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LVwG-2014/19/3232-2•LVwG T LVwG-2014/19/3232-2
LVwG-2014/19/3232-2Landesverwaltungsgericht28.07.2015
Verfälschtes Lebensmittel, Tatbestand des Inverkehrbringens nicht angelastet.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Mag. B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2014, ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt:
„Es wird Ihnen als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz der C C GmbH mit Sitz in X, Adresse 2, zur Last gelegt, dass - wie anlässlich einer am 15.04.2014 im Betrieb C C GmbH, X, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans Herrn D D, und anschließender Untersuchung der entnommenen Proben durch die E E GmbH, W, Adresse 4, Auftragsnummer ***, mit der Bezeichnung „Krakauer“ festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen wurde:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Krakauer“ ist genusstauglich. Sie weist jedoch folgenden Mangel auf:
-Sichtbare Muskelfleischeinlage: 56%
Gemäß österreichischem Lebensmittelbuch, Kapitel B 14 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Unterkapitel G (Grenzwerte), Punkt G 1.2.2 muss die sichtbare Muskelfleischeinlage von Krakauer der Sorte 1b jedoch mindestens 60% betragen.
Die Probe ist nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz als verfälscht zu beurteilen und unterliegt somit dem Verbot des Inverkehrbringens gem. § 5 Abs. 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz.
Die Ware ist dadurch, dass sie für Verkaufszwecke im Kühlraum bereitgehalten wurde, gemäß § 3 Z 9 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verkehr gebracht worden.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung durch die E E verpflichtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und im Wesentlichen vorbracht, dass die Gutachten der E E GmbH nicht aussagekräftig sei und damit die gegenständliche Übertretung nicht vorliege.
II.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.
Tatbestandselement einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Z 2 VStG ist somit, dass verfälschte oder wertgeminderte Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Dieses Tatbestandselement wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet.
Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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