47 minus Unterhaltsbeiträge Euro 200,60 = Euro 480,87, voller Richtsatz von Euro 475,01 steht zu.

Im Ergebnis war daher dem Mindestsicherungsantrag vom 25.2.2016 insofern Folge zu geben, als dem Antragsteller aus dem Titel des § 5 Abs 2 lit b TMSG die angeführten Beträge zuzusprechen waren.

Der Zuspruch von Sonderzahlungen in den Monaten Juni, September und Dezember 2016 resultiert aus der Bestimmung des § 5 Abs 5 TMSG.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtslage des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), wurde durch die Einfügung des § 15 Abs 2 lit g TMSG durch die Novelle LGBl Nr. 18/2018 grundlegend dergestalt geändert, dass die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen pflegender Angehöriger und somit die zentrale Thematik dieser Entscheidung beseitigt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht (mehr) vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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