LVwG T LVwG-2014/44/3045-4

LVwG-2014/44/3045-4Landesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Konsenslose Rodung; Wiederherstellungsauftrag; Adressat

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/3045-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.3045.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.10.2014, Zl **** und ****, betreffend eines forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

A)

den Beschluss gefasst:

Gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde, soweit mit ihr beantragt wurde, Herrn BB eine Rodungsbewilligung zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

zu Recht erkannt:

Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde im Übrigen Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber Herrn AA in Spruchpunkt I. ein forstrechtlicher Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 erteilt sowie in Spruchpunkt II. eine einstweilige Verfügung gemäß § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen.

Festgehalten wird, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen die Erlassung des forstrechtlichen Auftrags in Spruchpunkt I. ist. Das Verfahren betreffend der einstweiligen Verfügung gemäß § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 wird beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl 2014/15/3046 geführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang spruchgemäß Folgendes verfügt:

„Beschreibung des Vorhabens:

Herr BB „R“, Adresse, beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft X die Rodung eines Teiles der Gp. ***1 im Ausmaß von 1.900 m² zum Zwecke der Erstellung eines Erschließungsweges für Bauflächen, sowie zur Schaffung von Bauflächen. Ein forstrechtlicher Bewilligungsbescheid wurde von Seiten der Behörde nie erlassen, dennoch wurde die gegenständliche Erschließungsstraße von Seiten Herrn AA, Adresse errichtet.

Spruch

I. Die Bezirkshauptmannschaft X als Forstbehörde gemäß § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I. Nr. 104/2013 (kurz: FG 1975) trägt Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, in Anwendung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 17 FG 1975, hinsichtlich der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf Gp. ***1, KG Y, zu umgehenden Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, folgende Maßnahmen auf.

1. Der Weg ist wiederum zu überschütten und die ursprünglichen Geländeverhältnisse sind herzustellen, wobei es durch die Arbeiten zu keiner Beeinträchtigung der P-Quelle kommen darf.

2. Anher hat eine Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion X zu erfolgen.

3. Sämtliche Maßnahmen sind unverzüglich, spätestens bis 31.10.2014, umzusetzen.

( … )“

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit der hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag des Herrn BB zur Rodung eines Teiles des Grundstückes Nr ***1 Folge zu geben. In eventu möge der Bescheid aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen werden. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass Herr BB zwar bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Rodungsantrag für die gegenständliche Fläche gestellt habe, Herr AA aber ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung die Rodung vorgenommen habe. Wörtlich wurde in der Beschwerde ausgeführt: „Herr AA ist inzwischen vollkommen bewusst, dass diese voreilige Maßnahme rechtswidrig war und er entschuldigt sich für diese Vorgangsweise hiermit in aller Form.“

Mit Verbesserungsauftrag vom 17.12.2014, Zahl LVwG-2014/44/3045-1, hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages stützt, darzulegen.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2015 ergänzend vorgebracht, dass sich der angefochtene Bescheid zwar gegen den Beschwerdeführer richte, dass der Eigentümer des Gst Nr ***1 aber Herr BB sei, der grundsätzlich mit der Rodung einverstanden gewesen sei. Eigentümerin der östlich angrenzenden Liegenschaft sei aber nicht Herr AA, sondern seine Mutter CA. Diese habe die Rodungsarbeiten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe ihren Auftrag lediglich dem ausführenden Erdbauunternehmen mitgeteilt und ein anderer Arbeiter sei beauftragt worden, die insgesamt 7 Bäume zu fällen. Der Beschwerdeführer selbst habe weder bei der Errichtung des Weges, noch bei der Fällung der Bäume Hand angelegt. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich dieses hier verfahrensgegenständlichen behördlichen Auftrages nicht passiv legitimiert, der angefochtene Bescheid sei somit gegen eine falsche Person gerichtet worden.

Aufgrund dieses Vorbringens wurde für den 10.02.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin geladen wurde. Zumal diese allerdings zu diesem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen konnte, wurde für den 11.03.2015 eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei konnte auch die namhaft gemachte Zeugin einvernommen werden.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.01.2015 war festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen des forstrechtlichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 zur Verantwortung gezogen wurde.

Bei der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers am 11.03.2015 hat sich herausgestellt, dass diese ihrem Sohn den Auftrag erteilt hat, den hier fraglichen Weg im Wald zu errichten. Sie hat ihm jedoch nicht den Auftrag erteilt, die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Der Beschwerdeführer selbst ist weder Eigentümer des Grundstücks, auf welchem der Weg errichtet wurde, noch ist er Eigentümer der Grundstücke, die mit diesem Weg erschlossen werden sollen. Im Verfahren hat sich sohin zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch seiner Mutter dadurch umgesetzt hat, dass er diesen an ausführende Personen/Unternehmen herangetragen hat. Dabei wurde ihm von der Mutter kein Auftrag erteilt, allfällige erforderliche Bewilligungen einzuholen.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt:

„Forstaufsicht

§ 172.

( … )

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

( … )“

IV.Rechtliche Erwägungen:

IV./1.Zu Spruchpunkt A:

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nur der forstrechtliche Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 (Spruchpunkt I.) sowie die einstweilige Verfügung nach § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 (Spruchpunkt II.) ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nicht über einen allfälligen Rodungsantrag abgesprochen.

Wenn nun der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge einem Antrag des Herrn BB zur Rodung eines Teiles des Grundstückes Nr ***1 Folge geben, ist dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 17.12.2014, 2014/03/0049).

Eine Entscheidung hinsichtlich eines allfälligen Rodungsantrages des Herrn BB ist dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit verwehrt. Mangels Zuständigkeit war dieses Beschwerdebegehren somit als unzulässig zurückzuweisen.

IV./2.Zu Spruchpunkt B:

Die Forstbehörde hat gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetzes 1975 von Amts wegen gegenüber Waldeigentümern, Einforstungsberechtigten oder andere Personen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn diese bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen.

Ein derartiger Wiederherstellungsauftrag ist also gegen denjenigen zu richten, der den forstrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt. In diesem Sinne handelt grundsätzlich nur derjenige widerrechtlich, der die unrechtmäßige Handlung entweder selbst ausführt oder diese veranlasst. Ein forstrechtlicher Wiederherstellungsauftrag ist also nur gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierte Handlung selbst gesetzt hat oder – beispielsweise durch ein ausführendes Unternehmen – umsetzen hat lassen. Es bleibt kein Raum dafür, dass eine Person, die zwischen den Auftraggeber und das ausführende Unternehmen tritt, mit einem Wiederherstellungsauftrag verpflichtet werden könnte. Derartige Aufträge sind vielmehr unmittelbar an den Veranlasser der konsenslosen Maßnahme zu richten.

Weiters ist auf die vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen, wonach als strafbarer Täter gemäß § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 jede Person in Betracht kommt, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105).

Im vorliegenden Verfahren konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich den Wunsch der Mutter zur Wegerrichtung an die ausführenden Unternehmen weitergetragen hat. Der Beschwerdeführer hat selbst weder die Initiative dazu gesetzt, noch hat seine Mutter ihm den Auftrag erteilt, die nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdeführer hat selbst auch nicht von der Errichtung des Weges profitiert, zumal er selbst weder der Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem der Weg errichtet wurde, noch Eigentümer jener Grundstücke ist, welche mit der Straße erschlossen werden sollen. Somit scheidet der Beschwerdeführer als Adressat des Wiederherstellungsauftrages nach § 172 Abs 6 Forstgesetzes 1975 aus. Schon alleine aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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