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LVwG-2014/17/0425-7•LVwG T LVwG-2014/17/0425-7
LVwG-2014/17/0425-7Landesverwaltungsgericht20.04.2015
"Rot-Weiß-Rot Karte plus"; Zulässiger Eingriff in Privatleben des Beschwerdeführers;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde des armenischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2013 zu Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2013 zu Zahl ****, wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem § 44b Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl I Nr 100/2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Begründet wurde dies vor allem damit, dass im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neuen wesentlichen Umstände hervorgekommen seien. Vielmehr hat sich bereits der Asylgerichtshof mit allen im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Umständen auseinandergesetzt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 NAG ist ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen und war somit der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseitiger Rechtssache gibt der Berufungswerber bekannt, dass er Rechtsanwalt, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.
Der Berufungswerber erhebt innerhalb offener Frist
Berufung
gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 11.4.2013, ****. Zugestellt am 12.4.2013.
Der Berufungswerber ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
1. Die Erstbehörde hat sich nicht ausreichend und nicht ernsthaft mit dem Antrag auseinandergesetzt. Der Antragsteller wird auf S 2 unrichtig als Georgier bezeichnet, auf S 3 wird unrichtig festgehalten, der Asylgerichtshof hätte sich 2011 mit allen maßgeblichen Umständen auseinandergesetzt, die hätten sich in den letzten Jahren nicht entscheidungsrelevant verbessert, was ebenfalls unrichtig ist.
Die Erstbehörde setzt sich über die Tatsache hinweg, dass der Asylgerichtshof nicht verhandelt, nicht einmal zur Stellungnahme aufgefordert hat, sondern rein aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der 1. instanzlichen Asylentscheidung der Erstaufnahmestelle entschieden hat.
Der Antragsteller ist hervorragend integriert, doch das hat sich natürlich in der Erstaufnahmestelle Thalham noch nicht in dem Umfang gezeigt, wie heute. Aus diesem Grund hat der Antragsteller angeregt, den Akt dem LPD Tirol zur Stellungnahme vorzulegen. Das hat die Erstbehörde nicht getan.
Sie hat aber auch keine eigene Abwägung vorgenommen. Da im Asylverfahren vom AGH und im Zulassungsverfahren keine Integration geprüft wurde, hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob seit der erstinstanzlichen Asylentscheidung eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, ob der Antragsteller die Bleiberechtskriterien erfüllen, und das tut er.
Die Erstbehörde setzt sich auch über die Stellungnahme des Antragstellers hinweg, der darauf hingewiesen hat, dass seit der Erlassung der Ausweisung vom 5.9.2011 ca 1,5 Jahre vergangen sind, in welchen sich der Antragsteller nachhaltig in Österreich integriert hat.
So hat er sehr gut Deutsch gelernt und hat er am 12.11.2012 die Deutschprüfung A2 abgelegt.
Er hat eine. Einstellungszusage von BB.
Bei BB handelt es sich um seinen Cousin und praktisch das Familienoberhaupt.
Nahezu die gesamte Familie B lebt in Innsbruck. Der Cousin CC ist gerade im Begriff mit seiner Ehefrau DC von London nach Innsbruck zu übersiedeln. Die gesamte Familie ist überaus fleißig und arbeitsam. Sie sind in zahlreichen Branchen selbständig tätig und streben nach wirtschaftlichem Erfolg, was wiederum der heimischen Wirtschaft zugutekommt. Der Antragsteller würde auch im Rahmen des Familienunternehmens tätig sein können.
Seine Mutter EE ist schwer herzkrank. Sie lebt ebenfalls in Innsbruck und benötigt die medizinische Betreuung von ihrer Familie und der Uniklinik Innsbruck.
Der A und seine Mutter haben am 12.1.2012 einen Duldungsantrag bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck gestellt, der bis zur Ladung am 14.11.2012 nicht bearbeitet wurde, weshalb der Aufenthalt des A und seiner Mutter als geduldet zu bezeichnen ist.
Seit September 2011 ist der Fremdenpolizei der Aufenthalt des Antragstellers in Österreich bekannt. Aufgrund der besonderen Situation wurde gegen den A bisher auch noch nicht durchgegriffen, zumal er auch an einem Nierenleiden litt, welches mittlerweile behoben werden konnte.
Mit der Fremdenpolizei war die Antragstellung soweit auch abgesprochen und ist daher davon auszugehen, dass die LPD Tirol im Falle einer Vorlage eine positive Stellungnahme abgeben wird.
Die Erstbehörde hat sich nicht inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt, den Akt nicht ans LPD Tirol geleitet und den Antrag zurückgewiesen um ihn nicht behandeln zu müssen. Die angefochtene Entscheidung kann nur als mangelhaft bezeichnet werden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die beantragte Niederlassungsbewilligung erteilt werden müssen.
Die gegenständliche Entscheidung greift unzulässig in das Privat- und Familienleben des Antragstellers ein und trennt ihn von einem Großteil seiner Familie vor allem von seiner Mutter. Ein derart weit reichender Eingriff in den von Art. 8 MRK geschützten Bereich ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet ist, die Regelung erforderlich in dem Sinne ist, dass sie das gelindeste Mittel darstellt und zwischen öffentlichem Interesse und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation besteht.
Es wird
beantragt,
den Antragsteller einzuvernehmen. Die beantragte Beweisaufnahme wird ergeben, dass der Antragsteller in Österreich perfekt integriert ist.
Berufungsanträge
Es wird angeregt, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und die beantragte Bewilligung zu erteilen. In eventu:
Die Berufungsbehörde wolle die beantragten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel aufnehmen, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen sowie der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt wird. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
Innsbruck, am 26.04.2013 für AA“
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Der Beschwerdeführer reiste am 18.06.2011 illegal mit einem Transporter nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 11.07.2011 zur Zahl **** wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 8 Abs.1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus Österreich ausgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.08.2011, rechtskräftig seit 05.09.2011 gem. den §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem § 41a Abs 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK gestellt. Beigegeben waren diesem Antrag das „Sprachzertifikat Deutsch“ des österreichischen Integrationsfonds aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Niveaustufe A2 des Europarats erreicht hat, außerdem eine Bestätigung aus dem zentralen Melderegister, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Asylgesetz, ein Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 05.03.2013 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 18.06.2011 bis 05.03.2013 (Stand des Versicherungsdatenauszuges) als Asylwerber bzw Flüchtling gemeldet war.
Weiters befindet sich im erstinstanzlichen Akt eine Bestätigung der TILAK vom 04.08.2011 aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine hydronephrotische Sackniere rechts mit deutlich verschmälertem Nierenparenchym aufweist. Zuletzt hat der Beschwerdeführer noch diverse Unterstützungsschreiben vorgelegt.
In diesem Erkenntnis wird zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336)
…
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
…
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in gewissen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl auch Art 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon allein aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
…
Weitere in der Person der beschwerdeführenden Partei begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden … Einerseits stammt die beschwerdeführende Partei aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die beschwerdeführende Partei keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftstaates unter geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftliches Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtlos erschiene.
II.Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:
Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich aus § 3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl I Nr 144/2013 in welchem ausgeführt ist, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes entscheidet. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch der Ministerin für Inneres zuzustellen.
Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 11.04.2013 ergangen. Es gilt daher im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/2011.
Dieses lautet auszugweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a.
…
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“
§ 44b :
„1. Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Rechtlich war zu überprüfen, ob durch die Ausweisung in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, in welchem ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens keine neunen wesentlichen Umstände hervorgekommen sind. Vielmehr hat sich bereits der Asylgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung mit allen im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Umstände auseinandergesetzt und schließlich befunden, dass auch aufgrund des Parteiengehörs kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 dargelegt worden ist.
Zwischenzeitlich sind, glaubt man der vorgelegten Kopie einer Heiratsurkunde, Änderungen im Leben des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer hat am 12.09.2014 am Standesamt in T mit Frau LA, geboren am xx.xx.xxxx in Armenien, die Ehe geschlossen. Es wurde am 15.04.2015 die Anmeldebescheinigung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.09.2014 mitgeteilt, dass seine Frau ursprünglich aus Armenien kam, jetzt aber die englische Staatsbürgerschaft besitze und beabsichtige nach Innsbruck zu übersiedeln um hier zu leben.
In der Folge hat die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer Zeit gegeben die vom Rechtsvertreter ursprünglich geltend gemachte Aufenthaltskarte vorzulegen. Zuletzt wurde er mit Schreiben vom 04.02.2015 aufgefordert, die Aufenthaltskarte vorzulegen. Da dies bis zum heutigen Tag nicht geschehen ist, konnte darauf keine Rücksicht genommen werden.
Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde in ihrer Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Unzulässigkeit die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich erwähnt hat, so ist darauf zu verweisen, dass diese allein nicht ausreichend sind um eine maßgebliche Integration in Österreich ausreichend zu determinieren. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit rund 4 Jahren in Österreich.
Aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierende persönliche Interessen sind jedoch insoweit zu relativieren als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtsmäßig ist (siehe dazu VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0209).
Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist durch diese Entscheidung insofern gegeben als der Beschwerdeführer hier in Innsbruck bei seiner Mutter lebt und durch die Ausweisung von ihr getrennt wird.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages seit 05.09.2011 nämlich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs unrechtsmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält.
Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. (siehe VwGH vom 09.11.2009, 2009/18/0324).
Im vorliegenden Fall wird, wie schon erwähnt, durch die Ausweisung teilweise in sein Familienleben, welches mit seiner Mutter besteht, eingegriffen. Dieser Eingriff ist allerdings geringer als die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften.
Die in Österreich bislang aufgebauten Beziehungen wurden großteils erst nach Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Asyl, also im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befürwortungsschreiben nichts ändern.
Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart ungewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.
Der Grad der privaten Integration kann als fortgeschritten bezeichnet werden, dies bezeugen die Prüfungsdokumente über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung sowie die Befürwortungsschreiben.
Von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration kann im vorliegenden Fall, auch wenn der Beschwerdeführer angibt jederzeit bei seinem Onkel mit einer Arbeit beginnen zu können, derzeit nicht gesprochen werden.
Da der Beschwerdeführer erst vor 4 Jahren in das Bundesgebiet einreiste ist davon auszugehen, dass er die armenische Sprache nach wie vor bestens beherrscht und mit dem Leben in seinem Herkunftsland vertraut ist. Ebenso ist damit zu rechnen, dass ihm die Sitten und Bräuche des Heimatlandes geläufig sind.
Da der Beschwerdeführer erst als junger Erwachsener ausreiste reicht eine vierjährige Abwesenheit von Armenien nicht aus um ihm das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Heimatstaat vollkommen nehmen zu können. Die Rückkehr nach Armenien mag zwar zunächst eine persönlich belastende Situation darstellen, sie stellt für den Beschwerdeführer aber keineswegs eine überraschende bzw unzumutbare Situation dar.
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 11 Abs 3 Z 7 NAG vor und er ist strafrechtliche Unbescholten. Das Asylverfahren hat keine überlange Dauer beansprucht.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von der Erstbehörde erlassene Bescheid auf Zurückweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als unzulässig, derzeit einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen, auf die er zweifellos als Ehegatte einer EU Bürgerin dann Anspruch hat, wenn er auch seinen Pass, die Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin, sowie die Heiratsurkunde, dies alles im Original oder notariell beglaubigt bei der Erstinstanz vorlegt.
Die Vorlage all dieser Dokumente im Original oder notariell beglaubigt sind bisher nicht erfolgt, so dass die bezugnehmenden Angaben nicht berücksichtigt werden konnten.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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