LVwG T LVwG-2015/26/2630-2

LVwG-2015/26/2630-2Landesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Feststellungsverfahren nach § 29 BauO Tir 2011; Bauvorhaben; Beeinträchtigungen des Ortsbildes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/26/2630-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2630.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde

a)des A A und

b)der B Gastronomie GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse, X,

gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde X vom 15.09.2015, GZ **1, betreffend die Versagung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Müllhäuschens beim Anwesen Gasse G Adresse 1 auf dem Bauplatz 2 KG X nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.

2. Dagegen wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gemäß § 28 Abs 5 VwGVG Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 14.06.2013 beantragte Herr A A die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Müllhäuschens auf dem Bauplatz 2** KG X an der Adresse 1.

Mit einer weiteren Eingabe vom 06.12.2013 stellten Herr A A und die B Gastronomie GmbH beim Stadtmagistrat der Stadtgemeinde X als Baubehörde – soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse – die Anträge,

-die Errichtung eines Müllhäuschens auf dem Grundstück 2** KG X baurechtlich zu genehmigen und

-eine Feststellungsentscheidung nach § 29 TBO 2011 in Bezug auf das Vorliegen einer vermuteten Baubewilligung für eine Holzhütte am vorgesehenen Standort des Müllhäuschens zu treffen.

Mit Eingabe vom 25.08.2014 wurde von den beiden Bauwerbern zur Antragslage – soweit für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Relevanz – klargestellt, dass sowohl der baurechtliche Bewilligungsantrag für das Müllhäuschen als auch der Feststellungsantrag aufrechterhalten werden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.09.2015 entschied der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde X als Baubehörde über die verfahrens-gegenständlichen Anträge dahingehend, dass

-zu Spruchpunkt I. das Bauansuchen abgewiesen wurde und

-zu Spruchpunkt II. der Antrag, die Behörde möge von Amts wegen ein Feststellungs-verfahren gemäß § 29 TBO 2011 durchführen, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass das Bauansuchen deshalb abweislich zu entscheiden gewesen wäre, weil das gegenständliche Bauvorhaben in der Schutzzone Nr 1 (Altstadt – Innenstadt) nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 ausgeführt werden solle und ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des Sachverständigenbeirates zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gezeigt habe, dass das antragsgegenständliche Bauprojekt die prägende Wirkung des umliegenden geschützten Baubestandes und des Ortsbildes stark beeinträchtige.

Das Bauvorhaben sei daher mit den Zielsetzungen des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes nicht vereinbar.

Der Vorwurf der Antragsteller, der ausgewählte Untersuchungsraum des vorliegenden Gutachtens sei zu großflächig gewählt worden, sei für die Baubehörde nicht nachvollziehbar, habe doch der Sachverständigenbeirat die örtliche Situation sowie die historische Entwicklung der verfahrensbetroffenen Liegenschaft genau beschrieben und durch Planskizzen und Fotos untermauert. Der Fachstellungnahme sei ausführlich und nachvollziehbar zu entnehmen, warum gegenständlich von einem Gesamtensemble ausgegangen werde.

Entgegen der Auffassung der Bauwerber sei im Gegenstandsfall ein zweites Sachverständigengutachten nicht erforderlich, da das vorliegende Gutachten den Anforderungen entspreche und somit verwertbar sei.

Bezüglich des Feststellungsantrages gemäß § 29 TBO 2011 sei darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der Tiroler Bauordnung einen Antrag auf amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 29 TBO 2011 nicht vorsehen würden.

Davon abgesehen sei ein allenfalls vorhanden gewesener vermuteter Konsens mit der Entfernung der baulichen Anlage untergegangen, selbst wenn sich früher bereits am Standort des Müllhäuschens eine Holzhütte befunden hätte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A und der B Gastronomie GmbH, mit welcher ergänzende Beweisaufnahmen, die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Erteilung der beantragten Baubewilligung in Stattgabe der Beschwerde beantragt wurden.

Begehrt wurde weiters die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass – in eventu – dem Feststellungsantrag Folge gegeben werde.

Eventualiter wurde die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde beantragt.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde hinsichtlich beider Spruchpunkte I. und II. angefochten, sohin vollumfänglich, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit und sekundäre Verfahrensmängel aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall der Untersuchungsraum im maßgeblichen Gutachten zu weit gezogen worden sei, da das antragsgegenständliche kleine Holzhäuschen eine kleinräumige Betrachtung gebiete.

Maßgeblich seien vorliegend die teils öffentlich einsichtigen und teils öffentlich zugänglichen „Garten- bzw Hofräume“ zwischen der denkmalgeschützten Abgrenzungswand zur Gasse G hin und der „Hinterseite“ der Bebauung am Platz P.

Es gehe gegenständlich um einen weniger einsichtigen Innen- bzw Hinterhof, wo schon immer Holzhütten gegeben gewesen seien, die für verschiedene Zwecke (etwa als Gartenhäuschen) genutzt worden seien. Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Müllhäuschens stelle also keinerlei ungewöhnliche Nutzung des in Rede stehenden Hofraumes dar.

Die „Altstadt“ X weise keineswegs einen bloß „musealen“ Charakter auf, vielmehr würde es eine gemischte Nutzung geben. Es seien nämlich auch andere einfache Zweckbauten in Holzbauweise ausgeführt worden (Kioske, Adventmärkte mit vielen vergleichbaren Holzhütten, etc).

Diese Ausführungen würden verschiedene Bereiche der Altstadt X bzw Innenstadt betreffen, wobei die Nutzung der betreffenden Teilräume zwingend als eine Grundlage der Befundaufnahme von einem zu bestellenden unabhängigen Sachverständigen aufgenommen werden sollte. Einzubeziehen sei auch der Bereich rund um das neu entstehende Gebäude E und jener vor dem Gebäude H.

Es könne kein öffentliches Interesse an einer gänzlichen Baufreihaltung der unverbauten Teile des Bauplatzes der Einschreiter überzeugend argumentiert werden, dies würde sich nämlich konsequenterweise aus der Stellungnahme des Sachverständigenbeirates ergeben.

Die Wahl des Untersuchungsraumes bestimme den Befund, dieser wiederum das Gutachten, was im Gegenstandsfall von zentraler Bedeutung sei.

Gegenständlich sei der Untersuchungsraum viel zu weit gezogen worden, richtigerweise hätte der Untersuchungsraum auf jene Hof- bzw Gartenflächen eingeschränkt werden müssen, die im vorliegenden Fall vorhanden seien.

Darüber hinaus bestünden in Ansehung der Wiedergabe der Häuser am hinteren Platz P (Adressen xxxx) befundmäßige Unrichtigkeiten.

Die Unterlage über die Schutzzone nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz besage nichts über die vorliegend konkret beantragte Maßnahme. Das Müllhäuschen wirke nicht über den unmittelbaren Standort hinaus und sei dieses von der Gasse G aus nicht sichtbar. Vom Platz P her gelange man zum Müllhäuschen nur über einen privaten Weg bzw Durchgang, der auch geschlossen werden könne, sodass die „Privatheit“ des betroffenen Bereiches auch wiederhergestellt werden könnte.

Dies unterstreiche, dass der Beurteilungsraum vorliegend zu großflächig gezogen worden sei.

Es sei auch nicht ersichtlich, nach welcher Methode der Sachverständigenbeirat vorgegangen sei, sodass nicht nachvollziehbar und nachprüfbar sei, wie es zu der (negativen) Bewertung des beantragten Bauvorhabens gekommen sei. Sowohl Befundaufnahme als auch Gutachten hätten methodisch unterlegt werden müssen.

Das Gutachten, auf welches sich der angefochtene Bescheid stütze, beziehe sich auch überwiegend auf denkmalpflegerische Aspekte und nicht auf Aspekte des Stadt- und Ortsbildschutzes, sodass das Gutachten im gegenständlichen Verfahren, bei dem es um letztere Gesichtspunkte gehe, nicht herangezogen werden könne.

Das zu beanstandende Gutachten befasse sich auch nicht mit dem Argument, dass im gegenständlichen Bereich immer schon Holzschupfen entsprechend gegeben gewesener Nutzungsanforderungen vorhanden gewesen seien. In unmittelbarer Umgebung des Bauplatzes befänden sich derartige Holzhütten und Garagenhäuschen, sodass sich Holzschupfen als für den Gegenstandsbereich geradezu typisch darstellten.

Zu bemängeln sei auch, dass keine Beiziehung zum durchgeführten Ortsaugenschein erfolgt sei.

Es werde daher die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Aufnahme entsprechend ergänzter Befunde und Gutachten insbesondere durch einen unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachbereich des Ortsbildschutzes beantragt.

Am 14.12.2015 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung antragsgemäß durchgeführt, in deren Rahmen ein Sachverständiger zum antragsgegenständlichen Bauvorhaben „Errichtung eines Müllhäuschen“ aus architektonischer Sicht zu Fragestellungen des Stadt- und Ortsbildschutzes befragt wurde.

Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte aufrechterhielten.

Über Befragung durch das Gericht wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Verhandlung klargestellt, dass im vorliegenden Fall die B Gastronomie GmbH Grundeigentümerin des Bauplatzes 2** in EZ 6 GB X ist. Die B Gastronomie GmbH (FN xxxxxx) ist auch Antragstellerin im gegenständlichen Bauverfahren und hat diese Gesellschaft auch das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

Die im angefochtenen Bescheid als Bescheidadressatin angeführte D GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Gastronomie GmbH, die D GmbH (FN xxxxxx) ist im gegenständlichen Verfahren weder als Antragstellerin aufgetreten, noch hat diese das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

II.Rechtslage:

Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 15 und 18 Abs 1 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl Nr 89/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt.

Diese Rechtsvorschriften und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„Besondere Bestimmungen für Schutzzonen

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht

(1)In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:

a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;

b)…

§ 15

Bewilligungsvoraussetzungen

(1)Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. d Z. 1, lit. f oder lit. g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn

a)außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt;

b)…

§ 18

Verfahrenskonzentration

(1)Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 14 Abs. 1 oder 2.

(2)In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßen-baubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.

(3)Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs. 2 bis 5 und des § 19 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.“

III.Erwägungen:

In der vorliegenden Rechtssache wurde das verfahrensauslösende Bauansuchen von Herrn A A und der B Gastronomie GmbH gestellt, der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde von der belangten Behörde dagegen an Herrn A A und die D GmbH zugestellt.

Daraus ergibt sich, dass der antragstellenden B Gastronomie GmbH der verfahrenserledigende Bescheid nicht zugestellt worden ist.

Die B Gastronomie GmbH ist Grundeigentümerin des Bauplatzes 2** KG X, Antragstellerin in dem in Prüfung stehenden Bauverfahren und Rechtsmittelwerberin.

Die D GmbH, welche im bekämpften Bescheid als Bescheidadressatin angeführt wurde, ist hingegen im beschwerdegegenständlichen Verfahren weder als Antragstellerin aufgetreten, noch hat diese Gesellschaft das vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheidende Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Bei den beiden vorgenannten Gesellschaften handelt es sich um verschiedene Rechtspersonen und ist die D GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Gastronomie GmbH.

Nachdem die D GmbH als rechtlich taugliche Bescheidadressatin nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus in Betracht kommt, ist im Gegenstandsfall der Weg einer „Deutung“ der Bescheidadressatin verschlossen, stellt doch der Austausch eines denkmöglich in Betracht kommenden Adressaten durch einen anderen Adressaten einen als unzulässig zu bewertenden Akt des „Umdeutens“ dar (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2006, Zl 2002/13/0228).

Insofern scheidet vorliegend eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf Ebene des Beschwerdeverfahrens aus, setzt dies doch voraus, dass nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/16/0216, und vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0107), was eben gegenständlich nicht der Fall wäre.

Dementsprechend ist die antragstellende B Gastronomie GmbH in der zu beurteilenden Rechtssache als übergangene Partei anzusehen, da ihr der verfahrens-erledigende Bescheid der belangten Behörde nicht zugestellt worden ist.

Allerdings erfließt das Rechtsmittelrecht unmittelbar aus der Parteistellung und ist daher ein Rechtsmittel einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid zulässig (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2008, Zl 2005/06/0024).

Im Gegenstandsfall wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde der weiteren Verfahrenspartei „A A“, zu Handen des Rechtsvertreters beider antragstellenden und rechtsmittelwerbenden Parteien, ordnungsgemäß zugestellt, womit der übergangenen Partei „B Gastronomie GmbH“ ein Rechtsmittelrecht – wie aufgezeigt – erwachsen ist.

Zusammenfassend konnte daher das erkennende Verwaltungsgericht die von den beiden Verfahrensparteien „A A“ sowie „B Gastronomie GmbH“ ergriffene Beschwerde einer einheitlichen inhaltlichen Erledigung zuführen, da auch das Rechtsmittel der B Gastronomie GmbH als zulässig zu bewerten ist.

Zu der Zurückweisung des Feststellungsantrages der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien gemäß § 29 TBO 2011 entsprechend Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.09.2015 ist aus Sicht des Landesverwaltungs-gerichts Tirol Folgendes zu bemerken:

Mit Eingabe vom 06.12.2013 haben die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde ua folgenden Antrag (wortwörtlich) gestellt:

„… Solche Hütten lassen sich in größerer Ausführung in dem historischen bewilligten Bestand, auch an derselben Stelle immer wieder nachweisen und mit Lichtbildern belegen; sie stellen daher an sich einen Teil einer bewilligten Anlage dar und gehören nach § 29 TBO 2013 (gemeint wohl: 2011) zu einem bereits bewilligten Konsens; auf dessen Einhaltung hat der Grundeigentümer wie auch der Bauherr einen rechtlichen Anspruch und wird daher in einer ersten Linie hinsichtlich des Bestandes zu untersuchen sein, ob dieser nicht bereits bewilligt ist; dazu wird auch der Antrag gestellt, dies von Amts wegen zu untersuchen: In dem Rahmen eines Wiederaufbaues ist nämlich davon auszugehen, dass eine rechtliche Handhabe betreffend die angebliche Unvereinbarkeit mit dem Orts- und Straßenbild gar nicht gegeben ist …“

Mit Eingabe vom 25.08.2014 wurde von den Antragstellern der belangten Behörde bekanntgegeben, dass der vorgenannte Feststellungsantrag aufrecht bleibt.

Dieses auf eine Feststellung gerichtete Antragsbegehren wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides einer zurückweisenden Erledigung zugeführt, dies mit der Begründung, dass ein Antrag auf eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 29 TBO 2011 in der Tiroler Bauordnung 2011 nicht vorgesehen sei.

Nun kommt es nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bei der Ermittlung des Inhaltes eines Anbringens vor allem auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, Ziel des Verfahrens und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, Zl 2012/21/0082).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass das streitverfangene Antragsbegehren angesichts des Umstandes, dass ein Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 auch auf der Grundlage eines Antrages durchgeführt werden kann, bei vernünftiger Würdigung auf die Feststellung gerichtet ist, ob das bereits bestehende Müllhäuschen (in der ausgeführten Form mit einem Satteldach) schon über einen zu vermutenden Baukonsens verfügt, mag im Antrag auch das Begehren zum Ausdruck gebracht worden sein, „dies von Amts wegen zu untersuchen“.

Dass das aus dem Antragsbegehren erkenn- und erschließbare Ziel der Einschreiter aufgrund der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 29 TBO 2011 und aufgrund des Gebrauches des Wortes „Antrag“ in Richtung der Erlassung eines Feststellungsbescheides ging, ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend hinreichend klargestellt, zumal der diesbezügliche Wille der nunmehr beschwerdeführenden Parteien unzweifelhaft erkennbar ist.

Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol hätte daher die belangte Behörde das in Rede stehende Feststellungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte sie eine feststellende Entscheidung nach § 29 TBO 2011 treffen müssen, mithin eine inhaltliche Entscheidung vornehmen müssen.

Dem erkennenden Gericht ist gegenständlich bezüglich des Feststellungsantrages aber eine inhaltliche Sachentscheidung verwehrt, da Sache eines Rechtsmittelverfahrens nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz sein kann, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat.

Hat die Unterbehörde den Antrag zurückgewiesen, so darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.03.2012, Zahl 2012/11/0013).

Das erkennende Verwaltungsgericht hat demnach in der vorliegenden Konstellation ausschließlich über die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ zu befinden, da es einem Verwaltungsgericht nicht möglich ist, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2014, Zahl Ra 2014/07/0002).

Infolgedessen war der zurückweisende Entscheidungsteil im Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu beheben, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Feststellungsantrag zu ermöglichen.

Zum Bauansuchen betreffend das geplante „Müllhäuschen“ auf dem Grundstück 2** KG X (in der beantragten Form mit einem Satteldach) ist Folgendes auszuführen:

a)

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Bewilligung deshalb verweigert, weil das geplante (und bereits ausgeführte) Holzgebäude die prägende Wirkung des umliegenden geschützten Baubestandes und das Ortsbild stark beeinträchtigt, wobei sich die belangte Behörde diesbezüglich auf ein Gutachten des Sachverständigen-beirates nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 gestützt hat.

Insbesondere bezog sich die belangte Behörde dabei auf folgende zusammenfassende Beurteilung des Bauvorhabens durch den Sachverständigenbeirat:

„Aufgrund seiner

-ortsfremden Charakteristik in Formensprache und Materialwahl im öffentlichen Raum im prominenten kulturell hochwertigen Umfeld,

-mangelnden architektonischen Qualität,

-Unmaßstäblichkeit zu den charakteristischen Bestandsbauten und der Gartenmauer in seiner direkten Umgebung,

-Verweigerung, sich in die historisch ablesbare Struktur einzufügen,

-sehr guten Einsehbarkeit,

-fehlenden Synthese zwischen historischer und moderner Architektur und

-Widersprüchlichkeit zur örtlichen Bautradition

wird die prägende Wirkung des umliegenden geschützten Baubestandes (Schutzzone Nr. 1, Altstadt-Innenstadt) stark beeinträchtigt.

Insgesamt widerspricht das beantragte und bereits ausgeführte Bauwerk den Bewilligungsvoraussetzungen und den Grundsätzen des SOG 2003 sowie den Zielsetzungen der gegenständlichen Schutzzone, wie sie als Begründung für die Verordnung definiert wurden.“

b)

Auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 wurde beim Amt der Landesregierung ein Sachverständigenbeirat eingerichtet, dessen Mitglieder über besondere Fachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen (vgl § 24 SOG 2003). Dem Sachverständigenbeirat obliegt auch die Erstattung von Gutachten, wie eines vorliegend von der belangten Behörde verwendet worden ist (vgl § 17 sowie § 26 SOG 2003).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kommen als Sachverständige nur Menschen und nicht etwa juristische Personen oder (im Fall von Amtssachverständigen die dahinter stehenden) Behörden in Betracht, wobei allerdings durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen wird, ein Gutachten zu verwerten, das von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellt wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2013, Zahl 2010/05/0063, und zum „Ortsbildbeirat“ nach der Oberösterreichischen Bauordnung das VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2012, Zahl 2009/05/0235).

Nachdem entsprechend den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes derartige von mehreren bestimmten Menschen gemeinsam erstellte Sachverständigen-gutachten immer Gutachten der darin zusammenwirkenden Menschen bleiben, hat das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens vom 06.05.2015 den Vorsitzenden der Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 zur mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 geladen und diesen einer ergänzenden Befragung unterzogen, soweit dies aufgrund des Rechtsmittelvorbringens erforderlich war.

Die Ladung sämtlicher damals stimmberechtigter Mitglieder des Sachverständigenbeirates war nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts mit Blick auf die vorhin dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten. Angesichts der Situation in einer mündlichen Verhandlung mit laufender Befragung des Sachverständigen wäre es auch nicht zweckmäßig gewesen, sämtliche Mitglieder des Sachverständigenbeirates gemeinsam zu befragen.

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene Sachverständige HR DI J J hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst kompetenten Eindruck.

Bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 vermochte der beigezogene Sachverständige nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, weshalb das antragsgegenständliche Bauvorhaben von den Mitgliedern des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz in der Sitzung am 06.05.2015 fachlich negativ beurteilt worden ist.

Er führte dazu insbesondere aus, dass er aufgrund seiner Architektenausbildung dazu sagen kann, dies aufgrund seines Fachwissens, dass sich das beantragte Gebäude in seinem Material und in seiner Form nicht in den umgebenden historischen Baubestand harmonisch einfügt. Seiner fachlichen Meinung nach müsste eine Bauführung im Gegenstandsbereich viel mehr auf den vorhandenen Baubestand Rücksicht nehmen und versuchen, sich harmonisch einzufügen. In der beantragten Form geschieht eine solch angepasste Bauführung jedenfalls nicht.

Erklärend legte er noch dar, dass die umgebende Bausubstanz aus Mauerwerk besteht und das antragsgegenständliche Gebäude aus Holz errichtet werden soll. Dieses Holzgebäude weist auch unmaßstäbliche Formen auf, in der Qualität der Durchbildung lässt das Gebäude entsprechende Qualitätsanforderungen missen, es vermittelt den Eindruck, dass ein Almgebäude in Kleinformat in den städtischen Bereich versetzt wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht im Gegenstandsfall keine Veranlassung, diesen fachlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 sowie der vorangegangenen Beurteilung des antrags-gegenständlichen Bauprojektes durch den Sachverständigenbeirat in der Sitzung am 06.05.2015 nicht zu folgen.

Die Fachbeurteilungen sind für das erkennende Gericht einleuchtend und nachvollziehbar, dies insbesondere mit Blick auf die aktenkundigen Lichtbilder über das (ohne Bewilligung) bereits ausgeführte Bauprojekt.

c)

Aufgrund der vorgenannten schlüssigen Fachbeurteilungen steht für das Landesverwaltungs-gericht Tirol im vorliegenden Beschwerdefall fest, dass das beantragte Bauvorhaben der Errichtung eines Müllhäuschens (mit Satteldach) nicht die Bewilligungsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 lit a Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 erfüllt und demnach dem antragsgegenständlichen Bauprojekt die begehrte Baubewilligung zu verwehren ist.

Demgemäß hat der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde X rechtskonform mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid das verfahrensauslösende Bauansuchen abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben im gegenständlichen Verfahren mehrere Gutachtensmängel geltend gemacht, den eingeholten Fachäußerungen sind sie jedoch nicht durch Vorlage eines eigenen Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch haben sie nicht um eine Fristeinräumung ersucht, um ein Privatgutachten noch vorzulegen, dennoch ist auf ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (vgl dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zahl 2012/12/0031) einzugehen, weil es einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich ist, die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen.

Mit ihrem Rechtsmittelvorbringen ist es allerdings den beiden beschwerdeführenden Parteien nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht gelungen, solch fundierte Einwendungen gegen die vorliegenden Fachbeurteilungen vorzubringen, dass ein anderes Verfahrensergebnis ermöglicht würde und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg geführt werden könnte, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Beurteilungsraum viel zu groß gewählt worden sei, wobei dies für das Gutachten maßgeblich sei, da die Wahl des Untersuchungsraumes den Befund bestimme und dieser wiederum das Gutachten. Richtigerweise hätte sich der Untersuchungsraum auf die betroffenen Hof- und Gartenflächen zu beziehen gehabt, da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben darüber nicht hinauswirke.

Dieser Argumentation vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu folgen.

Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 über Befragen durch das Gericht dargelegt, dass für die vorgenommene Beurteilung die Sichtbezüge des zu beurteilenden Bauobjektes zu den wertvollen Bauwerken in dessen unmittelbarer Umgebung maßgeblich sind, sohin jener Raum, wo Sichtbeziehungen zwischen dem zu beurteilenden Objekt und anderen Bauwerken bestehen.

Der Sachverständige führte weiter aus, dass als maßgeblicher Beurteilungsraum im Gegenstandsfall der Sichtbezugsraum anzusehen ist und sich dieser Sichtbezugsraum eben in einer Schutzzone befindet, nämlich in der Schutzzone Nr 1 für die Altstadt X-Innenstadt.

Der Sachverständige erklärte, dass die Lage des maßgeblichen Sichtbezugsraumes, respektive des Beurteilungsraumes in einer Schutzzone selbstverständlich in der Fachstellungnahme angeführt worden ist, dies eben in der Hinsicht, dass der Beurteilungsraum in einem besonders sensiblen und schützenswerten Bereich eingebettet ist bzw einen Teil dieses Bereiches darstellt.

Damit harmoniert der Umstand, dass in der Fachbeurteilung des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 der Nahbereich des antragsgegenständlichen Holzgebäudes sehr genau beschrieben worden ist, dies auf Seite 14 der genannten Fachstellungnahme, und zwar wie folgt:

„Der unmittelbare Nahbereich zur Liegenschaft Gasse G Adresse 1 ist durchwegs von „charakteristischen Gebäuden” lt. SOG 2003 geprägt. Diese Gebäude stehen auch alle unter Denkmalschutz.

Im Osten begrenzen das Gebäude K und im Süden das Gebäude Platz P den gegenständlichen Bereich. Im Süden wirkt darüber hinaus der Gebäude L aufgrund seiner Höhe stadträumlich auf die gegenständliche Liegenschaft (siehe Fotos). Westlich des gegenständlichen Schuppens befindet sich das Gebäude Gasse G Adresse 1 als Hauptgebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft Bp. 2**, KG X. Daran schließt unmittelbar westlich das zur Zeit Kaiser Maximilians entstandene Gebäude M an. Dies ist ein Zubau zum Gebäude Platz P und ragt in den Vorgartenbereich (ehem. N). Westlich der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich der ehemalige N. Von der Gasse G durch eine Mauer getrennt (Verlauf der ehem. Mauer N), werden diese Bereiche heute als private Gärten der Liegenschaften Platz P genutzt. Diese freistehende Mauer begrenzt sämtliche vorher genannten Liegenschaften zur Gasse G hin. Nördlich der Gasse G befinden sich die Gebäude Gasse G (Gebäude 1 und 2) und die so genannte O, Adresse.“

Im weiteren wurde vom Sachverständigenbeirat eine genaue Beschreibung benachbarter (denkmalgeschützter) Gebäude im Sichtbezugsraum des geplanten Holzgebäudes vorgenommen.

Dass im Befund auf die Lage des Beurteilungsraumes in einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 eingegangen worden ist und die Schutzzone auch näher beschrieben wurde, um die sensible Lage des Beurteilungsraumes verständlich zu machen, begegnet keinerlei Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Vielmehr hält es das Landesverwaltungsgericht Tirol sogar für erforderlich, dass die Lage des Beurteilungsraumes innerhalb einer Schutzzone nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 in einer Fachbeurteilung zum Schutz des Ortsbildes Erwähnung findet und dieser Umstand auch einer näheren Betrachtung unterzogen wird.

Ein Mangel der vorliegenden Fachbeurteilungen kann daher in diesem Umstand nicht erblickt werden, vielmehr wäre im umgekehrten Fall ein Gutachtensmangel anzunehmen.

Mit der aufgezeigten Argumentation ist für die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien sohin im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen.

Anzuführen ist hier noch, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz immer wieder selbst argumentativ über den Sichtbezugsraum hinausgehen, etwa beim Hinweis auf die Nutzung der Straße S insbesondere vor dem „Y“ (Seite 7 der Beschwerde) oder bei der Forderung auf Einbeziehung verschiedener außerhalb des Sichtbezugsraumes gelegener Örtlichkeiten in die Befundaufnahme, so etwa des Bereiches rund um das neu entstehende Gebäude E sowie des Bereiches vor dem Gebäude H (Seiten 7 und 8 der Beschwerde).

Diesbezüglich ist eine gewisse Inkonsequenz in der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts doch gegeben, wenn sie auf der einen Seite eine Einschränkung des Beurteilungsraumes auf die im Bereich des Standortes des geplanten Müllhäuschens befindlichen Hof- und Gartenflächen fordern, dies unter Hinweis auf die kleinräumige Wirkung des Bauvorhabens, auf der anderen Seite aber selbst in ihrer Rechtsmittelargumentation einen viel größeren Bereich miteinbeziehen.

b)

Insoweit die rechtsmittelwerbenden Parteien versuchen, eine tatsächliche Gefährdung des Orts- und Straßenbildes als deshalb nicht gegeben zu argumentieren, weil aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse jederzeit ein Verschluss des Durchganges zwischen dem Platz P einerseits und der Gasse G andererseits durch das „Z“ möglich sei, sodass aus rechtlichen und sachlichen Gründen die Wiederherstellung der „Privatheit“ der Gartensituation bzw die entsprechende Wahl der freien Zugänglichkeit jederzeit möglich seien, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:

Vorweg ist klarzustellen, dass bei der hier vorzunehmenden Entscheidung auf die tatsächlich gegebenen Verhältnisse abzustellen ist und nicht auf womöglich erst zu schaffende Gegebenheiten. Entscheidungsmaßgeblich ist daher die aufgrund der gastronomischen Nutzung des Gebäudes Gasse G Adresse 1 gegebene Situation, dass der Durchgang zwischen Platz P und Gasse G zur Erreichung des (auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz gelegenen) gastronomischen Betriebes „Z“ von der Öffentlichkeit genutzt wird und solcherart der vorgesehene Standort des Müllhäuschens als in einem öffentlichen Raum gelegen zu bewerten ist.

Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer auf die eindeutige Bestimmung des § 1 Abs 2 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 aufmerksam zu machen, wonach die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft Teil des Stadt- oder Ortsbildes im Sinne dieses Gesetzes ist.

Daraus ist für das erkennende Verwaltungsgericht ohne Zweifel ableitbar, dass die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Möglichkeit der Wiederherstellung der „Privatheit“ der Gartensituation vorliegend gar keine verfahrensentscheidende Bedeutung hat, da das gesetzlich geschützte Stadt- oder Ortsbild nicht nur jenes ist, welches aus dem öffentlichen Raum heraus wahrgenommen wird.

Auch diese Argumentation vermag sohin das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.

c)

Was den Beschwerdeeinwand betrifft, im gegenständlichen Bereich seien immer schon entsprechende Holzschupfen vorhanden gewesen, die als infrastrukturelle Nebengebäude verschiedensten Nutzungsbedürfnissen gedient hätten, ist vom erkennenden Verwaltungs-gericht festzuhalten, dass die Antragsteller aus einem vormals vorhanden gewesenen Baubestand keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des hier verfahrensgegenständlichen Müllhäuschens abzuleiten vermögen, womit die diesbezüglichen Beschwerdedarlegungen grundsätzlich ins Leere gehen.

Unzutreffend ist im gegebenen Zusammenhang der Beschwerdevorwurf, dass die Fachstellungnahme des Sachverständigenbeirates sich nicht mit dem Umstand auseinander-gesetzt habe, dass in dem hier gegenständlichen Bereich immer entsprechende Holzschupfen vorhanden gewesen seien (Seite 13 der Beschwerde), findet sich doch auf Seite 22 der Fachbeurteilung des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 ein Vergleich des antragsgegenständlichen Müllhäuschens mit den anderen Schupfen im örtlichen Nahebereich, wobei vor allem der Unterschied hervorgehoben wurde, dass das beschwerdegegenständliche Müllhäuschen die Mauer zur Gasse G hin (ehemalige Mauer N) überragt und somit das streitverfangene Holzgebäude im Unterschied zu den anderen Holzschupfen die prägende Charakteristik der freistehenden Mauer beeinträchtigt.

Dargelegt wurde auch, dass die anderen Schupfen im öffentlichen Raum weniger sichtbar sind.

Es kann also nicht – wie in der Beschwerde ausgeführt – davon die Rede sein, das Gutachten habe sich mit dem Umstand des Bestehens weiterer Holzgebäude im Nahebereich des vorgesehenen Standortes für das beantragte Gebäude nicht befasst.

Insgesamt ist auch dieses Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

d)

Wenn die rechtsmittelwerbenden Parteien beklagen, dass auch im zentralen Bereich der Innenstadt X immer wieder bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf- und abgebaut würden, die hinsichtlich ihres Gepräges, ihrer technischen Art der Errichtung, ihres Aussehens, aber auch hinsichtlich der Schlichtheit ihrer äußeren Erscheinung kaum überboten werden könnten, womit sie vor allem den Adventmarkt in der Altstadt X ansprechen (vgl auch Seite 3 der Eingabe vom 06.12.2013), so sind sie auf die fachliche Äußerung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 zu verweisen, dass es bei der hier in Prüfung stehenden Beurteilung sehr wohl einen großen Unterschied macht, ob ein derartiges Holzgebäude nur temporär, etwa zur Adventzeit, aufgestellt wird (dies zum Zwecke der Betreibung eines Adventmarktes mit Glühweinausschank) oder, ob ein derartiges Gebäude permanent an einer Stelle stehen soll.

Dieser fachlichen Beurteilung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes im Unterschied zu dem vorliegend antragsgegenständlichen Holzgebäude, das jahres-durchgängig am vorgesehenen Standort verbleiben soll, kann sich das erkennende Verwaltungsgericht anschließen, zumal es sehr einleuchtend ist, dass zwischen bloß vorübergehend aufgestellten Holzgebäuden und ständig an einer Stelle stehenden Holzgebäuden im gegebenen Zusammenhang ein Unterschied zu machen ist.

Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführer, würde man Ungleiches gleich behandeln.

Auch dieses Vorbringen vermag folglich den Beschwerdeantrag auf Erteilung der begehrten Bewilligung nicht zu tragen.

e)

In der Beschwerde wird gerügt, dass jedenfalls kein öffentliches Interesse an einer gänzlichen Baufreihaltung der unverbauten Grundstücksteile des Bauplatzes bestünde, was aber konsequenterweise die Überlegungen des Sachverständigenbeirates schlechterdings bedeuten würden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich die Frage ist, ob das konkret beantragte Holzgebäude (mit Satteldach) am vorgesehenen Standort auf dem Bauplatz mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Stadt- bzw Ortsbildschutzes errichtet werden kann oder nicht.

Diese Frage wurde von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid entschieden, jedoch wurde keine Entscheidung bezüglich der Frage getroffen, ob der vorgesehene Standort des Müllhäuschens überhaupt von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.

Das hier verfahrensentscheidende Gutachten des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 und die sich darauf beziehenden Ergänzungen durch den dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen bei der Verhandlung am 14.12.2015 befassen sich auch genau mit der vorgenannten Fragestellung, nicht aber mit der Frage, ob überhaupt keine Bebauung des in Aussicht genommenen Standortes des Müllhäuschens möglich wäre.

Eine vom Sachverständigenbeirat in einer früheren Stellungnahme getroffene Aussage, auf die sich die vorliegende Beschwerdeausführung offensichtlich bezieht und die im Sinne der Beschwerdedarlegung verstanden werden könnte, ist nicht mehr als verfahrensmaßgeblich zu bewerten.

Auch hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige am 14.12.2015 klargestellt, dass die zwei Fragen, ob an einer Stelle überhaupt etwas gebaut werden kann und bejahendenfalls wie eine Bauführung erfolgen könnte, nie ganz voneinander getrennt werden können. Zweifelsohne ist die gegenständliche Örtlichkeit für eine Bauführung sehr schwierig, was bedeutet, dass an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit eine Baulichkeit nur sehr schwer eingefügt werden kann. Die Begutachtung beschränkte sich jedoch auf das beantragte Bauobjekt und wie sich dieses in den historischen Baubestand einfügt. Eine Aussage darüber, ob an dieser Stelle gebaut werden könnte, wurde nicht getroffen.

Demzufolge ist auch mit dieser Argumentation für die Rechtsmittelwerber gegenständlich nichts zu gewinnen.

f)

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien als Gutachtensmangel geltend gemacht haben, dass die Häuser am hinteren Platz P im Befund unrichtig wiedergegeben worden seien, wurde bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 über Befragung durch das Gericht von den Beschwerdeführern klargestellt, dass sich diese Beschwerdeausführung nicht auf die Begutachtung des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz vom 06.05.2015 bezieht, sondern auf frühere Stellungnahmen dieses Beirates. In der letzten Stellungnahme dieses Beirates wurden die angesprochenen Häuser richtig angegeben.

Dementsprechend besteht der monierte Gutachtensmangel bei der verfahrensmaßgeblichen Stellungnahme nicht mehr, sodass es nicht mehr notwendig ist, sich mit dieser Beschwerdeausführung noch näher zu beschäftigen.

g)

Die Beschwerdeführer haben moniert, dass sie dem Ortsaugenschein (der Mitglieder des Sachverständigenbeirates) nicht beigezogen worden seien.

Dem ist die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegen-zuhalten, wonach in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme bestand und Sachverständige daher auch nicht verpflichtet sind, die Parteien der Befundaufnahme beizuziehen, sodass aus der mangelnden Beiziehung der rechtsmittelwerbenden Parteien zur Befundaufnahme kein Verfahrensmangel abgeleitet werden kann (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zahl 2005/03/0094, ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zahl 2003/10/0273).

h)

Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.10.2015 wird von den rechtsmittelwerbenden Parteien weiters vorgebracht, dass es gegenständlich weniger um den konkreten Denkmalwert bzw die Denkmalbezogenheit konkreter baulicher Anlagen gehe, sondern um den Schutz bewahrenswerter bzw schutzwürdiger Orts- und Straßenbilder, also darum, ob die konkret beantragte bauliche Anlage mit dem jeweiligen Ortsbild korrespondiere bzw sich aus fachlicher Sicht in das Straßenbild einfüge.

Dieser Beschwerdeausführung ist nun insoweit beizupflichten, als aus kompetenzrechtlicher Sicht tatsächlich zwischen dem „Denkmalschutz“ und dem „Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung“ als Teil des Baurechtes zu unterscheiden ist (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.04.2011, Zahl 2010/09/0230, und vom 01.04.2008, Zahl 2006/06/0238, unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH zu VfSlg 7759/1976).

Allerdings ist damit für die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien nichts zu gewinnen.

In seiner Entscheidung vom 20.02.2003, Zahl 2000/06/0136, hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Baubehörde für die Beurteilung der sich in ihrem Verfahren stellenden Fragen des Ortsbildschutzes und der Altstadterhaltung ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholt, dies auch bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.

Vergleichbares ist in dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall geschehen.

Die im Sichtbezugsraum zu dem beantragten Holzgebäude befindlichen Bauobjekte stehen – wie in der Fachstellungnahme des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 dargetan – unter Denkmalschutz.

Ungeachtet dieses Umstandes wurde von der belangten Behörde zur Lösung der Fragen des Ortsbildschutzes,

-ob durch den antragsgegenständlichen Neubau eines Holzgebäudes das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe beeinträchtigt wird und

-wie sich dieser Neubau in das Straßenbild und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Bauhöhen einfügt und

-ob die Fassade des beantragten Holzgebäudes hinsichtlich seiner Gliederung, seiner Struktur, seines Materials und seiner Farbe so gestaltet ist, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt,

ein Gutachten des Sachverständigenbeirates eingeholt.

Das erkennende Verwaltungsgericht ließ dieses durch den dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen zum Teil ergänzen und erläuternd ausführen.

Der vom Verwaltungsgericht befasste Gutachter hat eine Architektenausbildung und ist fachlich in der Lage, eine Ortsbildschutzbeurteilung vorzunehmen, ebenso wie die Mitglieder des Sachverständigenbeirates (vgl § 24 Abs 3 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003). Dies haben sie im Gegenstandsfall auch nachvollziehbar getan und hat die belangte Behörde – darauf gestützt – aus Gründen des Ortsbildschutzes die begehrte Bewilligung verweigert.

Das in Beschwerde gezogene Verfahren wurde also nicht unter dem Aspekt des Denkmalschutzes durchgeführt, sondern war rechtsrichtig Gegenstand des Verfahrens die Fragestellung des Ortsbildschutzes, woran auch der Umstand nichts ändert, dass sich im Beurteilungsraum sehr viele denkmalgeschützte Gebäude befinden und darauf in den Fachstellungnahmen hingewiesen wurde.

Auch diese Beschwerdeausführung vermag daher dem vorliegenden Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

i)

Die rechtsmittelwerbenden Parteien bemängeln weiters, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher angewandter Methode die beteiligten Sachverständigen von ihrem Befund zu ihrem Gutachten gekommen seien.

Diese Kritik an der vorliegenden Fachbeurteilung des Sachverständigenbeirates vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nämlich durchaus erkennbar, dass die verfahrensbeteiligten Sachverständigen aufbauend auf einer genauen befundmäßigen Beschreibung des im Beurteilungsraum (Sichtbezugsraum) vorhandenen Baubestandes und des beantragten Bauvorhabens anhand der Zielsetzungen und Bewilligungskriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 eine Bewertung des Bauprojektes vorgenommen haben, dies aufgrund ihrer Fachkenntnisse.

So hat auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige zur angewandten Methodik der Beurteilung des streitverfangenen Bauvorhabens nach dem Ortsbildschutz bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 erklärend wie folgt ausgeführt:

„Wenn ich nach der Methodik gefragt werde, wie es zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung des beantragten Bauvorhabens gekommen ist, so gebe ich an, dass zunächst eine genaue Befundung der Örtlichkeit und des Bauvorhabens vorgenommen worden ist, dies unter Miteinbeziehung der Lage der Bauörtlichkeit in der Schutzzone „Altstadt-Innenstadt“.

Dann wurde das antragsgegenständliche Vorhaben einer Bewertung zugeführt, dies speziell nach den Kriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003. Die in diesem Gesetz vorgegebenen Kriterien bildeten den Beurteilungsmaßstab, im Speziellen die in § 1 formulierten Ziele und die in § 15 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen, sohin insbesondere folgende Aspekte:

-charakteristisches Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe;

-Einfügung des Bauvorhabens in das vorhandene Straßenbild, in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen;

-Gestaltung des beantragten Holzgebäudes in seiner Fassade hinsichtlich der Gliederung, seiner Struktur, seines Materials und seiner Farbe, dies in Bezug auf den umliegenden Baubestand;

-Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild;

-Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur;

-örtliche Bautradition;

-Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung;

-Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von Gebäuden aus bestimmten Epochen.

Anhand dieser Kriterien erfolgte dann die Bewertung des beantragten Bauvorhabens.

Aufgrund meiner Architektenausbildung kann ich dazu sagen, dies aufgrund meines Fachwissens, dass sich das beantragte Gebäude in seinem Material und in seiner Form nicht in den umgebenden historischen Baubestand harmonisch einfügt.

Meiner fachlichen Meinung nach müsste eine Bauführung im Gegenstandsbereich viel mehr auf den vorhandenen Baubestand Rücksicht nehmen und versuchen, sich harmonisch einzufügen. In der beantragten Form geschieht eine solch angepasste Bauführung jedenfalls nicht.“

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen im vorliegenden Beschwerdefall mit Blick auf die aktenkundigen Fachbeurteilungen des strittigen Bauprojektes keine Zweifel daran, dass die verfahrensmaßgebliche Fachbegutachtung unter Zugrundelegung einer geeigneten und nicht zu beanstandenden Methodik geschehen ist, werden doch die entscheidenden Beurteilungsmaßstäbe durch die gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 im Wesentlichen vorgegeben.

Dass der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige aufgrund seiner Architektenausbildung in der Lage ist, ein Bauprojekt entsprechend den Kriterien des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zu bewerten, steht für das erkennende Gericht außer Frage. Gleiches gilt für die übrigen Mitglieder des Sachverständigenbeirates.

Aus dem Gutachtensteil dieses Beirates in seiner Fachstellungnahme vom 06.05.2015 lässt sich klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Zielsetzungen und Bewilligungs-voraussetzungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 Grundlage für die vorgenommene Bewertung des Bauprojektes gewesen sind (vgl die Seiten 21 bis einschließlich 24 der genannten Stellungnahme).

Diese Beurteilung ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nachvollziehbar und einleuchtend.

So ist etwa angesichts der in den Aktenunterlagen befindlichen Lichtbilder die Aussage völlig verständlich, dass das streitverfangene Müllhäuschen wegen seiner formalen Gestaltung, seiner Gliederung, seiner Struktur und seinem Material (Holz) keinen Bezug zur historischen Umgebung herstellt, sondern sich das beantragte Holzgebäude zum umgebenden aus Mauerwerk bestehenden Baubestand als Fremdkörper erweist.

Gleiches trifft auf die Bewertung zu, dass die unmaßstäblichen Proportionen, die fehlende gestalterische architektonische Qualität und die prominente Stellung des Müllhäuschens in unmittelbarer Nähe zu zahlreichen Baudenkmälern zu einer nachteiligen Wirkung auf die denkmalgeschützten Nachbargebäude führen.

Die aufgezeigten Beschwerdedarlegungen vermögen daher keinen Gutachtensmangel aufzuzeigen.

j)

Wenn die beschwerdeführenden Parteien darauf verweisen, dass im näheren Umfeld des geplanten Standortes für das Müllhäuschen auch zwei Garagen mit Rollverschlusstoren ausgeführt worden seien, wobei diesbezüglich reine Funktionsarchitektur vorliege, entstanden wohl etwa in den 70er oder 80er Jahren, woraus die Rechtsmittelwerber augenscheinlich die Schlussfolgerung ziehen, dass auch die Verwirklichung ihres Müllhäuschens möglich sein müsse, so ist dieser Argumentation Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass es keineswegs so ist, dass im Falle einer bereits vorliegenden Störung an einem Standort durch ein Hinzutreten eines neuen (störenden) Elementes keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (mehr) erfolgen könnte, womit ein Ortsbild noch (immer) schützenswert sein kann, dies selbst dann, wenn es durch einen störenden Eingriff bereits beeinträchtigt wurde (vgl VwGH-Erkenntnis vom 06.09.2011, Zahl 2009/05/0095).

Demnach ist das sich auf zwei Garagen in der Umgebung des geplanten Müllhäuschens beziehende Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die nicht gegebene Schützenswertigkeit des vorliegend maßgeblichen Ortsbildes darzutun und damit die gegenständliche Beschwerde zum Erfolg zu führen.

k)

Insoweit die rechtsmittelwerbenden Parteien vermeinen, die streitverfangene Holzhütte sei zur Seite Gasse G (wegen der dortigen Mauer) überhaupt nicht sichtbar, ist ihnen die eigene Einreichplanung entgegenzuhalten, wonach das verfahrensgegenständliche Holzgebäude diese Mauer höhenmäßig überragt, und zwar um ca 60 cm, was auch in der Fach-stellungnahme des Sachverständigenbeirates vom 06.05.2015 entsprechend erwähnt wird und in aktenkundigen Lichtbildern seine Bestätigung findet.

Abgesehen davon, dass diese Beschwerdeausführung also unzutreffend ist, verblieben – selbst im Falle des Zutreffens der Beschwerdebehauptung – mehrere Sichtbezüge zwischen dem antragsgegenständlichen Neubau und dem charakteristischen Gepräge einer im Sinne des Ortsbildschutzes schützenswerten Gebäudegruppe mit wertvollem alten Baubestand.

Worin dieses charakteristische Gepräge des zu schützenden Stadt- bzw Ortsbildes besteht, wurde vom Sachverständigenbeirat auf Seite 19 der Fachstellungnahme vom 06.05.2015 klar und nachvollziehbar dargetan (etwa ein für das Barock charakteristisches Fassadenkonzept, wie regelmäßige Fassadengliederung, Putzfaschen und Fassadenabschluss zum Dach in Form von Gesimsen). Darauf wurde auch vom Sachverständigen, der der Rechtsmittelverhandlung am 14.12.2015 beigezogen wurde, hingewiesen.

Selbst wenn das streitverfangene Holzgebäude auf der Seite zur Gasse G nicht sichtbar wäre, verblieben im Sichtbezugsraum Beeinträchtigungen des zu schützenden Ortsbildes, die zur Versagung der beantragten Bewilligung zwingend führten, weshalb für die Beschwerdeführer auch mit der dargelegten Argumentation nichts zu gewinnen ist.

Zu den Beweisanträgen der rechtsmittelwerbenden Parteien ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde, ebenso - in deren Rahmen - eine ergänzende sachverständige Abklärung des gegenständlichen Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes.

Lediglich der begehrte Lokalaugenschein durch das Gericht wurde nicht vorgenommen.

Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das Gericht konnte jedoch deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte.

Andererseits hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein durchgeführt, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht wirklich überzeugend dargetan.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte im Gegenstandsfall auch ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines durch das Gericht geklärt werden.

Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die rechtsmittelwerbenden Parteien dem eingeholten Fachgutachten zu Fragen des Ortsbildschutzes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, dies durch Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens, auch haben sie nicht um eine Fristeinräumung zur Beibringung eines Privatgutachtens ersucht.

Es ist ihnen auch nicht gelungen, eine Unvollständigkeit der vorliegenden Fachbeurteilung aufzuzeigen und die gutachterliche Bewertung des strittigen Bauvorhabens durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, sie haben kein fundiertes Vorbringen und keine einsichtigen Argumente vorzutragen vermögen, welche geeignet gewesen wären, das erstattete Gutachten in seiner Beweiskraft zu erschüttern.

Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides völlig rechtskonform dem beantragten Vorhaben „Errichtung eines Müllhäuschens“ auf dem Grundstück 2** KG X die Bewilligung versagt, dies aufgrund der dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen des maßgeblichen Orts- und Straßenbildes.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unberechtigt und war diese demnach abzuweisen, dies insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob es den beschwerdeführenden Parteien ohne Vorlage eines Privatgutachtens – somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene – gelungen ist, die Beweiskraft der verfahrensmaßgeblichen Fachbeurteilungen zu erschüttern und Widersprüche bzw Ergänzungsbedürftigkeiten der Gutachten der verfahrensbeteiligten Sachverständigen aufzuzeigen, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Die entsprechenden Entscheidungen des Höchstgerichts wurden im vorliegenden Erkenntnis auch zitiert.

Gleiches gilt für die Rechtsfragen, ob eine übergangene Partei zur Beschwerdeerhebung befugt ist und wie der Inhalt eines Anbringens zu ermitteln ist.

Demgemäß ist für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

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