LVwG T LVwG-2015/33/0602-2; LVwG-2015/33/0603-2

LVwG-2015/33/0602-2; LVwG-2015/33/0603-2Landesverwaltungsgericht01.04.2015

Regest

Geldstrafe<br/>Entzug der Lenkberechtigung<br/>Verweigerung der Untersuchung der Atemluft<br/>Atemluft<br/>Alkohol<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/33/0602-2; LVwG-2015/33/0603-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0602.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden des Herrn X Y, vertreten durch Rechtsanwalt Adresse, gegen I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wegen einer Übertretung nach der StVO und II.°den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt I.:

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am xx.xx.xxxx um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ort 2, auf der O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich am xx.xx.xxxx in der Zeit von ca 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr beim Lenken des PKW mit dem Kennzeichen xx-xxxx im Gemeindegebiet von Ort 3 und Ort 2 auf der B 171 Tiroler Straße bis zur O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben.

Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugin Insp. K L von der Polizeiinspektion Ort 4.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

1. Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx um ca 20.15 Uhr seinen Freund S T in Ort 3 abgeholt und ist mit ihm auf der B 171 Richtung Ortsbezeichnung gefahren. Die Uhrzeit ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx sowie der Einvernahme des Zeugen S T vor der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx.

2. Dass der Beschwerdeführer vom Zeugen V W überholt worden ist, dieser den Beschwerdeführer geschnitten hat und dann gefährliche Bremsmanöver durchgeführt hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers sowie des Zeugen S T. Der Zeuge V W gibt zwar an, wiederum vom Beschwerdeführer überholt worden zu sein, dies deckt sich jedoch nicht mehr mit den Aussagen des Beschwerdeführers bzw des Zeugen S T. Auch wenn die Zeugin C D dies angibt, so war sie nicht im Auto des Herrn V W anwesend, sondern konnte diese Aussage nur aufgrund der Erzählungen des V W wiedergeben.

3. Dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft auf der O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung Alkohol konsumiert hat und seinen PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom xx.xx.xxxx.

4. Dass der Beschwerdeführer sich dann entschlossen hat, auf der O Tankstelle Alkohol zu konsumieren, ergibt sich ebenfalls aus der widerspruchsfreien und überzeugenden Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx. Dies wird auch vom Zeugen S T bestätigt.

5. Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, hat die als Zeugin einvernommene Insp. K L ausschließlich aus den Aussagen der Zeugen C D und V W entnommen. Dies ergibt sich aus der Aussage anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx. Außerdem hat die als Zeugin einvernommene Inspektorin mitgeteilt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hat, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit auf der Tankstelle aufhältig gewesen ist und dort Alkohol konsumiert hat. Die Zeugin hat auf Befragen ausdrücklich ausgesagt, dass sie die Aufforderung des Alkomattestes gegenüber dem Beschwerdeführer darauf gestützt habe, dass Herr V W und Frau C D mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert sei und öfter alkoholisiert fahre. Sie habe auch nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit ca 2 Stunden auf der Tankstelle aufgehalten und dort Alkohol konsumiert habe.

6. Zudem scheinen die Aussagen der Zeugin C D wenig glaubwürdig, weil sie beim angeblichen Fahrmanöver selbst nicht dabei gewesen ist. Auch ist es unerfindlich, warum sie erst eine Stunde nachdem sie sich mit dem Zeugen Leiter dort getroffen hat, die Polizei verständigt hat.

7. Es ist aufgrund des Beweisverfahrens nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer vor 20.15 Uhr des xx.xx.xxxx Alkohol konsumiert hat. Der Verdacht, vermutlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, gründet sich ausschließlich auf die Aussagen des Herrn V W und der Frau C D.

II.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Lenkertätigkeit des Beschwerdeführers in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe. Auch die zeitliche Abfolge hat die Behörde nur aufgrund der Aussagen der Zeugen V W und C D festgestellt, ohne den Beschwerdeführer selbst zu vernehmen und auch die Aussage des Zeugen S T in die Entscheidung einfließen zu lassen. Der gegenständliche Fall ist auch nicht mit jenen zu vergleichen, in denen Beschuldigte ihre Mitwirkungspflicht unterlassen haben und den Tatvorwurf schlichtweg ohne jede konkrete Behauptung bestritten haben.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Aufforderung ist daher auch zu Unrecht erfolgt. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, C1, E/B, E/C, E/C1 und F für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Unter Spruchpunkt II. wurde eine Nachschulung angeordnet, welche innerhalb der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu absolvieren ist; unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am xx.xx.xxxx um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ort 2 auf der O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich am xx.xx.xxxx in der Zeit von ca 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr beim Lenken des PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXXim Gemeindegebiet von Ort 3 und Ort 2 auf der B 171 Tiroler Straße bis zur O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers.

Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugin Frau Insp. K L von der Polizeiinspektion Ort 4.

II.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG, auf welchen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung stützt, gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am xx.xx.xxxx um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ort 2 auf der O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich am xx.xx.xxxx in der Zeit von ca 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr beim Lenken des PKW mit dem Kennzeichen xx-xxxx im Gemeindegebiet von Ort 3 und Ort 2 auf der B 171 Tiroler Straße bis zur O Tankstelle auf der Ortsbezeichnung in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Zu Zl LVwG-2015/33/0602 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Aufgrund dieses Umstandes liegt keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor. Auch wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Es liegt somit keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchpunkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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