LVwG T LVwG-2015/44/1801-1

LVwG-2015/44/1801-1Landesverwaltungsgericht07.01.2016

Regest

Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz; Beschwerde; nicht angeschnallte Kinder im PKW; Nichtmitführen des Führerscheins; für Sicherung der mitfahrenden Kinder haftet der Lenker des Fahrzeugs und nicht die mitfahrenden Eltern; Sicherheitsgurt; Kindersicherung; Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/44/1801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1801.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, in Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2015, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46,00 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:

„Tatzeit:07.01.2015, 14.35 Uhr

Tatort:W, auf der B ***, km 10.600 in Fahrtrichtung Süden

Fahrzeug(e):PKW ****

1. Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 2

2. Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.“

Dadurch habe er zu 1. gegen § 106 Abs 5 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und zu 2. gegen § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen, weshalb über ihn zu 1. auf Grundlage des § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und zu 2. auf Grundlage des § 37 Abs 1 und 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er zur Bezahlung von insgesamt € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Gegen das am 30.06.2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.07.2015. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Fahrtbeginn die ausreichende Sicherung der Kinder sichergestellt habe. Neben den beiden Kindern seien deren Eltern gesessen, während der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe dabei nach dem Fahrtantritt nicht bemerkt, dass sich die Kinder bzw die Eltern ihre Kinder abgeschnallt hätten. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, während der Fahrt immer wieder zu überprüfen, ob die auf den Rücksitzen befindlichen Kinder ständig angeschnallt seien. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass die neben ihren Kindern sitzenden Eltern dafür Sorge tragen würden. Der Tatvorwurf hinsichtlich des nicht mitgeführten Führerscheins wurde hingegen außer Streit gestellt. Jedoch sei die verhängte Geldstrafe zu beiden Tatvorwürfen angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich und seines monatlichen Einkommens von lediglich € 940,00 bis € 1040,00 zu hoch bemessen. Daher wurde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Reduzierung der verhängten Geldstrafe beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer verzichtet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2015 um 14:35 Uhr auf der B *** Wer Straße einen PKW des Typs Volkswagen Caravelle mit dem Kennzeichen **** gelenkt. Dabei saßen zwei Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150 cm waren, in Begleitung ihrer Eltern im PKW, ohne dass sie mit Rückhalteeinrichtungen gesichert waren. Weiters führte der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt seinen Führerschein nicht mit sich.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ****, und insbesondere der darin enthaltenen Anzeige der Polizeiinspektion W vom 18.01.2015. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Personenbeförderung

§ 106.

(…)

(5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

2. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,

3. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.

(…)“

„§ 134.

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

(…)“

„Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(…)

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheins die Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG außer Streit gestellt hat und lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft hat. In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht also lediglich über die Frage der Strafzumessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen.

Und was die Sicherung der Kinder betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er zur Tatzeit am Tatort in dem von ihm gelenkten PKW zwei Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150 cm waren, transportiert hat, ohne dass diese angeschnallt waren. Jedoch meint er, damit den vorgeworfenen Tatbestand des § 106 Abs 5 Z 2 KFG deshalb nicht übertreten zu haben, weil er vor Fahrtantritt sichergestellt habe, dass die Kinder angeschnallt gewesen seien. Diese Rechtsauffassung ist jedoch verfehlt, da § 106 Abs 5 Z 2 KFG auf den Zeitpunkt der Beförderung und nicht auf den Zeitpunkt des Fahrtantritts abstellt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern die mitfahrenden Eltern der Kinder für deren Sicherung verantwortlich seien, erweist sich als falsch: § 106 Abs 5 Z 2 KFG stellt ausdrücklich auf den Lenker des Fahrzeuges und nicht auf die Eltern der Kinder ab. Im Unterschied dazu sieht § 106 Abs 5 Z 3 KFG für Omnibusse (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG) vor, dass die Verpflichtung zur Verwendung vorhandener Sicherheitssysteme auf allenfalls mitfahrende erwachsene Begleitpersonen von Kindern übergeht. Dem Gesetzgeber war also das Problem mitfahrender Begleitpersonen von Kindern in Zusammenhang mit der Sicherungspflicht durch den Fahrzeuglenker bewusst. Er hat das Problem so geregelt, dass er einen Übergang der Sicherungspflicht auf Begleitpersonen lediglich für Omnibusse, nicht aber für PKW (Fahrzeuge der Klasse M1) vorgesehen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG, wonach der Lenker eines PKW von seiner Verpflichtung zur Sicherung mitfahrender Kinder entbunden wäre, wenn auch deren Eltern mitfahren. Die Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Es ist dabei festzuhalten, dass auch für ausländische Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften bei der Teilnahme am österreichischen Straßenverkehr ausreichend zu informieren (vgl etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222). Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG bei einem gemäß § 134 Abs 1 KFG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG bei einem gemäß § 37 Abs 1 und 2a FSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 20,00 bis € 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde somit hinsichtlich der nicht angeschnallten Kinder im Ausmaß von lediglich 4 % ausgeschöpft. Und das Nichtmitführen des Führerscheins wurde mit einer Strafe, die lediglich € 10,00 über der Mindeststrafe liegt, sanktioniert.

Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafen in diesem untersten Bereich der möglichen Strafrahmen bestehen für den erkennenden Richter auch unter Berücksichtigung der niedrigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Unbescholtenheit keine Bedenken, dass die Strafen zu hoch bemessen worden wären.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Bestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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