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LVwG-2015/41/1314-1•LVwG T LVwG-2015/41/1314-1
LVwG-2015/41/1314-1Landesverwaltungsgericht07.07.2015
Mindestsicherung; Wohnung; Ortsübliche Mietkosten; Richtsatzüberschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau AX, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem von Frau AX am xx.xx.xxxx eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser gem den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5, 9 und 19 Abs 1 lit a TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu folgendes aus:
„Gemäß § 1 Abs. 2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs. 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Das Arbeitsverhältnis Antragstellerin bei der Firma U GmbH endete mit xx.xx.xxxx. Beim Arbeitsmarktservice meldete sich Frau X erst am xx.xx.xxxx arbeitslos und arbeitssuchend und stellte erst mit xx.xx.xxxx einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin ihre Notlage grob fahrlässig herbeigeführt und war der Mindestsatz entsprechend um zu kürzen
Der Antrag auf Mindestsicherung (Weitergewährung) ist aufgrund folgender Berechnung zum April 2015 abzulehnen:
Basisanerkannt
Volljährige im gem. Haushalt, AX, Geburtsdatum
Richtsatz465,65465,65
Richtsatzkürzung § 19 (1) d-139,70
Vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage
Arbeitseinkommen -1.348,21-1.348,21
-1.022,26
Volljährige im gem. Haushalt, IX, Geburtsdatum
Richtsatz465,65465,65
Pension-833,32-833,32
-367,67
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Betriebskosten76,0076,00
Heizkosten68,0068,00
Miete594,00594,00
738,00
Richtsatzüberschreitung -651,93
Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um € 651,93 überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen war.
Hinweis: Eine Übernahme der Kosten für die Glasreparatur, laut Angebot Nr. ***** der Firma H GmbH, ist auf Grund mangelnder gesetzlicher Deckung nicht möglich.“
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AX mit Schreiben vom xx.xx.xxxx fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma U GmbH mit xx.xx.xxxx geendet habe. Sie habe sich beim Arbeitsmarktservice deswegen erst am xx.xx.xxxx als arbeitslos gemeldet, weil sie vorher versucht habe, aus eigenen Kräften sofort eine neue Arbeit anzutreten. Ihre Arbeitskündigung von der Firma U GmbH sei nicht geplant gewesen, das Arbeitsverhältnis hätte erst Ende xx.xxxx enden sollen. Ihre Wohnungskündigung sei ebenfalls auf den xx.xx.xxxx erfolgt und könne dies kein Zufall sein; die finanzielle Notlage habe sie nicht selber verursacht. Leider habe sie es nicht aus eigenen Kräften geschafft, eine neue Arbeit zu finden, da gerade Saisonpause der meisten Hotels sei. Ihre finanzielle Notlage beruhe nicht nur auf ihrem dringenden Umzug, es sei noch eine Unkostenrechnung von € 449,40 für eine Glasreparatur (Balkontüre) dazugekommen, deren Kostenübernahme sie am xx.xx.xxxx beantragt habe. Sie verstehe nicht, warum diese Kosten von der Sozialhilfe nicht übernommen würden. Die finanzielle Notlage beruhe auf laufenden Kündigungen der Arbeit und der Wohnung.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft S.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am xx.xx.xxxx stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung. Bereits mit Bescheiden der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mit welchen der Beschwerdeführerin Mindestsicherung gewährt wurde, wurde diese gem § 16 Abs 1 iVm § 30 Abs 2 TMSG verpflichtet, in ständigen Kontakt mit den für sie zuständigen Vermittlern des Arbeitsmarktservices M zwecks Arbeitsvermittlung zu treten und den Nachweis (Terminkarte) monatlich dem Sozialreferat M zur Einsicht vorzulegen, widrigenfalls die Mindestsicherung umgehend gestoppt werde und eine Kürzung der Leistung gemäß § 19 TMSG erfolge.
Die Beschwerdeführerin war vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx bei Herrn B, Adresse, vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx beim Gasthof „C“ der D GmbH Co KG, Adresse, und vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx bei der U Gebäudereinigung GesmbH beschäftigt und wurde von diesen Arbeitgebern jeweils ohne Begründung gekündigt.
Am xx.xx.xxxx meldete sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice in M als arbeitslos und bezieht beginnend mit diesem Tag und endend am xx.xx.xxxx ein tägliches Arbeitslosengeld von € 27,47, sohin ein monatliches Arbeitslosengeld von durchschnittlich € 837,835.
Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Mutter IX in E, Adresse, und beträgt die Nutzfläche des Mietgegenstandes 84 m². Nach dem am xx.xx.xxxx abgeschlossenen Mietvertrag beträgt der Mietpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer insgesamt € 623,00, die Betriebskosten betragen inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer € 197,00. Die Anmietung dieser Wohnung in E erfolgte ohne Rücksprache mit dem Sozialreferat in M und wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Wohnung sowohl der Größe nach als auch hinsichtlich der Kosten nicht den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entspricht. Aufgrund eines der Beschwerdeführerin bereits vorgelegenen und von dieser nicht in Anspruch genommenen unverbindlichen Mietangebotes (€ 738,00 inkl. Betriebskosten und Heizkosten) für eine 60 m² große Wohnung in E ab xx.xx.xxxx auf die Dauer von drei Jahren wurden von der belangten Behörde künftig nur Wohnkosten in der Höhe von € 738,00 (vgl Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx) berücksichtigt.
Die Mutter IX wohnt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt in E, Adresse und bezieht eine monatliche deutsche Rente in der Höhe von € 833,32.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Hilfe der Kostenübernahme ihrer Balkontür-Reparaturverglasung in der Höhe von € 449,40 (vgl Angebot H, Adresse, vom xx.xx.xxxx).
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und sind seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.
III.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und die Übernahme der Kosten für eine Balkontürreparaturverglasung beantragt.
Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Dabei beträgt der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a fallen (Alleinstehende und Alleinverdiener), 56,25 % des Ausgangsbetrages. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer im gemeinsamen Haushalt in E, Adresse, lebenden Mutter IX jeweils von einem Mindestsatz von € 465,64 gem § 5 Abs 2 lit b TMSG auszugehen ist.
Gemäß § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.
Die Höchstnutzfläche beträgt nach § 6 Abs 2 leg cit für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Bei einer Nutzfläche der Mietwohnung in E von 84 m² und somit einer Überschreitung der Höchstnutzfläche für einen Zweipersonenhaushalt um 24 m² sowie des begründeten Hinweises der belangten Behörde, dass diese Wohnung unter Hinweis auf das oben genannte unverbindliche Mietangebot für eine 60 m² große Wohnung in E von insgesamt € 738 diese sowohl der Größe als auch hinsichtlich der Kosten nicht den Vorgaben des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entspricht, ist auf den Wortlaut des § 6 Abs 1 TMSG hinzuweisen, gemäß dem die Kosten für eine Wohnung, „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 übersteigen“ übernommen werden. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658). Insofern sind somit die im angefochtenen Bescheid anerkannten Mietkosten (incl Heiz – und Betriebskosten) von insgesamt € 738,00 nicht zu berücksichtigen.
Nach § 16 Abs 2 TMSG ist der arbeitsfähig Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diese Bereitschaft ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest in Zweifel zu ziehen, wenn die Beschwerdeführerin zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx von drei Arbeitgebern jeweils ohne Begründung gekündigt wurde. Die Arbeitsmoral der Beschwerdeführerin ist zumindest ernsthaft zu hinterfragen.
Nach § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Neben den geschilderten kurzfristigen Arbeitsverhältnissen ist in diesem Zusammenhang auch nach der letzten Kündigung von der U Gebäudereinigung GesmbH mit Wirksamkeit vom xx.xx.xxxx auf die erst am xx.xx.xxxx beim AMS erfolgte Antragstellung auf Arbeitslosengeld zu verweisen.
Aufgrund der geschilderten Rechtslage und der rechtlichen Erwägungen ist sohin zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Bedarf, bestehend aus den Mietausgaben inkl. Betriebskosten sowie dem jeweiligen Richtsatz gem § 5 Abs 2 lit b TMSG gegenüber zu stellen.
Zumal die von der belangten Behörde herangezogenen Mietkosten (incl Heiz – und Betriebskosten) von € 739,00 aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Ausführungen im konkreten Fall keine Berücksichtigung finden können, sind die vorhandenen monatlichen Eigenmittel für die Beschwerdeführerin von € 837,835 (anstatt der von der belangten Behörde angenommenen € 1.348,21 aufgrund des Monatsgehaltes für den xx.xxxx) und ihre Mutter IX von € 833,32, insgesamt sohin von € 1.671,155, dem Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG von zweimal € 465,65, insgesamt sohin von € 931,30, gegenüberzustellen, wodurch sich im verfahrensgegenständlichen Fall eine Richtsatzüberschreitung von € 739,855 und unter Mitberücksichtigung der Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG sogar eine Richtsatzüberschreitung von € 979,50 ergibt. Aber selbst unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anerkannten Mietkosten (incl Heiz – und Betriebskosten und ohne Berücksichtigung einer zu Recht vorgenommenen Richtsatzkürzung errechnet sich immer noch eine Richtsatzüberschreitung von rund € 1,80.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich nicht versteht, dass eine von ihr geltend gemacht Übernahme der Kosten für die Glasreparatur für eine Balkontür laut Angebot Nr **** der Firma H GmbH in der Höhe von € 449,40 nicht möglich ist, ist auf die Bestimmung des § 14 Abs 3 TMSG zu verweisen, wonach zu Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren ist. Die Bezahlung der Rechnung für die Reparatur einer Türverglasung fällt nicht unter diese Bestimmung. Eine solche Gewährung wäre allenfalls im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu prüfen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz liegen damit nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass für die Beurteilung des Anspruches gemäß § 6 TMSG auf die ortsüblichen Kosten einer Wohnung mit der entsprechenden Höchstnutzfläche abzustellen ist sowie dass keine aliquote Übernahme der Wohnkosten vorgesehen ist, ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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