LVwG T LVwG-2015/23/1731-4

LVwG-2015/23/1731-4Landesverwaltungsgericht26.08.2015

Regest

Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/1731-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1731.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Frau Mag. H J, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 08.06.2015 zur Zahl ****, nach öffentlich mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem nunmehr vorgeworfenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen wie folgt:

„Sie haben es als gem. § 9 VStG Verantwortliche, nämlich als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma O KG mit Sitz in U, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung am 15.10.2014 durch einen Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht, im Verteilerzentrum bei der Fa. S GmbH, Adresse, festgestellt wurde, die Firma O KG, U, das beanstandete Lebensmittel „Authentikon, natives Olivenöl extra“, MHD: 30.05.2016 zumindest am 10.07.2014 nach Österreich importiert und mit einer nicht richtigen Bezeichnung der Ölkategorie in Verkehr gebracht hat, da die ggstl. Partie Olivenöl gem. Untersuchungszeugnis der A lediglich den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2568/1991 I festgelegten Merkmalen der Kategorie „Natives Olivenöl“ entspricht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 2 Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 2 der Verordnung über Vermarktungsvorschriften für Olivenöle, BGBl. II. Nr. 373/2008 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

EURO

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

12 Stunden

§ 21 Abs 2 VNG

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

221,73 Euro gem. § 20 Abs. 9 VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 i.d.g.F (Rechnung A vom 04.12.2014)

86,90 Euro gem. § 20 Abs. 9 VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 i.d.g.F (Rechnung A vom 04.05.2015)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 473,63 Euro.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 19.08.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. In dieser ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Beschwerdevorbringen wie folgt:

„Dem Straferkenntnis lässt sich lediglich ein Tatvorwurf vom 10.07.2014 entnehmen und wurde die Ware tatsächlich erst am 14.07.2014 angeliefert.

Weiters bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass sie in diesem Rechtsgeschäft lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist und mit der tatsächlichen Herstellung und der Einfuhr der Ware nicht zu tun hatte und aufgrund des vorliegenden Lieferscheines die Anlieferung direkt zur Firma S GmbH erfolgte.

Weiters bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass das vom S D nicht im Akt einliegt. Weiters ergibt sich, dass zwar eine ausreichende Referenzmenge als Probe gezogen wurde (6 Flaschen) vom S D wurde allerdings nur 1 Flasche beprobt und ist dies dem Vermarktungsgesetz folgend eine zu geringe Menge.

Weiters wird auch gegen Vorschreibung der Gutachtensgebühren argumentiert, dass hier nicht die Gebühren der A sondern der S D zustehen würden.“

Diesem Vorbringen kommt insofern Berechtigung zu, als sich aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Lagerscheine, sowie Übernahmebescheinigung der Firma S GmbH, sowie aus der Rechnungslegung der Beschwerdeführerin an die S GmbH eindeutig hervorgeht, dass die Lieferung des hier verfahrensgegenständlichen Lebensmittels unmöglich am 10.07.2014 stattgefunden haben kann.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat,

  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Kernbestimmung des Verwaltungsstrafrechtes eine sehr strenge Judikatur entwickelt. Auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.6.1984, Slg. Nr. 11.466/A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität unverwechselbar feststeht.

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (VwGH vom 13.1.1982 zu Zahl 81/03/0203).

Was die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift anlangt, sind entsprechende d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH verstärkter Senat 8.5.1987, Slg. 12.466/A).

Die Berufungsbehörde ist zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreiben“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092).

Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018 mwNw).

Gemäß § 45 Abs.1 Ziff.2 Verwaltungsstrafgesetz hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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