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LVwG-2018/39/1566-6•LVwG T LVwG-2018/39/1566-6
LVwG-2018/39/1566-6Landesverwaltungsgericht04.04.2019
Immissionsprüfung; Übergangsbestimmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des
sämtliche vertreten durch RA FF, Adresse 3, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12.06.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu 1. bis 5. wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubeschreibung dahingehend ergänzt wurde, dass der Zufahrtsweg über die Gste **1/1, **1/2 und **1/3, alle KG V, asphaltiert ausgeführt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit am 23.11.2016 eingelangtem Bauansuchen beantragten GG und JJ (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses „*****“ auf Gst **1/2, **1/3 und **1/1, KG V. Diesem Ansuchen waren Einreichpläne der KK-GmbH angeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2017 erhoben AA, BB, CC, DD und EE (im Folgenden: Beschwerdeführer) Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
Mit Eingabe vom 12.06.2017 reduzierten die Bauwerber die projektierte Stellplatzanzahl von 25 auf 19 PKW-Abstellplätze unter Vorlage entsprechend angepasster Pläne.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.06.2017 hielten die Beschwerdeführer unzureichende Verkehrsinfrastruktur und ungeeignete Straßenverhältnisse für ein Bauvorhaben in projektierter Größenordnung vor.
Mit Bescheid vom 02.08.2017 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 27.11.2017 statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Der Sachverhalt wurde insofern als nicht geklärt beurteilt, als vorliegend besondere Umstände die gutachterliche Abklärung der Immissionsauswirkungen in Bezug auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer erfordern würden.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 benannten die Bauwerber ausdrücklich auch das Gst **1/1 als ebenfalls von ihrem Bauvorhaben betroffenes Grundstück.
Der von der belangten Behörde beigezogene LL erstellte mit Datum 10.02.2018 sein schalltechnisches Gutachten, der beigezogene MM mit Datum vom 04.04.2018 sein umweltmedizinisches Gutachten.
Diesen Begutachtungen hielten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2018 der Sache nach entgegen.
Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde W die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Aus schalltechnischer Sicht stützte er seine Entscheidung auf das Gutachten vom 10.02.2018. Ungeachtet der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens habe weiters die Beurteilung des MM ergeben, dass – aufbauend auf den erhobenen lärmtechnischen Beurteilungen – die örtlichen Verhältnisse durch das beworbene Projekt praktisch nicht verändert und die Widmungswerte problemlos eingehalten würden.
In fristgerecht erhobener Beschwerde halten die Beschwerdeführer vor, dass das Gst **1/1 nicht antragsgegenständlich wäre. Eine Baubewilligung ohne Antragstellung auch für eine Bauführung auf diesem Grundstück belaste die Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Halte die belangte Behörde dem Einwand der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben entspräche nicht den Festlegungen des Bebauungsplanes, entgegen, dass die Darstellung der Wildbachgefahrenzonen im Bebauungsplan nicht Inhalt eines solchen wäre, sei entgegen zu setzen, dass mit der Ausweisung einer roten Gefahrenzone ein Bauverbotsbereich ausgewiesen wäre. Im Zuge der Auflegung eines Bebauungsplanes stelle sich dieser Bereich somit für die Nachbarn auch als solcher dar und könnten sie durch ausgewiesene rote Zonen von einem Verbot einer Bebauung ausgehen. Dieser Gefahrenzonenplan sei Grundlage für die Erstellung des Bebauungsplanes. Im Falle einer Änderung von Gefahrenzonenplänen sähen die gesetzlichen Vorschriften auch die Änderung der Bebauungspläne vor. Das Bauvorhaben widerspreche dem, einen Bauverbotsbereich ausweisenden Bebauungsplan. Es sei eine von einer Bebauung frei bleibenden Abstandszone ausgewiesen. Mangels Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan wäre das Bauvorhaben abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer legten ihrerseits eine gutachterliche Stellungnahme der NN-GmbH vom 04.07.2018 zum schalltechnischen Gutachten vom 10.02.2018 vor und erhoben die darin getroffenen fachlichen Ausführungen im Hinblick auf die Beurteilungszeit nachts, die Frequentierungen, die Berücksichtigung „ganzer“ Fahrzeuge, die Ausbreitungsberechnung und die Spitzenpegel zu ihrem Beschwerdevorbringen. Das Gutachten vom 10.02.2018 habe unzutreffender Weise die Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse errechnet und mit den in § 37 Abs 4 TROG 2016 angeführten Immissionswerten verglichen. Eine Heranziehung des § 37 Abs 4 TROG 2016 in Bezug auf eine Beeinträchtigung durch Lärm wäre dann richtig, wenn die Widmung des Bauplatzes nach Kundmachung der Novelle LGBl 93/2016 mit 22.08.2016 erfolgt wäre. Die Widmung sei hingegen nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Da gemäß Art II Abs 2 LGBl 93/2016 bestehende oder bereits beschlossene Widmungen vom Anwendungsbereich des § 37 Abs 4 TROG ausgenommen wären, wäre mit Unterschreitung der Referenzwerte in § 37 Abs 4 TROG die Rechtsfrage, ob durch das Bauvorhaben die Wohnqualität jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt sei, für den Bauwerber nicht positiv im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift entschieden. Planfestlegungen – so auch die Erläuternden Bemerkungen – seien, soweit nichts anderes bestimmt sei, stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu verstehen, dies wäre auch im Hinblick auf das Stellungnahmerecht der Gemeindebürger in einem Widmungsverfahren nachvollziehbar. Stünde erst heute eine Widmung an, käme wohl keinesfalls eine Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet in Frage, sondern wohl ein Wohngebiet mit wesentlich niedrigeren Referenzwerten, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 38 Abs 5 TROG indiziert wäre, zumal hier von keiner Vorbelastung auszugehen sei. Eine Ausnahme für bestehende und beschlossene Widmungen sei zu Recht erfolgt, weil damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Widmung Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht eingeschränkt, sondern angehoben würden. In richtiger rechtlicher Beurteilung wären Beweise zu den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen in Bezug auf Lärm aufzunehmen gewesen und wäre das Bauvorhaben danach nicht genehmigungsfähig gewesen. Das schalltechnische Gutachten mache eine Überschreitung der Referenzwerte für Wohngebiet deutlich. In diesem Zusammenhang werde auch auf das umweltmedizinische Gutachten verwiesen, wonach beim Lärmschutz Minimierungsgebot zu gelten habe und sollte durch ein neues Projekt die Lärmbelästigung nicht wesentlich angehoben werden. Die örtlichen Verhältnisse seien durch Ruhe und kaum Verkehr geprägt. Die Beschwerdeführer halten weiters das gänzliche Fehlen von Ermittlungen betreffend zu erwartende Luftschadstoffe, insbesondere auch zu Staubwirkungen durch die neue sehr steile und längere Zufahrt vor. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung des schalltechnischen (Ober)Gutachtens des OO vom 07.12.2018 sowie des Gutachtens des PP vom 08.01.2019 betreffend Luftschadstoffemissionen.
Am 08.02.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt.
Sachverhaltsbezogen wird ergänzt, dass der Bürgermeister der Gemeinde W über den gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 11.07.2018 entschieden hat.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung des schalltechnischen Gutachtens des OO vom 07.12.2018, *****, sowie des Gutachtens des PP vom 08.01.2019, *****, betreffend Luftschadstoffemissionen. Am 08.02.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. (2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
…
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
…
(…)“
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV) idF LGBl Nr 144/2016:
„§ 37
Bauland
(…)
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(…)
§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude,
….
(...)
(5) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
a) die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
b) unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(…)
(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(…)
(10) § 38 Abs 5 ist anzuwenden.
Artikel IX
Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 bis 5 der Novelle LGBl Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.
(….)“
IV.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich sind die Baugrundstücke Nrn **1/1, **1/2 und **1/3, alle KG V. Soweit die Beschwerdeführer das Gst **1/1 als nicht vom Bauantrag umfasst und damit die auf dieses Grundstück bezogene Baubewilligung als in Unzuständigkeit erlassen sehen, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Gst **1/1 bereits Projektteil der Einreichung war. So erstreckt sich die Tiefgarage auf Ebene 02 ausgehend vom Gst **1/2 über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Gst **1/1. Auf diesem Grundstück kommt ein Teil der Multiparkerstellplätze zur Ausführung. Auch in ihrer Eingabe vom 20.02.2018 benannten die Bauwerber nochmals ausdrücklich auch dieses Grundstück als projektgegenständlich.
Die Beschwerdeführer (Bf 1) BB und AA sind Eigentümer des Gst **2/1, die Beschwerdeführer (Bf 2) CC und DD Eigentümer des Gst **2/2 und der Beschwerdeführer (Bf 3) EE ist Eigentümer des Gst **2/3, sämtliche KG V. Die Bf 1 grenzen unmittelbar an die Baugrundstücke Nrn **1/1 und **1/2, die Bf 2 und 3 jeweils unmittelbar an das Baugrundstück Nrn **1/2 und die Bf 2 zudem unmittelbar an das Baugrundstück Nr **1/3 an. Sämtliche dieser Grundstücke befinden sich im Westen der Baugrundstücke. Als solche Nachbarn sind die Beschwerdeführer nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen, soweit dies auch ihrem Schutz dient.
Sowohl der (private) Zufahrtsweg, die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage, die Zuluftöffnung der Tiefgarage als auch die zwei oberirdischen Stellplätze sind zu den Grundgrenzen der Beschwerdeführer hin gerichtet.
Die Baugrundstücke sind als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet. In diesem ist die Errichtung von Wohngebäuden zulässig. Gemäß § 40 Abs 1 TROG 2016 dürfen in Mischgebieten (damit auch im landwirtschaftlichen Mischgebiet) die im § 38 Abs 1 lit a (Wohngebäude), b und c genannten Gebäude ohne ausdrücklich formulierte Immissionsbeschränkungen errichtet werden. Wohngebäude (wie gegenständliche) stehen unter keiner ausdrücklichen (raumordnungsrechtlichen) Immissionsbeschränkung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Generell können Wohnbauten in derartigen Widmungsgebieten damit nicht als Quelle von Belästigungen angesehen werden. Gleiches gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die in der gesetzlichen Mindestanzahl geplanten Abstellflächen, die als notwendige Bestandteile solcher Wohnbauten anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt in ständiger Judikatur Pflichtabstellplätze als Hauptanwendungsfall der zulässigen, mit einer Wohnbebauung üblicherweise verbundenen Immissionen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiter, dass die von derartigen Abstellflächen in der vorgesehenen Mindestanzahl typischer Weise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes misst im Hinblick auf die Immissionsfrage der Tatsache, dass eine Unterbringung der Abstellmöglichkeiten in einer Tiefgarage erfolgen sollen, besondere Gewichtung bei, als nämlich aufgrund des Umstandes, dass mit einer solchen besondere Lüftungen bzw Schallverhältnisse verbunden sind.
Projektgegenständlich sind 17 Tiefgaragenstellplätzen (Gsten **1/1 und **1/2), davon 12 Stellplätze in Form eines Multiparkersystems, sowie zwei oberirdische Stellplätze (Gst **1/3). Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt über eine (abfallende) Zufahrtsstraße von der öffentlichen Verkehrsfläche (Gst **3) aus über die Gste **1/1, **1/2 und **1/3. In Anbetracht höchstgerichtlicher Judikatur waren die aus der Tiefgarage entstehenden Immissionen entsprechend sachverständig abzuklären. Zudem wurden auch durch die Zufahrtssituation (Steilheit, Führung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenzen) bedingten Immissionen in der sachverständigen Wertung berücksichtigt.
Auslegung der Übergangsbestimmung des Art IX Abs 2 TROG 2016 - WV (Art II Abs 2 LGBl Nr 93/2016) bzw Anwendbarkeit der Bestimmung des § 38 Abs 5 TROG 2016:
§ 38 Abs 5 TROG 2016 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Wohnqualität in Bezug auf Lärm als jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt gilt.
§ 40 Abs 10 TROG 2016 schreibt die Anwendung des § 38 Abs 5 auch für Mischgebiete, damit auch für das landwirtschaftliche Mischgebiet vor. § 38 Abs 5 lit a TROG 2016 verweist seinerseits auf die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte.
Die Widmung der Baugrundstücke als landwirtschaftliches Mischgebiet erfolgte im Jahre 2009. Der Vorhalt der Beschwerdeführer trifft zu, dass entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Planfestlegungen stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu verstehen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art II Abs 2 der Novelle LGBl Nr 93/2016 (Art IX Abs 2 LGBl Nr 101/2016, WV) formuliert das notwendige Übergangsrecht bezogen auf bestehende bzw bereits beschlossene Widmungen in der Weise, als die (neuen) Bestimmungen (in der Fassung des Artikels I) betreffend die Voraussetzungen für die Widmung (widmungsmäßig) näher benannter Grundstücke und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässige Bauvorhaben grundsätzlich auch auf bereits bestehende (oder bereits beschlossene) Widmungen anzuwenden sind.
Während es sich bei den Bestimmungen betreffend „Voraussetzungen für die Widmung“ um spezifisch widmungs-/raumordnungsrechtliche, an den Verordnungsgeber gerichtete Vorschriften handelt, erfassen die Bestimmungen betreffend „die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben“ baurechtliche, an die Baubehörden in der Vollziehung gerichtete Aspekte bzw Regelungen (vorliegend etwa §§ 40 Abs 10 iVm 38 Abs 5 in Bezug mit § 40 Abs 1 und 5 TROG 2016).
Die Überleitung bzw die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen steht unter der Einschränkung, dass dabei ausdrücklich § 37 Abs 4 und 5 und – in diesem Umfang - auch § 52a Abs 1 ausgenommen sind. Sowohl bei der Vorschrift des § 37 Abs 4 und 5 als auch jener des § 52a Abs 1 (dessen zweiter Satz ordnet die sinngemäße Geltung des § 37 Abs 4 und 5 an) handelt es sich um (an den Verordnungsgeber gerichtete) einschlägig widmungs-/raumordnungsrechtliche Vorschriften. Eine inhaltliche Zuordnung bzw ein Sachbezug dieser einschlägig widmungs-/raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu baurechtlichen Inhalten erweist sich damit im Grundsatz schon nicht als zutreffend bzw kompetenzrechtlich nicht gedeckt. Soweit die Anwendbarkeit des § 37 Abs 4 und 5 in der Übergangsregelung ausgeschlossen wird, ist dieser Ausschluss also inhaltlich bzw umfänglich ausschließlich im Zusammenhang mit den übergeleiteten Vorschriften betreffend die Voraussetzungen für die Widmung zu setzen.
Hintergrund bzw Regelungszweck dieser Einschränkung ist maßgeblich in einem Bestandsschutz für bestehende bzw bereits beschlossene Widmungen zu sehen, welche noch ohne ausdrückliches Erfordernis zur Bedachtnahme auf nun festgelegte, fachlich indizierte Lärmrichtwerte (Abs 4) bzw ohne ausdrückliche Rücksichten im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (Abs 5) verordnet wurden. Auch unter dem Aspekt des Ausmaßes an bereits gewidmetem Bauland sowie gewidmeten Sonder- und Vorbehaltsflächen scheint dem Gesetzgeber auch nicht zuzumessen, im Immissionsschutzinteresse getroffene neue Regelungen im gleichen Zuge wiederum in ihrer Anwendbarkeit maßgeblich zu beschränken.
Wird § 37 Abs 4 in dieser ausschließlichen Zuordnung ausgenommen, kann aber nicht in zulässiger Weiterführung aus dem Umstand, dass die baurechtliche Bestimmung des § 38 Abs 5 lit a ihrerseits verweisend auf die in § 37 Abs 4 tabellarisch festgelegten Lärmrichtwerte als solche Bezug nimmt, geschlossen werden, dass damit diese verwiesenen Richtwerte (auch) im Bauverfahren nicht zur Prüfung der Lärmfrage als Maßstab anzusetzen wären. Vielmehr brachte der Gesetzgeber mit seinem Verweis auf die in § 37 Abs 4 bezifferten dB-Werte seinen Willen zum Ausdruck, im Bauverfahren sowohl im Wohngebiet als auch (über angeordnete Anwendung des § 38 Abs 5 in § 40 Abs 10) im Mischgebiet (vorliegend im landwirtschaftlichen Mischgebiet) künftig diese Lärmrichtwerte der Prüfung eines Bauvorhabens zugrunde legen zu wollen. Um diese Werte für das Bauvorhaben festzuschreiben, wählte der Gesetzgeber zur Vereinfachung und dabei legistischen Regeln folgend die Vorgangsweise eines Verweises auf bereits an (voriger) anderer Stelle detailliert angeführte Lärmwerte, anstatt diese zahlenmäßig neuerlich aufzulisten.
Würde man gegenteilige Annahme vertreten und wäre damit lit a des § 38 Abs 5 im Bauverfahren für bestehende bzw bereits beschlossene Widmungen nicht anzuwenden, würde als weitere Folge aber auch die Bestimmung der lit b des § 38 Abs 5 inhaltsleer bzw sinnentleert verbleiben. So knüpft laut Erläuternden Bemerkungen die Fallkonstellation der lit b in ihrer Anwendbarkeit an die lit a inhaltlich voraussetzend an, als nämlich (erst) im Falle, als bereits die örtlichen Gegebenheiten die festgelegten Richtwerte des § 37 Abs 4 überschreiten, nach lit b vorzugehen ist.
Die beschriebene Einschränkung in der Zuordnung wird auch deutlich aus der mit der Ausnahmeformulierung verbundenen Anführung ausdrücklich (nur) der Z 49 bzw 81 des Artikel I. Z 49 fügt dem § 37 die Absätze 4 und 5 ein, Z 81 ordnet in § 52a Abs 1 die Geltung des (ua) § 37 Abs 4 und 5 an. Hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung hingegen weiter fassen wollen, hätte er seine Ausnahmeformulierung aber ausdrücklich um eine Anführung des § 38 Abs 5 und des § 40 Abs 10 ergänzt bzw seine Hinweise um die Z 52 (unter dieser wurde der – auf § 37 Abs 4 verweisende - § 38 Abs 5 angefügt) und Z 57 (unter dieser wurde in § 40 Abs 10 die Anwendung des – auf § 37 Abs 4 verweisenden - § 38 Abs 5 angeordnet) erweitert.
Bezieht sich damit die Einschränkung in der Übergangsbestimmung um § 37 Abs 4 und 5 ausschließlich auf die Voraussetzungen für die Widmung, wurden demgegenüber die Bestimmungen des Art I betreffend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben (damit auch des § 38 Abs 5 und § 40 Abs 10) auch für am 01.10.2016 (Inkrafttreten der Novelle 93/2016) bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen als zur Anwendung angeordnet. Die Planfestlegung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ im bestehenden Flächenwidmungsplan ist damit – entsprechend den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen – im Sinne dieser gesetzlichen Übergangsregelung zu verstehen.
Das gegenständliche Bauvorhaben war somit entsprechend dieser Rechtslage abzuhandeln.
Schalltechnische Beurteilung:
Dem von der belangten Behörde eingeholten schalltechnischen Gutachten des LL vom 10.02.2018 traten die Beschwerdeführer durch Vorlage der Stellungnahme der NN-GmbH vom 04.07.2018 entgegen, welche – ohne abschließende Detailprüfungen der Berechnung – verschiedene im schalltechnischen Gutachten getroffene Ansätze als mangelhaft erachtete. In Wertung dieser einander widersprechenden fachlichen Beurteilungen oblag dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Einholung des Obergutachtens des ASV OO vom 07.12.2018. In diesem Obergutachten wurden – im Gegensatz zum Gutachten LL - auch die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück **2/2 berücksichtigt.
ASV OO weist auf die Beurteilung in einem dreistufigen Ablauf hin. Nach einer Erhebung der Emissionen durch das geplante Bauvorhaben auf Grundlage der Einreichunterlagen erfolge die Prognose der Immissionen und Bildung eines Beurteilungspegels am jeweils ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze der beschwerdeführenden Nachbarn und werde zuletzt der Beurteilungspegel mit dem jeweiligen Widmungswert nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 verglichen.
Der ASV OO entnahm für die Berechnung des Schallleistungspegels die Bewegungshäufigkeit der Fahrzeuge – getrennt zugeordnet an Tiefgarage und oberirdische Stellplätze - als wesentliche Eingangsgröße aus der Bayerischen Parkplatzlärmstudie, wobei diese Anhaltswerte Maximalwerte darstellen würden und somit auf der sicheren Seite lägen. Er berechnete die Schallemissionen der oberirdischen Stellplätze und der Tiefgarage, wobei bei jenen der Tiefgarage zudem unter Berücksichtigung aller Raumoberflächen innerhalb dieser ein Innenpegel berechnet werden müsse und dabei sämtliche Raumoberflächen als schallhart (reflektierend) angenommen worden wären (Anmerkung: Auflage 49 des Bescheides schreibt zudem für den Lüftungsschacht im Bereich der Tiefgarage eine Ausführung mit lärmdämmenden Baustoffen – Mindestschallschutz DIN 4109 vor). Bezüglich der Zu- bzw Abfahrten zu den oberirdischen Stellplätzen und zur Tiefgarage berücksichtigte er die (zahlenmäßig näher definierten) Emissionsansätze der Fahrten, wobei diese Werte auf Lärmmessungen von langsam fahrenden PKW sowohl in der Ebene als auch bei Fahrten bergauf und bergab als auch in einer Berücksichtigung der Auswirkungen von Beschleunigungsvorgängen bei Bergauffahrten gründen würden. Für die Schallemissionen der oberirdischen Stellplätze sowie der Zu- und Abfahrten gelte freie Schallausbreitung, die Parkvorgänge innerhalb der Tiefgarage würden über das offene Sektionaltor und die Zuluftöffnung im Deckenbereich der Tiefgarage emittieren. Hinsichtlich der rechnerischen Darlegungen im Detail wird begründend auf das Gutachten verwiesen.
Die Berechnung der Schallemissionen und der Schallimmissionen erfolgte mit dem EDV-Programm SoundPlan Version 8.1 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2. Berücksichtigt wurden Reflexionsverluste für die Fassaden, Luftfeuchte, Temperatur, Bodenfaktor sowie ein genereller Anpassungswert von 5 dB, welcher der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit diene. Bei den Emissionen der Tiefgarage wurde das Sektionaltor über die gesamte Zeit als vollständig geöffnet angenommen, die Immissionspunkte wurden am ungünstigsten Punkt der Grundstücksgrenze zwischen Bauwerbergrundstück und Nachbargrundstück platziert.
Die fachliche Prognose der Schallimmissionen an der Grundstücksgrenze erfolgte auf Grundlage der Emissionen und berücksichtigt einerseits den ungünstigsten Punkt entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze sowie die drei Beurteilungszeiträume (Tag, Abend, Nacht) nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016. Es ergeben sich an den maßgeblichen Immissionspunkten zu Gst **2/3 ein Beurteilungspegel 40 dB Tag, 40 dB Abend, 31 dB Nacht, zu Gst **4 von 39 dB Tag, 39 dB Abend, 31 dB Nacht, sowie zu Gst **2/2 von 42 dB Tag, 42 dB Abend, 33 dB Nacht. Ein Vergleich mit den Richtwerten für die Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet mit diesem Beurteilungspegeln zeigt, dass die Widmungswerte in allen drei Zeiträumen und bei allen Immissionspunkten eingehalten sind.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte der lärmtechnische ASV OO, dass die festgesetzten Richtwerte nicht überschritten werden. Die Werte in seinem Gutachten würden zu jenen des LL aus dem Grunde unterschiedlich gewählter Emissionsansätze sowie eines im GA Stampfl vorliegenden Rechenfehlers variieren. Dieser Rechenfehler erkläre, warum im Gutachten OO bei höheren Bewegungshäufigkeiten schlussendlich niedrigere Immissionen bei den Nachbarn entstünden.
Die auf die Stellungnahme der NN-GmbH gestützten Beschwerdeausführungen widerlegte der lärmtechnische ASV OO insofern, als sich sowohl die eingeforderte Berücksichtigung der ungünstigsten Nachtstunde als auch die Berücksichtigung von Pegelspitzen aus der Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 ergebe und im gewerberechtlichen Verfahren Anwendung finde. Im Bauverfahren käme hingegen nicht diese Richtlinie, sondern vielmehr die ÖNORM S 5021 als dem Stand der Technik entsprechendes Regelwerk zur Anwendung. Gemäß dieser Norm gelte die gesamte Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) als beurteilungsrelevant, womit auch die Bewegungshäufigkeit für diesen Zeitraum heranzuziehen sei. Die Berücksichtigung von Pegelspitzen wäre keine Vorgabe der ÖNORM S 5021. Dem Hinweis der Beschwerdeführer auf empfohlene Anhaltswerte für die Bewegungshäufigkeit als auch dem Vorhalt, dass sich durch die herangezogene Bewegungshäufigkeit in der Nacht eine Stellplatzwechselfrequenz von weniger als einem Fahrzeug ergäbe und dies nicht den realen Bedingungen entspräche, folgte der lärmtechnische ASV OO hingegen und führte dazu aus, dass beide Einwände im vorliegenden Gutachten vom 07.12.2018 berücksichtigt worden wären. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer, dass die Schallausbreitungsberechnung im Gutachten LL händisch und ohne Anwendung einer entsprechenden Software durchgeführt und dabei nicht alle in ÖNORM ISO 9613-2 vorgegebenen Dämpfungsterme einbezogen worden wären, verwies der ASV OO auf seine eigenen Berechnungen mit dem EDV-Programm SoundPlan, stellte allerdings aus fachlicher Sicht fest, das sich die Notwendigkeit zur Verwendung einer Schallausbreitungssoftware durch den jeweiligen Beurteilungsfall ergäbe und die Ergebnisse durch die Verwendung einer Software nicht per se genauer als die Ergebnisse aus einer händischen Berechnung seien. Aus den Zahlen der in diesem Gutachten näher beschriebenen Dämpfungsterme wäre erkennbar, dass unter Berücksichtigung der Dämpfungsterme die Ergebnisunsicherheit von ÖNORM ISO 9613-2 nicht annähernd erreicht werde. Die Anwendung einer händischen Berechnung sei somit gerechtfertigt und führe nicht zu ungenaueren Ergebnissen.
Beurteilung Luftschadstoffemissionen:
Der ASV PP ermittelte die am Baugrundstück durch die Zufahrt zu den Stellplätzen entstehenden Luftschadstoffemissionen und die sich daraus ergebende Immissionsbelastung für die Beschwerdeführer. Übereinstimmend mit den Annahmen des ASV OO entnahm er die Bewegungshäufigkeit des KFZ Verkehrs bezogen auf Tiefgarage und oberirdische Stellplätze der Bayerischen Parkplatzlärmstudie, ergäbe sich danach eine tägliche Stellplatzwechselanzahl von 57, dies entspräche rund 3 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Tag bzw 2,4 Bewegungen pro Stunde im Tagesschnitt. Er ermittelte die Emissionen der KFZ-Fahrbewegungen (getrennt aufgeführt nach Emissionen aus der Tiefgarage und Emissionen des Zufahrtsweges) und fasste die täglichen Emissionen durch KFZ Verkehr sämtlicher Fahrbewegungen aller Bauvorhaben tabellarisch zusammen. Er kam dabei zum Ergebnis, dass NOx das höchste Verhältnis der Emission zum Grenzwert aufweise. Andere Schadstoffe könnten für eine weitere Betrachtung vernachlässigt werden, da bei Betrachtung der jeweiligen Leitsubstanz (das sei jener Schadstoff, für den das höchste Verhältnis von Emissionsstärke zu Immissionsgrenzwert vorliege) für die Folgesubstanzen nur geringere Immissionsanteile, gemessen am Grenzwert, auftreten könnten.
Im Hinblick auf die Ausbreitung der Luftschadstoffe verwendete der ASV PP für die Immissionsprognose das Modellsystem GRAMM/GRAL, welches sich aus dem prognostischen Windfeldmodell GRAMM und dem lagrange´schen Partikelmodell GRAL zusammensetzt. Der Sachverständige beurteilte dieses Modellsystem dem Stand der Technik entsprechend und werde dieses den besonderen Ansprüchen bei Simulation im komplexen Gelände und bei windschwachen Wetterlagen gerecht. ASV PP führte aus, dass im Sinne einer Maximalbetrachtung im Modell die gesamte Emission am Tor der Tiefgarage ins Freie abgegeben werde. Die Stickoxidimmissionen würden als NOx berechnet und in der Folge in NO2 umgerechnet. Für den gegenständlichen Standort könne aus Messdaten von Messstationen mit einem vergleichbaren Ortsbefund eine Grundbelastung von 15 µg/m3 abgeleitet werden. Die NOx Vorbelastung könne in der Folge mit 20 µg/m3 ermittelt werden. An den ungünstigst gelegenen Grundgrenzen der Nachbargrundstücke betrage die NO2 Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert unter Berücksichtigung der beschriebenen maximalen Emissionsansätze rund 2 µg/m3. Der NO2 Halbstundenmittelwert sei nicht berechnet worden, da bereits die ermittelten NOx Halbstundenmittelwerte sehr gering seien und der NO2 Wert nur eine Teilmenge von NOx darstelle. An den ungünstigst gelegenen Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken betrage die maximale NOx Zusatzbelastung für den Halbstundenmittelwert 5 µg/m3. Das Untersuchungsgebiet befinde sich weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet gemäß IG-L. Eine Immission außerhalb derartiger Gebiete könne als nicht relevant bezeichnet werden, wenn die Zusatzbelastungen der Jahresmittelwerte nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwertes lägen. Die Irrelevanzschwelle betrage für den NO2 Jahresmittel 1,05 µ/m3, für den NO2 Halbstundenmittelwert 10 µg/m³. Die Irrelevanzschwelle werde für NO2 Jahresmittelwert geringfügig überschritten, für den NO2 Halbstundenmittelwert eingehalten. In Summe mit der Vorbelastung sei im Jahresmittel eine NO2 Gesamtbelastung an der Grundgrenze zum ungünstigsten Nachbarn von maximal 17 µg/m³ zu erwarten. Diese Gesamtbelastung liege deutlich unter dem Grenzwert des IG-L von 35 µg/m³.
In einer zusammenfassenden Beurteilung begutachtete der ASV PP, dass aus fachlicher Sicht mit der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht mit Luftschadstoffimmissionen zur rechnen sei, die zu einer Beeinflussung der Wohnqualität führen würde. Zur Frage, ob beim beantragten Bauvorhaben besondere Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke bestünden, hielt der ASV PP aus fachliche Sicht fest, dass für Tiefgaragen dann besondere Verhältnisse vorlägen, wenn hohe Stellplatzwechselfrequenzen (zB Einkaufsmarkt) in Verbindung mit geringen Abständen zu den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke oder ungünstige Lüftungsverhältnisse (zB mechanisch Abluft in unmittelbarer Nähe zu einem Nachbarn oder Lüftungsschacht unmittelbar an der Grundgrenze) gegeben wären. Dies treffe gegenständlich nicht zu, sodass aus fachlicher Sicht keine besonderen Lüftungsverhältnisse zu erkennen seien.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab die Bauwerberin – in Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich möglicher Staubentwicklungen - in Ergänzung der Baubeschreibung zu Protokoll, dass die Zufahrtsstraße auf den Baugrundstücken zur Erschließung der Gebäude, der Tiefgarage und der zwei oberirdischen Abstellplätze zur Gänze asphaltiert ausgeführt wird. Dies war – soweit dies auch Bedeutung im Hinblick auf die Immissionsfrage (die Errichtung dieser privaten Zufahrtsstraße an sich unterliegt gemäß § 1 Abs 3 lit d TBO 2018 hingegen nicht diesem Gesetz) indiziert - in entsprechender Weise im Spruch des Erkenntnisses umzusetzen.
Die Sachlage in Bezug auf die Immissionssituation ist ausreichend geklärt. Die dazu eingeholten Gutachten der ASV OO und PP sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend ermittelt. Diese gutachterlichen Beurteilungen waren der Entscheidung über das Bauansuchen daher zugrunde zu legen.
Das Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass durch das Bauvorhaben in lärmmäßiger Hinsicht die für das landwirtschaftliche Mischgebiet geltenden Richtwerte (diese werden für das Bauverfahren gemäß § 40 Abs 10 iVm § 38 Abs 5 lit a TROG 2016 über einen Verweis auf die in § 37 Abs 4 TROG 2016 angeführten zahlenmäßigen Darstellungen definiert) nicht überschritten werden. Erfüllt das Bauvorhaben damit bereits die Voraussetzungen des § 38 Abs. 5 lit a TROG 2016, waren weitere bzw zusätzliche Ermittlungen und Erhebungen zur Feststellung der örtlichen Gegebenheiten, welcher es zur Zulässigkeitsprüfung eines Bauvorhabens nach der Fallkonstellation des § 38 Abs 5 lit b TROG 2016 bedürfte, nicht durchzuführen. Im Sinne des § 38 Abs 5 leg cit ist damit davon auszugehen, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch das Bauvorhaben jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, zum heutigen Zeitpunkt stünde wohl eine Widmung der Grundstücke als Wohngebiet anstelle des verordneten landwirtschaftlichen Mischgebietes an, wird nur der Vollständigkeit halber auch festgehalten, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte (sogar) auch die für Wohngebiete festgelegten Lärmrichtwerte nicht überschreiten würden.
Bei vorliegendem Gutachtensergebnis war die Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
In Bezug auf die Luftschadstoffimmission brachte das Ermittlungsverfahren ebenfalls das Ergebnis, dass keine (wesentliche) Beeinträchtigung der Wohnqualität erfolgt (§ 40 Abs 1 TROG 2016). Die Einholung eines medizinischen Gutachtens erwies sich als nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführer traten den fachlichen Beurteilungen der ASV OO und PP, welche ihnen bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, inhaltlich nicht entgegen, fachliche Gegendarstellungen dazu wurden nicht beigebracht.
Soweit die Beschwerdeführer monieren, aufgrund der Ausweisung von Gefahrenzonen im Bebauungsplan wäre von einem Bauverbotsbereich auszugehen, ist der belangten Behörde zu folgen, als derartige Gefahrenausweisungen keine zwingenden Inhalte eines solchen Raumordnungsplanes darstellen bzw entsprechende Ausweisungen auch keine normative Wirkung in der von den Beschwerdeführern vorgehaltenen Weise entfalten. Dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes als solchen widersprechen würde, wurde von den Beschwerdeführern hingegen nicht im Ansatz behauptet.
Festgehalten wird zudem im Grundsatz, dass die Bestimmungen des § 3 Abs 2 TBO 2018 nur dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, welche sich in der Baulichkeit aufhalten werden, allenfalls darüber hinaus auch dem öffentlichen Interesse an einer die Naturgefahren berücksichtigenden Bebauung, nicht jedoch dem Interesse der Nachbarn dienen. Es ist vielmehr in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen. Nur der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass der Grundsatz gilt, dass eine Bauführung in Gefahrenlagen nicht von vornherein (absolut) verboten ist, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen wäre, ob durch technische und nunmehr auch organisatorische Maßnahmen die Naturgefahren beherrschbar würden.
Abschließend wird festgehalten, dass Fragen der Verkehrsverhältnisse sowie auch Fragen der Verkehrsinfrastruktur auf öffentlichen Straßen keine nachbarrechtlichen Mitspracherechte im Bauverfahren einräumen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Art II Abs 2 LGBL 93/2016 (Art IX Abs 2 LGBl TROG 2016 – WV) ist die Rechtslage eindeutig, kann sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenngleich auch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ergangen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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