LVwG T LVwG-2014/46/2412-1

LVwG-2014/46/2412-1Landesverwaltungsgericht01.12.2015

Regest

Untersuchungskosten, Lebensmittelkennzeichnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/46/2412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2412.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch B B Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2014, Zahl ***

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2014, Zahl ***, wurden der Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgeworfen.

Gemäß § 64 Abs 3 VStG iVm § 71 Abs 3 LMSVG wurden der Beschwerdeführerin außerdem die in dem Verfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von Euro 82,16 für Untersuchungskosten der C C GmbH vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte hinsichtlich der vorgeschriebenen Untersuchungskosten fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:

„Die Beschuldigte hat B B Rechtsanwälte in Z, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, *** binnen offener Frist folgende

BESCHWERDE

und bringt vor wie folgt:

I.) Anfechtungserklärung

Das Straferkenntnis wird ausschließlich nur hinsichtlich der Kosten der C C GmbH „Beschreibung von Lebensmitteln“ in Höhe von € 39,50 bekämpft.

II.) Anfechtungsgründe

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III.) Ausführung der Beschwerde

1. ) Die Ermahnung und die Bestrafung erfolgte aufgrund einer Kennzeichnungsüberprüfung für welche eine Beschreibung von Lebensmitteln in keiner Weise notwendig ist. Im Gutachten ist auch nicht ersichtlich, wo diese Beschreibung der Lebensmittel erfolgt ist. Sollte es sich dabei um die Sinnenprüfung handeln, in welcher die Beschaffenheit, der Geruch und der Geschmack beschrieben sind, so hat diese Untersuchung zu keiner Beanstandung geführt, sodass die Untersuchungskosten dafür auch nicht zustehen.

IV.) Es wird daher gestellt der

ANTRAG

die Kosten für die Beschreibung von Lebensmitteln in der Höhe von € 39,50 nicht zuzusprechen.

Mit gleicher Post wird die verhängte Strafe von € 30,00 samt Verfahrenskosten € 10,00 samt Kosten für die Kennzeichnungsüberprüfung von € 42,66, sohin gesamt € 82,66 bezahlt.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung BGBl II Nr 88/2015, lautet wie folgt:

§ 71

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

III.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Auferlegung des Ersatzes der Untersuchungskosten für die C C GmbH betrifft. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass die Ermahnung und die Bestrafung aufgrund einer Kennzeichnungsüberprüfung erfolgt sei, für welche eine Beschreibung von Lebensmitteln in keiner Weise notwendig sei. Im Gutachten sei auch nicht ersichtlich, wo diese Beschreibung der Lebensmittel erfolgt sei. Sollte es sich dabei um die Sinnenprüfung handeln, in welcher die Beschaffenheit, der Geruch und der Geschmack beschrieben seien, so habe diese Untersuchung zu keiner Beanstandung geführt, sodass die Untersuchungskosten dafür auch nicht zustehen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Kosten für die Beschreibung von Lebensmitteln nicht zuzusprechen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die C C GmbH Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie dies gemäß § 69 LMSVG idgF in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren der zum Kostenersatz verpflichteten Partei im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der C C GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Z, untersucht und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, dass die Kennzeichnung aus näher dargelegten Gründen nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen hat. Unbestritten ist weiters, dass hiefür von der C C GmbH Gebühren in der Höhe von Euro 82,16 im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden.

Die C C GmbH ist, wie bereits dargelegt, gemäß § 69 LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass diesbezüglich eine Beschreibung von Lebensmitteln notwendig sei, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Es ist in § 69 LMSVG von der „Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ schlechthin die Rede. Das In-Verkehr-bringen von Lebensmitteln, die nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprechen, stellt eine Verletzung des LMSVG dar.

Die belangte Behörde hat daher die Beschwerdeführerin als Bestrafte zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet (vgl VwGH vom 16.06.2011, Zl 2009/10/0157).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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