Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2015/42/0505-23•LVwG T LVwG-2015/42/0505-23
LVwG-2015/42/0505-23Landesverwaltungsgericht18.01.2016
Keine Bindungswirkung von Ergebnissen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Keine Zusammenzählung der Kundenflächen mangels wirtschaftlichen, organisatorischen und funktionellen Zusammenhangs. Der Immissionsschutz muss schon an der Grundgrenze gewährt sein. Von Pflichtabstellplätzen typischerweise ausgehenden.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der
1. BB, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Adresse, vom 23.02.2015, und der
2. XX-KG, BC und CC, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EE, Adresse,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.01.2015, GZ ***2014, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden zu 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Zur Vorgeschichte:
Dem gegenständlichen Bauverfahren vorangeschaltet war ein Betriebsanlagengenehmigungs-
verfahren nach der Gewerbeordnung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2014, xxx-***, wurde Frau GG, Adresse, gemäß den §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geschäfts- und Appartementhauses auf Gp ****, KG Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Wie der technischen Beschreibung im Befund des vorangeführten Bescheides zu entnehmen ist, ist geplant, auf dem Gst ****, KG Z, ein Geschäfts- und Appartementhaus zu errichten und zu betreiben. Die Betriebsanlage besteht aus Erdgeschoß und drei Obergeschoßen, wobei im dritten Obergeschoß (Dachgeschoß) lediglich Privatwohnungen errichtet werden. Im Erdgeschoß sind konkret im Wesentlichen ein Cafe und ein Spielwarengeschäft, im ersten Obergeschoß zwei Arztpraxen sowie Appartements und im dritten Obergeschoß ausschließlich Appartements geplant. Das Dachgeschoß soll ausschließlich privat verwendet werden (Privatwohnungen). Die technische Baubeschreibung listet detailliert die Anzahl der geplanten Pkw-Abstellplätze, die Betriebszeiten des Cafes und des Spielwarengeschäftes, die Anlieferungszeiten für den Betrieb des Cafes und den Betrieb des Spielwarengeschäftes sowie die Form der Anlieferung für den Beherbergungsbereich (Gästebetten) und des Cafes bzw des Frühstücksraums auf.
Gegen obangeführten Bescheid erhob BB, Adresse, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Zentrales Beschwerdethema im Beschwerdeverfahren war eine von BB als Nachbarin behauptete unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung durch den Betrieb der Betriebsanlage. Diese unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung würde vor allem aus dem Betriebsablauf mit zahlreichen Liefervorgängen resultieren. Die für die lärmtechnische Beurteilung vom gewerbetechnischen Sachverständigen herangezogenen Eingangsdaten seien praktisch alle - zu Gunsten der Antragstellerin - realitätsfremd. Die vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gewählte Annahme, dass es zu keinen Brems- und Anfahrmanövern, keinen Stausituationen und Ausweichmanövern komme, sei völlig unrealistisch und führe zum Nachteil der Nachbarn zu einem Phantasieergebnis. Allein die äußerst knappe Anordnung der Stellplätze sowie der Zu- und Abfahrten belege die Unhaltbarkeit der Annahme, dass die Lieferfahrzeuge immer vorwärts rund um die Betriebsanlage fahren können und ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wäre. Der Schallberechnung seien hier jedenfalls nicht praxisnahe Überlegungen zu Grunde gelegt sondern sei nach dem Günstigkeitsprinzip von für die Antragstellerin völlig lebensfremden Betriebsabläufen ausgegangen worden. Ein Betriebsablauf mit (nur) 15 Liefervorgängen zu je 10 Minuten widerspräche jeglicher Lebenserfahrung.
Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren war der gewerbetechnische Amtssachverständige der BH Y, DI (FH) FF, mit der Erstattung von Gutachten zu allfälligen Emissionen, die von der Betriebsanlage ausgehen, betraut.
Gegen den Amtssachverständigen DI FF brachte BB im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einen Ablehnungsantrag ein und begründete diesen zusammengefasst damit, dass der Sachverständige in einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme deutlich erkennen habe lassen, dass er sich mit dem Projekt bzw mit der Sicht der Projektwerberin weitgehend identifiziere, indem er völlig unkritisch und undifferenziert die anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht von der Projektwerberin getätigten Behauptungen übernehme.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.11.2014, LVwG 2014/25/1788-11, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, Zl xxx-***, wurde für die vorangeführte Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erteilt, wobei die Änderungen sich auf das Kellergeschoß samt Tiefgarage sowie die Raumaufteilung im Erdgeschoß bezogen. Weiters wurde die Oberflächenentwässerung entsprechend adaptiert.
II.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Bauansuchen vom 15.05.2014, eingelangt bei der Behörde am 23.05.2014, beantragte GG, Adresse, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses, den teilweisen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes und den Neubau eines Geschäfts- und Appartementhauses mit Tiefgarage, zehn Appartements, vier Privatwohnungen, einem Geschäftslokal, einem Cafe mit Terrasse, zwei Arztpraxen sowie Nebenräumen auf Gst Nr ****, KG ***** Z.
Mit Kundmachung vom 04.12.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung auf den 18.12.2014 anberaumt.
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 wurde vom Verhandlungsleiter eingangs darauf verwiesen, dass Stellungnahmen des hochbautechnischen Sachverständigen (vom 18.12.2014), der Wildbach- und Lawinenverbauung (vom 30.11.2014), der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung (vom 17.12.2014), des verkehrstechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z (vom 17.12.2014) und der TINETZ (vom 17.12.2014) eingeholt wurden. Frau BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Adresse (im Folgenden: Beschwerdeführerin A), wendete gegen die Erteilung der Baubewilligung zusammengefasst im Wesentlichen ein, dass die im Bauakt befindliche Stellungnahme des DI (FH) FF (Anmerkung: gewerbetechnischer Sachverständiger bei der Bezirkshauptmannschaft Y) ein älteres Datum aufweise, als das hier gegenständliche Baugesuch. Diese Stellungnahme könne sich daher nach logischen Denkgesetzen nicht auf das gegenständliche Bauprojekt beziehen. Sie hält weiters fest, dass Feststellungen im Gewerbeverfahren im Bauverfahren nicht herangezogen werden können, weil im Gewerbeverfahren auf das „Wohnen“ abgestellt werde, hingegen im Bauverfahren das Eigentum an einer Grundfläche allein ausschlaggebend sei. Nachdem weiters von insgesamt mehr als 600 m² Kundenfläche beim gegenständlichen Bauvorhaben auszugehen sei, wäre zur Verwirklichung des gegenständlichen Bauprojektes eine Sonderflächenwidmung für Einkaufszentren gemäß § 49 TROG erforderlich. Weiters sei das Bauvorhaben nur durch einen nicht rechtmäßig zustande gekommenen Bebauungsplan im Hinblick auf dessen Festlegungen möglich. Der folgende Lageplan weiche von anderen Plänen in der Darstellung der Neubaumaßnahmen im Bereich des Stadels ab. Tatsächlich würden in diesem Stadel teilweise laut dem Erdgeschoßplan Neubaumaßnahmen durchgeführt. Aufgrund des geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit eines Bauvorhabens sei es daher unzulässig, mit einem Restbestand dieses Gebäudes über die Baufluchtlinie hinaus zu ragen. Der Lageplan sei im Übrigen nicht entsprechend der Planunterlagenverordnung ausgeführt. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigung wurde seitens der Beschwerdeführerin A in der Verhandlung die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens beantragt.
Seitens der XX-KG, BC und CC (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer B) wird in der Verhandlung moniert, dass im Zuge der letzten Bauverhandlungen den Nachbarn in Aussicht gestellt worden wäre, dass bei einer wesentlichen Änderung des Bauvorhabens eine neuerliche gewerberechtliche Verhandlung abzuführen sein werde, was jedoch nicht erfolgt sei. Durch das Abhalten einer solchen Gewerbeverhandlung hätte der nunmehrige Zustand vermieden werden können, wonach der Immissionsschutz für die Nachbarn im Zusammenhang mit dem neuen Tiefgaragenprojekt nicht überprüfbar sei. Die Nachbarn schließen sich insofern vollinhaltlich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Ergänzend führen sie aus, dass auf Grundlage des vorliegenden Einreichplanes offensichtlich weniger als 2/3 der Stellplätze unterirdisch ausgeführt werden sollen. Auch dies berge für die Nachbarn die Gefahr einer Mehrbelastung durch Immissionen. Anhand des vorliegenden verkehrsplanerischen Gutachtens sei bei der Ein- und Ausfahrt der Lkw zum Bauvorhaben mit einer Verkehrsbehinderung in Form eines Rückstaus zu rechnen. Dieser Rückstau würde sich gegenüber dem Hotel PT abspielen und dort im unmittelbaren Eingangsbereich spürbar sein. Auch diese Mehrbelastung sei für die Nachbarn nicht zumutbar. Sie schließen sich auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin A an, wonach aufgrund der überhöhten Kundenflächen das Bauvorhaben im Kerngebiet nicht zulässig sei.
Mit Bescheid vom 23.01.2015, GZ ***2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z unter Spruchpunkt I. für das beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser Auflagen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Bewilligung zum Abbruch der im Befund angeführten Gebäude – ebenfalls unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen – erteilt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.01.2015, GZ ***2014, wurde Frau GG, wohnhaft in Adresse, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes, den teilweisen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes und den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit Tiefgarage, zehn Appartements, vier Privatwohnungen, einem Geschäft, einem Cafe mit Terrasse, zwei Arztpraxen mit Nebenräumen auf Gp ****, KG Z, EZ 0, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Begründend führte der Bürgermeister der Gemeinde Z unter Verweis auf den Befund des hochbautechnischen Sachverständigen DI HH vom 17.12.2014 und vom 21.01.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 würden vom Bauvorhaben nicht berührt. Auch der beantragte Abbruch sei unter Vorschreibung von Nebenbedingungen zulässig.
Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden Beschwerden von BB, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DD, Adresse, und der XX-KG, BC, CC, alle vertreten durch RA Dr. EE, Adresse, in welchen ausgeführt ist wie folgt:
A)Beschwerdevorbringen BB
„I. BESCHWERDEPUNKTE:
Durch den angefochtenen Bescheid wird die Nachbarin Frau BB in ihrem Recht auf Abweisung des Bauansuchens beeinträchtigt, insbesondere in ihrem subjektiv-öffentlichem Recht auf Abweisung wegen Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes mit dem ein Immissionsschutz verbunden ist, des Schutzes vor das örtliche zumutbare Maß wesentlich übersteigender Schallimmissionen, der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes eines fairen Verfahrens sowie des Rechtes auf vollständige Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, rechtliches Gehör und Einhaltung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.
II. ANFECHTUNGSUMFANG:
Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
III. BESCHWERDEGRÜNDE:
Als Beschwerdegründe werden sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
IV. SACHVERHALT:
Am 23.05.2014 suchte Frau GG, wohnhaft in Adresse um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines auf der Grundparzelle **** KG Z befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäudes, des teilweisen Abbruches eines dort befindlichen Wirtschaftsgebäudes und den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit Tiefgarage, 10 Appartements, 4 Privatwohnungen, einem Geschäft, einem Cafe mit Terrasse, zwei Arztpraxen und Nebenräumen, allesamt zu errichten auf der Gp. **** KG Z in der EZ 0, an. Aus den Einreichunterlagen des Baugesuches vom 15.05.2014 (eingelangt bei der Baubehörde am 23.05.2014) geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass das mit dem nun mehr angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt aufgrund eines Bebauungsplanes der Gemeinde Z welcher u.a. eine Baumassendichte von mindestens 2,0 und höchstens 4,4 sowie eine Festlegung offene Bauweise 0,4 und einen höchsten Punkt des Gebäudes und eine Baufluchtlinie enthält, erteilt werden solle. Weiters wird angegeben die Baumasse laut § 2 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz neu betrage 12.525,75 m3 die Baumasse Altbestand 1.252,50 m3.
In den Beilagen zum Baugesuch finden sich konkrete Flächenaufstellungen aus denen die Baumasse neu wiederum unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz mit 16.559,12 m3 angegeben wird, die Baumasse des (verbleibenden) Altbestandes mit 1.252,50 m3. Die Baumasse nach Bauführung wird mit 12.525,75 m3 angegeben. Tatsächlich handelt es sich dabei natürlich nur - vorausgesetzt die Zahlen stimmen überhaupt - um die zusätzliche Baumasse, da wohl kaum eine Neubaumasse von 16.559,12 m3 errichtet und anschließend wiederteilweise abgebrochen wird. Richtigerweise ist daher die Baumasse nach Bauführung, die Summe aus der Baumasse Neubau (= 16.559 m3) und der verbleibenden Baubestandsmasse (1.252,50 m3), sohin 17.811,62 m3!!
Die Grundstücksgröße wird im Baugesuch mit 3.661 m2 angegeben. Angeschlossen ist dem Baugesuch auch eine Flächenaufstellung, in der die Gesamtsummen der einzelnen Nutzflächen folgendermaßen angegeben werden:
Appartements gesamt 1.437 m2
Arztpraxen gesamt564,39 m2
Cafe gesamt404,18 m2
Allgemein gesamt1.420,99 m2
Verkauf gesamt755,24 m2
Privatwohnungen gesamt703,65 m2
Die angeführten 755,24 m2 Verkaufsfläche befinden sich allesamt im Erdgeschoss. Dort befinden sich laut den Flächenaufstellungen der Bauwerberin zum Baugesuch weiters noch 165,14 m2 Cafe und 65,93 m2 Arztpraxen. Im ersten Obergeschoss befinden sich darüber hinaus weitere 498,46 m2 Arztpraxen, die restlichen Flächen werden als Appartements und Allgemein bezeichnet. Im zweiten Obergeschoss befinden sich noch Appartement- und Allgemeinflächen, im Dachgeschoss 703,65 m2 Privatwohnungen. Die Gesamtfläche des Geschäftshauses (Einkaufszentrum) beträgt 5.285,50 m2, die Kubatur lediglich auf den Neubau bezogen wird mit 16.559,12 m3 angegeben.
Folgt man den Angaben im Baugesuch, so lässt der als Verordnungsgrundlage herangezogene Bebauungsplan mit einer Höchstbaumassendichte von 4,4 eine Gesamtkubatur von 16.108,4 (Grundstücksfläche 3.661 m2 x 4,4) zu. Dies entspricht etwa einer Größenordnung von 44 Einfamilienhäusern mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 120 m2 oder ca. 53 Wohnungen mit je 100 m2 Wohnnutzfläche. Diese Verordnungsgrundlage ist folgendermaßen zustande gekommen:
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 27.03.2013 wurde jener Bebauungsplan, welcher die Grundlage für die Baueinreichung bildet, beschlossen und zur Einsicht aufgelegt. Seitens der einschreitenden Nachbarin wurde zu diesem Bebauungsplan eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, welche insbesondere auf die völlige Überdimensionierung, die viel zu hohe Dichte und die vorliegende Verkehrsproblematik hinwies. Dieser Stellungnahme wurde nicht entsprochen. Bei Verfassung dieser Stellungnahme war allerdings noch nicht bekannt, unter welchen rechtsstaatlich bedenklichen Voraussetzungen dieser Bebauungsplan tatsächlich beschlossen wurde. Erst aus den Vorgefundenen Eingaben der Bauwerberin - anlässlich Akteneinsichten zum „Vorläufer-Verfahren“ - in denen sich immer wieder Anspielungen auf das Verhalten des Bürgermeisters finden, die diesen offensichtlich unter Druck setzen sollen, wurde die bisherige Vorgangsweise in dieser Rechtssache der Nachbarin bekannt.
Am 13.12.2011 fand eine Gemeinderatssitzung statt, in der ein Herr DI JJ, bei dem es sich nach Angaben der Bauwerberin um den Bruder des Bürgermeisters handelt, ein Modell einer geplanten Höhenentwicklung eines Bauvorhabens der Familie GG präsentierte. Bei dieser Gemeinderatssitzung sprachen sich alle Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich für eine geplante Höhenentwicklung (E + 2 OG) aus. Im Widerspruch zu dieser grundsätzlichen Festlegung wurde dann nach längerem Hin und Her auf Wunsch der Bauwerberin im Gemeinderat der Bebauungsplan beschlossen, wieder aufgehoben und wieder beschlossen. Dies tatsächlich ohne jegliche verkehrstechnischen oder sonstigen raumordnungsfachlichen Überlegungen rein „auf Bestellung“ der Bauwerberin und anstelle von EG + 2 OG mit EG + 3 OG.
Der Bürgermeister enthielt sich bei keiner der Gemeinderatssitzungen soweit aus den Protokollen zu entnehmen ist der Stimme. Es finden sich in den Gemeinderatsprotokollen auch keine Hinweise darauf, dass den Gemeinderäten bekannt gegeben wurde, dass es sich beim von der Bauwerberin beauftragten Architekten um den Bruder des Bürgermeisters handelt und auch kein Hinweis darauf, dass tatsächlich nicht nur EG + 2 OG sondern tatsächlich EG + 3 OG zugelassen werde. Auch eine Befassung damit, dass ein Teil des Baugrundstückes in der gelben Zone liegt, ist den der Nachbarin vorliegenden Gemeinderatsprotokollen nicht zu entnehmen, ebenso wenig, dass hier eine Dichte zugelassen wurde, die ein Bauvolumen ermöglichen würde, das größer ist als so manches ganze Dorf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Bauwerberin auf der Grundlage der geschilderten Verordnung das beantragte Bauvorhaben bewilligt, obwohl nicht einmal die (mehr als großzügigen) Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden und die erforderliche Flächenwidmung offenkundig nicht vorliegt, die Zufahrt auf der Grundlage der bewilligten Pläne nicht möglich ist und das Bauverfahren so grob mangelhaft geblieben ist, dass im Bescheid selbst nicht einmal alle Angaben, die zu seiner ausreichenden Bestimmtheit notwendig sind, aufgenommen werden konnten.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Hauses Adresse (Grundstück Nr. **** KG Z) zu dem auch der auf Grundstück Nr. **** KG Z befindliche Garten gehört. Das Haus Adresse ist durch eine lediglich ca. 4 m breite Gemeindestraße vom Bauplatz getrennt, das Grundstück **** KG Z grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an.
Beweis:Akt der Gemeinde Z GZ ***2014,
Gemeinderatsprotokolle,
Audiogeräteaufzeichnungen der Bauverhandlung der Gemeinde Z,
raumordnungsrechtliches Gutachten,
hochbautechnisches Gutachten,
Lärmgutachten,
Ortsaugenschein.
V. ZU DEN BEWSCHWERDEGRÜNDEN IM EINZELNEN:
1. Fehlende Sonderflächenwidmung
Wie aus den im Sachverhalt dargelegten eigenen Unterlagen der Projektwerberin hervorgeht, sind allein im Erdgeschoss Verkaufsflächen von 755,24 m2 geplant. Dabei sind die weiteren Flächen im Erdgeschoss für Arztpraxen von 65,93 m2 und Cafe 165,14 m2 sowie Allgemein 78 m2 noch gar nicht berücksichtigt. Auch die Flächen für Arztpraxen im ersten Obergeschoss sind hier nicht berücksichtigt. Obwohl in den Unterlagen des Bauansuchens also dezidiert und wörtlich (!!) allein im Erdgeschoss 755,24 m2 als Verkaufsfläche bezeichnet werden, hat die Baubehörde erster Instanz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, das diesbezüglich grob mangelhaft geblieben ist, eine ordnungsgemäße Ermittlung der tatsächlich maßgeblichen Kundenflächen vollständig unterlassen. In den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, der dem Verfahren beigezogen wurde, wird im Widerspruch zu den Planunterlagen lediglich angeführt, die Kundenflächen 300 m2 im Erdgeschoss sind laut Plangrundlage vom 15.05.2014 dargestellt. Eine derartige nachvollziehbare Darstellung ist aber in Wirklichkeit dem Akt überhaupt nicht zu entnehmen, tatsächlich wird wie bereits ausgeführt wörtlich von einer Verkaufsfläche von 755,24 m2 in den Einreichplänen ausgegangen. Anstatt eine für die Nachbarn nachvollziehbare und nachrechenbare Darstellung der Kundenfläche vorzunehmen, wird auf eine Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Dr. KK vom 02.12.2014 verwiesen, im Baubescheid selbst findet sich dann eine eingearbeitete weitere Stellungnahme des Dr. KK vom 15.01.2015, welche nicht nur eine in mehrfacher Hinsicht falsche Rechtsansicht enthält, sondern auch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise, anstatt der zuständigen Baubehörde eine Beweiswürdigung von Sachverhalten, vornimmt. Weiters findet sich in der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (Beilage 07 zum Bescheid) folgender Hinweis:
„Die Ermittlung der Verkaufsfläche wurde durch das planende Büro Arch. DI MM in Form einer digitalen Polygonlinie übermittelt und durch den hochbautechnischen Sachverständigen überprüft: Somit entsprechen die Verkaufsflächen den analogen Baubewilligungsplänen.“
Eine konkrete Angabe in Quadratmetern hinsichtlich der „übereinstimmenden“ Verkaufsflächen fehlt. Es stellt sich nun die Frage, wie es möglich ist, dass einerseits in den ebenfalls von DI MM stammenden Beilagen zum Bauansuchen die Verkaufsfläche im Erdgeschoss mit 755,24 m2 angegeben wird, die Kundenfläche im Erdgeschoss aber kleiner als 300 m2 sein soll. Dies insbesondere, bedenkt man, dass nach den Bestimmungen des § 8 TROG Kundenfläche nicht nur die Verkaufsflächen sind, sondern jene Flächen in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten, einschließlich der diesen Gebäuden oder Teilen von Gebäuden funktionell zugeordneten Anlagen. Die Kundenfläche ist daher logischer Weise immer größer als die reine Verkaufsfläche. Die Kundenflächen mehrerer Betriebe sind zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Abgesehen von Kernzonen gelten dabei sogar mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden als Einkaufszentrum (was sinngemäß bedeutet, dass die Kundenflächen zusammenzuzählen sind), wenn diese in einem räumlichen Naheverhältnis stehen. Im Rahmen eins ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte daher die Behörde zunächst nach den Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes (und nicht der Meinung des Herrn Dr. KK!!) jene Flächen zu ermitteln gehabt, die als Kundenflächen zu werten sind. Dabei ist keineswegs darauf abzustellen, ob diese Flächen im Rahmen eines Gewerbebetriebes benützt werden, da das Tiroler Raumordnungsgesetz im Gegensatz zur Gewerbeordnung keine Unterscheidung in dieser Hinsicht kennt, geht es letztlich ja um die durch die entsprechende Kundenfrequenz hervorgerufenen Belastungen für Nachbarn und örtliche Infrastruktur, wofür die Rechtsgrundlage eines Betriebes keine Rolle spielt. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 8 TROG ist folgendes herauszulesen:
„Der vorliegende Entwurf nimmt nunmehr eine Klarstellung dahingehend vor, dass Stiegen, Windfänge und Sanitärräume ebenso wie Kinderbetreuungseinrichtungen jedenfalls nicht zur Kundenfläche zählen. Dadurch ergibt sich eine geringfügige Einschränkung des Kundenflächenbegriffes. Die in letzter Zeit verstärkt diskutierte und zum Teil bereits realisierte Übernahme von Post- und Bankdienstleistungen durch Handelsbetriebe dient der Verbesserung der Nahversorgungssituation. Diese Entwicklung soll daher raumordnungsrechtlich unterstützt werden. Der vorliegende Entwurf sieht in diesem Sinn vor, dass Flächen, auf denen derartige Dienste angeboten werden, nicht zur Kundenfläche zählen."
Bereits aus diesen erläuternden Bemerkungen kann leicht ersehen werden, dass nicht die Frage, ob eine Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, maßgeblich ist, da andernfalls eine derartige Erläuterung nicht notwendig wäre, fallen doch Post- und Bankdienstleistungen ebenso wenig unter die Gewerbeordnung wie ärztliche Dienstleistung. In der 5. Raumordnungsgesetznovelle wurde diesbezüglich bereits klarstellend auch folgendes festgehalten:
„In der Vergangenheit haben sich immer wieder Diskussionen über die Qualifikation von bestimmten betrieblich genutzten Flächen als Teile der Kundenfläche ergeben. Die Definition der Kundenfläche ist eher allgemein gehalten, weil es nicht möglich ist, alle baulichen und betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen gesetzlich zu erfassen. Vereinfacht gesprochen gelten alle dem Kundenverkehr dienenden Flächen, somit auch Mall- und Gastronomiebereiche, als Kundenfläche. “
Hieraus ist abzuleiten, dass die Abgrenzung des Tiroler Raumordnungsgesetzes negativ vorgenommen wird, dies bedeutet also, dass alle Flächen, die der Beschreibung des § 8 TROG entsprechen und nicht ausdrücklich ausgenommen sind, als Kundenfläche zu zählen sind. Aus § 8 Abs 3 lit. b TROG ergibt sich letztlich noch einmal eindeutig, dass auch Ordinationen grundsätzlich dem Kundenflächenbegriff zu unterstellen sind, wird dort doch ausdrücklich folgendes angeführt: „................, sonstigen Dienstleistungseinrichtungen, wie Banken, Versicherungen, Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen, ............ .“ Das Gesetz stellt also vollständig klar, dass bei der Einkaufszentrenbetrachtung, also der Auslegung des § 8 TROG keine Differenzierung zwischen Gewerbebetrieb und Freiberuflern vorgenommen werden darf, sondern Letztere unter dem Begriff „sonstige Dienstleistung“ ausdrücklich erfasst werden. Die diesbezügliche Rechtsauskunft des Herrn Dr. KK ist daher falsch, auch Arztpraxen unterliegen, wenn sie sich in einem Geschäftshaus befinden, in dem außerdem noch zumindest ein Warenhandelsbetrieb vorhanden ist, grundsätzlich den Bestimmungen des § 8 TROG, was die Behörde bei ihrem Ermittlungsverfahren und bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen gehabt hätte. Dass ein Cafebetrieb ebenso wie ein Spielzeugwarengeschäft natürlich Kundenflächen im Sinne des § 8 TROG aufweisen und im vorhandenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, wurde in der Stellungnahme des Herrn Dr. KK grundsätzlich richtig festgehalten. Wenn Herr Dr. KK in der Folge aber anstelle der Baubehörde eine Beweiswürdigung dahingehend vornimmt, dass es sich „bei gegenständlichen Betrieben um organisatorisch völlig getrennte Betriebe handelt, zumal einzelbetriebliche Aktivitäten nicht aufeinander abgestimmt werden, die aufgrund ihrer baulichen Trennung in keinem funktionellen Zusammenhang stehen und auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Zusammenarbeiten“ und dies rechtlich so würdigt, dass sohin die Betriebsflächen getrennt voneinander zu betrachten und die Kundenflächen nicht zusammenzuzählen seien, ist dies schon bei einmaliger Öffnung dieses Bauaktes als völlig unhaltbar, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar. In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 TROG heißt es wörtlich zur Frage des räumlichen Naheverhältnisses; „Ein räumliches Naheverhältnis von Gebäuden ist jedenfalls gegeben, wenn diese ein abgegrenztes, in sich geschlossenes Betriebsgelände, bilden und verbindende Bauwerke, etwa zwischen einzelnen Gebäuden, bestehen. Solche verbindende Bauwerke sind jedenfalls bauliche Verbindungen von Kellergeschossen mit oder ohne Tiefgarage oder oberirdische offene oder gedeckte Verbindungsgänge. Auch wenn mehrere Gebäude auf demselben Grundstück bestehen, ist der Tatbestand der räumlichen Nähe in der Regel erfüllt.“ Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine einheitliche Betriebsanlage, für die eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt wurde, sämtliche Betriebe sind in einem Gebäude auf einem Grundstück gelegen, sodass sich die Frage einer räumlichen Nähe schon überhaupt nicht stellt, da es überhaupt nicht zweifelhaft sein kann, dass Betriebe, für die eine Betriebsanlagengenehmigung und eine Baubewilligung erwirkt werden soll und die alle in einem einzigen Gebäude untergebracht sind, in einem wirtschaftlichen, organisatorischen und zwingend räumlichen Naheverhältnis stehen. Wie es bei Betrieben, die sich im Erdgeschoss eines einzelnen Bauvorhabens die Flächen teilen, wie von der Bauwerberin in ihrem Bauansuchen dargestellt, 65,93 m2 Arztpraxen, 165,14 m2 Cafe, 78 m2 und 755,24 m2 Verkauf möglich sein sollte, dass diese in keinem organisatorischen und funktionellen Zusammenhang stehen (gemeinsame Erschließungsgänge etc.) ist wohl kaum zu argumentieren, dass diese Betriebe aber nicht in einem räumlichen Naheverhältnis zu einander stehen sollen, ist denkunmöglich!!!. Nachdem von der Bauwerberin im Rahmen der Bauverhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, dass auch nach ihrer Ansicht - tatsächlich wird die Verkaufsfläche ja mit 755,24 m2 in den Unterlagen angegeben - über 299 m2 Kundenfläche allein für das Spielzeugwarengeschäft vorliegt, ist offenkundig, dass die Kundenfläche insgesamt jedenfalls den Schwellenwert von 300 m2 übersteigt, da auch nur ein einziger Quadratmeter des Cafes an Kundenfläche ausreicht, um das gesetzliche Limit zu überschreiten. Ein Cafe ohne einen einzigen m2 Kundenfläche ist aber denkunmöglich und liegt hier natürlich nicht vor. Es kann nicht angehen, dass aufgrund - wie immer zustande gekommener – falscher Rechtsauskünfte und unzulässiger und falscher Beweiswürdigung von Mitarbeitern der Tiroler Landesregierung, die Ermittlung der tatsächlichen Kundenfläche im Rahmen des Bauverfahrens einfach unterbleibt. Dies insbesondere, wenn das Gesetz so eindeutig formuliert ist, dass es irgendwelcher Rechtsauskünfte unzuständiger Behörden überhaupt nicht bedarf. Die Beweiswürdigung entscheidungswesentlicher Sachverhalte ist im Übrigen verfassungsgesetzlich dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in erster Instanz Vorbehalten und kann nicht auf Organe eines anderen Rechtsträgers ausgelagert werden. Die Behörde wäre im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, im Falle bestehender Zweifel das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen, wobei insbesondere auf jene Unterlagen zurückzugreifen ist, die von der Bauwerberin selbst stammen. Insoweit in diesen, allein im Erdgeschoss ausdrücklich von Verkaufsflächen von 755,24 m2 die Rede ist, wäre das Bauansuchen bereits wegen fehlender Sonderflächenwidmung, und zwar nicht gemäß § 48 a TROG, sondern vielmehr gemäß § 49 TROG für Einkaufszentren gemäß § 27 Abs 3 lit. a Z 1 TBO ohne Durchführung einer Bauverhandlung zurückzuweisen, jedenfalls aber wenn sich diese Umstände im Rahmen des Verfahrens nach Durchführung der Bauverhandlung ergeben, gemäß § 27 Abs 4 lit. a TBO abzuweisen gewesen. In rechtlicher Hinsicht hätte die Behörde natürlich nicht auf irgendeine Rechtsauskunft irgendeines Mitarbeiters der Tiroler Landesregierung abstellen dürfen, sondern die zur Frage Kundenfläche gemäß § 8 Tiroler Raumordnungsgesetz ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten gehabt. In der Entscheidung vom 13.06.2012, GZ 2012/06/0007 führte dieser zu genau der auch hier relevanten Frage des Zusammenzählens von Kundenflächen unter Verweis auf die erläuternden Bemerkungen (abgedruckt in Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Seite 78 folgende) aus, dass ein funktioneller Zusammenhang von Betrieben dann vorliegt, wenn die Erschließung der Betriebsgebäude über ein gemeinsames Betriebsgelände, eine gemeinsame Einfahrt, eine gemeinsame Tiefgarage bzw. über gemeinsame Gebäudezugänge erfolgt. So können etwa gemeinsam genutzte Anlieferungszonen oder gemeinsam genutzte, nicht nach Gebäuden abgeteilte bzw. zugeordnete Stellplätze vorliegen. Weiters kann eine aufeinander abgestimmte Haustechnik, etwa für die Beheizung, die Lüftung oder die Wasser- und Energieversorgung, bestehen oder es können Aufzugsanlagen gemeinsam genutzt werden. Im konkreten Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge keine Bedenken, dass bei einem Bauobjekt bei dem die Erschließung (in diesem Fall waren es im Übrigen mehrere Gebäude - bei einem einzigen Gebäude ist bereits zwingend eine Zusammenrechnung - vorgesehen) über ein gemeinsames Betriebsgelände erfolgen und eine gemeinsame Einfahrt sowie nicht abgeteilte Stellplätze für Geschäftseinheiten geplant sind, die Kundenflächen sämtlicher Betriebe zusammenzuzählen sind.
2. Rechtswidrige Verordnungsgrundlage/fehlender Bebauungsplan:
Die Erlassung des Bebauungsplanes erfolgte in Irreführung des Gemeinderates und ohne jegliche Grundlagenermittlung sohin nicht auf einer sachlichen Basis, sondern rein als „Auftragsarbeit“ für die Bauwerberin. Es verwundert daher nicht, wenn nun von Vertretern der Bauwerberin Eingaben verfasst werden in denen unter anderem zu lesen ist, dass der (angeblich) Bruder des Bürgermeisters Architekt DI JJ für das nun verfahrensgegenständliche Gebäude eine Planung durchgeführt hat, für diese Planung ein Honorar von Euro 50.000,00 verrechnet wurde und diese Vorplanung vom Bürgermeister mit seinem Bruder abgeklärt und von ihm keine Einwände (!?) erhoben wurden. Der Umstand, dass diese Vorhaltungen pro forma als Frage formuliert werden und der Bürgermeister um Mitteilung gebeten wird, ob dies der Wahrheit entspricht – obwohl die Bauwerberin ja selbst wohl am Besten wissen muss, wem sie was bezahlt und wen sie für was beauftragt hat - ändert nichts daran, dass damit auf den Bürgermeister offensichtlich Druck ausgeübt werden soll im Sinne der Erwirkung einer Baubewilligung. Eine solche Baubewilligung wird aber in Ermangelung einer tauglichen Bebauungsplanung nach Aufhebung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof unwirksam sein, womit die Gefahr der Errichtung eines immensen Schwarzbaues droht. Ein Bebauungsplan der in einer gelben Zone anstelle der bisher vorhandenen großteils bäuerlichen Bebauung des Grundstückes bzw. der Grundstücke (da zuvor noch eine Zusammenlegung erfolgte) in einem Ausmaß ermöglicht, welches in seiner Dimension so manches ganze Dorf übertrifft (siehe Sachverhaltsdarstellung Ausmaß der Bebauung kommt ca. 44 1/ 2 Einfamilienhäusern gleich) ohne sich auch nur ansatzweise mit den Auswirkungen auf die dörfliche Infrastruktur und das zu erwartende Verkehrsaufkommen etwa auf der 4 m breiten und mit Gegenverkehr geführten Gemeindestraße auf die im Winkel von 90 Grad eingebogen werden soll, zu befassen, widerspricht auch den Vorgaben örtlicher und überörtlicher Raumordnung sowie den Intensionen des Tiroler Raumordnungsgesetzes.
3. Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes:
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Verfahrens unter anderem eingewendet, dass aus den im Verfahren vorgelegten Plänen ersichtlich ist, dass genau gegenüber ihrer Liegenschaft Adresse das Stallgebäude, welches teilweise abgerissen und erneuert wird, über die mit dem im vorangegangenen Punkt angesprochenen Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie hinausragt. Im nunmehr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid hält die Baubehörde erster Instanz dies für zulässig, da sie das Stallgebäude als Bestandsgebäude behandelt. Dies ist nicht gesetzeskonform. Eine rechtlich unterschiedliche Behandlung von Abschnitten ein und desselben Bauvorhabens sowie ein und desselben Baukörpers, je nachdem, ob Wände stehen gelassen oder abgerissen bzw. neu errichtet werden, widerspricht dem Prinzip der Einheitlichkeit bzw. der Unteilbarkeit des Bauvorhabens (vgl. VwGH vom 13.10.1975, VwSlg. 8896/A). Es können natürlich bei Inanspruchnahme einer neuen Verordnungsgrundlage im Zuge eines Neu- und Umbaues nicht einzelne Mauern (weil Bestand) nicht den neu festgelegten Abstandsbestimmungen, andere (weil neu errichtet) schon, unterworfen werden. Selbstverständlich sind für das gesamte Bauvorhaben dieselben Bebauungsregeln anzuwenden.
4. Unzumutbare Schallimmissionen:
Das Baugrundstück liegt im Kerngebiet. Nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet diese Art der Flächenwidmung einen Immissionsschutz. Durch das völlig überdimensionierte beantragte Gebäude, insbesondere auch die im Freien angesiedelten Parkplätze, welche teilweise unmittelbar an das Grundstück der Nachbarin der Frau BB angrenzen, wird die zulässige Immissionsbelastung bei Weitem und in wesentlichem Ausmaß überschritten. Die Wohnqualität des betreffenden Gebietes, insbesondere auch der Liegenschaften der Nachbarin Frau BB wird durch die neu hervorgerufenen Lärm-, Geruchs-, und Luftverunreinigungsbelastungen sowie die zu erwartenden Erschütterungen, etwa im Zusammenhang mit den LKW-Anlieferungen, unzumutbar verschlechtert, allenfalls auch in ihrem Bestand gefährdet. Es wird im Rahmen des Verfahrens die derzeit bestehende rechtmäßige Immissionsbelastung als „Ist-Stand“ zu erheben, und den mittels Gutachten zu erhebenden Auswirkungen des Bauvorhabens gegenüber zu stellen sein. Die im Baubescheid vertretene Ansicht, es genüge ein Verweis auf die gewerbetechnische Stellungnahme zur Änderung der Betriebsanlage vom 14.01.2015 welche als integrierter Bestandteil des Bescheides aufgenommen wurde, ist unzutreffend. Die Behörde übersieht dabei, dass schon allein aufgrund des unterschiedlichen Nachbarbegriffes im Gewerberecht und im Baurecht Beurteilungen aus dem Gewerberecht nicht einfach für das Baurecht übernommen werden können. Darüber hinaus ist die Schallbeurteilung im gewerberechtlichen Verfahren, worauf im Bauverfahren ausdrücklich durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, auch unschlüssig. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Behauptung der Nachbarin, sondern ist dies urkundlich im Akt belegt, ging der gewerberechtliche Sachverständige doch in seiner Beurteilung etwa davon aus, dass das Bauvorhaben keine Rampen aufweise, wohingegen die verkehrstechnischen Angaben der Bauwerberin bzw. der von ihr beauftragten einschlägigen Fachleute das Gegenteil enthalten und auch in den Plänen Laderampen dargestellt sind. Nicht einmal die aufgrund der Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendige Rampe zum gesamten Bauplatz mit der immerhin ein Höhenunterschied von 15 cm überwunden werden muss, wurde vom schalltechnischen Bearbeiter im Gewerbeverfahren berücksichtigt. Auch hat der gewerbetechnische Sachverständige einen weder durch den tatsächlichen Antrag, noch durch entsprechende Auflagen abgesicherten jeglicher Lebenserfahrung und Logik widersprechenden fiktiven Idealablauf zugrunde gelegt. So geht er in seinen Einschätzungen etwa davon aus, dass es zu überhaupt keinen Brems- und Anfahrmanövern kommen würde, keine größeren LKW (also etwa 3-Achser) die Betriebsanlage bzw. im gegenständlichen Fall das Baugrundstück befahren werden (obwohl diese auf den Plänen sogar bildlich dargestellt sind) und überdies es auch niemals zu Rückfahrmanövern kommen wird. Hinsichtlich des ortsüblichen Schallpegels verwies der gewerbetechnische Sachverständige völlig undifferenziert und ohne jede nähere Angabe oder Beschreibung auf angeblich im unmittelbaren Nahebereich befindliche Apres-Ski-Bars, Hotels usw. ohne freilich auch nur ein einziges derartiges Etablissement zu nennen. Als einzige konkrete Schallquelle führte er die Parkplätze der Z-Bahn an, welche aber selbst für einen Laien erkennbar in einer derartigen Entfernung (mehr als 100 m) liegen, dass diese für den ortsüblichen Schallpegel für das direkt an das Baugrundstück angrenzende bzw. was das Haus der Beschwerdeführerin betrifft in einem Abstand von etwa 4 m entfernt gelegene Grundstück völlig unmaßgeblich ist. Allein der Umstand, dass für die Beurteilung einer unmittelbar angrenzenden bzw. in einem Abstand von 4 m vom Nachbarobjekt durch ein Bauvorhaben neu geschaffenen Schallquelle auf Parkplätze die hundert Meter entfernt sind verwiesen wird, schließt eine Nachvollziehbarkeit der schalltechnischen Beurteilung im Gewerbeverfahren völlig aus. Die im Rahmen des Gewerbeverfahrens vorliegenden schalltechnischen Angaben des DI (FH) FF sind daher für das Bauverfahren völlig irrelevant. In der dem bekämpften Bescheid als integrierten Bestandteil beigefügten ergänzenden Stellungnahme, die ausdrücklich „als gewerbetechnische“ Stellungnahme zur Änderung der Betriebsanlage bezeichnet wird, wird auf die tatsächlich relevante Schallquelle nämlich den direkt vor dem Haus der Beschwerdeführerin entstehenden Lärm durch die Anlieferungen mittels LKW nicht mit einem Wort eingegangen. Selbst in der Rechtsauskunft des Dr. KK wurde die Behörde aber schon darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bauverfahrens zu prüfen sein wird, ob es sich bei der Anlieferung mittels LKW um typischerweise mit der bestehenden Widmung verbundene Emissionen handelt und dass dies bejahendenfalls im Bescheid zu begründen wäre. Derartige Ausführungen finden sich im Bescheid aber nicht, wodurch auch ein Begründungsmangel des Bescheides vorliegt. Es wird lediglich auf gewerberechtliche Stellungnahmen, deren Unschlüssigkeit bereits aufgezeigt wurde, verwiesen, ein eigenes Ermittlungsergebnis liegt nicht einmal vor, da das Ermittlungsverfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin diesbezüglich vollständig unterlassen wurde. Der Bescheid ist daher auch diesbezüglich in formeller sowie materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
5. Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 hat die Baubehörde noch weitere Stellungnahmen, insbesondere auch zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholt. Diese wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht, womit die Möglichkeit einer Stellungnahme vereitelt wurde. Dies betrifft insbesondere die gewerbetechnische Stellungnahme zur Änderung der Betriebsanlage die nun als integrierter Bestandteil im Bescheid Eingang gefunden hat, des DI (FH) FF vom 14.01.2015 (wann bei der Gemeinde eingegangen ist nicht ersichtlich) die „Rechtsauskunft" des Dr. KK vom 15.01.2015 und das hochbautechnische Gutachten des Architekt DI HH vom 21.01.2015 (wann bei der Gemeinde eingegangen ist nicht ersichtlich). Der Beschwerdeführerin wurde so abgeschnitten auf die in mehreren Punkten unrichtigen der Behörde übermittelten ergänzenden Stellungnahmen hinzuweisen, wodurch wiederum das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist und zu einem unrichtigen Bescheidergebnis geführt hat. Auch aus diesem Grunde liegt eine formelle Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides vor.
6. Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Auf Seite 6 unten des angefochtenen Bescheides werden Auflagen und Bedingungen des Ingenieurbüro für Verkehrswesen Ing. NN aufgezählt. Die hier aufgezählten vier Punkte sind aber bei näherer Betrachtung natürlich keine Auflagen, sondern wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, vor Erlassung eines positiven Bescheides die entsprechenden Planergänzungen und Nachweise zu verlangen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es überdies notwendig die entsprechenden Ergänzungen insoweit sie die Stellung der Nachbarn berühren, auch den jeweiligen Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und eine Frist zur Stellungnahme hiezu einzuräumen. Was die Beschwerdeführerin anbelangt ist dies auf jeden Fall hinsichtlich der hier angeführten Punkte 1., 2. und 3. der Fall, da sich all diese Maßnahmen auf die Lärmentwicklung und damit in weiterer Folge auf die Lärmimmissionen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin auswirken können. So wird etwa im Auflagenpunkt 2. ausdrücklich folgendes angeführt: „Eine Ausfahrtssituation (auf Höhe Gp. **** bzw. **** KG Z) ohne Verkehrsbehinderungen im Bereich der Gp. ***/ ist auszubilden und die geänderten Pläne sind der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen.“ Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass auf der Grundlage der jetzigen Planung eine Ausfahrt unter anderem auf Höhe der Grundparzelle **** welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, nicht ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist. Abgesehen davon, dass die Baubehörde bereits aus diesem Grunde die Baubewilligung versagen - allenfalls der Bauwerberin eine entsprechende Verbesserung auftragen - hätte müssen, ergibt sich hieraus nach logischen Denkgesetzen zwingend, dass dies Einfluss auf die Lärmsituation „auf Höhe Gp. **** KG Z" haben wird. Aus Punkt 3. dieser „Auflagen" ergibt sich weiters, dass derzeit gar keine ausreichende Zufahrt für das Bauvorhaben in seiner beantragten Dimension und Ausformung besteht. Aus dem letzten Satz „die Sichtbedingungen an dieser Zufahrt sind ebenfalls noch darzustellen" geht darüber hinaus hervor, dass nicht einmal die Verkehrssicherheit einigermaßen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren abgeschätzt geschweige denn geprüft wurde. Wenn die Behörde in ihrem Bescheid ausführt, dass die Beanstandung der Nichteinhaltung der Planunterlagenverordnung und nicht ausreichenden Darstellung des Bauvorhabens durch die Bauwerberin nicht zuträfe und darauf verweist, dass angeblich sämtliche baulichen Veränderungen in den vorliegenden Planunterlagen nun nachvollziehbar und für eine Entscheidungsfindung jedenfalls ausreichend eingetragen wären, wird dieses nicht nur durch die offensichtlich erforderliche Einholung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen nach der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch die oben geschilderten „Auflagen“ zwingend widerlegt; sehen diese doch sogar die Vorlage „geänderter Pläne“ vor. Dass im Spruch des Bescheides unter Punkt 7. der Auflagen nicht einmal angegeben werden kann, entlang welches Grundstückes die vorgeschriebenen Stellplätze angesiedelt werden sollen, ist ein weiterer Beleg hiefür und führt überdies dazu, dass es dem Bescheid an der notwendigen Bestimmtheit mangelt.
Tatsächlich ist der Baubehörde auch nicht einmal aufgefallen, dass es eine Baumasse - wie im Bauansuchen angeführt - nach „§ 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz“ gar nicht gibt, die Begriffsbestimmung der Baumasse befindet sich im § 2 Abs 5 TVAG 2011
Das in diesem Verfahren gehäufte Übergehen der tatsächlichen und klaren Gesetzeslage sowie vollständige Unterlassen eines Ermittlungsverfahrens in mehreren entscheidungswesentlichen Bereichen wie etwa der für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Lärmimmissionen ist insbesondere auch ohne entsprechende nachvollziehbare Begründung im Bescheid ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
VI. ANTRÄGE:
Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage stellt die Beschwerdeführerin höflich nachstehende
A N T R Ä G E :
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wegen inhaltlicher und/oder formeller Rechtswidrigkeit dahingehend abändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde;
in eventu
3. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben oder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
B)Beschwerdevorbringen XX-KG, BC und CC
„…A L L G E M E I N
Der angefochtene Bescheid wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 29.01.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Am 23.04.2014 suchte GG, wohnhaft in Adresse, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes, des teilweisen Abbruchs des Wirtschaftsgebäudes, Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit Tiefgarage, 10 Appartements, 4 Privatwohnungen, einem Geschäft, einem Kaffee mit Terrasse sowie 2 Arztpraxen mit Nebenräumen im Anwesen auf KG **** Z, EZ 0, an. Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.01.2015, GZ ***2014, infolge der Bestimmungen nach § 27 Abs. 6 und 7 der TBO 2011 idgF sowie unter Einhaltung der im Bescheid angeführten Auflagen bewilligt. Die nunmehr vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Baubewilligungsbescheid.
B E G R Ü N D U N G D E R B E S C H W E R D E
Gemäß § 26 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. § 26 Abs. 2 TBO sieht als Nachbarn die Eigentümer jener Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung kommt den Beschwerdeführern Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu. Da entsprechende Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung am 18.12.2014 erhoben wurden, liegt eine Präklusion der Beschwerdeführer vom Rechtsmittelverfahren nicht vor.
Einwendungen eines Nachbars im Bauverfahren sind erfolgsversprechend, sofern zutreffender Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht wird (VwGH 24.04.1990, 89/05/0044 u.a.). Weil die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn an den Umfang der ihnen eingeräumten materiellen Rechte gebunden sind, steht ihnen kein Rechtsanspruch auf Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften zu. Ein Rechtsanspruch auf Abweisung des Bauvorhabens ist vielmehr dann eingeräumt, wenn die durch baurechtliche Bestimmungen begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte durch Erteilung der Baubewilligung beeinträchtigt werden (VwGH 18.03.1980, 1877/77).
Demzufolge wird eingewendet wie folgt:
a)
Infolge der Antragstellerangabe betreffend die Kundenfläche für die beabsichtigte Praxis 01 (148,87 qm), die beabsichtigte Praxis 02 (221,57 qm) und das Spielzeugwarengeschäft (221,57 qm) ist geradezu offenkundig, dass die insgesamt vorgesehene Fläche von 600 qm, wobei hier jene für das Restaurant/Cafe/Tanzlokal noch gar nicht berücksichtigt ist, unzulässigerweise überschritten wird. Die diesbezüglich vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde, welche sich gegen eine Zusammenrechnung der Einzelflächen ausspricht, ist jedenfalls unrichtig. Eine vorzunehmende Zusammenrechnung ergibt sich bereits aus der Einreichung des gegenständlichen Vorhabens als Gesamtprojekt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Betriebe zwar organisatorisch getrennt zu betrachten sind, nicht aber in wirtschaftlicher Hinsicht, da diese infolge des gebündelten Standortes sehr wohl voneinander profitieren bzw. wirtschaftlich sogar untereinander abhängig sind. Selbst wenn zwar keine inhaltliche Zusammenarbeit unter den Betrieben stattfindet, so hat doch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise den Ausschlag zu geben. Somit wurden die Kundenflächen zu Unrecht nicht zusammengerechnet.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt nur bestimmten Widmungen ein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs. 3 lit. a) TBO 2011 zu. Sofern mit einer Widmungskategorie ein Immissionsschutz verbunden ist, können diese in einem Bauverfahren eingewendet werden. Sie müssen jedoch hingenommen werden, solange sie im Rahmen der typischerweise mit der Widmung verbundenen Immissionen bleiben (VwGH 27.04.1999, 99/05/0006 u.a.). Infolge der obigen Ausführungen hätte es für das gegenständliche Bauvorhaben einer eigenen Sonderflächenwidmung gemäß § 49 TROG für Einkaufszentren bedurft. Die beabsichtigte Bauführung von über 600qm an Kundenfläche anstelle der angegebenen 300 qm führt zweifellos zu einer verstärkten Lärmbelastung etc. Die faktisch zu erwartenden Mehrimmissionen sind von den Beschwerdeführern nicht hinzunehmen. Ein entsprechender Einwand wurde von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig. Zudem ist die Frage des Immissionsschutzes auch im Verhältnis zu den beabsichtigten Stellplätzen relevant. Gemäß dem Baubewilligungsbescheid werden - entgegen der StellplatzVO der Gemeinde Z - weniger als 2/3 der Stellplätze unterirdisch ausgeführt. Dieser Umstand führt zweifellos zu einer Mehrbelastung an Lärm und sonstigen Immissionen. Die Einhaltung der StellplatzVO ist zweifellos eine Frage der Flächenwidmung. Auch der diesbezügliche Einwand wurde von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Von Seiten der Nachbarin CC (siehe in diesem Sinne auch das Vorbringen der Nachbarin LL) wurde im Zuge der Bauverhandlung am 18.12.2014 angemerkt, dass bereits die derzeit auf dem Baugrundstück befindlichen Container nicht ohne Inanspruchnahme von Fremdgrundstücken dorthin gebracht werden können (siehe Seite 12, unten, des Bescheides). Es stellt sich also die Frage der ordnungsgemäßen Zufahrt, welche im Verhältnis zu den Beschwerdeführern von besonderer Relevanz ist, da mit einem Rückstau und zusätzlicher Immissionsbelastung bis vor den Eingangsbereich des Hotel PT zu rechnen ist. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt sondern führte diese demgegenüber ins Treffen, aufgrund der „ordnungsgemäß und bescheidmäßig ausgebildeten Zu- und Abfahrt zum Bauplatz sei nicht mit Rückstau zu rechnen“ (siehe Seite 14 des Bescheides). Auf welchen Erfahrungssätzen die von der belangten Behörde vorgenommene, gegenteilige Prognose beruht, bleibt unerfindlich. Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 46 AVG, E 80). Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen. Sie hat die Beweismittel nach Gewährung von Parteiengehör hiezu - wie auch andere - zu würdigen und allfällige Widersprüche - soweit sie Tatsachen betreffen, die für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall bedeutsam sind - auf geeignete Weise aufzuklären oder im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Die neuerliche Einvernahme von Zeugen ist nur zu neuem, für die Entscheidung wesentlichem, Vorbringen der Parteien geboten. Auch das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0312). Somit basiert der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage und ist das gegenständliche Verfahren in dieser Hinsicht jedenfalls zu ergänzen.
d)
Nach der Rechtsprechung sind eigentumsrechtliche Verhältnisse am Baugrund kein Nachbarrecht im Sinne von § 26 TBO 2011. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde jedoch der Einwand erhoben, dass für die Zufahrt zum Baugrundstück zwingend Fremdgrund in Anspruch zu nehmen sein wird. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde handelt es sich hiebei um einen zulässigen nachbarrechtlichen Einwand, zumal dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes steht. Es darf diesbezüglich auf die Ausführungen im Zuge der Bauverhandlung vom 18.12.2014 verwiesen werden, welche hiermit ausdrücklich zum Inhalt der vorliegenden Beschwerde erhoben werden:
„Das Bauvorhaben wird durch einen nicht rechtmäßig zustande gekommenen Bebauungsplan in Hinblick auf dessen Festlegung ermöglicht. Gemäß diesem Bebauungsplan, dem weder die zu seiner Erlassung notwendigen Erhebungen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, wird eine Verzehnfachung des Baubestandes ermöglicht. Dies obwohl das gesamte Baugrundstück in einer gelben Zone liegt. Bei Erlassung des Bebauungsplanes ist weder auf die bestehende Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur noch auf die Notwendigkeit des Erhaltern ausreichender Flächen anderer Wirtschaftszweige und insbesondere nicht auf die verkehrsmäßige Erschließung und Anbindung an den öffentlichen Verkehr Bedacht genommen worden."
Infolge des Umstandes, dass nicht einmal eine gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück besteht, ist zusätzlich davon auszugehen, dass ein grundsätzlich ungeeigneter Bauplatz vorliegt. Dieser Umstand wäre von der belangten Behörde ebenfalls aufzugreifen gewesen (VwGH 15.05.1990, 90/05/0068). Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig und daher zu beheben.
A N T R Ä G E
Es wird daher der
A N T R A G
gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben
1. und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.01.2015, GZ ***2014, dahingehend abändern, dass das Bauansuchen abgewiesen wird;
in eventu
2. diesen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Betriebsanlagenakt der BH Y zu Zahl xxx-*** und den Akt des LVwG zu Zahl 2014/25/1788 sowie den erstinstanzlichen Bauakt und den Beschwerdeakt zu Zahl LVwG 2015/42/0505.
Weiters fanden am 01.06.2015, 01.07.2015, 27.08.2015 und 06.10.2015 mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt.
In der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 gab der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. MN Folgendes an:
„Befragt, ob die Planunterlagen hinsichtlich der Nutzflächen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, gibt der Sachverständige wie folgt an:
Die dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Einreichunterlagen entsprechen in ihrer planlichen Darstellung der Planunterlagenverordnung 1998 und beinhalten die darin angeführten Angaben.
Seitens des Rechtsvertreters von Frau BB wird vorgebracht, dass die Pläne in sich widersprüchlich sind und könne daraus kein Rückschluss auf die Nutzflächen gezogen werden, insbesondere auch nicht auf die einzelnen Kundenflächen, so wie sie von der Bauwerberin angegeben wurden. Der Rechtsvertreter legt dem Gericht zwei Planunterlagen, welche als Beilage A und B zur Verhandlungsschrift genommen werden vor. Diese beiden Planunterlagen seien im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlungen Akteninhalt des Bauverfahrens gewesen. Eine Akteneinsicht erfolgte – „glaube ich“ – zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung. Dass zwischen der Akteneinsicht und der mündlichen Bauverhandlung die Pläne ausgetauscht wurden, sei dem Rechtsvertreter nicht bekannt.
Seitens des Verhandlungsleiters ergeht die Frage an den hochbautechnischen Sachverständigen, ob aus den Einreichplänen die Nutzflächenangaben, wie nach der Planunterlagenverordnung erforderlich, entnommen werden können.
Der Sachverständige gibt an, dass wie er bereits erwähnt hat, die dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Einreichplanungen, welche von Herrn DI Architekt MM verfasst wurden, für eine hochbautechnische Beurteilung aufbauend auf die Planunterlagenverordnung 1998 die erforderlichen Angaben beinhalten. Aus hochbautechnischer Sicht wird vom Sachverständigen festgehalten, dass die vom Rechtsvertreter von Frau BB vorgebachte Aufstellung der Flächen nicht unbedingt Rückschlüsse darauf ziehen lässt (Beilage B), welche m² für die Ermittlung der Verkaufsfläche heranzuziehen sind. Aus hochbautechnischer Sicht wird davon ausgegangen, dass aufgrund der farblichen Darstellung zum Ausdruck gebracht werden sollte, welche Bereiche dem Spielwarengeschäft, welche dem Cafebetrieb, den Arztpraxen sowie den Apartments sowie Privatwohnungen zugeordnet werden sollen. Die vorliegende planliche Darstellung ziehle im Endeffekt darauf ab, dass eine geschossweise Ermittlung der erforderlichen Flächen für die Berechnung der Baumassendichte vorgenommen wurde. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass im Anschluss an die zeichentechnische Darstellung eine entsprechende Auflistung der geschossweisen Ermittlung und der daraus resultierenden Baumassendichte vorgenommen wurde.
Seitens des Rechtsvertreters von BB wird der Sachverständige befragt, woraus sich aus den Planunterlagen, die dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden, die Kundenfläche zumindest einmal für das Erdgeschoss feststellen lässt.
Der Sachverständige führt dazu aus:
Wie bereits ausgeführt wird aufbauend auf die dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Einreichunterlagen eine entsprechende hochbautechnische Beurteilung vorgenommen. Aus dem Erdgeschossplan ist ersichtlich, dass für das vorgesehene Spielzeugparadies eine Fläche von 299,69 m² in Anspruch genommen werden soll. Daran angrenzend befinden sich diverse Lagerräume, WC-Räume, sowie Büroräumlichkeiten, welche aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen nicht in die Verkaufsflächen hineinzurechnen ist.
Seitens des Rechtsvertreters von BB wird vorgebracht, dass aus seiner Sicht für das Cafe ein Flächenbedarf von 119,57 m² für 55 Sitzplätze in den Einreichunterlagen aufscheint. Für die Arztpraxis würde eine Fläche von 36,57 m² in den Einreichunterlagen aufscheinen. Dies jeweils ohne Vorräume und Nebenräume. Der Sachverständige wird dazu befragt, ob diese Angaben richtig sind. Der Sachverständige bestätigt dies.
Seitens des Verhandlungsleiters wird der hochbautechnische Sachverständige befragt, ob es zutreffe, dass ein Teil des umgebauten Stallgebäudes über die Baufluchtlinie hinausrage.
Dazu gibt der Sachverständige wie folgt an:
Im westseitigen Bereich des Gst **** befindet sich ein Stallgebäude, welches in seiner Substanz beibehalten werden soll. Im Rahmen der vorgesehenen Bauführung soll lediglich einzig ein an der Westseite sowie an der Ostseite befindliches Gebäude abgetragen sowie eine derzeit im Übergangsbereich an der Ostseite befindliche Maueröffnung verschlossen werden. Ansonsten werden bei diesem Gebäude keine Bautätigkeiten genehmigt.
Seitens des Verhandlungsleiters wird der hochbautechnische Sachverständige befragt, ob aus seiner Sicht ein Widerspruch zwischen dem bewilligten Bauvorhaben und den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Baugrundstück besteht.
Der hochbautechnische Sachverständige gibt dazu an:
Eine Überprüfung der genehmigten Einreichunterlagen mit dem vorliegenden Bebauungsplan hat ergeben, dass die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Eine Überschreitung der Baufluchtlinie liegt lediglich im Bereich des sich an der Westseite befindlichen bestehenden Gebäudekomplexes vor.“
Die Verhandlung wurde zur Aufnahme weiterer Beweise auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Übermittlung einer Verhandlungsschrift wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 15.05.2015, LVwG-2015/42/0505-4, ergingen Ladungsbeschlüsse für eine mündliche Verhandlung am 01.06.2015, die folgenden Hinweis enthielten:
„Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden zwischenzeitlich der bei der Bezirkshauptmannschaft Y geführte Betriebsanlagenakt zu xxx-*** sowie der auf dieses Verfahren Bezug nehmende Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2014/25/1788 eingeholt. Zu diesen vorangeführten Akten wird in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 01.06.2015 Parteiengehör durch die Möglichkeit, Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Infobüro, erster Stock, Westtrakt) zu nehmen, gewährt. Die betreffenden Akten liegen ab Dienstag, den 19.05.2015 ab 14.00 Uhr zur Einsicht auf. Auf die in den Akten befindlichen Gutachten/Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen DI (FH) FF wird zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 01.06.2015 im Besonderen verwiesen. Weiters wird in der Anlage das Schreiben der Bauwerberin vom 19.03.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol abschriftlich übermittelt.“
Die Ladungsbeschlüsse ergingen an alle (anwaltlich vertretenen) Parteien, wie bereits zuvor schon die Ladungsbeschlüsse für die mündliche Verhandlung am 12.05.2015, mittels FAX-Zustellung.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2015, eingelangt bei Gericht am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin A einen Ablehnungsantrag gegen den in der Beschwerdesache zuständigen Richter. Dies mit folgender Begründung:
„In vorbezeichneter Rechtssache beantragt die Beschwerdeführerin höflich, den für 01.06.2015, 14 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin unverzüglich abzuberaumen. Anlässlich der letzten Verhandlung wurde vom erkennenden Richter angekündigt, einen schalltechnischen Sachverständigen zu bestellen und ein entsprechendes Gutachten einholen zu lassen. Weiters wurde im Verlauf der letzten Verhandlung seitens des Gerichtes des Öfteren auf Unterlagen aus dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Beschwerdegegnerin verwiesen, welche sich nicht im Verfahrensakt befanden. Diesbezüglich wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom erkennenden Richter zugesagt, diese Aktenteile einzuholen und ihn hierüber zu informieren, damit eine Akteneinsicht möglich ist. Nachdem bis zum Vormittag des 29.05.2015 weder ein Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung, noch eine Bekanntgabe über die Person des Sachverständigen, geschweige denn ein Sachverständigengutachten, noch eine Information über die Einholung von Aktenteilen, die schon - nach Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin verfahrenswidrig anlässlich der letzten Verhandlung herangezogen wurden - erfolgte, war es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem ausgewiesenen Vertreter, der nicht einmal eine Ladung zum Verhandlungstermin 01.06.2015 erhalten hat, sondern diesen Termin ausschließlich aus der Ladung für die Beschwerdeführerin selbst entnehmen konnte, nicht möglich, sich auf die Verhandlung entsprechend vorzubereiten. Auch eine Akteneinsicht war trotz telefonischer Urgenz der Unterlagen am Freitag, 29.05.2015, durch den Vertreter der Beschwerdeführerin nicht möglich, da der erkennende Richter nicht erreicht werden konnte und eine Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht nur in Anwesenheit des jeweiligen bearbeitenden Richters gewährt wird. Die von der Geschäftsstelle erbetene Hinterlassung der Mobiltelefonfunknummer des Vertreters der Beschwerdeführerin, blieb seitens des erkennenden Richters ohne Reaktion. Bis zur Verfassung dieser Eingabe Montag 01.06.2015, 11 Uhr, erfolgte weder eine Zustellung der oben angeführten Urkunden, noch auch nur der Versuch einer Kontaktaufnahme seitens des Landesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter gehen daher davon aus, dass, wie von ihm bereits am Freitag, 29.05.2015, telefonisch angeregt, der Verhandlungstermin 01.06.2015, 14 Uhr, abberaumt ist.
(…)
Für den Fall, dass der erkennende Richter die Verhandlung nicht abberaumen sollte, wird dieser wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, welche wie oben geschildert, darin liegen, dass der Beschwerdeführerin willkürlich kein faires Verfahren gewährt wird, abgelehnt. Eine weitere Teilnahme am gegenständlichen Verfahren unter Beibehaltung des erkennenden Richters ist der Beschwerdeführerin dann unzumutbar.“
Der Amtssachverständige Ing. KL erstattete mit Schreiben vom 28.05.2015, Zl xxx-***, ein Gutachten für die Fachbereiche Lärm und Luftschadstoffe, bezogen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Dieses Gutachten wurde in den mündlichen Verhandlungen am 01.06.2015 und 01.07.2015 erörtert.
In der mündlichen Verhandlung am 01.06.2015, an der die Beschwerdeführerin A nicht teilnahm, gab der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, Folgendes an:
„Auf Befragung des Verhandlungsleiters:
Der Sachverständige wird vom Verhandlungsleiter befragt inwieweit er den aus Sicht des Verhandlungsleiters bestehenden Widerspruch zwischen im Betriebsanlagenverfahren eingeholten Gutachten, die zur Lärmemission auf einen Wert von 24 dB kommen und den heutigen Ausführungen zu den Lärmemissionen – 49 dB – erkennen kann, gibt dieser an, dass er sich mit den Gutachten des DI FF aus dem Betriebsanlagenverfahren nicht explizit hinsichtlich der Berechnungsweise auseinandergesetzt hat, zumal das von ihm heute vorgetragene Gutachten völlig eigenständig eben nach den Prämissen die die Tiroler Bauordnung vorgibt erstattet wurde.
Auf Befragung des Rechtsvertreters der Parteien XX-KG, CC und BC:
Der Rechtsvertreter befragt den Sachverständigen dahingehend, ob bei Annahme einer Sonderflächenwidmung nach § 49 TROG eine Überschreitung des Grenzwertes bestehen würde, gibt der Sachverständige an, dass diesfalls ein Grenzwert von 65 dB heranzuziehen wäre (siehe Tabelle 6 des heute erstatteten schriftlichen Gutachtens).“
Der Ladungsbeschluss vom 11.06.2015, LVwG-2015/42/0505-10, für die mündliche Verhandlung am 01.07.2015 enthält in der Ausfertigung an die Beschwerdeführerin A nachfolgenden Hinweis:
„Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zwischenzeitlich der bei der Bezirkshauptmannschaft Y geführte Betriebsanlagenakt zu xxx-*** sowie der auf dieses Verfahren bezugnehmende Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2014/25/1788 eingeholt. Zu diesen vorangeführten Akten wird in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 01.07.2015 Parteiengehör durch die Möglichkeit Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Infobüro, 1. Stock, Westtrakt) zu nehmen, gewährt. Die betreffenden Akten liegen beim Landesverwaltungsgericht zur Einsicht auf. Auf die in den Akten befindlichen Gutachten/Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen DI (FH) FF wird zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 01.07.2015 im Besonderen verwiesen.
Weiters wird auf das in der Anlage beiliegende Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2015 verwiesen.“
Diese Ladung wurde der Beschwerdeführerin A mittels RSb-Brief zugestellt.
Mit Schreiben vom 26.06.2015, xxx-***, erstattete der medizinische Amtssachverständige Dr. PN ein Gutachten, inwieweit das gegenständliche Bauvorhaben unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigungen wesentlich beeinträchtige. Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung am 27.08.2015 erörtert.
In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 gab der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, Folgendes an:
„Seitens des Rechtsvertreters von Frau BB werden nachfolgende Fragen/Anträge an den Sachverständigen gerichtet:
Es wird beantragt, die Berechnung des von den LKW-Anlieferungen auf das Grundstück von BB einwirkenden Schallbelastung unter Zugrundelegung von 15 Liefervorgängen von je 10 Minuten anstelle wie im bisherigen Gutachten von Ing. KL mit 4 Anlieferungen à 4 Minuten angegeben zu berechnen.
Dazu gibt der Sachverständige Ing. KL wie folgt an:
Die Anzahl der LKW-Anlieferungen bzw Ablieferungen wurden für eine betriebstypische Betriebsweise eines Geschäftslokales und eines Cafes berücksichtigt. 4 LKW-Anlieferungen pro Tag ergeben sich in einem Maximalfall bei Anlieferung von Getränken für das Cafe, für die Anlieferung von Speisen für das Cafe, für die Anlieferung von Waren für das Geschäftslokal und den Abtransport von Müll. Die angegebenen 4 Minuten pro Anlieferung sind, wie im Gutachten auf Seite 4 angeführt, für das Standgeräusch des LKW-Motors berücksichtigt, darüber hinaus ist für die Verladung der Einsatz eines Handhubwagens berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht entspricht dies der typischen Betriebsweise des beantragten Gebäudes.
Rechtsanwalt Mag. DD führt aus, dass im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 20.05.2014, Zahl xxx-*** auf Seite 23 dezidiert angeführt wird, dass von 15 Liefervorgängen zu je 10 Minuten für die Berechnung des Schalles hinsichtlich der 11 LKW-Anlieferungen bei der Berechnung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausgegangen wurde. Es ergeht sodann die Frage an den Sachverständigen, weshalb er nicht diesen Wert oder diese Eingangsdaten bei seiner Berechnung herangezogen hat.
Der Sachverständige führt dazu aus, dass für einen Betriebstyp dieser Größenordnung bereits 4 LKW-Anlieferungen bzw Zu- und Abfahrten pro Tag ein sehr hoher Ansatz ist.
Rechtsanwalt DD ist der Meinung, dass bei richtigem Ansatz, nämlich jenen Werten die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthalten sind, sohin die für 15 Liefervorgänge zu je 10 Minuten auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin einwirkenden Schallbelastungen, das zumutbare Ausmaß bei weitem überschreiten.
Seitens des Rechtsvertreters wird beantragt, dass der Sachverständige Ing. KL auf Basis dieser Daten des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides seine Berechnungen neu anstellt.
Ergänzend befragt der Rechtsvertreter den Sachverständigen, warum er in seinem Gutachten von einem Handhubwagen ausgeht, im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid doch weder eine derartige Auflage oder Einschränkung findbar ist, genauso wie auch im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid keine Einschränkung oder Auflage zu entnehmen ist hinsichtlich der Anzahl der An- und Ablieferungen pro Tag. Es wäre daher von einer theoretisch noch möglichen Mehrzahl an An- und Ablieferungen auszugehen.
Seitens des Sachverständigen wird dazu ausgeführt wie folgt:
Die Berücksichtigung des Handhubwagens stellt keine Einschränkungsauflage oder Bedingung dar. Vielmehr handelt es sich beim Handhubwagen um eine zusätzliche Lärmquelle, die im Sinne der vollständigen Erfassung die Lärmemissionen einer LKW-Anlieferung mitberücksichtigt wurde.
Rechtsanwalt Mag. DD beantragt die Berechnung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Lärmemissionen ausgehend von einem Handhubwagen durch eine Berechnung mit einem zeitgemäßen üblich verwendeten motorisierten Be- und Entladehilfsgerät, etwa einem Gabelstapler.
Dazu nimmt der Sachverständige wie folgt Stellung:
Für die gegenständliche Betriebsgröße ist es typisch, dass Be- und Entladevorgänge händisch erfolgen oder für größere Lasten ein Hubhandwagen verwendet wird.
Der Rechtsanwalt Mag. DD befragt den Sachverständigen, woher er seine Üblichkeitskriterien für diesen Betriebstyp bezieht.
Der Sachverständige führt dazu aus, dass man Üblichkeitsvorgaben in der Parkplatzlärmstudie (siehe Literaturstellen 6 und 7 im Gutachten und im technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen Literatur; Literatur 8 des Gutachtens) beziehen kann und darüber hinaus aufgrund der Betriebsgröße und der Erfahrungen aus Betriebsanlagenverfahren von ähnlichen Betrieben auf die Anzahl der Zu- und Ablieferungen geschlossen werden kann.
Rechtsanwalt Mag. DD besteht darauf, dass der Sachverständige bei der heutigen Verhandlung die Berechnung wie vorab begehrt, vornimmt. Rechtsanwalt Mag. DD hält fest, dass korrekterweise die Einwirkungen auf die Liegenschaften meiner Mandanten zu berechnen sind.
Der Sachverständige führt dazu aus, dass er das ad-hoc nicht berechnen kann.“
Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 folgen Erklärungen der Bauwerberin zur Anlieferungssituation, zu den zu erwarteten Anlieferungsvorgängen und zur Größe der geplanten Cafe-Terasse.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015 wurde der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, ersucht, die bestehende Wohnqualität der Beschwerdeführer anhand der derzeitigen örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Lärm und Geruch zu erheben und der Wohnqualität nach Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes gegenüberzustellen.
Mit Schreiben vom 05.08.2015, GZ xxx-***, erstattete der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, sein Gutachten, in welchem er zum Ergebnis kommt, dass mit einer Änderung der Wohnqualität auf Basis der derzeitigen örtlichen Gegebenheiten nicht zu rechnen ist. Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2015 erörtert. Der Amtssachverständige gab in dieser Verhandlung Folgendes an:
„Der Sachverständige führt aus, dass die Betriebsausübung aus dem Vorgutachten unverändert übernommen wurde. Es sind 4 Anlieferungsvorgänge berücksichtigt, Auf die Frage des Rechtsvertreters wird nochmals erläutert, dass sich angegebene Zeitdauer von 4 Minuten pro Liefervorgang nicht auf Be- und Entladezeit, sondern auf das Leerlaufgeräusch des Motors bezieht. Der Rechtsvertreter befrägt den Sachverständigen von einem Handhubwagen oder von einem Hubstapler ausgegangen wurde. Der Sachverständige gibt dazu an, dass Be- und Entladevorgänge in händischer Form bzw mittels Handhubwagen berücksichtigt wurden. Der Rechtsvertreter befrägt den Sachverständigen, ob ihn der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bekannt ist und ob er ihn durchgelesen hat.
Der Sachverständige führt dazu aus:
Der Betriebsanlagenbescheid wird in den hier vorgelegten Akten enthalten gewesen sein ist aber für mich nicht von Relevanz, da ich für die Erstellung eines Gutachtens im anhängigen Bauverfahren beauftragt wurde.
Befragt vom Rechtsvertreter, warum der Sachverständige auf die technische Beschreibung im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht zurückgegriffen hat, obwohl zum jetzigen Zeitpunkt keine Erfahrungswerte aus dem laufenden Betrieb bestehen und in der Bauphase ein solcher gar nicht stattfinden wird.
Der Sachverständige führt dazu aus:
Hinsichtlich der Bauphase wird auf die rechtlichen Bestimmungen der Tiroler Baulärmverordnung verwiesen. Hinsichtlich der Benützung des Gebäudes sind im anhängigen Bauverfahren von mir die Unterlagen des Bauverfahrens herangezogen worden.
Der Rechtsvertreter von Frau BB vertritt die Rechtsmeinung, dass hinsichtlich der Grunddaten für die Erstellung des Gutachtes von Ing. KL auf den rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zurückzugreifen wäre bzw auf allfällig erfolge Antragsänderungen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.
Der Rechtsvertreter von BB begehrt protokolliert zu haben, dass der Rechtsvertreter der Bauwerberin anlässlich der heutige Verhandlung angegeben hat, dass zwischenzeitlich kein Änderungsantrag hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde Diesbezüglich verweist der Rechtsvertreter der Bauwerberin auf seinen Schriftsatz vom 17.07.2015.
Seitens des Rechtsvertreters von Frau BB wird der Antrag gestellt, dass der Sachverständige sein Gutachten unter Einbeziehung der zwischenzeitlich eingeholten Messergebnisse bezogen auf die Annahme im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zu den 15 Liefervorgängen ergänzen möge. Außerdem möge bei der Gutachtenergänzung von einem motorisierten Hubwagen ausgegangen werden.
Der Rechtsvertreter von BB befrägt den Sachverständigen wo genau die Messpunkte signiert wurden. Die Frage bezieht sich insbesondere auf den für den Rechtsvertreter maßgeblichen Messpunkt 1.
Dazu führt der Sachverständige aus:
Es wird auf das Ergänzungsgutachten vom 05.08.2015 (Abbildung 1) verwiesen. Der Messpunkt ist durch die Stecknadel markiert.
Der Rechtsvertreter von Frau BB befrägt den Sachverständigen, weshalb er den Messpunkt 1 an die im Plan eingezeichnete Stelle signiert hat. Der Sachverständige führt dazu aus, dass an diesem Punkt eine repräsentative Erhebung des Umgebungsgeräusches möglich war.
Der Rechtsvertreter von Frau BB befrägt den Sachverständigen, ob sich der Messpunkt 1 auf öffentlichem Gut, auf dem Grundstück der Bauwerberin oder auf dem Grundstück seiner Mandantin befindet.
Dazu führt der Sachverständiger aus, dass der Messpunkt, wie im Plan ersichtlich, südlich der Dorfstraße gelegen war und die Grundgrenzen in der Natur nicht bekannt sind. Der Messpunkt lag ca. 1,5 m vom Straßenrand entfernt, sodass er sich wahrscheinlich an der Grundgrenze oder knapp am Grundstück der Bauwerberin befand.
Auf Befragung des Rechtsvertreters der XX-KG, CC und BC:
Der Rechtsvertreter stellt die Annahme auf, dass von 80 Stellplätzen und damit von 640 Fahrbewegungen im vorliegenden Fall auszugehen sei. Der Rechtsvertreter bezieht sich dabei auf Erläuterungen des Landes Tirol zur Einkaufszentrenverordnung.
Es ergeht die Frage an den Sachverständigen, warum dies im Gutachten nicht Berücksichtigung fand?
Die Stellplatzwechselfrequenz hängt wesentlich von der Gebäudenutzungsart ab, Dementsprechend weisen Einkaufszentren oder Supermärkte naturgemäß höhere Stellplatzfrequenzen auf als beispielswiese Arztpraxen, Appartements, Cafes, wie im gegenständlichen Fall überwiegend vorhanden sind. Im Gutachten vom 28.05.2015 wurden die Grundlagen auf deren Basis die Stellplatzwechselfrequenzen für das gegenständlichen Projekt ermittelt wurden, detailliert beschrieben.“
In dieser Verhandlung gab der medizinische Amtssachverständige Dr. PN Folgendes an:
„…Auf Befragung des Rechtsvertreters von Frau BB:
Befragt von welchen Antragsgrundlagen der Sachverständige ausging, gibt dieser an, dass es jene Annahmen sind, die im Gutachten des Ing. KL zugrunde gelegt worden sind.
Befragt, ob der Sachverständige ausschließen könne, dass bei einer Erhöhung der betriebsspezifischen Immissionen im Ausmaß von 12,5 gegenüber der jetzt verwendeten Annahme, es auch nicht zu relevanten Belästigungen bzw gar Gesundheitsgefährdungen kommen kann.
Gibt der Sachverständige an wie folgt:
Ich kann das nicht ausschließen. Eine Beurteilung müsste im Einzelfall auf Basis der prognostizierten Immissionen erfolgen.“
In ihrem Vorbringen vom 24.09.2015 legte die Beschwerdeführerin ein schalltechnisches Gutachten des Ing. Mag. HB, Ingenieurbüro für technische Physik, Adresse, vor.
In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 wurde das Gutachten von Ing. Mag. HB vom 24.09.2015 verlesen. Der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, nimmt in dieser Verhandlung zum Gutachten von Mag. HB wie folgt Stellung:
Der behauptete Übertragungsfehler in meinem Gutachten betreffend die spezifische Immission in der Nacht ist nicht gegeben. Ing. HB bezieht sich dabei auf das Gutachten von 28.05.2015 und vergleicht den in der Anlage angegebenen Beurteilungspegel LRN1 mit 39,6 dB, mit dem im Gutachten angeführten Beurteilungspegel von 34 dB, jeweils bezogen auf das Grundstück ****. Dabei handelt es sich aus folgendem Grund nicht um einen Übertragungsfehler, da die Beurteilungspegel in der Gesamtbeurteilung Schalltechnik meines Gutachtens, wie im Bauvorhaben vorgesehen, auf die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021/2010 abstellen. Gemäß ÖNORM S 5021 sind für die Nachtzeit Beurteilungspegel mit einem Bezugszeitraum von 8 Stunden heranzuziehen. Dies wurde in meinem Gutachten auch so vorgenommen. Herr Ing. Mag. HB führt eine Beurteilung nach ÖAL Richtlinie 3/2008 durch und verwendete aus diesem Grund die ungünstigste Nachtstunde für seine Beurteilung. Entgegen der Regelungen der ÖAL Richtlinie 3 wurde bei der Beurteilung des Ing. Mag. HB jedoch nicht ein Vergleich mit den jeweiligen stündlichen Beurteilungspegel der Ortsüblichkeit vorgenommen, sondern mit den von mir erhobenen, ebenfalls auf 8 Stunden bezogenen nächtlichen Umgebungsgeräuschpegel. Die Beurteilung nach ÖNORM S 5021 und die Heranziehung des 8 stündigen Beurteilungspegels sind in meinem oben zitierten Gutachten auf Seite 5 letzter Absatz dokumentiert. Aus diesem Grund liegt kein Übertragungsfehler vor, sondern die Heranziehung des im Bauverfahren zu verwendeten Beurteilungszeitraumes.
Die abweichenden Ergebnisse im Gutachten Ing. Mag. HB beruhen im Wesentlichen auf den höheren Emissionsansätzen, da insgesamt 16 Lkw Anlieferungen pro Tag berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Überfahrens der Schwelle verwendet Ing. Mag. HB einen Schallpegel von 72 dB per Überfahrt nach Parkplatzlärmstudie. Dieser Wert findet sich in dieser Form in der Parkplatzlärmstudie nicht, dort ist für das Überfahren einer Regenrinne ein LWTeq, 1h, das ist ein Takt-Maximalpegel, angeführt. Zudem ist in der Parkplatzlärmstudie angeführt „wenn die Abdeckung der Regenrinne lärmarm ausgebildet ist, zB mit verschraubten Gußeisenplatten, so ist sie akustisch nicht auffällig und muss auch nicht berücksichtigt werden. Bei Abdeckungen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen, … können folgende Schallleistungspegel … angesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass bei einer Ausführung nach dem Stand der Technik durch das Überfahren der Schwelle keine Lärmemissionen entstehen.
Auf Frage des Verhandlungsleiters zu den sekundären Luftschallimmissionen gibt der Sachverständige wie folgt an:
Sekundäre Luftschallimmissionen sind Lärmimmissionen die im jeweiligen Nachbargebäude durch Erschütterungen oder Schwingungen, die von außen auf das Gebäude einwirken, entstehen. Damit sekundäre Luftschallpegel auftreten können, sind hohe, periodische Energieeinträge in das Erdreich erforderlich. Beim Be- und Entladen leichter Waren wie Spielsachen oder Getränkegebinde sowie durch Kfz-Fahrbewegungen beim langsamen Fahren im Parkplatzbereich sind weder periodische Schwingungsanregungen noch hohe Energieeinträge gegeben. Die Energieeinträge beim Einfahren auf die Gemeindestraße sind durch die geringen Geschwindigkeiten jedenfalls niedriger als die bestehenden Energieeinträge durch auf der Gemeindestraße vorbeifahrende Kfz. Eine Änderung der derzeitigen Wohnqualität oder sekundäre Luftschallimmissionen durch die Benützung des antraggegenständlichen Gebäudes sind aus fachlicher Sicht nicht ableitbar.
Aus Sachverständigensicht und hinsichtlich der vorliegenden Gutachten wird nochmals darauf hingewiesen, dass, wie den Abbildungen im Anhang des Gutachtens vom 28.05.2015 dargestellt, die Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen ausgehend vom antragsgegenständlichen Gebäude für die Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführer erfolgte. Die Messung des Umgebungsgeräuschpegels wurde nicht am Grundstück der Beschwerdeführer BB vorgenommen, da durch den geringen Abstand zwischen Grundgrenze und Nachbargebäude eine Messung im Sinne der ÖNORM S 5004 nicht normgemäß möglich gewesen wäre (zu geringer Abstand zum Gebäude). Aus diesem Grund erfolgte die Messung am gegenüberliegenden Grundstück ohne Gebäudeeinfluss. Da die Lärmpegel entlang der schmalen einspurigen Gemeindestraße auf beiden Seiten gleich hoch sind, ist damit eine repräsentative Erhebung des Umgebungsgeräusches gegeben.
Auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin BB:
Der Rechtsvertreter befragt den Sachverständigen ob anlässlich der Messung vor Ort auch eine Hörprobe gemacht wurde. Der Sachverständige führt dazu aus, dass sowohl eine Hörprobe als auch wie im Gutachten dokumentiert eine Verkehrszählung vorgenommen wurden.
Auf Befragen des Rechtsvertreters teilt der Sachverständige mit, dass bei seiner Messung der medizinische Amtssachverständiger Dr. PN nicht dabei war.
Befragt, welche ÖAL Richtlinie durch den Sachverständigen anzuwenden war bzw angewendet wurde, gibt dieser an, dass die ÖNORM S 5021/2010, wie im Gutachten bereits angeführt für die Beurteilung herangezogen wurde. Befragt, ob die ÖAL Richtlinie 3 herangezogen wurde, gibt der Sachverständige an, dass dem nicht so war.
Befragt, wieso dann im Gutachten des Sachverständigen Ing. KL vom 28.05.2015 als verwendete Richtlinie in erster Linie die ÖNORM ISO 9613-2 in weiterer Folge die vom Rechtsvertreter zunächst erwähnte ÖNORM S5004 und bei den Grundlagen unter Punkt 4 die ÖAL Richtlinie 3 als Grundlagen angegeben werden, gibt der Sachverständiger wie folgt an:
Die ÖAL Richtlinie 3 wurde im Gutachten auf Seite 10 lediglich hinsichtlich der Grenzen für die Gesundheitsgefährdung nicht jedoch für eine schalltechnische Beurteilung herangezogen. Darüber hinaus sind im Rahmen einer schalltechnischen Begutachtung naturgemäß mehrere Normen für die schalltechnischen Berechnungen, Messungen, Emissionsansätze und die Beurteilung erforderlich.
Konkret nochmals befragt, welche Lärmrichtlinien/ÖNORMEN nun tatsächlich zur Ermittlung der Lärmimmissionen auf die Nachbarobjekte zur Anwendung gekommen sind, gibt der Sachverständige an:
Die Ausbreitungsberechnung der Lärmemissionen ist in der ÖNORM ISO 9613-2 geregelt. Diese wurde zur Berechnung der Immissionen verwendet.
Befragt, ob der Sachverständige Mag. Ing. HB dies nicht so gemacht hätte, gibt der Sachverständige an, dass er dies sehr wohl so gemacht hätte. Diese Norm wird jedenfalls zitiert (von Mag. HB).
Befragt, ob die gutachterlichen Aussagen des Ing. Mag. HB insbesondere des spezifischen Schallpegels für den Tag, welche auf das Grundstück **** einwirkt, richtig oder falsch sind, gibt der Sachverständige wie folgt an:
Wenn man aus Sachverständigensicht die Schlüssigkeit des Gutachtens Ing. Mag. HB aus dem Aspekt betrachtet, dass er 16 Lkw Anlieferungen am Tag (15 in der Tagzeit, 1 am Abend) heranzieht, sind die berechneten Pegel in einer nachvollziehbaren Größenordnung.
Auf Befragung des Rechtsvertreters der XX-KG CC und BC, ob die ÖAL Richtlinie Nr 3 auf der Seite 5 des Gutachtens vom Sachverständigen Ing. KL vom 28.05.2015 für die Berechnung bzw für die Modelbildung und die daraus folgende Schlussfolgerung der Bewertung von Relevanz war, gibt der Sachverständige wie folgt an:
Der Anpassungswert von plus 5 dB wird bei Anlagengeräuschen berücksichtigt, um die besondere Lästigkeit dieser Geräusche (beispielsweise Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, oder Informationshaltigkeit) im Sinne der Nachbarschaft zu berücksichtigen.
BM JJ ergreift das Wort und bedankt sich für die Einholung des Privatgutachtens Ing. Mag. HB. Dies bestätige die Haltung der Baubehörde in der Frage, welche im genannten Gutachten untersucht worden ist.
Auf ergänzende Frage des Rechtsvertreters von Frau BB:
Befragt, ob der in der Überwindung einer 15 cm hohen Schwelle/Rampe eine maßgebliche Lärmquelle liegt, gibt der Sachverständige an, dass dem nicht so ist.
Befragt, ob eine Erhebung hinsichtlich der sekundären Luftschallimmissionen im vorliegenden Fall erforderlich ist, insbesondere aufgrund der knappen Entfernung von nur 4 m, verweist der Sachverständige auf seine obigen Ausführungen.
Auf Befragung des Rechtsbeistandes des BGM der Gemeinde Z, ob zusammengefasst seitens des Sachverständigen gesagt werden könne, dass auf Basis der vorangeführten Richtlinien und ÖNORMEN die Grenzwerte für Lärmimmissionen im vorliegenden Fall eingehalten werden, gibt der Sachverständige an:
Dazu gibt es zwei Sichtweisen, es gibt einerseits mein Gutachten beruhend auf der Annahme von 4 Lkw Anlieferungen pro Tag und andererseits die Sichtweise des Sachverständigen Ing. Mag. HB welcher von insgesamt 16 Anlieferungen pro Tag ausgeht.
Seitens des Rechtsvertreters von Frau BB wird vorgebracht wie folgt:
Aus den heutigen Ausführungen des Sachverständigen Ing. KL ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten Mag. HB auch von ihm als in sich schlüssig erachtet wird. Das Sachverständigengutachten Ing. KL kann hinsichtlich der Anlieferungen auf keine Vorgaben aus Richtlinien ÖNORMEN oder sonstigen allgemeinen Erfahrungssätzen oder technischen Standards zurückgeführt werden. Es ist daher zwingend von jenem Betriebsablauf auszugehen, wie in der einzig diesbezüglich relevanten Unterlage, nämlich dem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgesehen ist. Absichtserklärungen der Antragswerberin hinsichtlich geplanter heute noch überhaupt nicht endgültig absehbarer Fahrten sowie vermuteter Unterbelegung des Gastbetriebes können in einem rechtstaatlichen Verfahren keine Relevanz entfalten. Aus dem Gutachten HB geht klar hervor, dass weder der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, noch dass es nicht zu signifikanten Überschreitungen der ortsüblichen Immissionen kommen wird.
Seitens des Rechtsvertreters von Frau GG wird vorgebracht wie folgt:
Das gegenständliche Vorbringen des Rechtsvertreters der Frau BB ist für das gegenständliche Verfahren mehrmals erörtert worden. Das Gutachten des Ing. HB wurde dargelegt und vom Sachverständigen Ing. KL für das gegenständliche Verfahren in aller Hinsicht widerlegt. Das Verfahrensergebnis hat ergeben, dass die eingebrachten Beschwerden zu Unrecht erfolgten. Das Verfahren dauert bereits lange. Zumal der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin BB jedweder Rechtsgrundlage entbehrt. Es müsste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass ihr Standpunkt von vornherein unhaltbar ist. Die gegenständliche Prozessführung ist lediglich auf Zeitgewinn gerichtet um daraus einen, der Beschwerdeführerin nicht gebührenden, Vorteil zu erlangen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtschutz nur dann effektiv ist, wenn er nicht zu spät kommt.
Nach ständiger Rechtsprechung findet der Untersuchungsgrundsatz dort seine Grenze, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde (RIS Justiz RS 0043158). Es wird daher wiederholt der Antrag gestellt, es möge die Beschwerde der Beschwerdeführerin BB als auch der weiteren Beschwerdeführer abgewiesen werden und noch heute darüber entschieden werden. Beweis wie vor und das gesamte bisher erstattete Vorbringen der Antragstellerin.
Dazu bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin BB replizierend vor:
Der Beschwerdeführerin kann der Vorwurf einer Verschleppung dieses Verfahrens nicht unterstellt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass nach der Erörterung der nun vorliegenden schalltechnischen Gutachten jenes des Amtssachverständigen herangezogen würde, so ist jedenfalls offenkundig, dass im bisherigen Verfahren bis zum heutigen Tage die Antragstellerin nicht den geringsten Beitrag zur Feststellung der von ihrem im Volumen exorbitant überzogenen für eine Gemeinde wie Z absolut unüblichen Ausmaßes, das einer Wohnanlage von über 100 Wohnungen gleich kommt, geleistet hat. Sie hat weder in der I. Instanz noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Gutachten jemals vorgelegt, auch ihre „Klarstellung“ einer behaupteten geringeren Inanspruchnahme durch Anlieferungen als beantragt und verfahrensgegenständlich erfolgte reichlich spät, erst knapp vor der letzten Verhandlung. Zudem sind die wiederholten Vorhaltungen des Eintrittes einer Zeitverzögerung glatte Erfindung der Antragstellerin, allein die grundbuchsrechtlichen Vorgänge zeigen, dass etwa erst am 09.04.2015 notwendige Freilassungen hinsichtlich diverser Dienstbarkeiten und Veräußerungsverbote erwirkt und erst langwierig in den letzten Tagen grundbücherlich umgesetzt werden konnten. Das Sachverständigengutachten HB wird für dieses Verfahren maßgeblich sein, es ist schlüssig und hält sich an die tatsächlichen Vorgaben die für dieses Verfahren relevant sind. Der Beschwerde kommt daher Berechtigung zu.
Dazu bringt der Rechtsvertreter der Antragstellerin wiederum vor, dass das nunmehrige gesamte Vorbringen des Rechtsvertreters von Frau BB seitens der Antragstellerin lediglich als prozessopportune Behauptungen betrachtet wird. Es wird gestellt der Antrag wie zuvor, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Der medizinische Amtssachverständige nimmt in dieser Verhandlung wie folgt Stellung:
Es ergeht seitens des Verhandlungsleiters die Frage an den Sachverständigen die Frage, ob sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Ing. KL anlässlich der heutigen Verhandlung Neues für ihn aus medizinischer Sicht ergibt:
Der Sachverständige gibt an, dass es für ihn auch nach dieser heutigen mündlichen Verhandlung keine neuen berücksichtigenden Aspekte gibt. Er hält an seinem bereits erstatteten und vor Gericht erörterten Gutachten vollinhaltlich fest.
Befragt vom Verhandlungsleiter, ob er vor Ort auch eine Hörprobe vorgenommen hat, gibt der Sachverständige an wie folgt:
Ein Lokalaugenschein in dessen Rahmen die Frage des antragsgegenständlichen Grundstückes und der Nachbarliegenschaften sowie die Umgebungssituation erfasst wurde und auch eine Hörprobe durchgeführt wurde, erfolgte am 25.06.2015, dies wird auch in meinem Gutachten vom 26.06.2015 festgehalten.
Auf Befragen des Rechtsvertreters von Frau BB:
Befragt, wo der Sachverständige die Hörprobe vorgenommen hat und ob diese Hörprobe nach Richtlinie ÖAL Nr 3, 4.2.5, erfolgte, gibt der Sachverständige an, dass die Hörprobe nach ÖAL Nr 3 im Rahmen einer individuellen lärmmedizinischen Beurteilung vorgesehen ist, wenn der Planungstechnische Grundsatz überschritten und ein Wert von 65 dB durch den Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Im gegenständlichen Fall wurde die Hörprobe im Rahmen eines Lokalaugenscheines im näheren und weiteren Gebiet der antragsgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt, um die örtliche Lage der Liegenschaft auch im Verhältnis zu den nächst gelegenen Nachbargebäuden sowie insgesamt die bestehende Situation hinsichtlich ortsüblicher Lärmimmissionen und wesentlicher Schallquellen zu erfassen.
Auf weitere Befragung des Rechtsvertreter von Frau BB:
Welche Windrichtung, Windstärke herrschte anlässlich der Hörprobe? War eine Inversionswetterlage gegeben und insbesondere in welcher Entfernung zur (angenommenen) Quelle wurden die Höreindrücke gewonnen, welche Quellen wurden der Hörprobe zu Grunde gelegt? Diesbezüglich verweist der Rechtsvertreter auf die bereits zitierte ÖAL Richtlinie 3.
Der Sachverständige führt dazu aus:
Der Höreindruck wurde im unmittelbaren Nahbereich der antragsgegenständlichen Anlage und auch im Bereich der Immissionspunkte im Bereich der Grundstücke ****, ****, aber auch in weiterer Entfernung vom Projektgebiet erhoben, um einen umfassenden Eindruck über die Umgebungsgeräuschsituation zu gewinnen. Die Erhebung der angeführten klimatologischen Parameter erschienen im gegenständlichen Fall nicht als erforderlich, da jedenfalls keine außergewöhnlichen Wetterlagen gegeben waren, die die Wahrnehmung des Umgebungsgeräusches wesentlich beeinflusst hätten. Das im gegenständlichen Fall zu erwartende Geräusch aus dem Betrieb der beantragten Anlage entsteht durch Fahrbewegungen von Lkw’s und ist hinsichtlich seiner Charakteristik dem Sachverständigen hinreichend bekannt.
Befragt, was sich unter Zugrundlegung des Sachverständigengutachtens HB zum Gutachten des Sachverständigen Dr. PN etwas ändere, gibt der Sachverständige an wie folgt:
Mir war das Gutachten des Sachverständigen HB vor der gegenständlichen Verhandlung nicht bekannt. Es ist mir ohne nähere Befassung mit dem Gutachten nicht möglich, konkretere Aussagen zu medizinischen Auswirkungen unter Zugrundelegung der in diesem Gutachten errechneten Werten zu tätigen.
In der Verhandlung am 06.10.2015 bringt die Beschwerdeführerin A weiters vor wie folgt:
„Aus den bisher schriftlich vorgelegten Gutachten des medizinischen Sachverständigen gehen die heute in der Erörterung angegebenen konkreten Verhältnisse im Rahmen der angegebenen Hörprobe nicht hervor. Es wird bezweifelt, dass die Erinnerung des Sachverständigen heute ausreichend gesichert ist, was die Wetterlage zum damaligen Zeitpunkt und die konkrete Vornahme der Hörprobe hinsichtlich insbesondere Abständen und Geräuschquellenannahmen betrifft, gesichert ist. Gerade zur Vermeidung derartiger Unklarheiten, wären derartige Umstände im schriftlichen Gutachten konkret anzuführen, um den Verfahrensparteien eine Überprüfung allenfalls durch vorliegende historische Wetterdaten oder auch vorgenommener eigener Beobachtungen zu ermöglichen. Die ÖAL Richtlinie Nr 3 sieht in ihrem Punkt 4.2.5 zwingend einen Augenschein und Hörprobe durch den medizinischen Sachverständigen gerade für den Planungsfall, also einer noch nicht bestehenden Anlage vor. Dieser ist gleichzeitig mit den Schalltechnischen Messungen vorzunehmen, damit eine größtmögliche Deckung des Höreindruckes mit den physikalisch ermittelten Werten gegeben ist. In Abhängigkeit von Windrichtung-, stärke, Wetterlage, und Entfernung zur Quelle können Differenzen des Höreindruckes von bis zu 15 dB bestehen. Die heute ergänzenden Angaben sind für eine Überprüfung des medizinischen Gutachtens bei Weiten zu ungenau, zudem hat sich der medizinische Sachverständige mit den fristgerecht übermittelten Sachverständigengutachten HB nicht auseinandersetzten können, da ihm dieses anscheinend bis heute nicht bekannt war. Es wird beantragt, eine Ergänzung des medizinischen Amtssachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Vorgaben gemäß Gutachten Sachverständiger HB sowie Nachholung einer der ÖAL Richtlinie 3 entsprechenden Hörprobe, wobei diesbezüglich um Beiziehung der Beschwerdeführerin gebeten wird.“
In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
III.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Das Baugrundstück Gst ****, KG Z, als auch die Nachbarobjekte nördlich, östlich und südöstlich befinden sich im gewidmeten Kerngebiet, die bebauten Flächen im Westen und die Freifläche im Süden im gewidmeten Wohngebiet.
Das Baugrundstück befindet sich im unmittelbaren Zentrum von Z. In diesem Bereich gibt es überwiegend gemischt genutzte Gebäude, gastronomische Betriebe und Wohnhäuser.
Für das Baugrundstück besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Beantragt ist der Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses, der teilweise Abbruch des Wirtschaftsgebäudes und der Neubau eines Geschäfts- und Appartementhauses mit Tiefgarage, zehn Appartements, vier Privatwohnungen, einem Geschäftslokal, einem Cafe mit Terrasse, zwei Arztpraxen sowie Nebenräumen.
Für Teile des Bauvorhabens und zwar für das geplante Spielwarengeschäft, die Artpraxen und das Cafe wurde noch vor Einreichung des gegenständlichen Bauansuchens um Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Y angesucht. Die Betriebsanlagengenehmigung wurde zwischenzeitlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2014, xxx-*** erteilt. Eine von der Beschwerdeführerin A dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11.11.2014, LVwG 2014/25/1788-11, als unbegründet abgewiesen.
Im Kellergeschoß des Geschäfts- und Appartementhauses sind folgende Räumlichkeiten geplant:
Neben der im westseitigen Bereich vorgesehenen Tiefgarage sind auf Niveau des Kellergeschoßes ein Abstellraum für Fahrräder bzw ein Schi- und Schuhraum, ein Wäschelager, ein Heizraum, ein Lüftungstechnikraum, ein Elektroverteilerraum, ein Kofferdepot sowie ein Putzraum vorgesehen. Überdies befinden sich auf Niveau des Kellergeschoßes ein Lagerraum für das Cafe im Erdgeschoß sowie die zugehörigen WC-Anlagen für die Kunden und das Personal des Cafes. Überdies wird hier eine WC-Anlage für Menschen mit Behinderung eingerichtet. Westseitig angrenzend an die Abfahrtsrampe bzw die Tiefgarage befindet sich ein Mülllagerraum.
Im Erdgeschoß des Geschäfts- und Appartementhauses sind folgende Räumlichkeiten geplant:
Im Erdgeschoß sind Räumlichkeiten für die Unterbringung eines Spielwarengeschäftes mit zugehörigem Lager sowie Pufferlager, Büro- und Aufenthaltsraum, Personal-WC mit Vorraum sowie einem zweiten Lagerraum vorgesehen. Vor dem Aufenthaltsraum, dem Büro und dem Personal-WC ist ein eigener Vorraum geplant. Im Spielwarengeschäft ist an der Nordseite ein Raum mit einer Nutzfläche von 299,69 m² vorgesehen. In diesem Raum halten sich die Kunden auf. Die übrigen Bereiche des Spielwarengeschäftes (Lagerräume, etc) sind durch die Errichtung von Zwischenwänden sowie Ausbildung von Gehtüren baulich klar gegenüber dem Kundenraum des Spielwarengeschäftes getrennt. Eine interne Verbindung zwischen dem vorgesehenen Spielwarengeschäft samt Nebenräumen und den angrenzenden anderen Räumlichkeiten wie Cafe, Arztraum, Treppenhaus, etc ist nicht geplant.
Für das Spielwarengeschäft ist an der Westseite eine eigene Be- und Entladefläche geplant. Für die Manipulationsflächen und Be- und Entladeflächen werden keine eigenen Niveaubereiche vorgesehen, sondern befinden sich diese auf dem gleichen Niveau wie die angrenzenden Stellplätze bzw Zu- und Abfahrten. Rampen sind mit Ausnahme der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage keine vorgesehen.
Dem Spielwarengeschäft vorgelagert soll eine Rezeption für die Appartements eingerichtet werden. Im südöstlichen Bereich ist ein Windfang gegenüber dem Treppenhaus vorgesehen. Innerhalb des Treppenhauses wird (auch) eine Aufzugsanlage installiert, über welche die einzelnen Ebenen erschlossen werden. Angrenzend an das Treppenhaus ist ein Raum für die Unterbringung eines Foyers geplant.
An den Windfang angrenzend soll ein Cafe mit 55 Sitzplätzen, Barbereich sowie Lager im Ausmaß von gesamt 135,90 m² eingerichtet werden. Für das Cafe ist im Außenbereich eine Terrasse im Ausmaß von 51,45 m² geplant.
Desweiteren befinden sich im südöstlichen Bereich ein Arztraum mit zugehörigem Vorraum sowie eine weitere Aufzugsanlage. Hier führt eine weitere Treppenanlage in das erste Obergeschoß. Für den Arztraum im Erdgeschoß bzw die Ordinationsräume im ersten Obergeschoß wird im Zugangsbereich eine eigene Aufstell- und Manipulationsfläche für Ambulanzfahrzeuge eingerichtet.
Im ersten Obergeschoß des Geschäfts- und Appartementhauses sind folgende Räumlichkeiten geplant:
Im nördlichen Bereich werden Appartements mit zugehörigem Frühstücksraum, Teeküche sowie Personal-WC eingerichtet. Im südlichen Bereich werden weitere Ordinationsräume mit zugehörigen Büros, Behandlungsräumen, Lagern und WC-Anlagen sowie Archiven eingerichtet. Eine Erschließung bzw Verbindung mit den im Erdgeschoß befindlichen Räumlichkeiten für die Unterbringung des Spielwarengeschäftes samt Nebenräumen ist nicht gegeben. Die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß werden ausschließlich über das an der Ostseite bzw Südseite angeordnete Treppenhaus erschlossen.
Im zweiten Obergeschoß des Geschäfts- und Appartementhauses sind folgende Räumlichkeiten geplant:
Im zweiten Obergeschoß befinden sich weitere Appartements mit zugehörigen Wohn- und Schlafräumen sowie ausgewiesenen Sanitärbereichen.
Im Dachgeschoß des Geschäfts- und Appartementhauses sind folgende Räumlichkeiten geplant:
Es sollen vier weitere eigenständige Wohneinheiten mit zugehörigen Wohn- und Schlafräumen sowie Sanitärbereichen errichtet werden.
Die vor dem Spielwarengeschäft situierten Parkplätze befinden sich an der Nordostseite gegenüber der Gemeindestraße. Die Zu- und Ausfahrten für die Pkw-Stellplätze im südwestlichen bzw östlichen Bereich des Baugrundstückes befinden sich an der nordöstlichen Seite des Baugrundstückes. Die Einfahrt für die Lieferanten des Spielwarengeschäftes befindet sich ebenfalls an der nordöstlichen Seite des Baugrundstückes, wobei die Lieferanten das Baugrundstück über die Ausfahrt im Norden wieder verlassen.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf jenen Einreichplänen, auf die der bekämpfte Baubescheid im Spruch Bezug nimmt und die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bilden.
IV.Rechtslage:
„§ 3 TBO 2011
Grundstücke für bauliche Anlagen
(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(….)
§ 26 TBO 2011
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)
§ 38 TROG 2011
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude,
b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(…)“
§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(…)
§ 8
Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
(1) Einkaufszentren im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude oder Teile von Gebäuden, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten, einschließlich der diesen Gebäuden oder Teilen von Gebäuden funktionell zugeordneten Anlagen, wenn die Kundenfläche das in der Anlage jeweils festgelegte Ausmaß übersteigt. Die Kundenflächen mehrerer Betriebe sind zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Dabei gelten außer in Kernzonen (Abs. 3) mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden als ein Einkaufszentrum, wenn diese in einem räumlichen Naheverhältnis stehen. Betriebe, in denen Kraftfahrzeuge und ergänzend dazu Kraftfahrzeugzubehör und höchstens in einem geringfügigen Ausmaß andere Waren angeboten werden, gelten nicht als Einkaufszentren.
(2) Kundenflächen sind jene Flächen der im Abs. 1 genannten Gebäude oder Teile von Gebäuden, einschließlich der diesen funktionell zugeordneten Anlagen, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten oder Dienstleistungen erbracht werden, Flächen, die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen, und Flächen, die der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind. Nicht als Kundenflächen gelten:
a)Flächen für Stiegen, Windfänge und Sanitärräume,
b)Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen,
c)Flächen, auf denen Bank- oder Postdienstleistungen erbracht werden,
d)Flächen, auf denen ausschließlich solche Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, die auf diesen Flächen produziert werden,
e)Flächen, die der Bedienung der Kunden mit Waren dienen und ausschließlich dem Personal vorbehalten sind,
f)bei Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen, in die Betriebe integriert sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten, die ausschließlich Zwecken des Gastgewerbes dienenden Flächen,
g)Flächen, auf denen Waren ausschließlich im Rahmen von Messen ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden; Messen sind zeitlich befristete Veranstaltungen, auf denen Waren oder Warenmuster angepriesen und gegebenenfalls auch verkauft werden.
(3) Die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zulässig. Als Kernzonen dürfen Gebiete festgelegt werden, die
a)großteils als Mischgebiet, gemischtes Wohngebiet oder Wohngebiet gewidmet sind und
b)großteils eine dichte, zusammenhängende und mehrgeschossige Bebauung mit einem vielfältigen gemischten Angebot an Handelsbetrieben, sonstigen Dienstleistungseinrichtungen, wie Banken, Versicherungen, Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen, öffentlichen Einrichtungen, Gastgewerbebetrieben, Freizeiteinrichtungen, kulturellen Einrichtungen, Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten und Wohnbauten aufweisen und
c)über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügen.
Die Kernzonen sind auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen.
(…)
§ 48a
Sonderflächen für Handelsbetriebe
(1) Die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² ist unbeschadet des § 49 außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. § 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(…)
§ 49
Sonderflächen für Einkaufszentren
(1) Die Schaffung, die Erweiterung und die Änderung des Betriebstyps von Einkaufszentren ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind, zulässig.
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren sind der zulässige Betriebstyp und das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche festzulegen. Weiters ist festzulegen, ob Lebensmittel angeboten werden dürfen. Gegebenenfalls ist ferner das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festzulegen, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen.
V.Erwägungen:
Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten hat (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).
Die Grundstücke Nr **** (BB) und Nr. **** (CC) grenzen unmittelbar und die Gst Nr **** (XX-KG) und Nr **** (BC) befinden sich zumindest in einem Punkt innerhalb des 15 m – Abstandes zum Baugrundstück.
Die Eigentümer erstgenannter Grundstücke (BB und CC) sind danach Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Eigentümer zweitgenannter Grundstücke (XX-KG und BC) sind nach § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
A)Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin A:
1. 1Fehlende Sonderflächenwidmung Einkaufszentrum
Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, sollen im zur Bewilligung eingereichten Bauobjekt 10 Appartements, vier Privatwohnungen, ein Geschäft, ein Cafe mit Terasse und zwei Arztpraxen mit Nebenräumen geschaffen werden.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin A sei das gegenständliche Bauvorhaben nur auf einer Sonderfläche für Einkaufszentren gemäß § 49 TROG 2011 rechtlich möglich. Die Beschwerdeführerin A argumentiert, dass im Erdgeschoß Verkaufsflächen von 755,24 m² geplant seien und damit die Kundenfläche im Sinne des § 8 Abs 2 TROG jedenfalls mehr als 300 m² (vgl § 48a Abs 1 TROG 2011) betrage. Dieser Schluss sei schon deshalb zwingend, weil die Kundenfläche immer größer als die reine Verkaufsfläche sei. Überdies seien die Kundenflächen mehrerer Betriebe zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Dies sei beim vorliegenden Bauvorhaben der Fall. Die belangte Behörde hätte es jedenfalls unterlassen, jene Flächen zu ermitteln, die tatsächlich als Kundenflächen zu werten sind.
Diese Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Wie der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. MN anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 ausführte, entsprechen die dem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden Einreichunterlagen in ihrer planlichen Darstellung der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr. 90/1998 und beinhalten auch die nach dieser Planunterlagenverordnung vorgesehenen erforderlichen Angaben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin A, wonach die Kundenflächen in den Planunterlagen nicht soweit dargestellt sind, dass sie für die Nachbarn nachvollziehbar und nachrechenbar wären, trifft nicht zu.
In den Einreichplänen sind die einzelnen Räumlichkeiten hinsichtlich ihres Verwendungszweckes durchgehend bezeichnet. Was das Spielwarengeschäft anlangt (im Einreichplan **/2014 für das Erdgeschoß mit Spielzeugparadies bezeichnet) ist aus den Einreichunterlagen eindeutig ersichtlich, dass dieses aus zwei Lagerräumlichkeiten, einem Aufenthaltsraum, einem Personal-WC samt Vorraum, einem Büro, einem Verbindungsgang zwischen Büro und Aufenthaltsraum, einem Pufferlager und dem eigentlichen Verkaufsgeschäft mit einem Ausmaß von 299,69 m² besteht. Auch der Verwendungszweck der weiteren im Erdgeschoß, aber auch in den anderen Geschoßen geplanten Räumlichkeiten ist den Einreichplänen mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Dass in den einzelnen Räumlichkeiten, insbesondere jenen im Erdgeschoß, die Kundenflächen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ausgewiesen sind, steht nicht im Widerspruch zur Planunterlagenverordnung 1998, zumal die Wertung der einzelnen Räumlichkeiten als Kundenfläche im Sinne des § 8 Abs 2 TROG 2011 von der Baubehörde in rechtlicher Hinsicht vorgenommen werden muss.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin A, wonach aus einer von der Beschwerdeführerin A dem Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 vorgelegten planlichen Darstellung (Beilage A und Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 12.05.2015) hervorgehe, dass die Kundenfläche jedenfalls mehr als 300 m² betrage, führte der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 aus, dass mit der farblichen Darstellung in den vorgelegten Plänen lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, welche Bereiche dem Spielwarengeschäft, welche dem Cafebetrieb, den Arztpraxen und den Appartements bzw Privatwohnungen zugeordnet werden sollen. Diese planliche Darstellung ziele im Endeffekt darauf ab, dass eine geschoßweise Ermittlung der erforderlichen Flächen für die Berechnung der Baumassendichte vorgenommen werden kann.
Zur Flächenwidmungsplankonformität des gegenständlichen Bauvorhabens ist auszuführen wie folgt:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 enthält Bestimmungen über die Zulässigkeit von Einkaufszentren sowie Bestimmungen über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, deren Kundenfläche 300 m² übersteigt. Kernpunkte dieses Regelungssystems sind der § 8 „Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren“, der § 48a „Sonderflächen für Handelsbetriebe“ und der § 49 „Sonderflächen für Einkaufszentren“ in Verbindung mit der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49, welche die Schwellenwerte sowie die Betriebstypendefinitionen enthält.
Als erstes war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob durch das im Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011 geplante Bauvorhaben überhaupt ein oder mehrere Handelsbetriebe mit einer (zusammenzurechnenden) Kundenfläche von mehr als 300 m², welcher zumindest die Ausweisung des Baugrundstückes als Sonderfläche für Handelsbetriebe gemäß § 48a TROG 2011 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z erfordern würde, geschaffen wird. Erst wenn die Prüfung des eingereichten Bauvorhabens eine Kundenfläche von mehr als 300 m² ergeben würde, wäre im Sinne des Beschwerdevorbringens in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei der Kundenfläche die Schwellenwerte für eine zwingende Ausweisung als Sonderfläche für Einkaufszentren gemäß § 49 TROG 2011 erreicht werden, auch wenn bereits ohne diese weitergehende Prüfung feststehen würde, dass das Bauvorhaben mit der bestehenden Widmung Kerngebiet jedenfalls nicht in Einklang zu bringen wäre.
Nach § 48a Abs. 1 TROG 2011, ist die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m², unbeschadet des § 49, außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. § 8 Abs. 1 unter anderem zweiter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
Im gegenständlichen Geschäftshaus sollen Räume für zwei Handelsbetriebe geschaffen werden, konkret für ein Cafe und ein Spielwarengeschäft. Die beiden geplanten Arztordinationen im Erdgeschoss bzw. im 1. Obergeschoss sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Handelsbetriebe im Sinne des § 48a Abs 1 TROG 2011, und auch keine Betriebe im Sinne des § 8 Abs 1 TROG 2011.
Letztere Bestimmung enthält eine Definition des Begriffes Einkaufszentren. Einkaufszentren sind demnach Gebäude oder Teile von Gebäuden, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten, einschließlich der diesen Gebäuden oder Teilen von Gebäuden funktionell zugeordneten Anlagen, wenn die Kundenfläche das in der Anlage jeweils festgelegte Ausmaß übersteigt. Der Gesetzgeber spricht also ausdrücklich von Waren oder Waren und Dienstleistungen.
Auch wenn es vorkommen mag, dass in einer ärztlichen Ordination nicht nur ärztliche Leistungen erbracht werden, sondern darüber hinaus auch bestimmte Produkte wie z.B. Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel den Patienten verkauft werden, so dominiert aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes doch die reine Dienstleistung beträchtlich (vgl dazu auch Mag. Christoph Voglmair in „info für ärzte“ veröffentlicht am 12. April 2011, herausgegeben von der Ärztekammer für Oberösterreich). Aus diesem Grund fallen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Arztordinationen nicht unter den Betriebsbegriff des § 8 Abs 1 TROG 2011. Sie fallen aber auch nicht unter die Handelsbetriebe im Sinne des in § 48a TROG 2011.
Auch wenn der Gesetzgeber in § 48a TROG 2011 vom „Handelsbetrieb“ spricht und man ihm bei dieser Begriffswahl eine bewusste Differenzierung zwischen Betrieben nach § 48a TROG 2011 und Betrieben im Sinne des § 8 Abs 1 TROG 2011 unterstellt, so wird bei einer Gesamtbetrachtung aller raumordnungsrechtlichen Vorschriften rasch klar, dass der Begriff „Handelsbetrieb“ im Sinne des § 48a TROG 2011 hinsichtlich der Bandbreite an Betrieben, die damit gemeint sein könnten, keinesfalls weiter gefasst sein kann, als der Betriebsbegriff in § 8 Abs 1 TROG 2011. Andernfalls würde nämlich der Gesetzgeber in der Widmungskategorie „Sonderfläche für Handelsbetriebe“ eine größere Bandbreite an Betrieben als in der „Sonderfläche für Einkaufszentren“ zulassen. Gegen diese Annahme spricht vor allem das weit überwiegende Ausmaß an Regelungen im TROG in Bezug auf Einkaufszentren (im Vergleich zu Handelsbetrieben im Sinne des § 48a TROG 2011). Daher fallen Arztpraxen aus den vorgenannten Gründen auch nicht unter Handelsbetriebe gemäß § 48a TROG 2011.
Selbst wenn man der gegenteiligen Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, wäre für diese damit nichts gewonnen, weil alle als Kundenflächen in Frage kommenden Flächen beider Arztpraxen zusammen (der Arztraum im Erdgeschoß, die gesamt sieben Behandlungsräume im 1. Obergeschoss und die jeweils dazugehörenden Warteräume und Empfangsbereiche) bei weitem nicht die Grenze von 300 m² erreichen und – wie noch auszuführen sein wird – eine Zusammenzählung der Kundenflächen der einzelnen geplanten Betriebe mangels wirtschaftlichem, organisatorischem und funktionellen Zusammenhang nicht angebracht ist.
Die gesetzliche Definition der Kundenfläche findet sich in § 8 Abs 2 TROG 2011.
Die Kundenflächen mehrerer Betriebe sind zusammenzuzählen, wenn die Betriebe in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen (§ 48a Abs 1 letzter Satz, welcher auf § 8 TROG 2011 verweist).
Die Bauwerberin hat in einem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht vom 19.03.2015 bezugnehmend auf die gegenständlichen Beschwerden dargetan, weshalb aus ihrer Sicht die geplanten Betriebe in keinem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stünden. So wären das Cafe und das Spielwarengeschäft in keinster Weise miteinander verbunden. Beide Betriebe würden über getrennte unabhängige Eingänge, über keine Sichtverbindungen, über unabhängige Geschäftszeiten, über eine getrennte Geschäftsführung und über getrennte WC-Anlagen bzw Einrichtungen für das Personal verfügen. Die Arztpraxen wiederum seien keine Betriebe.
Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang ist generell zu sprechen, wenn zwei oder mehrere Betriebe ihre wirtschaftlichen Aktivitäten an einem gemeinsamen Konzept ausrichten und der wirtschaftliche Erfolg der Einzelbetriebe untrennbar mit dem Zusammenwirken der Betriebe verbunden ist.
Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es mögen zwar bei der Wahl des Standortes positive Agglomerationseffekte zwischen den einzelnen Betrieben, wie eine überschneidende Zielkundschaft, nicht unerwünscht sein, darüber hinaus ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer Kooperation zwischen den Betrieben, wie z.B. die Abstimmung betrieblicher Abläufe, aber nicht erkennbar.
Es ist auch nicht offenkundig, dass das Cafe ohne das Spielwarengeschäft und die Arztpraxen (und umgekehrt) nicht wirtschaftlich erfolgreich geführt werden kann/können. Die Standortlage im Zentrum der Tourismusgemeinde Z (über 200.000 Nächtigungen pro Jahr bei Ganzjahrestourismus; 1.190 Einwohner – Stand Volkszählung 2011) garantiert eine gewisse Kundenfrequenz sowohl für das Cafe als auch das Spielwarengeschäft. Die Arztpraxen – sofern man sie im Sinne einer Zusammenrechnung der Betriebe hinzuzählen würde, wofür das Gericht wie bereits ausgeführt keine Notwendigkeit sieht - werden zweifellos nicht wegen der anderen Betriebe im Haus aufgesucht.
Ein funktionaler Zusammenhang der Betriebe ist ebenfalls nicht gegeben. Ganz im Gegenteil fällt auf, dass eine interne Verbindung zwischen dem vorgesehenen Spielwarengeschäft samt Nebenräumen und den angrenzenden anderen Räumlichkeiten im Erdgeschoß wie Cafe, Arztraum, Treppenhaus, etc nicht vorgesehen ist. Es gibt auch weder gemeinsame Gebäudezugänge noch eine gemeinsame Tiefgarage, von der aus alle Betriebe über den Aufzug oder das Treppenhaus hausintern erreichbar wären. So ist z.B. das Spielwarengeschäft (im Gegensatz zum Cafe) nur von außen zugänglich.
Die Anlieferung von Waren für das Spielwarengeschäft und die Anlieferung von Waren für das Cafe sind auf gegenüberliegenden Hausseiten vorgesehen. Es gibt also keine gemeinsame Be- und Entladezone.
Die Annahme eines organisatorischen Zusammenhanges der einzelnen Betriebe im Sinne z.B. eines gemeinsamen Einkaufs oder einer gemeinsamen Anlieferung von Waren scheidet für das Gericht schon aufgrund der zu unterschiedlichen Betriebstypen aus.
Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat zusammengefasst ergeben, dass es sich bei den gegenständlichen Betrieben (Cafe bzw. Kinderspielwarengeschäft) um wirtschaftlich, organisatorisch und funktionell getrennte Betriebe handelt. Die jeweiligen Kundenflächen sind daher nicht zusammenzuzählen.
Einzeln erreichen weder das Spielwarengeschäft noch das Cafe (auch nicht die Arztpraxen, wie bereits ausgeführt) eine Kundenfläche von mehr als 300 m².
Das Spielwarengeschäft weist im Nordbereich auf einen Raum verteilt eine Kundenfläche von 299,69 m² auf. Die weiteren Räumlichkeiten im EG, die Teil des Spielwarengeschäftes sind, wie die Lager, der Büro- und Aufenthaltsraum und das Personal-WC mit Vorraum sind für die Kunden nicht zugänglich und daher nicht als Kundenfläche im Sinne des § 8 Abs 2 TROG 2011 zu werten.
Das gesamte Flächenausmaß des Cafes erreicht bei weitem nicht die 300 m²-Schwelle, sodass sich ein Eingehen auf die Kundenfläche davon erübrigt.
Das gegenständliche Bauvorhaben bedarf daher keiner Sonderflächenwidmung und ist im Kerngebiet rechtlich zulässig.
1. 2kein rechtmäßiger Bebauungsplan
Vorweg ist grundsätzlich zum Vorbringen, dass der Bebauungsplan im Planungsbereich „GG-OF“ - beinhaltend das gegenständliche Baugrundstück - nicht rechtmäßig zu Stande gekommen sei, Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280/1978 begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10711/1985). Eine Gemeinde besitzt sohin bei einem konkreten Bebauungsplan einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchem Bebauungsplan sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist.
Der Bebauungsplan der Gemeinde Z mit der Nr. ***, Planungsbereich „GG-OF“, wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 27.03.2013 beschlossen und vom 28.03.2013 bis 26.04.2013 entsprechend kundgemacht. Dem Bebauungsplan liegt ein detaillierter Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 27.03.2013 zu Grunde. Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat sich in seiner Sitzung vom 12.07.2013, Tagesordnungspunkt 2, mit den von der Beschwerdeführerin A erhobenen Einwänden gegen den zur Einsicht aufgelegten Bebauungsplan auseinandergesetzt und auch raumordnungsfachlich begründet, warum den Einwänden nicht stattgegeben wird.
Eine 'Planbegründung' im Sinne der vorangeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aus Sicht des Landeverwaltungsgerichtes somit zweifellos vor.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 122 TGO 2001 von der Aufsichtsbehörde positiv „verordnungsgeprüft“. Die entsprechende Kundmachung nach § 68 Abs 1 TROG 2011 erfolgte durch öffentlichen Anschlag vom 27.08.2013 bis 12.09.2013. Der Bebauungsplan ist somit mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung in Kraft getreten.
Die Beschwerdeführerin A macht in ihrer Beschwerde im Ergebnis geltend, dass der Bebauungsplan für den Planungsbereich „GG-OF“ einzig auf die Interessenslage der Bauwerberin abziele. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (des Bebauungsplanes) sei das gegenständlich gewollte Bauvorhaben auf Gst **** dem Gemeinderat in seinen Ausmaßen bereits bekannt gewesen und wäre dieser in seinen Überlegungen ausschließlich einem Wunsch der Bauwerberin gefolgt. Raumordnungsfachliche Überlegungen wären erst gar nicht angestellt worden.
Der vorgelegte erstinstanzliche Bauakt, der auch Unterlagen zum Werdegang des Bebauungsplanes enthält, lässt den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss nicht zu.
Es ist zwar tatsächlich so, dass der Bebauungsplan auf die baulichen Interessen der Bauwerberin bewusst eingeht, ohne dass das Gericht darin allein jedoch eine unzulässige Vorgehensweise des Gemeinderates der Gemeinde Z erkennen kann. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nämlich nicht allein schon deshalb rechtswidrig, wenn einer Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen, die Notwendigkeit zur Änderung eines Bebauungsplanes, bewusst wird (vgl. sinngemäß VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135, zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes).
Sowohl das geplante Objekt auf Gst **** als auch die Nachbarobjekte nördlich, östlich und südöstlich davon befinden sich im gewidmeten Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011.
Die Widmungskategorie „Kerngebiet“ nach § 40 Abs 3 TROG 2011 findet sich - wie auch im streitgegenständlichen Fall - vor allem in Ortszentren, wo sich die verschiedensten öffentlichen Nutzungen, die der Befriedigung kultureller und sozialer Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, konzentrieren. Diese Widmungskategorie bildet einen allgemeinen Rahmen für Entwicklungen. Neben den im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäuden dürfen hier Gebäude für Gastgewerbebetriebe, Veranstaltungsstätten etc. errichtet werden.
Was die Festlegungen im Bebauungsplan für den Planungsbereich „GG-OF“ zur höchstzulässigen Baumassendichte und die maximale Bauhöhe anlangt, sind derartige Festlegungen in Bezug auf die Widmungskategorie „Kerngebiet“ keinesfalls untypisch und ist auch festzuhalten, dass im unmittelbaren Nahbereich des Gst. ****, bereits ein Gebäude mit vergleichbarer Baumassendichte und annähernd gleicher Bauhöhe besteht (Hotel PT auf Gst. ****).
Im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Normenkontrolle sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls keine Bedenken gegen den Bebauungsplan für den Planungsbereich „GG-OF“ - der den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst **** KG Z) umfasst - hervorgekommen, die einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG zur Folge gehabt hätte. Auch das Beschwerdevorbringen hat diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl VfSlg 10711/1985; VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013; ua).
Bauvorhaben haben den Vorgaben von rechtskräftig verordneten Raumordnungsplänen zu entsprechen. Vorbehalte, wie sie von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verordnungsverfahrens selbst gegen inhaltliche Festlegungen des Bebauungsplanes erhoben worden sein mögen, können im anschließenden Bauverfahren nicht (mehr) als zulässige Einwendungen greifen.
1. 3 Widerspruch zum Bebauungsplan
Die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind im Mitsprachekatalog des § 26 TBO 2011 taxativ aufgezählt.
Gemäß § 26 Abs. 3 lit c TBO 2011 steht den Nachbarn ein auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan verordneten Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweisen und Bauhöhen beschränktes Mitspracherecht zu.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus den im Verfahren vorgelegten Plänen ersichtlich sei, dass genau gegenüber ihrer Liegenschaft Adresse das Stallgebäude, welches teilweise abgerissen und erneuert werde, über die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie hinausrage. Die belangte Behörde hätte das Stallgebäude zu Unrecht als Bestandsgebäude und nicht als Neubau behandelt.
Im westseitigen Bereich des Gst **** befindet sich ein Stallgebäude, welches in seiner Substanz beibehalten werden soll. Im Rahmen der vorgesehenen Bauführung soll lediglich ein an der Westseite und an der Ostseite befindliches Gebäude abgetragen sowie eine derzeit im Übergangsbereich an der Ostseite befindliche Maueröffnung verschlossen werden. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes werden eingehalten, weil die Überschreitung der Baufluchtlinie lediglich im Bereich des sich an der Westseite befindlichen bestehenden Gebäudekomplexes vorliegt und in diesem Bereich keine Bautätigkeiten beantragt und genehmigt wurden. Diese Tatsache wurde in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 vom hochbautechnischen Sachverständigen für das Gericht schlüssig und in sich widerspruchsfrei dargetan und von der Beschwerdeführerin A sodann auch nicht weiter beanstandet.
Soweit die Beschwerdeführerin A eingangs ihrer Beschwerde eine unzulässige bzw falsche Berechnung der Baumasse moniert, konnte diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein, weil die TBO 2011 grundsätzlich kein Mitspracherecht der Nachbarn in Bezug auf die Baudichte kennt (vgl etwa VwGH 25.09.2007, 2006/06/0168, 27.06.2006, 2006/06/0015, uva).
1. 4 Unzumutbare Schallimmissionen
Die Beschwerdeführerin A erachtet sich weiters in ihrem Immissionsschutz verletzt.
Was den im TROG 2011 verankerten Immissionsschutz betrifft, wird dieser dem Nachbarn in einem Bauverfahren nach der TBO 2011 nicht generell, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Widmungskategorien eingeräumt. Diese Widmungskategorien sind unter anderem das reine Wohngebiet, das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort angeführten Betriebe und Einrichtungen und alle Kategorien von Mischgebieten gemäß § 40 Abs 1 TROG 2011.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein Grundstück, das als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011 gewidmet ist.
Gemäß § 40 Abs 3 TROG 2011 dürfen in Kerngebieten die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden. Im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2011 dürfen neben den im Abs 1 leg cit genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz spricht also nicht nur von einer eventuellen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung, sondern es bezieht sich direkt auf die Qualität des Wohnens vor Ort. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist somit nicht erst dann gegeben, wenn es zu Belästigungen bzw gar Gesundheitsgefährdungen kommt.
Dem Wesen des Raumordnungsrechtes entspricht es, dass die Zulässigkeit von Betrieben in einer Art Durchschnittsbetrachtung nach der von Betrieben betreffenden Art üblicherweise ausgehenden Immissionen beurteilt werden muss (im Gegensatz zum Gewerberecht).
Eine derartige Betrachtungsweise gilt auch für die Immissionsschutzbestimmungen im Sinne des § 40 Abs 1 TROG 2011.
Mit dem Gebietscharakter spricht der Gesetzgeber im wesentlichen Aspekte der örtlichen Siedlungs- und Verbauungsentwicklung an.
Daraus lässt sich schließen, dass gewisse Immissionsbelastungen von den Anrainern dann hingenommen werden müssen, wenn die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Unter diesem Gesichtspunkt ist im baurechtlichen Verfahren zu prüfen, was im betroffenen Gebiet als ortsüblich anzusehen ist. Bei der Beurteilung ist das konkret projektierte Projekt heranzuziehen und es ist ein immissionstechnisches Gutachten jedenfalls einzuholen, um zu klären, ob das Projekt mit der bestehenden Fächenwidmungskategorie übereinstimmt.
Ein derartiges Gutachten geht immer vom normalen, gesunden Menschen aus, wobei zumutbare Immissionen auch dann vorliegen, wenn sie zwar das Ausmaß in der unmittelbaren Umgebung übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten.
Das ortsübliche Maß der Belästigungen wird auf jeden Fall dann nicht überschritten, wenn der Charakter des Gebietes durch die Überschreitung nicht verändert wird und die vorgegebene Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wohnqualität ist ein Kriterium, das auf die Betroffenheit der bereits ansässigen Bevölkerung abzielt. Im Vordergrund steht damit die gegenwärtige Immissionslage unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit (insbesondere durch Geruch, Lärm, Verunreinigungen oder Erschütterungen).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob eine Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit der bestehenden Flächenwidmung, im Hinblick auf den Immissionsschutz, gegeben ist, immer durch das Vorliegen eines immissionstechnischen und medizinischen Gutachtens zu prüfen (vgl VwGH 28.03.2006, Zl 2004/06/0164 ua).
Zunächst hat ein immissionstechnischer Sachverständiger ein Gutachten zu erstellen, welche Immissionen mit dem Bauvorhaben verbunden sind.
Der medizinische Sachverständige hat in weiterer Folge die Wirkung bestehender Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl 88/05/0002 ua).
In seinem Gutachten hat der medizinische Sachverständige schließlich zu begründen, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet zu erwarten ist.
Vom Landesverwaltungsgericht wurden mehrere Gutachten eingeholt.
In einem ersten Gutachten vom 28.05.2015, xxx-***, kommt der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, zum Schluss, dass die vom Projekt verursachten Emissionen durch Park- und Anliefervorgänge sowie technische Anlagen am Grundstück der Bauwerberin Beurteilungspegel bewirken, die innerhalb der Planungswerte der Widmungskategorie „Kerngebiet“ liegen. Diese Emissionen könnten sohin als typischerweise mit der bestehenden Widmung „Kerngebiet“ in Verbindung stehende Emissionen bezeichnet werden.
Aufbauend auf das Gutachten des Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 28.05.2015, xxx-*** erstattete der medizinische Amtssachverständige Dr. PN ein mit 26.06.2015, xxx-***, datiertes Gutachten zur Frage, inwieweit das gegenständliche Bauvorhaben unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigungen wesentlich beeinträchtige. Zusammenfassend kommt er darin zum Ergebnis, dass mit einer derartigen Beeinträchtigung nicht zu rechnen ist.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015 wurde der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL, ersucht, die bestehende Wohnqualität der Beschwerdeführer anhand der derzeitigen örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Lärm und Geruch zu erheben und der Wohnqualität nach Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes gegenüberzustellen. Ing. KL hat daraufhin Lärmmessungen vor Ort durchgeführt und Verkehrszählergebnisse eingeholt. Er kommt in seinem Gutachten vom 05.08.2015, GZ xxx-***, zum Ergebnis, dass bei Realisierung des beantragten Bauvorhabens „…eine Änderung der Wohnqualität auf Basis der derzeitigen örtlichen Gegebenheiten nicht gegeben ist“.
Der medizinische Amtssachverständige Dr. PN teilte dem Landesverwaltungsgericht zur Gutachtensergänzung des Ing. KL mit Schreiben vom 06.08.2015, xxx-, mit, dass sich auch nach Vorliegen des ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens Ing. KL nichts an den Aussagen seines Gutachtens vom 26.06.2015, xxx-, ändere.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 legte die Beschwerdeführerin A dem Verwaltungsgericht ein mit 24.09.2015 datiertes schalltechnisches Gutachten des Ing. Mag. HB, Ingenieurbüro für technische Physik, Adresse, vor, welches in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 in Anwesenheit des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik, Ing. KL und des medizinischen Amtssachverständigen Dr. PN erörtert wurde. In diesem Gutachten kommt der Privatsachverständige HB zum Ergebnis, dass der schalltechnische Planungsgrundsatz nicht eingehalten wird und die Hörbarkeit der zu erwartenden Immissionen als hoch einzustufen ist.
Der medizinische Amtssachverständige Dr. PN hält anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 nach Erörterung des Privatgutachtens von Ing. Mag. HB auf entsprechende Befragung des Verhandlungsleiters fest, dass er mangels neuer zu berücksichtigender Aspekte an seinem bereits erstatteten und vor Gericht erörterten Gutachten vom 26.06.2015, xxx-***, festhalte.
Der medizinische Gutachter kommt somit auch nach eingehender Erörterung sowohl seines Gutachtens vom 26.06.2015, xxx-, als auch der Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 28.05.2015, xxx- und 05.08.2015, GZ xxx-*** sowie des Privatgutachtens von Ing. Mag. HB vom 24.09.2015, zum Ergebnis, dass die Wohnqualität durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Nachdem dem Landesverwaltungsgericht zur Immissionsproblematik sowohl Gutachten eines Sachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik als auch darauf aufbauend Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorliegen, sind die Grundlagen, die der VwGH für die Beurteilung des Immissionsschutzes grundsätzlich für notwendig erachtet, im gegenständlichen Bauverfahren gegeben.
Die Beschwerdeführerin A vertritt im Beschwerdeverfahren die Rechtsansicht, dass der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik bei seiner Beurteilung der Immissionen hinsichtlich der zu erwartenden Warenanlieferungen jene Annahmen zu Grunde zu legen gehabt hätte, die im vorangegangenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom gewerbetechnischen Sachverständigen getroffen wurden, in dieser Hinsicht quasi eine Art Bindungswirkung bestehe. Konkret wurde von der Beschwerdeführerin A gegen die Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik eingewandt, dass dieser nicht wie der gewerbetechnische Sachverständige im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von täglich 15 Anlieferungen zu je 10 Minuten, sondern „nur“ von 4 Anlieferungen mit einem Standgeräusch von 4 Minuten pro Anlieferung ausgehe.
Vorweg ist zu dieser Argumentation der Beschwerdeführerin A festzuhalten, dass es keine Bindungswirkung von Ergebnissen eines dem Bauverfahren vorangegangenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens für das nachfolgende Bauverfahren gibt. Beim Bauverfahren handelt es sich wie auch beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektverfahren, in welchem Gegenstand der fachlichen Beurteilung ausschließlich das eingereichte Projekt ist. Dazu gehören zB auch Angaben des Bauwerbers zur Nutzung des Bauvorhabens, die sich durchaus von Angaben im vorangegangenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unterscheiden können.
Im vorliegenden Fall ging die Bauwerberin – wie den Akten der BH Y zum Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu Zahl xxx-*** zu entnehmen ist – ursprünglich offensichtlich von einer höheren Anzahl an erforderlichen LKW-Anlieferungen für die geplanten Betriebe im Bauobjekt aus (siehe Verhandlungsschrift der BH Y vom 18.03.2014 zu Zl: xxx-***), als nunmehr im behängenden Bauverfahren angegeben (siehe Schreiben der Bauwerberin an das Landesverwaltungsgericht vom 17.07.2015, OZl 15; siehe Ausführungen der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2015, Seite 5).
Nachdem das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, wie bereits ausgeführt, ebenfalls ein Projektverfahren ist, ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht auffällig, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige DI (FH) FF im Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren bei seiner Immissionsbeurteilung von höheren LKW-Anlieferungszahlen ausging, zumal er in sein Gutachten die von der Antragstellerin höher als im Bauverfahren angegebene Zahl an Anlieferungen einbezog.
Grundsätzlich ist es denkbar und war es ursprünglich vom Landesverwaltungsgericht auch angedacht, die Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen aus dem vorangegangenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im gegenständliche Bauverfahren einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als aus diesen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Baubehörde (im Vergleich zur Gewerbebehörde) Feststellungen übernommen werden können, die zwischen den Parteien des gegenständlichen Bauverfahrens unstrittig sind.
Nachdem die Beschwerdeführerin A jedoch gegen den gewerbetechnischen Sachverständigen im Betriebsanlagengenehmigungsbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2014/25/1788 einen Ablehnungsantrag eingebracht hat (siehe OZl 11), wurde dieser Gedanke vom Landesverwaltungsgericht nicht weiter verfolgt und wurden stattdessen andere Sachverständige – wie bereits ausführlich dargetan – zum Beweisthema Immissionschutz mit der Erstellung von Gutachten beauftragt.
Zur Unterschiedlichkeit der Aufgabenstellung der Baubehörde (im Vergleich zur Gewerbebehörde) sei nur beispielhaft angemerkt, dass im Gegensatz zum Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Baubewilligungsverfahren der Immissionsschutz schon an der Grundgrenze gewährt sein muss. Außerdem sind im Gewerbeverfahren nur die Betriebsanlagen und damit nur auf Teile des gegenständlichen Bauvorhabens einbezogen.
Die eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik und des medizinischen Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Beide Sachverständige geben in ihren Gutachten an, von welchem Sachverhalt sie bei der Erstattung ihrer Gutachten ausgehen (Befund). Die daraus abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen und auch die dabei verwendeten Erfahrungssätze sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Beide Gutachter haben in ihren Gutachten auch die jeweils herangezogenen Rechtsgrundlagen und Quellen angegeben.
Beide Gutachten wurden in den mündlichen Verhandlungen am 01.06.2015, 01.07.2015, 27.08.2015 und 06.10.2015 ausführlichst erörtert.
Der Amtssachverständige KL hat in seinem Gutachten vom 28.05.2015, xxx-***, bei der Berechnung der vom Baugrundstück ausgehenden Schallemissionen vier LKW-Anlieferungen pro Tag samt Standgeräusch (4 Minuten pro Anlieferung) angenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 hat der Amtssachverständige KL, von der Beschwerdeführerin A konfrontiert mit den höheren LKW-Lieferannahmen des gewerbetechnischen Sachverständigen FF im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dargetan, wie er auf seine Annahmen kommt.
Demnach wurde bei der Annahme der Anzahl der LKW-Anlieferungen bzw Ablieferungen von einer betriebstypischen Betriebsweise eines Geschäftslokales und eines Cafes ausgegangen. Die angenommenen 4 LKW-Anlieferungen pro Tag würden sich in einem Maximalfall bei Anlieferung von Getränken und Speisen für das Cafe, bei Anlieferung von Waren für das Geschäftslokal und den Abtransport von Müll ergeben. Dies als auch die Annahme der Dauer des Standgeräusches eines LKW pro Ladevorgang von durchschnittlich 4 Minuten würde der typischen Betriebsweise des beantragten Gebäudes entsprechen. Dies gelte auch für die Annahme des Einsatzes von Handhubwagen bei der Be- und Entladung. Es sei für die gegenständliche Betriebsgröße geradezu typisch, dass Be- und Entladevorgänge händisch erfolgen oder Handhubwagen (bei größeren Lasten) verwendet werden.
Von der Beschwerdeführerin A befragt, woher er seine Üblichkeitskriterien für diesen Betriebstyp beziehe, gab der Sachverständige an, dass man Üblichkeitsvorgaben in der Parkplatzlärmstudie finde und darüber hinaus aufgrund der Betriebsgröße und den Erfahrungen aus Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ähnlicher Betriebe auf die Anzahl der Zu- und Ablieferungen schließen könne. Dazu verwies er auf Quellenangaben/Literaturstellen in seinem Gutachten vom 28.05.2015.
Der VwGH führt zu Gutachten in administrativen Verfahren aus, dass der Beweiswert der Gutachten grundsätzlich nur durch ein Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau (vgl auch VwGH 20.02.1992, Zl 91/09/0154; VwSlg 14731A/1997) oder durch ein fachliches fundiertes (VwGH 19.06.1996, Zl 95/01/0233) Gegengutachten erschüttert werden kann.
Die Beschwerdeführerin A hat ein schalltechnisches Privatgutachten des Ing. Mag. HB, Ingenieurbüro für technische Physik in Adresse, vorgelegt.
Der Privatsachverständige HB kommt darin zum Ergebnis, dass der schalltechnische Planungsgrundsatz nicht eingehalten wird. Zu diesem Schluss kommt der Sachverständige im Wesentlichen dadurch, dass er im vom Amtssachverständigen KL übernommenen Berechnungsmodell die von diesem für die Schallpegelberechnung herangezogenen 4 LKW-Anlieferungen pro Tag zu jeweils 4 Minuten durch 15 LKW-Anlieferungen pro Tag zu je 10 Minuten und eine Nachtanlieferung ersetzt.
Die vom Privatsachverständigen HB herangezogenen „LKW-Anlieferungszahlen“ sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in keinster Weise nachvollziehbar. Der Privatsachverständigen HB bleibt auch jede Erklärung für die Annahme dieser Zahlen schuldig.
Der Amtssachverständige KL hingegen hat seine Annahme zur Häufigkeit der Anlieferungen für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar begründet (siehe Einvernahme des ASV in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015).
Auf fällt, dass der Sachverständige HB von jenen „LKW-Anlieferungszahlen“ ausgeht, die auch der gewerbetechnische Sachverständige im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für seine Berechnungen herangezogen hat und die die Beschwerdeführerin A im gesamten Beschwerdeverfahren als einzig zulässige Annahme – wegen der angeblichen Bindungswirkung von Ergebnissen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens für das gegenständliche Bauverfahren – in den Raum gestellt hat. Dass diese Bindungswirkung nicht besteht wurde an anderer Stelle bereits ausführlich dargetan.
Der Privatgutachter HB will auch einen Übertragungsfehler im Berechnungsmodell des Amtssachverständigen KL erkannt haben. In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 widerlegte der Amtssachverständige KL für das Gericht jedoch überzeugend das Vorliegen dieses behaupteten Übertragungsfehlers. Während der Amtssachverständige KL bei den Beurteilungspegeln in der Gesamtbeurteilung Schalltechnik seines Gutachtens - wie für Bauvorhaben vorgesehen - auf die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021/2010 abstellte und für die Nachtzeit Beurteilungspegel mit einem Bezugszeitraum von 8 Stunden heranzog, führte der Privatsachverständige HB fälschlicherweise eine Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 durch und zog die ungünstigste Nachtstunde für seine Beurteilung heran. Die Beurteilung nach ÖNORM S 5021/2010 und die Heranziehung des 8 stündigen Beurteilungspegels sind im Amtsgutachten KL auf Seite 5 letzter Absatz dokumentiert.
Der Privatsachverständige HB ermittelte Emissionen ausgehend von LKW-Schwellenüberfahrten bei der Einfahrt zum Baugrundstück und ging dabei von einem Schallpegel von 72 dB aus. Der Amtssachverständige KL zeigte für das Gericht in der Verhandlung am 06.10.2015 schlüssig und nachvollziehbar auf, dass diese Form der Lärmermittlung nicht auf die Parkplatzlärmstudie (herausgegeben vom bayrischen Landesamt für Umwelt) gestützt werden kann. Seinen überzeugenden Darlegungen zu Folge, findet sich der Schallpegelwert von 72 dB in dieser Form in der Parkplatzlärmstudie nicht, sondern ist dort für das Überfahren einer Regenrinne ein LWTeq 1h, das ist ein Takt-Maximalpegel, angeführt. Der Amtssachverständige KL führt für das Gericht nachvollziehbar aus, dass bei der baulichen Ausführung einer Schwelle nach dem Stand der Technik durch das Überfahren der Schwelle durch LKW keine Lärmemissionen entstehen. Er legte in dieser Verhandlung auch für das Gericht überzeugend dar, warum im vorliegenden Fall von keinen wesentlichen sekundären Luftschallimmissionen, auszugehen ist. All diesen Ausführungen des Amtssachverständigen KL ist die Beschwerdeführerin A in der Verhandlung am 06.10.2015 nicht oder zumindest nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.
Das Privatgutachten HB ist aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik zu erschüttern.
Dem medizinischen Amtsgutachten Dr. PN ist die Beschwerdeführerin A im gesamten Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dies betrifft insbesondere auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin A in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zur angeblich falsch vorgenommenen und unzureichend dokumentierten Hörprobe vor Ort. Der in dieser Verhandlung von der Beschwerdeführerin A beantragten Ergänzung des medizinischen Gutachtens unter Zugrundelegung der Annahmen des Privatgutachters HB ist das Gericht nicht mehr nachgekommen, weil die Annahmen des Privatgutachters HB zur Anlieferungssituation, für das Gericht mangels entsprechender Begründung - wie bereits ausgeführt - nicht nachvollziehbar waren.
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die an den Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik und an den medizinischen Amtssachverständigen gerichteten Fragen anlässlich der Erörterungen der Gutachten in den mündlichen Verhandlungen am 01.06.2015, 01.07.2015, 27.08.2015 und 06.10.2015, von diesen ohne große Umschweife beantwortet werden konnten. Für das Gericht waren die Antworten der Sachverständigen auf die zahlreichen Fragen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer überzeugend, weil nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.
Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Immissionen, die aus dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zu erwarten sind, die Wohnqualität im vorliegenden Kerngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen und somit als solche Immissionen zu qualifizieren sind, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie „Kerngebiet“ üblichen Ausmaßes halten und die von den Nachbarn hinzunehmen sind.
Den sonstigen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin A war infolge ausreichender Klärung des Sachverhaltes nicht stattzugeben.
Zum Ablehnungsantrag (des Richters) der Beschwerdeführerin A vom 01.06.2015 sei Folgendes angemerkt:
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 enthält zum Teil jene Informationen, deren willkürliche Vorenthaltung durch den Richter die Beschwerdeführerin A behauptet. Der Ladungsbeschluss ist an alle anwaltlich vertretenen Parteien des Verfahrens per FAX-Zustellung ergangen. FAX-Zustellungen von Ladungsbeschlüssen zu mündlichen Verhandlung sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol bei durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien der Regelfall. Diese Form der Zustellung bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen rechtswirksamen Zustellnachweis hat. Die vorbeschriebene Vorgangsweise bei Ladungen von Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, führt in der Praxis nur äußerst selten zu Problemen, weil diese Form der Zustellung von den Rechtanwälten fast ausnahmslos als verbindlich akzeptiert wird.
Nachdem im vorliegenden Fall der Ladungsbeschluss versehen mit zumindest einem Teil der von der Beschwerdeführerin A gewünschten Zusatzinformation an alle rechtsanwaltlich vertretenen Parteien per FAX-Zustellung erging, kann von einer willkürlichen Behandlung der Beschwerdeführerin A durch den zuständigen Richter nicht gesprochen werden.
Zur angeblich unterschlagenen Übermittlung der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2015 wird festgehalten, dass eine Übermittlung der Verhandlungsschrift in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 nicht beantragt worden ist. Auf die Bestimmung des § 14 Abs 7 AVG 1991 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Zur Nichtbekanntgabe des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist festzuhalten, dass dem Gericht ein derartiges Ansinnen erst mit dem Ablehnungsantrag zur Kenntnis gebracht wurde. Von willkürlichem Verhalten des Richters kann daher keine Rede sein.
Befangenheitsgründe sind aus Sicht des zuständigen Richters keine gegeben.
Das Wesen der Befangenheit besteht – vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 7 Rz 1 (Stand 1.1.2014, rdb.at) - in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwSlg 6772 A/1965; 13.429 A/1991; VwGH 3. 7. 2000, 2000/09/0006; vgl auch VfSlg 16.959/2003). Durch Bestimmungen nach der Art des § 7 AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (Hellbling 114; Herrnritt 49; Janko, ÖGZ 1999/12, 13; VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; VwGH 27. 3. 2000, 2000/10/0019). Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (vgl VwGH 18. 6. 1980, 3016/79; VwGH 15. 9. 2005, 2003/07/0025; VwGH 23. 5. 2007, 2005/03/0094; Hengstschläger4 Rz 72; Stolzlechner, ZUV 1998, 24). Die Verwaltungsorgane haben ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen.
Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 24.03.2015, Zl 2012/03/0076).
Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin A gegen den zuständigen Richter sind wie bereits ausgeführt inhaltlich nicht haltbar bzw unberechtigt. Der Umstand allein, dass der Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A nur per Fax-Zustellung erfolgte, kann schon deshalb keine Willkür begründen, weil diese Form der Ladung alle Rechtsvertreter im Verfahren betraf.
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl VwGH 18.02.2015, Zl Ra 2014/03/0057). Dies ist gegenständlich nicht der Fall und besteht für den erkennenden Richter somit kein Grund, sich in der Beschwerdeangelegenheit aufgrund des eingebrachten Ablehnungsantrages für befangen zu erklären.
B) Zum Vorbringen der Beschwerdeführer B:
Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer B mit jenem der Beschwerdeführerin A deckt, wird auf die Ausführungen unter Punkt A) der Begründung verwiesen.
Die Behauptung der Beschwerdeführer B, wonach beim vorliegenden Bauvorhaben entgegen der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z weniger als 2/3 der Stellplätze unterirdisch ausgeführt werden, entspricht hinsichtlich dem behaupteten Widerspruch zur Stellplatzverordnung vorab nicht den Tatsachen. Eine zwingende unterirdische Anordnung von Stellplätzen ist der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Z am 19.12.2013, nicht zu entnehmen und wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgeschrieben.
Soweit mit diesem Vorbringen vom Bauvorhaben ausgehende unzulässige Immissionen thematisiert werden, ist vorab festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die von Abstellplätzen, die Pflichtabstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung „Wohngebiet“ (gilt auch für die Widmung „Kerngebiet“) zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. In Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen in Zusammenhang mit Stellplätzen kann das Abstellen auf die Pflichtabstellplätze als geeignete Richtschnur (nicht jedoch als alleiniges Abgrenzungskriterium) angesehen werden (vgl etwa VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045, VwGH 21.05.2007, 2004/05/0254, VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009, ua).
Von der belangten Baubehörde wurden unter Spruchpunkt I.1.)7.) des bekämpften Baubescheides 80 Stellplätze für PKW auf Grund der Bauwerberin vorgeschrieben. Laut Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 28.05.2015, Befund, Seite 3, sind 51 Stellplätze oberirdisch und 31 Stellplätze unterirdisch vorgesehen. Bei dieser Anzahl an beabsichtigten Parkplätzen handelt es sich im Wesentlichen um die Pflichtabstellplätze. Immissionen, die von diesen Pflichtabstellplätzen ausgehen, sind bei einem zulässigen Bauvorhaben im Kerngebiet grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, außer es liegen besondere Umstände vor. Dass besondere Umstände bei den Pflichtabstellplätzen vorliegen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht augenscheinlich. Trotzdem wurden zur Immissionsthematik Gutachten in Auftrag eingeholt, die auch die zu erwartenden Immissionen ausgehend von den Pflichtabstellplätzen mitberücksichtigen. Diese Gutachten haben weder unzulässige Lärmimmissionen, noch unzulässige Luftschadstoffemissionen oder Geruchsemissionen ergeben. Dazu wird auch auf die Begründung zu Punkt A) verwiesen. Diesem Beweisergebnis sind die Beschwerdeführer B im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit die Beschwerdeführer eine unzureichende Zufahrt zum Baugrundstück bemängeln – für die Zufahrt zum Baugrundstück müsse zwingend Fremdgrund benützt werden – und damit auch eine mangelnde Eignung des Bauplatzes geltend machen, kann diese Einwendung nicht auf ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn gestützt werden, weil die entsprechende Bestimmung des § 3 Abs 1 TBO 2011 nicht dem Schutz der Nachbarn dient (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Auf die Frage, ob die Zufahrt rechtlich gesichert ist, war daher nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 11.09.1997, 97/06/0103, VwGH 26.05.1988, 86/06/0014, BauSlg 1125, uva). Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das von den Beschwerdeführern B zum Beweis des Vorliegens einer subjektiv-öffentlichen Einwendung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.1990, 90/05/0068, wenn dann die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt. In diesem Erkenntnis, das zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 46 Abs 3 zweiter Satz, der O.ö. Bauordnung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die von den Baubehörden im Bauplatzbewilligungsverfahren wahrzunehmende Bestimmung des § 4 Abs 4 leg cit, die auf die Eignung des Bauplatzes abgestellt, auch dem Nachbarn ein subjektives Recht einräumt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass der Bauplatz durch eine ausreichende Zufahrt mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei (vgl Erkenntnis VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl 84/06/0038, BauSlg Nr 791, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführer bringen gegen die Bewilligung des Bauvorhabens vor, dass die Ein- und Ausbiegeradien beim Einfahren von LKW in das Baugrundstück bzw dem Verlassen des Baugrundstückes Rückstaus auf der Gemeindestraße verursachen würden. Diese Rückstaus würden eine zusätzliche Immissionsbelastung darstellen.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass ein Nachbar im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, und vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Auch Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).
Wenn die Beschwerdeführer die Immissionsbelastung aus Rückstaus auf der Gemeindestraße ansprechen, geht dieser Einwand schon deswegen ins Leere, als Nachbarn wenn überhaupt nur Immissionen, die vom Baugrundstück ausgehen, geltend machen können. Die Emissionen, die vom Verkehrsrückstau ausgehen, entstehen aber außerhalb des Baugrundstückes. Allein aus diesem Grund kann keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vorliegen.
Das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat somit ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer B im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens in Teilen unbegründet, in Teilen unzulässig war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt III wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerald Schaber
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.