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LVwG-2015/14/0728-2•LVwG T LVwG-2015/14/0728-2
LVwG-2015/14/0728-2Landesverwaltungsgericht22.10.2015
Aufgefahren außerhalb eines Taxistandplatzes - Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2015, Zahl ***, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.09.2015,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG iVm mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 400,00 auf € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit € 25,00 neu bestimmt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von € 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit:28.12.2014 um 04:22 Uhr
Tatort:Im Gemeindegebiet von Z auf der Straße C C auf Höhe HNr ***, Nachtlokal „D D“
Fahrzeug(e):Taxifahrzeuge der Marke VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen -**
Sie sind als Lenker des obgenannten Taxifahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der obgenannten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl in der Gemeinde Z mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***, Standplätze nach § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.
Bei der obgenannten Örtlichkeit handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
€ 400,--
Gemäß:
§ 15 Abs 5 Einleitungssatz Gelegen-heitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)
Ersatzfreiheitsstrafe:
5 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440,--“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters am 12.03.2015 zugestellt.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde eine Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Schuldvorwurf nicht berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei von Gästen des Lokals „D D“ in Z beordert worden, um sie dort abzuholen. Es sei dazu gekommen, dass ein anderer Taxifahrer die Gäste aufgenommen habe.
Ferner wird ausgeführt, dass die Strafe überhöht sei. Es wird beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge geben, dieses beheben und das Verfahren einstellen wolle.
Ferner wird der Antrag gestellt, eine Verhandlung anzuberaumen.
In Folge der erhobenen Beschwerde wurde am 24.09.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge KI E E einvernommen wurde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl ***. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser zur Verhandlung nicht erschien.
Anlässlich der Einvernahme wurde vom Rechtsvertreter die Einvernahme des Zeugen F F beantragt, als Beweis dafür, dass der gegenständlichen Fahrt ein Auftrag zu Grund gelegen ist.
Dem Rechtsvertreter wurde diesbezüglich aufgetragen binnen drei Wochen einen urkundlichen Nachweis (Telefonaufzeichnung etc) über die Auftragserteilung vorzulegen.
Dem Auftrag wurde nicht entsprochen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest:
Am 28.12.2014 um 04:22 Uhr war die Sektorstreife Z, bestehend aus Inspektor G G und Inspektor E E auf Patrouillendienst unterwegs. Im Zuge dessen kamen sie gegen 04:22 Uhr beim Nachtlokal „D D“ in Z, Adresse 2, vorbei und konnten wahrnehmen, dass sich dort zwei Taxifahrzeuge befanden. Als diese die Patrouille bemerkten, wollten sie die Örtlichkeit verlassen. Bei beiden Fahrzeugen war eine Taxileuchte eingeschaltet. Beide Fahrzeuge wurden kontrolliert, wobei von den Beamten festgestellt wurde, dass sich im ersten Fahrzeug Fahrgäste befanden während sich im zweiten Taxi - außer dem Lenker - niemand befand. Der Lenker, es handelt sich dabei um den Beschwerdeführer, wurde einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen und zum Vorfall befragt.
Er wurde darauf hingewiesen, dass er nur bei den kundgemachten verordneten Taxistandplätzen in der Gemeinde Z auffahren dürfe.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu, dass er das wisse, der andere Taxilenker habe ihm jedoch die Fahrgäste weggenommen.
Anlässlich seiner Einvernahme führte Inspektor E E aus, dass sich ca 100 m vom Lokal „D D“ entfernt zwei Taxistandplätze befinden.
Gemäß § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund des Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
§ 16 Abs 1 TPBO normiert, dass Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätz auffahren dürfen, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt worden sind.
Eine Ausnahme gibt es nur bei Großveranstaltungen.
§ 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ordnet an, dass Übertretungen dieser Verordnung aufgrund der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu bestrafen sind.
Infolge des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheits-verkehrsgesetz verstoßen wurde.
Als Schuldform ist von Vorsatz auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe etwas zu hoch anzusehen ist, da von der Bezirkshauptmannschaft Y der Strafrahmen mit mehr als der Hälfte ausgeschöpft wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit X) nicht die Besten sind, sodass der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben werden konnte. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ist nicht möglich, da der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung gravierend ist. Bei der Strafbemessung ist mildernd der Aspekt, dass in der Nähe des Nachtlokals „D D“ zwei Standplätze existieren und sich der Beschwerdeführer von diesen nicht weit entfernt hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Dollenz
(Richter)
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