LVwG T LVwG-2014/46/3064-2

LVwG-2014/46/3064-2Landesverwaltungsgericht23.12.2015

Regest

Abschussplan; Bescheidqualität; Fertigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/46/3064-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.3064.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei B KG in Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2014, Zahl ****1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.07.2014, Zl ****1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Sie sind als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X dafür verantwortlich, dass der genehmigte sowie von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 nicht erfüllt wurde.

Dies, da nach dem vorgelegten Abschussplan der Genossenschaftsjagd X für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 der Abschuss von 19 Stück Rotwild, 3 Stück Gamswild und 36 Stück Rehwild bewilligt worden war, im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 jedoch tatsächlich lediglich 9 Stück Rotwild, 2 Stück Gamswild und 33 Stück Rehwild geschossen wurden.

2. Sie sind als Jagdlausübungsberechtigter der Eigenjagd U dafür verantwortlich, dass der genehmigte sowie von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 nicht erfüllt wurde.

Dies, da nach dem vorgelegten Abschussplan der Eigenjagt U für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 der Abschuss von 9 Stück Rotwild, 2 Stück Gamswild und 16 Stück Rehwild bewilligt worden war, im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 jedoch tatsächlich lediglich 3 Stück Rotwild, 1 Stück Gamswild und 16 Stück Rehwild geschossen wurden.“

Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 3 Abs 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 17/2013 (kurz Zweite DVO) iVm 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe jeweils in der Höhe von Euro 450,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 90,-- vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und erstattete ein umfangreiches Vorbringen zum mangelnden Verschulden.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde.

III.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:

§ 38

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

IV.Erwägungen:

Festgehalten wird, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen hatte.

Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X, sowie Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd U im Bezirk Y.

Im Akt der Verwaltungsbehörde befinden sich zwei Ausdrucke „Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012“, einmal für die Genossenschaftsjagd X, einmal für die Eigenjagd V.

Es ist amtsbekannt und wurde dies durch das zuständige Referat der belangten Behörde im gegenständlichen Fall auch bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der „Erlassung“ der gegenständlichen Abschusspläne üblich war, dass im JAFAT (Jagd- und Fischereianwendung Tirol, ein Informationsverbundsystem im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000) elektronisch ein Abschussplan vom jeweiligen Berechtigten ausgefüllt und an die Behörde übermittelt wurde. Diese konnte wiederum elektronisch den bewilligten Abschuss im Formular eintragen und den Abschussplan im JAFAT „freigeben“. Unter der Überschrift „BESCHEID“ stehen drei Versionen des Spruchs (Stattgabe und 2 unterschiedliche Möglichkeiten der Festsetzung von Amts wegen) zur Auswahl, welche eigentlich angekreuzt werden sollten. Es besteht für die Behörden jedoch keine Möglichkeit, dies elektronisch vor der Freigabe zu tun. Der „Abschussplan“ wird daher lediglich elektronisch freigegeben und kann der Antragsteller anhand der letztlich von der Behörde im System eingetragenen Abschusszahlen bei den einzelnen Tieren interpretieren, welcher der drei Spruchpunkte auf ihn zutreffen würde. Ein Ausdruck dieses „Abschussplans“ mit Unterfertigung durch den Sachbearbeiter oder gar nachweisliche Zustellung an den Antragsteller erfolgte meist nicht (von Behörde zu Behörde verschieden). Es handelt sich auch nicht um eine elektronische Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes idgF.

Auch im gegenständlichen Fall wurden sowohl für die GJ X als auch für die EJ V seitens der belangten Behörde über das JAFAT durch die elektronische Freigabe im System die Abschusspläne für das Jagdjahr 2012 für Schalenwild und Murmeltiere festgesetzt. Diese „Abschusspläne“ wurden wohl erst aufgrund der Beschwerde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren für die Vorlage des Aktes beim Landesverwaltungsgericht Tirol ausgedruckt. Weder sind diese „Abschusspläne“ unterfertigt, noch mit dem Datum der Genehmigung noch mit einer Konkretisierung des Spruches, welcher der drei möglichen Optionen zutrifft, versehen. Es ist nicht einmal erkennbar, wer Genehmigungsberechtigter gewesen wäre. Auch eine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht erfolgt. Es liegt daher keine schriftliche Erledigung iSd AVG idgF vor.

Gem § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob allenfalls von einer elektronischen Erledigung gesprochen werden kann. Doch auch hier führt die Prüfung zum gleichen Ergebnis. Der im Akt erliegende Ausdruck der Erledigung, welcher die elektronische Erledigung abbildet, entspricht keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen, weist also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl VwGH 16. 2. 1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) auf, es mangelt daher an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl VwGH 19. 2. 1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des „Bescheides“) führen.

Da aus den obgenannten Erwägungen kein gültiger Abschussplan vorlag, konnte der Beschwerdeführer nicht dafür bestraft werden, diesen nicht erfüllt zu haben.

Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da diese Voraussetzungen vorlagen war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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