LVwG T LVwG-2015/35/0669-2

LVwG-2015/35/0669-2Landesverwaltungsgericht17.04.2015

Regest

Teilwälder

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/35/0669-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0669.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 26.1.2015, -/*-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Das Teilwaldrecht am Waldteil I. 56 B der Teilwälder Ort1 ist zu 13,2 % mit der im Eigentum der Frau AA stehenden Liegenschaft EZ 1** GB 801** Ort1 verbunden.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

Im März 2011 wurde unter der Leitung der Agrarbehörde bzw. der Bezirksforstinspektion Ort2 ein Regulierungsausschuss für die Teilwälder Ort1, somit der in EZ 2** GB 801** Ort1 vorgetragenen, mit Holz- und Streunutzungsrechten belasteten Grundstücke, gewählt, um das auf das Jahr 1735 zurückgehende, lücken- und fehlerhafte Waldprotokoll zu überarbeiten und auf einen übersichtlichen und aussagekräftigen Stand zu bringen und um letztlich die Teilwaldrechte im Grundbuch verbüchern zu können.

Im Rahmen der Teilwaldregulierungsausschusssitzung vom 31.1.2012 wurde in Anwesenheit unter anderem eines Sachverständigen der Abt. Bodenordnung, des Waldregulierungsausschusses von Ort1 sowie von Herrn BB , Herrn CB und Herrn BA (in Vertretung für CC) unter der Leitung einer Sachbearbeiterin der Agrarbehörde insbesondere der Verbleib der Waldteile I. 56 B, I. 51 A und I. 64 F erörtert.

Laut der über diese Sitzung erstellten Niederschrift könne dem Waldprotokoll entnommen werden, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren betroffenen Waldteils I. 56 B Herr CB beteiligt sei. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Herbert und CB solle dieser Waldteil künftig Herrn BB (unter Verbindung mit seiner EZ 3**) und CC (unter Verbindung mit seiner EZ 1**) gemeinsam zustehen. Die diesbezügliche Aufteilung betrage laut Waldprotokoll 17,2 % für CC bzw. 82,8 % für BB .

Hinsichtlich dieser Berechnung ergibt sich, dass sich dem Gemeindewaldprotokoll in Zusammenschau mit dem Katasterprotokoll entnehmen ließe, dass der Herrn CC bzw. seiner Stammsitzliegenschaft zustehende Anteil am Waldteil I. 56 B einer Viertel Kuhfuhre entspricht. Der Sachverständige der Abt. Bodenordnung hat im Rahmen der Verhandlung vom 31.1.2012 eine Rechnung angestellt, wonach diese eine Viertel Kuhfuhre einem Flächenanspruch am Teilwald in der Höhe von 533 Quadratklaftern entspricht. Nachdem der gesamte Teilwald I. 56 B ein Flächenausmaß von 3.100 Quadratklaftern aufweise, so der Sachverständige, würden 533 Quadratklafter einem Anteil von 17,2 % (533 : 3.100 x 100) entsprechen.

Diese vorgenommene Berechnung des Sachverständigen der Abteilung Bodenordnung wurde durch den Teilwaldberechtigten BB wohlwollend zur Kenntnis genommen, da diese Aufteilung dem Inhalt des Waldprotokolls entspreche. Herr BA, welcher Herrn CC im Rahmen der Verhandlung mittels Vollmacht vertrat, verließ dagegen die Verhandlung, ohne seine Unterschrift auf der Niederschrift zu leisten, da er das angesprochene Anteilsverhältnis nicht anerkenne.

Mit Schreiben vom 1.2.2012 wurde die Niederschrift über die Sitzung vom 31.1.2012 den Teilnehmern dieser Sitzung übermittelt und der Gemeindewaldaufseher der Gemeinde Ort1 gleichzeitig ersucht, das Waldprotokoll der Gemeinde Ort1 hinsichtlich des Waldteiles I. 56 B dahingehend zu ergänzen, dass dieses Teilwaldrecht künftig zu 17,2 % mit der EZ 1** GB Ort1, welche im Alleineigentum des Herrn CC steht, und zu 82,8 % mit der EZ 3** GB Ort1, welche im Alleineigentum des Herrn BB steht, verbunden wird.

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 13.9.2012, AgrB-**/*-2012, wurde gemäß § 62 Abs 3 lit b TFLG 1996 das Verfahren zur Regulierung der Teilwälder in Ort1 von Amtes wegen eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens solle das Waldprotokoll überarbeitet und auf einen rechtmäßigen Stand gebracht werden, sodass es abschließend möglich sei, die Teilwaldrechte im Grundbuch zu verbüchern. Dies mit der Begründung, dass die Teilwaldrechte am Gemeindewald von Ort1 sogenannte außerbücherliche Rechte seien, was bedeute, dass diese nicht im Grundbuch vorgetragen seien. Am Gemeindeamt werde ein so genanntes Waldbuch geführt, in welchem die Rechte sowie die Person bzw. die Liegenschaft, mit der das jeweilige Teilwaldrecht verbunden ist, eingetragen seien.

2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 26.1.2015, -/*-2015:

Bei der Agrarbehörde langte am 8.4.2014 die Eingabe der Frau AA betreffend die Aufteilung der Nutzungsanteile an den Teilwälder Ort1 ein. Aus dieser geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass hiermit Bezug genommen werde auf das seitens der Agrarbehörde an Frau AA gerichtete Schreiben. Laut Frau AA habe vormals ihr Lebensgefährte, Herr CC, die Bauparzelle .14* in seinem Besitz gehabt. Mit dieser Parzelle seien auch drei Holznutzungsrechte verbunden gewesen. Die Nutzung dieser Holzanteile sei mit der Auflage seitens der Gemeinde verbunden, ein Gebäude zu errichten. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen würden sie diese Bauparzelle nicht bebauen können, zumal sie als Bewirtschafter ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer ******* ohnedies über sehr wenig Manipulationsfläche um ihr Hofgebäude verfügen würden. Sodann wäre nämlich wahrlich keine Manipulationsfläche mehr vorhanden. Die im Schreiben der Agrarbehörde dargestellte Aufteilung der Holznutzung zwischen CC und BB bezüglich Waldteil Nr. I. 56 B könne daher nicht nachvollzogen werden und werde höflich um Aufklärung ersucht.

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.11.2014 lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Teilwaldregulierung-Sitzung vom 5.11.2014 der gegenständliche Fall besprochen wurde. Anlässlich der Behauptung von Herrn BA, dass er an den Waldteilen I. 56 B, V. 83 und XI. 91 ½ beteiligt sei, wird unter anderem festgehalten, dass es hinsichtlich des Waldteiles I. 56 B bei der Aufteilung 17,2 % CC (heute AA) und 82,8 % BB bleibe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 73 lit e iVm § 33 Abs 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, über den Antrag der Frau AA vom 8.4.2014 betreffend die Aufteilung der Nutzungsanteile in den Teilwäldern Ort1 wie folgt:

„Das Teilwaldrecht am Waldteil I. 56 B der Teilwälder Ort1 ist zu 17,2 % mit der im Eigentum der Frau AA stehenden Liegenschaft EZ 1** GB 801** Ort1 verbunden.“

Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt:

„Gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 i.d.g.F. sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, eine Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten Kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genutzt werden.

Gemäß Abs. 3 sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

Durch einen Feststellungsbescheid wird das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich entschieden. Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 73 lit. e TFLG 1996 i.d.g.F. steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Diese Entscheidung hat die Behörde jedenfalls in Form eines Feststellungsbescheides zu treffen, wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist.

Nach herrschender Ansicht dürfen Feststellungsbescheide auch dann erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides daher ein ‚notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung‘ für die Partei ist.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt diese Voraussetzung insbesondere dann vor, wenn der Feststellungsbescheid zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen, Rechte oder Rechtsverhältnisse klar stellen soll (VwGH 26.06.2000, 96/17/0242).

Die Frage, welcher Stammsitzliegenschaft (in welcher Höhe) das verfahrensgegenständliche Teilwaldrecht am Waldteil I. 56 B tatsächlich zusteht, ist strittig. Während Herr BB die Ausführungen im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat, stellte Frau AA bei der Agrarbehörde den Antrag auf verbindliche Klärung des endgültigen Verbleibes des Teilwaldrechtes I. 56 B.

Für die Agrarbehörde steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Eintragungen im Gemeindewaldprotokoll von Ort1 und der durchgeführten Berechnung des Sachverständigen der Abteilung Bodenordnung unzweifelhaft fest, dass das Teilwaldrecht am Waldteil I. 56 B zu 17,2 % mit der Liegenschaft EZ 1** (AA) und zu 82,8 % mit der Liegenschaft EZ 3** (BB) verbunden ist.“

3. Beschwerde:

Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 24.2.2015 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Frau AA am 29.1.2015 zugestellt.

Mit der genannten Beschwerde wurde insbesondere beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung weiterer Ermittlungen an die Agrarbehörde zurückzuverweisen, in eventu sollten Frau AA bezüglich der Nutzung des Waldteiles I. 56 B 33% zugesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt:

„Im nunmehr bekämpften Feststellungsbescheid der Agrarbehörde wird begründend ausgeführt, dass die Eintragungen im Waldbuch der Gemeinde Ort1, welches auf das Jahre 1735 zurückginge, in der Vergangenheit ‚nicht akribisch genau und nachvollziehbar‘ vorgenommen wurden und das Waldbuch noch erhebliche Lücken und fehlerhafte Eintragungen aufweise. Damit bestätigt die Agrarbehörde aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse, dass ein Antrag auf Feststellung des mit meiner Liegenschaft in EZ 1**, GB 801** Ort1, realrechtlich verbundenen Teilwaldrechtes bzw. der Umfang hinsichtlich des Waldteiles I. 56 B von meinem berechtigten Interesse begleitet wird.

Während sich Familie B, konkret Herr BB als Vater und sein Sohn Herr CB offensichtlich und in familiärer Eintracht über die künftige Nutzung der in Frage stehenden Waldteile I. 51 A und I. 64 F einigten, war eine solche Einigung von BB als weiteren Nutzungsberechtigten des Waldteiles I. 56 B und mir offensichtlich nicht angestrebt bzw. möglich.

Die Agrarbehörde hat vor allem in der Niederschrift zur Verhandlung am 31. Jänner 2012 im Gemeindeamt Ort1 zwar zunächst festgestellt, dass Herr CB am Waldteil I. 56 B beteiligt sei, weil Herr BB am Waldteil I. 51 A beteiligt sei. In dieser Feststellung fehlt aber die weitere logische konsequente Feststellung, der beiden Genannten, mit welchem Verhältnis sie an den genannten Waldteilen beteiligt sein sollen. Denn genau dieses Beteiligungsverhältnis, welches nunmehr am Waldteil I. 56 B zwischen mir einerseits und Herrn BB als Eigentümer der EZ 3** andererseits mit 17,2 % für mich und 82,8 % für Herrn BB festgestellt wurde, ist ebenso bei den übrigen Waldteilen (51 A und 64 F) von entscheidender Bedeutung.

Nach dem die Agrarbehörde selbst festgestellt und mehrfach bekundet hat, dass das Waldbuch der Gemeinde Ort1 in mehrfacher Hinsicht unvollständig, ungenau und damit eben nicht aussagekräftig ist, bezieht sich ausgerechnet die Agrarbehörde selbst auf einen Eintrag im genannten Waldbuch, wonach die Nutzung des Waldteiles I. 56 B mit 17,2 % für meinen Rechtsvorgänger CC bzw. mit 82,8 % für Herrn BB aufzuteilen sei. Aus welchem Grund soll ausgerechnet diese Eintragung richtig sein, wenngleich die Agrarbehörde bei den übrigen Eintragungen von Ungenauigkeit und ‚nicht nachvollziehbar‘ spricht. Interessanterweise haben sich BB und CB sehr schnell in Anwesenheit der Agrarbehörde auf die weitere ausschließlich alleinige Nutzung der jeweiligen zugesprochenen Waldteile geeinigt.

Ich bin selbstverständlich der Meinung der Vertreterin der Agrarbehörde bzw. der Sachverständigen, wonach insbesondere der Vertreter der Bezirksforstinspektion Ort2 ‚in nachvollziehbarer Weise die Vorzüge in forstwirtschaftlicher Hinsicht der ausschließlichen Nutzung eines Teilwaldrechtes‘ darlegt. Eine gewisse Fairness in der Aufteilung dieser strittigen Waldteile scheint die Agrarbehörde aber vermissen zu lassen.

Weshalb bezieht sich die Agrarbehörde daher auf die Richtigkeit der Eintragung im Waldprotokoll, wonach die Eintragung im Waldprotokoll bezüglich Herrn CC mit einer 1/4 Kuhfuhre recht sein soll. Das Waldprotokoll wurde offensichtlich in den Jahren zuvor mehrfach eigenwillig abgeändert, ergänzt, korrigiert, ohne dass für diese Maßnahmen jemals eine agrarbehördliche Genehmigung eingeholt wurde.

Mein Ansinnen ist es, dass der Waldteil I. 56 B zwischen mir einerseits und Herrn BB andererseits aufgeteilt werden soll, jedoch zu anderen Prozentsätzen.

Konkret verlange ich eine Aufteilung der Gestalt, dass mir bzw. meiner Liegenschaft in EZ 1**, GB Ort1, 33 % und der Liegenschaft des Herrn BB insgesamt 67 % zukommen sollen.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 14.4.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser wurde insbesondere vom beigezogenen Amtssachverständigen der Abt. Bodenordnung eingehend und nachvollziehbar dargelegt, wie die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Anteile am Waldteil I. 56 B zu berechnen sind. Klargestellt wurde diesbezüglich, dass der in der Verhandlung vom 31.1.2012 errechnete Anteil von 17,2 % für Herrn CC (nunmehr für die Beschwerdeführerin) insofern zu korrigieren sei, als die damalige Berechnung auf einer nunmehr nicht mehr aktuellen Grundlage erfolgt sei. Es sei damals nämlich nur berücksichtigt worden, dass für Herrn CC (nunmehr für Frau AA) ein Anteilsrecht am Waldteil I. 56 B besteht. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen seien aber tatsächlich auch andere Waldteile, konkret die Waldteile V. 83 und XI. 91 B, bei der durchzuführenden Berechnung des Anteilsrechts der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die im Waldprotokoll der Gemeinde Ort1 genannten Katasternummern 79* B und 79* C würden laut Katasterprotokoll den nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und in EZ 1**, KG Ort1, vorgetragenen Grundstücken 1 und 2 entsprechen. Hinsichtlich dieser Katasternummern bestünde aber laut Waldprotokoll auch ein Anteilsrecht an den Waldteilen V. 83 und XI. 91 B. Das bezüglich der gennannten Katasternummern festgelegte Recht auf ¼ Kuhfuhre – dies entspreche laut den Vorbemerkungen zum Waldprotokoll 533 Quadratklaftern - bestehe daher nicht nur hinsichtlich des Waldteiles I. 56 B, sondern auch hinsichtlich der anderen genannten Waldteile, aber insgesamt, und nicht bei jedem Waldteil separat. Damit verringere sich aber der der Beschwerdeführerin zustehende Anteil am Waldteil I. 56 B. Konkret sei nunmehr – anders als bei der Verhandlung vom 31.1.2012 – nicht mehr von einem Gesamtflächenausmaß des Teilwaldes von 3.100 Quadratklaftern (dies entspricht 12.400 m²) auszugehen, sondern von einem Gesamtflächenausmaß von 4.038 Quadratklaftern (dies entspricht 16.152 m², wobei der Waldteil V. 83 ein Ausmaß von 1.892 m²und der Waldteil XI. 91 B ein Ausmaß von 1.860 m² habe), sodass der Beschwerdeführerin am Waldteil I. 56 B richtigerweise nur ein Anteil im Ausmaß von 13,2 % zukomme und folglich der mitbeteiligten Partei BB ein Anteil im Ausmaß von 86,8 %.

Keine Rolle würden im vorliegenden Verfahren die in der Verhandlung vom 31.1.2012 nur irrtümlich angesprochenen Waldteile I. 51 A und I. 64 F spielen.

Die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden von diesem anhand der vorhandenen Verwaltungsakten, insbesondere dem Waldprotokoll der Gemeinde Ort1, dem Waldbuch und dem Katasterprotokoll, schlüssig dargelegt.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochenen Lücken bzw. fehlerhaften Eintragungen im Waldbuch konnten vom Amtssachverständigen zumindest im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen nicht festgestellt werden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beharrte entgegen den eben dargestellten Ausführungen des Amtssachverständigen und entsprechend der vorliegenden Beschwerde auf einem Anteil von 33 %, ohne dies näher zu begründen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde liegen nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde ist insofern zulässig.

2. Zur Sache:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die §§ 73 lit e und 33 Abs 3 TFLG 1996. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

(…)

e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“

„§ 33

(…)

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“

Im gegenständlichen Verfahren wurde nichts vorgebracht, was daran zweifeln ließe, dass die belangte Behörde aufgrund des Anbringens von Frau AA vom 8.4.2014 und im Hinblick auf die eben genannten Bestimmungen grundsätzlich über die Aufteilung der Nutzungsanteile am Waldteil I. 56 B der Teilwälder Ort1 zu entscheiden hatte.

Vom Landesverwaltungsgericht war aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde konkret festgestellte Aufteilung dieser Nutzungsanteile zu Recht erfolgte.

Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der in diesem Zusammenhang erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen der Abt. Bodenordnung in der vom Landesverwaltungsgericht am 14.4.2015 durchgeführten Verhandlung, zumal auch der Vertreter der Beschwerdeführerin diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. aufgrund des Vorbringens von Herrn Zimmermann in der am 14.4.2015 durchgeführten Verhandlung keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen.

Insofern erweist sich aber die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung, dass das Teilwaldrecht am Waldteil I. 56 B der Teilwälder Ort1 zu 17,2 % mit der im Eigentum der Frau AA stehenden Liegenschaft EZ 1** GB 801** Ort1 verbunden ist, als unrichtig. Entsprechend den unter Punkt I.3. dargestellten Ausführungen des Amtssachverständigen der Abt. Bodenordnung war bei der Berechnung des Anteilsrechtes von Frau AA zu berücksichtigen, dass dieses Anteilsrecht nicht nur hinsichtlich des Waldteiles I. 56 B, sondern auch hinsichtlich der Waldteile V. 83 und XI. 91 B besteht, und sich deshalb der prozentmäßige Anteil am Waldteil I. 56 B gegenüber den im angefochtenen Bescheid angenommenen 17,2 % auf 13,2 % verringert. Der gegenständlichen Beschwerde war insofern stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

Die vorliegende Entscheidung ist vom Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG, wonach der angefochtene Bescheid nur auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen ist, gedeckt, zumal von der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Richtigkeit der vorgenommen prozentmäßigen Berechnung des Anteilsrechts an einem bestimmten Waldteil bestritten wird. Der Grundsatz der reformatio in peius im Sinn eines Verschlechterungsverbots für den Beschwerdeführer gilt – abgesehen vom Verwaltungsstrafverfahren – im Beschwerdeverfahren nicht.

Nicht abzusprechen war im vorliegenden Erkenntnis über das Ausmaß der Teilwaldrechte der Beschwerdeführerin an den Waldteilen V. 83 und XI. 91 B, obwohl das Bestehen solcher Anteilsrechte – wie dargestellt - für die hier getroffene Feststellung des Anteilsrechts der Beschwerdeführerin am Waldteil I. 56 B entscheidungsrelevant ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).

Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt. Insofern war das Landesverwaltungsgericht aber darauf beschränkt, über das Ausmaß des Teilwaldrechtes der Beschwerdeführerin am Waldteil I. 56 B zu entscheiden.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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