LVwG T LVwG-2014/12/2901-2

LVwG-2014/12/2901-2Landesverwaltungsgericht20.04.2015

Regest

Party, in dubio pro reo, Veranstaltung, öffentlich, Beweisfrage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/12/2901-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.2901.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Benjamin Rochelt, Beda-Weber-Gasse 40, 9900 Lienz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.09.2014, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.09.2014, Zl ****1, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Obmann des Vereins „E“ zu verantworten, dass die am yy.yy.yyyy in Adresse, stattgefundene „Warm up Party“, ohne entsprechende Veranstaltungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde C veranstaltet wurde, obwohl für öffentliche Veranstaltungen die Anmeldung spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde (Gemeindeamt C) eingelangt sein muss.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 32 Abs 1 lit a iVm 4 Abs 1 iVm 6 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 idF LGBl 130/2013 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten für das Behördenverfahren verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und wie folgt begründet:

„1.

Die Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von Beweisen aus, welche - laut Angaben der Behörden - bereits aus einem Verfahren aus dem Verwaltungsstrafakt ****2 aus dem Jahre 2013 stammen. Insbesondere übernimmt die Behörde die in diesem Verfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten, ohne auf die vom Beschuldigten dargelegten zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen einzugehen. Insbesondere der Umstand, dass seit dem Verfahren aus dem Jahre 2013 auf sämtlichen Informationsmaterialien (Flyer, Plakate) ausdrücklich ausgewiesen ist, dass diese Veranstaltung nur für Mitglieder zugänglich ist, wurde von der Behörde nicht im Geringsten beachtet. Auch sämtliche vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge, insbesondere seine Einvernahme und die Einvernahme des G H hat die Behörde ohne Begründung ignoriert, womit das gesamte Verfahren mangelhaft geblieben ist.

Im Gegensatz dazu stützt die Behörde ihre Entscheidung auf die Aussage der beiden Exekutivbeamten BI I J und BI K L. Diesen Aussagen sind aber keine Beweise zu entnehmen, die den angefochtenen Bescheid und damit die Bestrafung des Beschuldigten stützen oder untermauern. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung Nichtmitglieder des Vereins anwesend waren. Die Beamten haben lediglich ausgesagt, dass darüber nicht gesprochen wurde. Es geht auch nicht an, dass die belangte Behörde lediglich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit den Exekutivbeamten keine Angaben dahingehend gemacht hat, dass es sich um eine vereinsinterne Veranstaltung handelt, folgert, dass es eine öffentliche Veranstaltung sei. Hätten die Beamten entsprechend gefragt, hätte der Beschwerdeführer natürlich entsprechende Angaben gemacht. Im Übrigen hätte die Behörde aber jedenfalls genauere Erhebungen durchführen müssen, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt oder nicht. Der Entscheidung aber ausschließlich eine Aussage des Beschwerdeführers aus einem anderen Verfahren, welcher überdies noch mehr als ein Jahr alt ist, zu Grunde zu legen, wird aber keinesfalls ausreichend sein.

Schon allein deshalb leidet der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften und ist daher aufzuheben.

2.

Die Behörde nimmt in ihrem Bescheid aber auch eine falsche rechtliche Beurteilung vor, indem sie dem Verein, dem der Beschuldigte als Obmann vorsteht, die Abhaltung einer öffentlichen Veranstaltung ohne dafür notwendige Anmeldung zur Last legt.

Es mag zwar sein, dass Veranstaltungen auch als öffentlich gelten, wenn sie von Vereinigungen nur für ihre Mitglieder durchgeführt werden, wobei aber die Mitgliedschaft gegen Entgelt und ausschließlich zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung erworben wird.

Die belangte Behörde versucht in der angefochtenen Entscheidung, die Erfüllung dieses Tatbestandes aus der Aussage des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2013 zu konstruieren.

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 aufgrund der damaligen Handlungsweise aufgrund einer Verwaltungsübertretung bestraft. Gerade eine solche Bestrafung soll aber dazu dienen, den Bestraften vor weiteren solchen Handlungen im Sinne einer Spezialprävention, abzuhalten. Daher hat der Beschwerdeführer, wie auch im Einspruch gegen die Strafverfügung ausführlich dargelegt, die damalige Vorgehensweise geändert. Auf sämtlichen Drucksorten wurde ein Zusatz aufgenommen, dass die Veranstaltung nur für Mitglieder zugänglich ist und bei der Veranstaltung waren - wie auch vom Beschwerdeführer angeführt - nur langjährige Mitglieder anwesend. Davon, dass der Beschwerdeführer versucht, das Tiroler Veranstaltungsgesetz zu umgehen, indem er Mitgliedschaften lediglich zu dem Zweck an Personen „verkauft", damit diese an der Veranstaltung teilnehmen können, kann daher überhaupt keine Rede sein. Dies hätte die belangte Behörde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Aufnahme der angebotenen Beweise auch leicht feststellen können.

Auch aus diesen Gründen ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG, das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge den Bescheid ersatzlos beheben.“

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt der Bezirkshauptmannschaft D, ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 14.04.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen G H und BI K L einvernommen wurden.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist der Obmann des Vereins „E“ in C. Der Verein hatte zur Tatzeit ca 55 Mitglieder. Am Montag, den yy.yy.yyyy, wurde in den Clubräumen dieses Vereins eine „Silvester Warmup Party“ veranstaltet. Insgesamt waren ca 40 Personen bei der Party. Beim Erscheinen der Polizeibeamten waren noch zwischen 20 und 30 Gäste anwesend. Es wurde kein Eintrittsgeld verlangt und die Party wurde auch nicht zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles abgehalten.

Die Veranstaltung wurde über Facebook (nur) den Vereinsmitgliedern gegenüber sowie über Flyer, die in den Clubräumlichkeiten und in der Gemeinde angeschlagen wurden, bekannt gemacht, wobei sich auf dem Flyer der Hinweis „Eintritt nur für Mitglieder“ befindet.

Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Party auch Nichtvereinsmitgliedern und damit Personen zugänglich war, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitgliedschaft zum Verein „E“ nur zum Zweck der Teilnahme an dieser Party allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages erworben werden konnte.

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer der Obmann des genannten Vereins ist und dass die gegenständliche Party am yy.yy.yyyy stattgefunden hat, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Matrei in Osttirol vom 16.02.2014, GZ: ****3, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Zahl der Vereinsmitglieder und Partygäste ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und wurden vom Zeugen G H hinsichtlich der Zahl der Vereinsmitglieder und vom Zeugen BI K L hinsichtlich der Anzahl der anwesenden Personen während der Polizeikontrolle bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nur den Vereinsmitgliedern über Facebook die Party angekündigt worden ist und dass der Flyer im Clubhaus und auf dessen Anschlagtafel ausgehängt wurde.

Nicht glaubwürdig war die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Flyer an sonstigen öffentlichen Orten in der Gemeinde nicht ausgehängt worden sind, zumal der Zeuge G H anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol überzeugend unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass auch in der Gemeinde der im Akt aufliegende Flyer ausgehängt worden ist.

Übereinstimmend war die Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen G H allerdings dahingehend, dass an der Party ausschließlich persönlich bekannte Vereinsmitglieder teilgenommen haben und dass es nicht möglich war, anlässlich dieser Veranstaltung die Mitgliedschaft zum Verein zum Zwecke der Teilnahme an der Party zu erwerben. Der Zeuge H hat dazu nachvollziehbar angegeben:

„Bei der Party selbst waren nur Mitglieder anwesend. Ich habe alle Anwesenden persönlich gekannt. Da wir sowieso alle Mitglieder kennen und unsere Gemeinde insgesamt nicht sehr groß ist, sind Zugangskontrollen nicht erforderlich. Ein Nicht-Vereinsmitglied würde sofort angesprochen werden und käme gar nicht bei der Tür herein. Es wurde kein Eintrittsgeld verlangt. Jedes Mitglied hätte einen Vereinsausweis, den er bei einer etwaigen Kontrolle vorweisen könnte. Die Möglichkeit die Vereinsmitgliedschaft direkt bei der Party zu erwerben, hat bei der gegenständlichen Party nicht bestanden. Eine solche Praxis hat es früher einmal gegeben, da dann aber eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, gibt es diese Möglichkeit nun nicht mehr. Neue Vereinsmitglieder werden ausschließlich anlässlich einer Vorstandssitzung aufgenommen.“

Der ebenfalls einvernommene Meldungsleger gab dazu an, dass er die Partygäste nicht persönlich gekannt hat und auch nicht hinsichtlich ihrer Vereinsmitgliedschaft befragt hat. Auch war ihm nicht bekannt, ob Eintrittsgeld verlangt worden ist.

Der Inhalt des Flyers - insbesondere der Hinweis „Eintritt nur für Mitglieder!!!“ ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2014, mit der der Flyer vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegt wurde.

III.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003 in der Fassung LGBl Nr 129/2012, lauten wie folgt:

§ 2

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;

(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

a)entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder

b)gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

§ 4

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:

a)Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst,

b)Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen,

c)die Aufstellung von Spielautomaten,

1. die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,

2. bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder

3. mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden,

d)Sportveranstaltungen lokalen Charakters,

e)Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang,

f)Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden,

g)übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und

h)Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.

(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.

§ 6

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:

a)Einzelveranstaltungen,

b)wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder

c)ständige Veranstaltungen.

(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.

§ 32

(1) …

(2) Wer

a)eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,

b)den Verpflichtungen nach den §§ §§ 5 Abs. 5, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs. 1, Abs. 3 vierter Satz, Abs. 6 und 7 nicht nachkommt,

c)einer behördlichen Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 4, 18 oder 24 Abs. 1 nicht nachkommt,

d)eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. a, b oder d durchführt oder

e)eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

IV.Erwägungen:

Das Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG), LGBl Nr 86/2003, gilt gemäß seinem in § 1 normierten Geltungsbereich für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 TVG sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes unter anderem Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen (lit a).

Gemäß § 6 Abs 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz sind öffentliche Veranstaltungen – sofern nicht mehr als 1000 Personen gleichzeitig erwartet werden - drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde schriftlich anzumelden, wobei nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 TVG eine Veranstaltung dann als öffentlich gilt, wenn sie entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es ist nämlich nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht mit Sicherheit erweisbar, dass die gegenständliche Veranstaltung öffentlich und damit anmeldepflichtig war. Zwar spricht der Aushang der Plakate in der Gemeinde durchaus für die Öffentlichkeit der Party, doch haben der Beschwerdeführer und der Zeuge H klar in Abrede gestellt, dass Nicht-Vereinsmitglieder an der Veranstaltung teilnehmen konnten und befindet sich auch ein entsprechender Hinweis auf dem Flyer. Hinsichtlich der einschreitenden Polizeibeamten wurden keinerlei Erhebungen in diese Richtung getätigt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer und dem Zeugen glaubwürdig bestritten, dass die Mitgliedschaft nur zum Zwecke der Teilnahme an der Party erworben werden konnte, wie dies zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen war. Es haben sich auch hier keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit im Verfahren ergeben.

Da – wie zuvor ausgeführt – nicht mit Sicherheit erweisbar ist, dass die gegenständliche „Silvester Warmup Party“ öffentlich und damit anmeldepflichtig war, war entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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