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LVwG-2015/15/1754-1•LVwG T LVwG-2015/15/1754-1
LVwG-2015/15/1754-1Landesverwaltungsgericht24.07.2015
Verletzung der Verpflichtung nach § 112 Abs 6 WRG erst nach Fertigstellung der Anlage möglich; entsprechende Feststellungen der Behörde erforderlich; Behebung des Straferkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn BF, geb am XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AB, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 29.05.2015, Zl ****, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Herr BF, geb. am XY, gemäß § 9 VStG zur Übertretung nach außen berufenes Organ der BF Bau GmbH, Adresse, hat es zu verantworten, dass Spruchpunkt V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 16.07.2013 zu *****
[Die Bezirkshauptmannschaft Y. entscheidet gemäß § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr. 215, i.d.g.F., als Wasserrechtsbehörde I. Instanz über das gegenständliche wasserrechtliche Ansuchen gemäß den §§ 12, 13, 21, 22, 31, 32, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 wie folgt:[…]
V.Gemäß § 112 WRG 1959 ist bei sonstigem Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959) der Bau der Anlage bis spätestens 30.09.2013 zu beenden.
Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. Bei Abweichung von der Baubewilligung sind Ausführungsplanunterlagen (3-fach) anzuschließen.]
nicht eingehalten wurde, da zumindest bis zum 10.02.2015 der hieramtlichen Behörde keine Fertigstellungsanzeige übermittelt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Spruchpunkt V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 16.07.2013 zu **** iVm § 112 Abs 6 iVm § 137 Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, idgF“
Aus diesem Grund wurde über dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,00, Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter zusammenfassend vorbringt, dass das Straferkenntnis von der zuständigen Sachbearbeiterin nicht unterschrieben worden sei. Es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, zumal die Anlage laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 16.07.2013 bis zum 30.09.2013 errichtet hätte werden müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei offenkundig daher die Fertigstellungsanzeige zu übermitteln gewesen. Die Behörde habe die erste Verfolgungshandlung erst mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 10.02.2015 gesetzt. Weiters werde nicht klargestellt, in welcher Verantwortung der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG bestraft werde. Das Straferkenntnis enthalte keinen konkreten Tatzeitpunkt. Außerdem sei als Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend, weshalb die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuständig sei. Außerdem enthalte der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 16.07.2013 keine Frist, bis zu welcher die Fertigstellungsanzeige abzugeben sei. Insofern liege eine Übertretung der Bestimmung des § 112 Abs 6 WRG 1959 nicht vor. Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wurde bekämpft.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu erwogen wie folgt:
Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile hat der Unternehmer gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959 der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121 WRG 1959) begonnen werden darf.
Zunächst wird festgehalten, dass die belangte Behörde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl zuständig zur Durchführung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens war, zumal die belangte Behörde richtigerweise darauf verweist, dass Tatort bei der Verletzung einer Meldepflicht der Sitz der belangten Behörde ist. Anders als bei sonstigen Unterlassungsdelikten ist daher im vorliegenden Fall nicht der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend dafür, welche Behörde für die Verfolgung zuständig ist.
Genauso trifft es nicht zu, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht unterfertigt worden wäre. Vielmehr weist der im Akt einliegende Bescheid eine ordnungsgemäße Fertigung auf. Außerdem wurde dieser Bescheid mit einer Amtssignatur versehen, weshalb die Ausfertigung davon gemäß § 18 Abs 4 AVG keiner weiteren Unterschrift bedurfte.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat ein Straferkenntnis unter anderem Ausführungen zu der als erwiesen angenommenen Tat zu enthalten.
Dieser Vorschrift ist nach der Judikatur (vgl Erk des VwGH in einem VS vom 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Weise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zusammenfassend zur Last gelegt, dass er eine bestimmte Vorschreibung nicht eingehalten habe, da zumindest bis zum 10.02.2015 der belangten Behörde keine Fertigstellungsanzeige übermittelt worden sei.
Dass die Anlage überhaupt bereits fertig gestellt wurde, wurde von der belangten Behörde allerdings nicht festgestellt. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 112 Abs 6 und der darauf aufbauenden Nebenbestimmung im Bescheid vom 16.07.2013 ist die Fertigstellungsmeldung dann zu erstatten, wenn die Anlage fertiggestellt wurde. Wurde die Anlage nicht fertiggestellt, so ist auch keine Fertigstellungsmeldung zu erstatten. Sollte allenfalls die Anlage nicht bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt fertig gestellt worden sein, so wäre eine wasserrechtliche Bewilligung zwischenzeitlich erloschen. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zumal die belangte Behörde daher nicht festgestellt hat, dass die Anlage überhaupt bereits fertig gestellt wurde, erweist sich der Schuldvorwurf im Hinblick auf die Erfordernisse zur Konkretisierung der Tat als unzureichend. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959 die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden ist (vgl VwGH 25.02.1992, 88/07/0136).
Zumal allerdings im vorliegenden Fall keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, ob bzw wann die Anlage tatsächlich fertig gestellt wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Anlage tatsächlich zum im Bescheid vom 16.07.2013 aufgetragenen Zeitpunkt fertig gestellt wurde, so wäre eine Übertretung des § 112 Abs 6 in Bezug auf die Erstattung der Fertigstellungsmeldung zwischenzeitlich verjährt. Dies ergibt sich daraus, dass mangels anderer Fristsetzung im Bescheid vom 16.07.2013 die Verpflichtung zur Fertigstellung jedenfalls mit dem Abschluss der Errichtung der Anlage eintritt. Spätestens nach dem Beginn des Betriebs der Versickerungsanlage, ohne das die entsprechende Fertigstellungsmeldung erfolgt ist, ist daher das Delikt nach § 112 Abs 6 iVm § 137 Abs 1 Z 1 WRG 1959 abgeschlossen. Dies ist daher auch der Zeitpunkt, zu welchem die Verfolgungsverjährung ihren Ausgang nimmt. Die Sonderregelung des § 137 Abs 7 WRG 1959 ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung vorliegend nicht in Rede steht.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerold Dünser
(Richter)
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