LVwG T LVwG-2014/17/2310-5

LVwG-2014/17/2310-5Landesverwaltungsgericht20.07.2015

Regest

Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz<br/>Nichtbeachtung der Sicherheitsvorsorgepflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/2310-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2310.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des L J, Liechtenstein, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die Punkte 1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zusammengefasst werden, auf eine Übertretung erkannt wird und hierfür eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auferlegt wird.

Hinsichtlich Punkt 4 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- auf € 150,-- bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens gem. §52 Abs1 und 2 VwGVG mit 10 % der verhängten Strafe, zu Punkt 1 somit mit € 11,-- und zu Punkt 4 mit € 15,-- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit:17.02.2014, 17.10 Uhr,

Tatort:S, auf der R-Straße, bei km 38,940

Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, **** und Anhänger, ****

Der Beschuldigte, L J, hat

1.

die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er hat folgendes Gefahrgut befördert: UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter, obwohl er die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.1.5 ADR geladen hatte, da 2 Versandstücke mit der UN-1247 entgegen den Ausrichtungspfeilen transportiert wurden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

2.

die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er hat folgendes Gefahrgut befördert: UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter, obwohl er die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7.1 ADR geladen hatte, da die Paletten mit Beschlägen nicht gesichert waren. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zB schwere Maschinen oder Kisten, befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Auftreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Ausfüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch blockieren und verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

3.

die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er hat folgendes Gefahrgut befördert: UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter, obwohl er die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7.1 ADR geladen hatte, da 9 Versandstücke mit Gefahrgut ungesichert transportiert wurden. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zB schwere Maschinen oder Kisten, befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Auftreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandtstücke kann auch durch das Ausfüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch blockieren und verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandtstückes kommt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

4.

die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er hat folgendes Gefahrgut befördert: UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3; II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0,004 Liter, obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

3. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

4. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro

1. 110,00

2. 110,00

3. 110,00

4. 200,00

Ersatzfreiheitsstrafe

36 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

48 Stunden

Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung:

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit c GGBG

§ 37 Abs. 2 lit c GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 53,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Strafe:€530,00

Verfahrenskosten:€53,00

Barauslagen:€2,60 (Kopiekosten)

insgesamt:€585,60“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. 07. 2014, Zl. ****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 18.07.2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

"Tatzeit: 17.02.2014, 17.10 Uhr

Tatort: S, auf der R-Straße, bei km 38,940

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, **** und Anhänger, ****

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben folgendes Gefahrgut befördert: laut UN 1090 ACETON (Aceton) 3, H, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter, UN 1173 ETHYLACETAT(Ethylacetat) 3, II, (D/E) 1 Kiste aus Pappe, 0,150 Liter, UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E) 5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter, UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE 8(6.1), II, (E) 1 Kiste aus Pappe, 0.025 Liter, UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E) 1 Kiste aus Pappe 0.004 Liter,

1. obwohl Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.1.5. ADR geladen hatten, da 2 Versandstücke mit der UN-1247 entgegen den Ausrichtungspfeilen transportiert wurden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

2. obwohl Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7.1. ADR geladen hatten, da die Paletten mit Beschlägen nicht gesichert waren. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

3. obwohl Sie die Ladung nicht entsprechend des Abschnitt 7.5.7.1. ADR geladen hatten, da 9 Versandstücke mit Gefahrgut ungesichert transportiert wurden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

4. obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie i einzustufen. “

I. Anfechtungserklärung:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

II. Zur Sache:

1.

Dem Betroffenen wird die Übertretung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen:

  • § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG

  • § 1 3 Abs. 3 GGBG

Diese Bestimmungen lauten:

§ 13. (2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften

3. entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle d es öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

Die vorgehaltenen Übertretungen werden ausdrücklich bestritten und es wird eingewendet:

2. Zu Spruchpunkt 1-3:

2. 1

Die vorgehaltene Übertretung stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion S vom 28.02.2014.

Der Meldungsleger führt unter der Rubrik „Beweismittel“ an:

"...Weiters wurde festgestellt dass vor den 9 Paketen Gefahrengut Paletten mit Beschlägen ungesichert geladen waren (siehe Lichtbildbeilage."

2. 2

Nicht festgestellt wurde jedoch:

  • welches Gewicht die einzelnen Teile der Ladung hatten

  • wie das Fahrzeug, konkret der Anhänger, ausgestattet war (insbesondere hinsichtlich DIN EN 12642 Code L oder XL)

  • wie hoch der Reibwert des Bodens anzusetzen ist

  • wie hoch die Ladung war

  • wo der Schwerpunkt der Ladung lag

  • welche Kräfte auf die einzelnen Teile der Ladung bei normalen Betrieb einwirken

Die Beantwortung dieser Fragen ist von grundlegender Bedeutung, da eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entsprechend der ÖNORM V 5750 ff nur mit diesen Eckdaten eine fundierte Überprüfung der Ladungssicherungsmaßnahmen zulässt.

2. 3

Eine vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung liegt dann vor, wenn die Ladung so verwahrt o d e r gesichert ist, dass sie

a) den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten

b) der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt

c) niemand gefährdet

wird.

2.4.

Die Reibungskraft ist ein wichtiger Helfer bei der Ladungssicherung und ist immer vorhanden, wenn eine Ladung auf die Ladefläche gestellt wird. Kein Material ist absolut glatt und jede Oberfläche hat Unebenheiten. Diese wirken wie eine Mikroverzahnung zwischen Ladefläche und Ladung.

Eine ausreichende Ladungssicherung liegt dann vor, wenn die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben war.

Im gegenständlichen Fall zeigt bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt waren, dass die Ladung ausreichend gesichert war.

2.5. Beweisantrag:

Zum Beweis dafür, dass entgegen den polizeilichen Ermittlungen die vorhandene Ladungssicherung sehr wohl ausreichend war

a) um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,

b) die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten und

c) niemand gefährdet war,

wird die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung beantragt.

2. 6 Beweisantrag:

Zum Beweis für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung, insbesondere

  • durch die Verwendung einer Kombination verschiedener Ladungs- Sicherungsmittel, insbesondere einer Spannlatte

  • durch form- und kraftschlüssiges Laden

wird ein Gutachten eines Amtsachverständigen für Verkehrs- und betriebssichere Beladung von Fahrzeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass aufgrund der vom Meldungsleger getroffenen Feststellung eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist und die Vorschriften einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung sehr wohl eingehalten wurden.

3. Zu Spruchpunkt 4:

3. 1

Im gegenständlichen Fall wurde vom Betroffenen eine Mindesmenge Gefahrgut im Zuge eines Transports als Teil einer Ladung transportiert.

Das Gefahrgut war im Vorfeld als Retoursendung aus Frankreich eingetroffen, wobei dem Betroffenen die vom Absender ausgestellten Beförderungspapiere in einer Mappe bei Fahrtantritt ausgehändigt worden waren.

3. 2 Beweisanbot:

Der Absender des gegenständlichen Gefahrgutes versicherte dem Betroffenen, dass alle notwendigen Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt worden sind.

Beweis: Einvernahme des verantwortlichen Mitarbeiters des Absenders,

Fa. I V AG, Adresse im Wege der Amtshilfe

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanbot erstattet.

Zum Gutachten des Amtssachverständigen Ing. A vom 13.06.2014:

1.

Der Gutachter führt aus:

„Als Ladungssicherungsmaßnahme ist ein Klemmbalken in der Nähe des Bodens (zur Sicherung nach hinten gedacht) vorhanden. Dieser ist jedoch auf Höhe der Palette und somit praktisch wirkungslos.“

2.

Auf den Lichtbildern Nr. 2, 3 und 6 sind deutlich rechts und links Einstecklatten sowie ein weiterer Klemmbalken erkennbar, welche zur Ladungssicherung vorhanden waren, jedoch in den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen keine Berücksichtigung gefunden haben

2. 1 Beweisantrag:

Ergänzung des Gutachtens vom 13.06.2014

3.

§ 101 Abs. 1 lit.e) KFG lautet:

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet e) wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

4.

Für den vorliegenden Fall ist nachfolgend zitierte Passage dieser Bestimmung relevant:

dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird

§ 101 Abs. 1 lit. e) KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei den die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und den Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern.

Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer mangelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach § 101 Abs. 1 lit. e) KFG zu unterscheiden.

Die genannte Bestimmung erfasst wie bereits erwähnt nur jene Sachverhalte, bei den bereits die Gefahr des Herabfallens der Ladegüter oder des Verlassens des Laderaumes besteht.

Unzureichende technische Ladungssicherungen, die unter dieser Gefährlichkeitsstufe liegen, werden hingegen nicht erfasst.

5.

Dieser Gedanke wurde vom Gesetzgeber mit Satz 2 der Bestimmung verwirklicht:

„dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird

Vorliegend war gemäß den Ausführungen des Gutachters aus technischer Sicht zweifellos eine unzureichende Ladungssicherung gegeben.

6. Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des § 101 Abs. 1 lit. e) KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war.

Insbesondere wurde ein weiterer Klemmbalken sowie Einstecklatten zu beiden Seiten zur Ladungssicherung angebracht.

Die behauptete Übertretung liegt daher nicht vor.

Die erkennende Behörde ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen.

III. Beschwerdegründe:

A Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1. Unterlassene Beweisaufnahme:

Die belangte Behörde hat von Amts wegen den Sachverhalt vollständig aufzuklären und beabsichtigte Feststellungen auf Beweisergebnisse zu stützen.

Es wurden konkrete Beweisanträge gestellt, der die Behörde nicht entsprochen hat.

1. 1

So wurde zwar ein Gutachten von einem Amtssachverständigen eingeholt, aber nicht - wie beantragt - im Sinne der Beweisanträge ergänzt.

So wurden zusätzliche Ladungssicherungsmittel - die auf den im Akt einliegenden Beweisbildern ersichtlich sind - vom Amtssachverständigen gewürdigt oder gar berücksichtigt.

Auch die Feststellungen im Sinne des

1. 2

Auch die Einvernahme eines Verantwortlichen de Fa. I V wurde unterlassen, obwohl der Betroffene ausführt, dass die monierten Unterlagen vollständig übergeben wurde.

Durch die unterlassenen Beweisaufnahmen wurde der Betroffene in wesentlichen Verteidigungsrechten beschnitten, zumal die Behörde für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig ist und der Betroffene zu seiner Rechtfertigung den Zeugenbeweis angeboten hat.

2. Mangelhafte Begründung:

Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen des Betroffenen nicht eingegangen und hat den strafrelevanten Sachverhalt nur zu Lasten des Betroffenen erhoben. Strafausschließende bzw. strafmildernde Umstände wurden durch unterlassene Beweisaufnahmen nicht berücksichtigt. Die Begründung vermag den Standpunkt der Behörde nicht zu stützen und widerlegt jedenfalls nicht die Rechtfertigung des Betroffenen.

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß d er Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 u.a.).

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr o d er unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 u.a.).

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dem entsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

3. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 u.a.).

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VWGH 12.10.1978, Slg 9654 A).

Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses… dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH 24.02. 1981 Slg 10378 A).

Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann objektiv nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand erfüllt ist. Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.

B Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

§ 101 Abs. 1 lit.e) KFG lautet:

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

die Ladung und auch einzelne T eile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken,

e) Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

Für den vorliegenden Fall ist nachfolgend zitierte Passage dieser Bestimmung relevant:

dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird

§ 101 Abs. 1 lit. e) KFG verbietet ausschließlich Ladungssicherungsmethoden, bei denen die Gefahr des Herabfallens bzw. des Verlassens des Laderaumes durch die Ladegüter besteht; nicht jedoch, wenn die Ladegüter ihre Lage zueinander und dem Laderaumbegrenzungen geringfügig verändern.

Bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist zwischen einer mangelhaften Ladungssicherung im technischen Sinne und im rechtlichen Sinne nach § 101 Abs. 1 lit. e) KFG zu unterscheiden.

Die genannte Bestimmung erfasst wie bereits erwähnt nur jene Sachverhalte, bei denen bereits die Gefahr des Herabfallens der Ladegüter oder des Verlassens des Laderaumes besteht.

Unzureichende technische Ladungssicherungen, die unter dieser Gefährlichkeitsstufe liegen, werden hingegen nicht erfasst.

Dieser Gedanke wurde vom Gesetzgeber mit Satz 2 der Bestimmung verwirklicht:

„dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird

Vorliegend war gemäß den Ausführungen des Gutachters aus technischer Sicht zweifellos eine unzureichende Ladungssicherung gegeben.

Diese lag nach ihrer Intensität aber unterhalb der Spürbarkeit des § 101 Abs. 1 lit. e) KFG, sodass sie rechtlich gesehen nicht relevant war.

Insbesondere wurde ein weiterer Klemmbalken sowie Einstecklatten zu beiden Seiten zur Ladungssicherung angebracht.

Die behauptete Übertretung liegt daher nicht vor.

Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist.

IV. Beschwerdeantrag:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt, insbesondere zur Einvernahme des Amtssachverständigen.

Innsbruck, am 14. August 2014 L J“

II.Beweisaufnahme:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sich daher freiwillig des Mittels der eigenen Verteidigung begeben. Erschienen ist Amtsinspektor A P der PI S, dieser konnte zeugenschaftlich einvernommen werden.

Der Anzeige vom 28.02.2014 zu Zl **** der PI S ist zu entnehmen, dass der Lenker L J am 17.02.2014 um 17.10 Uhr das Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **** (FL) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **** (FL) in S bei der Kontrollstelle in Fahrtrichtung Italien gelenkt hat und dort einer Fahrzeuge- und Lenkerkontrolle unterzogen wurde. Das Fahrzeug war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen.

Die Beförderungseinheit war mit folgenden Gütern beladen gewesen:

UN 1090 ACETON (Aceton) 3, II, (D/E)

1 Kiste aus Pappe, 0,006 Liter

UN 1173 ETHYLACETAT (Ethylacetat) 3, II, (D/E)

1 Kiste aus Pappe 0,150 Liter

UN 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 3, II, (D/E)

5 Kisten aus Pappe, 130,59 Liter

UN 1790 FLUORWASSERSTOFF-SÄURE 8(6.1), II, (E)

1 Kiste aus Pappe, 0,025 Liter

UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG, 8 III, (E)

1 Kiste aus Pappe, 0,004 Liter

Der Lenker hat die Beförderungseinheit, in der das gefährliche Gut befördert worden war, gelenkt und hat es dabei unterlassen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung gem § 2 Z 1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprach und die Aufschriften, Gefahrenzettel, Großzettel (Placards), Tafeln oder sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht gewesen war.

Die Versandstücke waren nicht in Übereinstimmung mit dem als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet gewesen.

2 Versandstücke mit der UN 1247 waren entgegen den Ausrichtungspfeilen auf der Ladefläche des Sattelanhängers gelegen. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert wurden, müssen alle Güter im Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw verpackt.

Die Palette, es hat sich dabei laut Lenker um Beschläge gehandelt, waren ungesichert auf der Ladefläche des Sattelanhängers gelegen.

9 Versandstücke mit Gefahrgut waren ungesichert auf der Ladefläche des Sattelanhängers gelegen. (Unterabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz ADR, Einstufung gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges Gefahrenkategorie II, die §§ 13 Abs 2 Z 3, 37 Abs 2 Z 9 GGBG).

Der Lenker hat bei der Kontrolle nur den CMR-Frachtbrief vorlegen können, das erforderliche Beförderungspapier hat er nicht ordnungsgemäß mitgeführt (Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1. lit a ADR, §§ 13 Abs 3, 37 Abs 2 Z 9 GGBG, Einstufung gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I).

Unter „Beweismittel“ ist festgehalten, dass der Lenker anlässlich der Anhaltung aufgefordert worden war, den Sattelanhänger zu öffnen. Bei der anschließenden Kontrolle haben die Beamten das oben Angeführte festgestellt. Der Lenker wurde von den Beamten im Übrigen mehrmals befragt, ob er das Beförderungspapier für das mitgeführte Gefahrgut mit sich führt, dies hat der Lenker verneint.

Der Zeuge AI A P teilte in der öffentlichen und mündlichen Verhandlung mit, er hat zunächst versucht, mit der Firma I V AG in der Schweiz telefonisch Kontakt aufzunehmen. Er hat die Angestellte dieser Firma, Frau M ersucht, ihm die Beförderungspapiere zuzusenden. Frau M hat dem Beamten mitgeteilt, dass sie sich um die Sache kümmere und dass dem Beförderer sämtliche Papiere ausgehändigt worden seien. Nach einigen Tagen hat der Meldungsleger neuerlich mit Frau M telefoniert, dabei hat sie mitgeteilt, dass sie bereits am 19.02.2014 den Beförderer der Firma X E AG beauftragt habe, die erforderlichen Beförderungspapiere für die 9 Pakete mit Gefahrgut an die PI S weiterzuleiten und dass sich die X E AG bei der PI S melden werde. Die Firma hat sich aber nie gemeldet. Daraufhin hat AI A P Frau M neuerlich um Zusendung der Beförderungspapiere ersucht, was in der Folge dann auch geschehen ist. Dabei ist festgestellt worden, dass im Beförderungspapier nur 5 Kisten aus Pappe angeführt waren. Auf dem Sattelanhänger waren aber 9 Kisten aus Pappe geladen.

Unter „Angaben des Verdächtigen“ ist festgehalten, dass der Lenker zu seiner Rechtfertigung keine Angaben gemacht hat. Die Angaben in der Anzeige sind durch die Lichtbildbeilagen, durch den Frachtbrief, durch das Beförderungspapier und die Checkliste-RL/95/50/EG objektiviert. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Beförderungspapier erst nachträglich an den AI A P weitergeleitet wurde.

Im CMR-Frachtbrief ist lediglich unter Punkt 13 festgehalten, dass diverses Gefahrgut geladen war. Es geht auch aus dem Frachtbrief hervor, dass die Firma X E AG der Frachtführer war. Auf den Lichtbildern kann man genau erkennen, dass die Ware nicht ordnungsgemäß gesichert war (Bild Nr 2, 3, 6). Im Bild Nr 5 ist klar zu sehen, dass ein Paket entgegen den Richtungspfeilen geladen worden war, ebenso auf Bild Nr 7.

III.Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:

Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 i. d. Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:

§ 13 Gefahrgutbeförderungsgesetz

„…

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

…“

§ 37 Gefahrgutbeförderungsgesetz

„…

(2) Wer

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

…“

IV.Erwägungen:

Der Zeuge AI A P hat eindeutige Angaben getätigt. Diese waren sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar und es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Außerdem sind diese Angaben durch die aufgenommenen Lichtbilder ausreichend dokumentiert.

Der Hinweis des Rechtsvertreters auf die Bestimmungen des KFG zu diesem Thema sind nicht erheblich, weil das Gefahrgutrecht eine Spezialnorm darstellt, dies auch hinsichtlich der Art und Weise, wie eine Ladung zu erfolgen hat, weil es sich um Gefahrgut handelt und die Ware aufgrund ihrer Gefährlichkeit eben spezielleren Normen unterliegt als ungefährliche Ware.

Dass die Versandstücke nicht in Übereinstimmung der Richtung der Ausrichtungspfeile geladen waren, hat auch die Einschau in die entsprechenden Lichtbilder ergeben.

Die Ladungssicherung, die nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, konnte man ebenso den vorlegten Lichtbildern als auch der Zeugenaussage des Meldungslegers entnehmen. Auch ist kein Beförderungspapier mitgeführt worden. Der vorgelegte CMR Frachtbrief kann nicht dafür herangezogen werden, da ihm wesentliche Voraussetzungen des Beförderungspapiers, insbesondere die genaue Deklaration der sämtlichen beförderten Waren nach dem GGBG gefehlt haben.

Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Er hat die ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Rechtsvertreterin konnte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers keine Angaben tätigen, weshalb von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten ausgegangen wurde.

Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen. Hinsichtlich der zusammengefassten Punkte 1,2 und 3 zu nunmehr Punkt 1 ist darauf hinzuweisen, dass der Lenker im erstinstanzlichen Straferkenntnis 3-mal dafür bestraft wurde, dass er die Überzeugungspflicht für die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet hat.

Im Gefahrgutbeförderungsrecht wird der Beförderer für Nichtbeachtung seiner Sicherheitsvorsorgepflicht, die auch aus einer Vielzahl von verschiedenen Pflichten besteht, immer nur einmal bestraft. Dazu gibt es eine Vielzahl von Erkenntnissen des VwGH.

Umgelegt auf dem gegenständlichen Fall kann es daher nicht sein, dass ein Lenker, der finanziell und auch in der Hierarchie unter dem Beförderer steht, nun weit mehr an Strafe zu zahlen hat als der Beförderer selbst wenn er seiner Überzeugungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zieht man hier einen Analogieschluss zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Sicherheitsvorsorgepflicht des Beförderers, so kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Lenker für die Nichtbeachtung diverser Überzeugungspflichten nun 3-mal bestraft wird. Es waren daher die Übertretungen wegen der fehlenden Überzeugungspflicht zu Punkt 1, 2 und 3 unter einem Punkt 1 zusammenzufassen.

Die über den Beschwerdeführer nunmehr verhängten Geldstrafen zu Punkt 1 in der Höhe von € 110,-- stellt die Mindeststrafe dar und ist absolut gerechtfertigt und schuld- und tatangemessen.

Hinsichtlich Punkt 4 ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um eine Übertretung nach der Gefahrenkategorie I, wie sie im Mängelkatalog angeführt ist handelt, dabei ist die Mindeststrafe mit € 150,-- angesetzt. Die über den Lenker nunmehr verhängte Mindeststrafe ist schuld- und tatangemessen, da der Beschwerdeführer den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit ins Treffen führen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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