LVwG T LVwG-2014/35/2836-2

LVwG-2014/35/2836-2Landesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

vormaliges Gemeindeeigentum, Hauptteilung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/2836-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.2836.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.9.2014, ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde, insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:

„I. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, .***2, ***3/1, ***3/13, ***3/14, ***3/18, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, ***6/1, ***7/1, ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11, **12, **13/1 und **13/3, allesamt vorgetragen in EZ **76 GB **** Z Land, sowie die Grundstücke .***1/9 und **21, allesamt vorgetragen in EZ **87 GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen und die Grundstücke **14/1, **14/2, **14/3, **15, **16/2, **17/2, **18/1, **19 und **20/1, allesamt vorgetragen in EZ **76 GB **** Z Land, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

II. Der Antrag 2) wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

Hinweis

Nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses ist von der Agrarbehörde im Grundbuch in EZ **76 und **87 GB **** Z Land von Amts wegen die Richtigstellung gemäß § 38 Abs 2 iVm § 84 Abs 2 TFLG 1996 zu veranlassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

Mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924, ****, wurde das Regulierungsverfahren auf Antrag von 20 der 21 an der Heimweide „Y“, „X und V“ in EZ **76 KG Z anteilsberechtigten Hofeigentümern eingeleitet. In der Begründung wurde festgehalten, dass es sich beim Regulierungsgebiet um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 T.R.L.G. handelt.

lm Bescheid „Register der Anteilsrechte“ vom 30.11.1926 wurde festgehalten, dass das Regulierungsgebiet, bestehend aus den Grundstücken **22, **14 (zu Tagebuchzahl / in die Grundstücke **14/1, **14/2 und **14/3 geteilt), **15, **16 (zu Tagebuchzahl / erfolgte die Teilung in das Grundstück **16/2), **17/1, **17/2, **23, **18 (zu Tagebuchzahl / unter anderem in das Grundstück **18/1 geteilt), **19, **20/1, **24/1, **24/2 und ***7/2, allesamt vorgetragen in EZ **76 KG W Z-Land, im Eigentum der A-H steht. Eine Zuordnung zu einer gesetzlichen Bestimmung erfolgte jedoch nicht.

Im Generalakt vom 13.08.1932, ****, samt Nachtrag vom 04.08.1933, ****, wurde festgehalten, dass das Regulierungsgebiet „Y - X - V“, bestehend aus den gleichen Grundstücken wie bereits im Bescheid „Register der Anteilsrechte“ vom 30.11.1926, im Eigentum der A-H steht. Eine Zuordnung zu einer gesetzlichen Bestimmung erfolgte jedoch nicht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 18.03.1935 erfolgte zur TZ / die grundbücherliche Durchführung und die Eigentumsübertragung zugunsten der Agrargemeinschaft.

Im Zuge der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ****) wurden der Agrargemeinschaft X-P laut § 2 Z 23 des genannten Hauptteilungsplanes als Abfindung folgende Grundstücke allesamt aus der EZ **78 GB Z Land zugewiesen: ***3/1 (zu Tagebuchzahl / in die Grundstücke ***3/13 und ***3/14 geteilt), ***3/3, ***3/4 (aus diesem Grundstück wurde aufgrund des Bescheides vom 21.2.1986 [Anhang zum Servitutenablöseplan 1966] das Grundstück ***3/18 neu gebildet) und ***3/5. Mit Schreiben der Agrarbezirksbehörde O vom 6.8.1942, ****, wurde beurkundet, dass die genannten Grundstücke nicht einer neu zu gründenden Agrargemeinschaft „X P“ zuzuteilen seien, sondern der bereits bestehenden Agrargemeinschaft „Y-XV“ EZ **76 KG Z Land.

Mit Bescheid „Anhang“ vom 31.12.1942, ****, wurde der Generalakt vom 13.08.1932 dahingehend abgeändert, als die Zuteilung der Grundstücke ***3/1, ***3/3, ***3/4 und ***3/5, aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder gemäß Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, verschriftlicht und die Bewirtschaftung dieser Grundstücke geregelt wurde.

Mit Bescheid „Anhang“ vom 06.12.1943, ****, wurde der Anhang vom 31.12.1942 abgeändert.

Mit Kaufvertrag vom 16.05.1949 hat die Agrargemeinschaft X-V die in der EZ **87 GB **** Z Land vorgetragenen Grundstücke .***1/9 und **21 von den damaligen grundbücherlichen Eigentümern, nämlich Herrn CC jun. zu 1/3 und der Verlassenschaftssache nach DD geb. C zu 2/3, erworben.

Mit Bescheid vom 25.06.1963, ****, wurde der Sonderteilungsplan für die Agrargemeinschaft A-H (Anmerkung: laut Betreff Agrargemeinschaft Y-X-V) erlassen. Dadurch schieden Mitglieder aus der Agrargemeinschaft aus.

Mit Bescheid vom 19.12.1966, ****, wurde der Servitutenablöseplan für die nunmehr laut Betreff genannte „A-H“ erlassen. Im Zuge dieses Servitutenablöseverfahrens wurden unter anderem der Agrargemeinschaft Grundstücke ins Eigentum zugeschrieben, nämlich die Grundstücke ***7/1, **25 und **13/1, in EZ **76 GB Z Land. Die grundbücherliche Durchführung des Servitutenablöseplanes erfolgte zur Tagebuchzahl /.

Mit Bescheid vom 04.07.1983, ****, wurden für die Agrargemeinschaft neu Verwaltungssatzungen erlassen.

Mit Bescheid vom 21.02.1986, ****, wurde der Anhang zum Servitutenablöseplan vom 19.12.1966 erlassen. Im Zuge dieses Servitutenablöseverfahrens wurden unter anderem der Agrargemeinschaft weitere Grundstücke ins Eigentum zugeschrieben, nämlich die Grundstücke .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, ***6/1, ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11 und **13/3 in EZ **76 GB Z Land. Die grundbücherliche Durchführung des Servitutenablöseplanes erfolgte zur Tagebuchzahl /.

Das Gst. .***2 in EZ **76 GB Z Land wurde mittels Anmeldungsbogen gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz zur Tagebuchzahl / der Agrargemeinschaft ins Eigentum übertragen.

Mit Bescheid vom 07.11.2002, ****, wurde für die Agrargemeinschaft in Abänderung des Generalaktes vom 13.08.1932 ein neuer Wirtschaftsplan erlassen.

2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 4.9.2014, ****:

Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z durch ihren ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft A-H, gestellt.

Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde O vom 19.05.1942, **** (Anmerkung: Diese Urkunde betrifft die Übertragung näher bezeichneter Teilwälder in Privateigentum), zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde Z gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „“ (VwGH 2011/07/0183) und „“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft U zur Urkunde vom 31.12.1942, **** (Anmerkung: Auf Grund des Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, 2013/07/0086-6, liegt bei dieser Agrargemeinschaft zumindest teilweise Gemeindegut vor), auseinander.

Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. EE vom 25.01.1944, ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. FF vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde O vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.

Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Nach Wiederholung der wesentlichen Antragsbegründung wurden die weiteren verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt.

Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 11.8.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft A-H in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014

„1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A-H gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt,

2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie

3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A-H jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft A-H die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern,

wie folgt:

Spruch

I. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, **14/1, **14/2, **14/3, **15, .***2, **16/2, **17/2, **18/1, **19, **20/1, ***3/1, ***3/13, ***3/14, ***3/18, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, ***6/1, ***7/1, ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11, **12, **13/1 und **13/3, allesamt vorgetragen in EZ **76 GB **** Z, und die Grundstücke .***1/9 und **21, allesamt vorgetragen in EZ **87 GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.

II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“

Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde zunächst aus, dass es sich bei den in den verfahrensgegenständlichen Anträgen genannten Agrargemeinschaften „X-V“, „I A-H“, „X-P“ und „A-H“ stets um die Agrargemeinschaft A-H handeln würde.

Sodann führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde Z standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Insbesondere sei danach die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, zu klären. Wörtlich heißt es hierzu im angefochtenen Bescheid wie folgt:

„Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass sich die agrargemeinschaftlichen Grundstücke in verschiedene Gruppen unterteilen lassen:

  1. Grundstücke, die erst nach der Regulierung der Agrargemeinschaft eigentümlich zugeschrieben worden sind;

  2. Grundstücke, die im Zuge der Durchführung des Regulierungsverfahrens der Agrargemeinschaft eigentümlich zugeschrieben worden sind

  3. und Grundstücke, die aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ZI. ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ZI. ****) bzw. aus solchen durch Teilungen daraus neu gebildeten Grundstücken, stammen.

In allen Fällen ist anhand der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht.

Ad 1.:

Die in der EZ **87 GB **** vorgetragene[n] Grundstücke .***1/9 und **21 hat die Agrargemeinschaft mittels Kaufvertrag vom 16.05.1949 erworben. Als Käufer scheint in diesem Kaufvertrag - entsprechend der Formulierung im Generalakt vom 13.08.1932 - die Agrargemeinschaft X-V auf und erfolgte auch diese Eintragung im B-Blatt. Dass es sich hiebei jedoch um die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft handelt, wurde vorstehend bereits ausführlich dargelegt.

Die Grundstücke ***7/1, **25 [Anm.: richtig: **12] und **13/1, allesamt vorgetragen in EZ **76 GB **** Z, stammen allesamt aus der Servitutenablöse gemäß Bescheid vom 09.12.1966. Grundbücherlich erfolgte die Zuschreibung zur Tagebuchzahl /.

Die Grundstücke .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, **26/1 [Anm.: richtig: ***6/1], ***7/4 [Anm.: fälschlicherweise doppelt genannt], ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1 und **11 [Anm.: richtig: und **13/3], allesamt vorgetragen in EZ **76 GB **** Z, wurden der Agrargemeinschaft mittels Bescheid vom 21.02.1986 als Anhang zum Servitutenablöseplan vom 09.12.1966 ins Eigentum übertragen. Grundbücherlich erfolgte die Zuschreibung zur Tagebuchzahl /.

Das Gst. .***2 wurde mittels Anmeldungsbogen zur Tagebuchzahl / der Agrargemeinschaft ins Eigentum übertragen.

Allen diesen Grundstückszuschreibungen ist gemeinsam, dass sie nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG erfüllen, um als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften qualifiziert zu werden. Zum einen standen sie vor der Eigentumsübertragung nicht im Eigentum einer Gemeinde und wurden zum Teil durch zivilrechtliche Verträge, zum Teil durch eine Servitutenregulierung und sohin nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum übertragen.

Ad 2.:

Mit Generalakt vom 13.08.1932, ZI. ****, samt Nachtrag vom 04.08.1933, ZI. ****, wurden der Agrargemeinschaft die Grundstücke **22, **14 - zur Tagebuchzahl / erfolgte die Teilung in die Grundstücke **14/1, **14/2 und **14/3 -, **15, **16 - zur Tagebuchzahl / erfolgte die Teilung in das Grundstück **16/2-, **17/1, **17/2, **23, **18 - zur Tagebuchzahl / erfolgte die Teilung in das Grundstück **18/1 -, **19, **20/1, **24/1, **24/2 und ***7/2, allesamt vorgetragen in EZ **76 KG W Z-Land, ins Eigentum übertragen.

Aus dem im Akt innen liegenden Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde W Z-Land zur EZ **76 (Post-Nr. **) erhellt, dass die Fraktion A-H-S der Landgemeinde W-Z Eigentümerin auf Grund Ersitzung ist. Das Grundbuchanlegungsprotokoll haben für die verschiedenen ‚Fraktionen‘ jeweils unterschiedliche Personen unterfertigt. Hätte es sich bei diesen ‚Fraktionen‘ tatsächlich um Einrichtungen gemeinderechtliche Art gehandelt, hätte der Bürgermeister (Vorsteher) der Landgemeinde W-Z, und sohin eine einzige Person, nach der damals gültigen Gemeindeordnung das Eigentumsrecht in Anspruch nehmen müssen.

Keinem der unter vorstehendem Punkt b. aufgeführten Bescheiden ist eine spruchgemäße Feststellung der Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Einleitungsbescheides, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 T.R.L.G. 1909 gehandelt hat. Insofern wird in der Einleitung des Regulierungsverfahrens diese Ansicht spiegelbildlich wiedergegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Systematik des T.R.L.G. 1909 in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, ZI. 2010/07/0091, hervorgehoben, dass die Verfügungsmacht einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten über die Grundstücke insbesondere aus § 4 (lit. b) T.R.L.G. hervorgeht, wenn dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ‚agrarische Gemeinschaft‘ davon die Rede ist, dass diese Gemeinschaften die in § 4 bezeichneten Liegenschaften besitzen. Gemeinsames Gut der agrarischen Gemeinschaften war daher das Gut, das in § 4 (lit. b) T.R.L.G. umschrieben wurde.

Zu den in § 4 T.R.L.G. umschriebenen Grundstücken traten in § 5 leg. cit. andere Arten von Grundstücken hinzu, die ebenfalls den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen sollten; darunter auch das Gemeindegut, das einer gemeinsamen Benützung nach Maßgabe des § 63 TGO 1866 unterlag. Aus der klar trennbaren Zuordnung von gemeinsamem Eigentum der Agrargemeinschaft nach § 4 (lit. b) einerseits und Gemeindegut (nach § 63 TGO 1866) nach § 5 Abs. 3 T.R.L.G. andererseits ergibt sich, dass es sich bei dem in § 4 (lit. b) T.R.L.G. genannten Eigentumsbegriff um das gemeinsame Gut der agrarischen Gemeinschaft und daher nicht um Gemeindegut gehandelt hat.

Die Begründungserwägungen im Erkenntnis des k.k. Landeskommission für agrarische Operationen (Einleitungserkenntnis) zeigen auf, dass die bescheidverfassende Behörde offenbar vom Verständnis des gemeinsamen Gutes der agrarischen Gemeinschaft und daher nicht vom Gemeindegut ausging. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung darstellt. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung feststellen wollen, hätte sie dies - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 5 Abs. 3 T.R.L.G. 1909 getan; dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen (vgl. VwGH vom 30.06.2011, ZI. 2011/07/0050).

Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftigen Feststellungen in der weiteren Folge die Agrarbehörde(n) bindet. Erwächst der Bescheid in Rechtskraft, so ist es einer Behörde, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen - diese sind nicht vorliegend -, verwehrt, diesen abzuändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, ZI. 2010/07/0091, die Bedeutung einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen von Gemeindegut aufgezeigt. Eine derartige Beurteilung stellt eine verbindliche Feststellung dar, welche keiner weiteren Erörterung zugänglich ist und deren Rechtskraftwirkung zu beachten ist.

Wenn die Marktgemeinde Z in ihrer Eingabe vom 27.06.2014 weiters die gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. FF vom Oktober 2012 ins Treffen führt, um damit aus der Haltung und Tätigkeit des damals für die Agrarbezirksbehörde O zuständigen Juristen Dr. EE Schlüsse für das Vorliegen einer schlussendlich bestandenen Gemeindefraktion zu ziehen, so ist dem zu entgegen, dass der Verfasser der Stellungnahme selbst in seiner Vorbemerkung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass ‚nicht eingegangen wird auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften in der Zweiten Republik, auch wenn manches an diesen Entscheidungen auf rechtshistorischen und historischen Einschätzungen beruht, und auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs von 1982 (VfSIg 9336/1982) und 2008 (VfSIg 18.446/2008) und ihre Rechtsgrundlagen‘.

Sohin ist diese gutachterliche Stellungnahme auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung nach Ansicht der Agrarbehörde nicht geeignet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen.

Ad 3.:

Im Zuge der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ZI. ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ZI. ****) wurden der Agrargemeinschaft X-P die Grundstücke ***3/1 - zur Tagebuchzahl / erfolgte die Teilung in die Grundstücke ***3/13 und ***3/14, das Gst. ***3/18 wurde im Zuge des Bescheides vom 21.02.1986 aus dem Gst. ***3/4 durch Teilung neu gebildet -, ***3/3, ***3/4 und ***3/5, vorgetragen in der EZ **78 KG Z - Land, ins Eigentum übertragen. Im Zuge der Rechtskraftbeurkundung des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942 wurde festgehalten, dass diese Grundstücke nicht der neu zu bildenden Agrargemeinschaft X-P zuzuteilen sind, sondern der bereits bestehenden Agrargemeinschaft Y-X-V. Diese Grundstückszuweisung fand ihren Niederschlag im Bescheid ‚Anhang‘ vom 31.12.1942, ZI. ****.

Zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung hat bereits der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2012, ZI. **** - die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde der Marktgemeinde Z hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ZI. **** abgelehnt -, in einem ähnlich gelagerten Fall umfassende Ausführungen getätigt. Im Hinblick auf die vorliegenden Ausführungen der Marktgemeinde Z in ihrem Antrag vom 27.06.2014, wonach vorliegend keine rechtskonforme vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Form einer Hauptteilung im Jahr 1942 stattgefunden habe, ist daher wie folgt auszuführen:

a)

Wenn nämlich die Marktgemeinde Z unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu ZI. 2011/07/0183 ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde Z, dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu ZI. 2011/07/0183 sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt § 2.) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentums der Gemeinde Z verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ **78 Stg. Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **27/3, **27/4, **28/1, **28/2, **28/35 und **29 Stg.Z-Land.‘

Die Liegenschaft in EZ **78 GB **** Z Land steht noch heute im Eigentum der Antragsgegen und umfasst diese ganz überwiegend Waldflächen im Ausmaß von ca. 159 ha, wobei im Eigentumsblatt der von der Marktgemeinde Z kritisierte Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 als Eigentumstitel aufscheint. Die von der Marktgemeinde Z mit Kaufvertrag vom 18.04.1996 zu dieser Liegenschaft hinzu erworbene Grundparzelle **30 weist lediglich ein Flächenausmaß von 788 m2 auf. Die beiden Waldgrundstücke **27/3 sowie **27/4 mit einer Gesamtfläche von etwa 17,8 ha wurden von der Marktgemeinde Z im Jahr 2002 verkauft und sind nunmehr in EZ **91 GB Z Land vorgetragen, ebenso wurde augenscheinlich das Waldgrundstück **28/35 mit einer Grundfläche von ca. 4,6 ha an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **53 GB Z Land abgegeben.

Insgesamt kann daher nicht davon die Rede sein, die Marktgemeinde Z hätte aus der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung der mit Nutzungsrechten belasteten unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z keine entsprechende Abfindung erhalten.

Die in § 4 des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(en) gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Zer Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“

Weiters führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und Grundflächen gänzlich unterblieben sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, da in Bezug auf das Hauptteilungsverfahren Aktenunterlagen verloren gegangen seien und nur mehr der dieses Verfahren abschließende Hauptteilungsplan vorhanden sei. Die Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass im Jahr 1942 für ein Teilungsverfahren keine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des (Tiroler) Flurverfassungslandesgesetzes 1935 als unzutreffend gewertet.

Insgesamt liege bei der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut (mehr) vor und sei dies festzustellen gewesen.

Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:

„Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft eine den gesetzlichen Kriterien entsprechende Hauptteilung stattgefunden hat, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“

Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:

„Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z.

Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.

Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“

3. Beschwerde:

Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 1.10.2014 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 9.9.2014 zugestellt.

Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugegeben, nämlich

„1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A-H gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt;

2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie

3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A-H jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft A-H die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen uns sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern“.

In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.

Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen hätte dürfen und schließlich zur Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen hätte treffen müssen.

Hinsichtlich der „Fraktionsgrundstücke“ begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde wie folgt:

„Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren Entscheidungen zu Recht ausgeführt:

Mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBI Nr. 9/1866 wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil I) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil II) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden (‚dermaligen‘ Ortsgemeinden It. § 1 Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen.

Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LBGl. Nr. 32/1893, enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Das Fraktionsgesetz hat die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bestehenden Fraktionen erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1 Fraktionsgesetz, der auszugsweise wie folgt lautet:

‚Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann...‘. Das Fraktionsgesetz 1893 hat - ergänzend zur Gemeindeordnung und zur Gemeindewahlordnung - für alle Gemeinden der gefürsteten Grafschaft Tirol ohne eigenes Statut spezifische, auf Fraktionen bezogene Regelungen getroffen. Unter dem Begriff Fraktion im Fraktionsgesetz ist folglich der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen.

Zu berücksichtigen ist zudem die VO der Ministerium für Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBl Nr. 9/1898, eine Vollzugsvorschrift für die gefürstete Grafschaft Tirol aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, LGBl Nr. 9/1897. In deren § 34 heißt es ua. ausdrücklich:

‚Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt auszuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden....‘

Demgegenüber hat § 37 dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut iSd geltenden Gemeinderechts getroffen.

Das Gemeinderecht kennt seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen (Artikel II § 1 der Verordnung vom 05.09.1938 über die ‚Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBIÖ Nr. 408). Für die mit der Rechtsnachfolge verbundene Übertragung von Rechten und Pflichten bedurfte es keines weiteren Rechtsaktes (VfGH 01.03.1982, Zlen G35, 36, 83, 84/81). Folglich ist die Gemeinde als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Unter dem, bei der Grundbuchsanlegung EZ **76 GB W Z-Land verwendeten Begriff ‚Fraktion A-H-S der Landgemeinde W-Z‘ sind daher die politischen Ortschaften A/H/S als Teil der politischen Gemeinde W-Z zu verstehen. Dies zeigt deutlich der im Grundbuchsanlegungsprotokoll der Katastralgemeinde W-Z, Post Nr. ** zur ‚Fraktion A/H/S‘ eingefügte Zusatz ‚der Landgemeinde W-Z‘ (ausdrücklich nicht:‘ ...in der Landgemeinde W Z.‘).

Im Grundbuch wurde gerade nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen.

Folglich war die Marktgemeinde Z als Rechtsnachfolgerin der Fraktion A/H/S auch im Zeitpunkt der nachfolgenden Rechtsakten (insbesondere Regulierung) Eigentümerin der von diesen Rechtsakten erfassten Grundstücke der vormaligen ‚Fraktion A/H/S.

Die ‚Rechtsvermutung‘ der belangten Behörde auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides (‚ ...dass die bescheidverfassende Behörde offenbar vom Verständnis des gemeinsamen Gutes der agrarischen Gemeinschaft und daher nicht von Gemeindegut ausging ...‘) zulasten der Gemeinde ist dem Gesetz fremd.“

Hinsichtlich der Frage, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat, führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde nicht ohne Sachverständigengutachten bzw. ohne ausreichendes Beweisverfahren zu Lasten der Gemeinde von einer ordnungsgemäßen Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) ausgehen hätte dürfen, zumal sie selbst zugesteht, dass keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden könne, ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist.

Da aus der Haupturkunde betreffend die Zer Gemeindewälder hervor gehe, dass die Marktgemeinde Z nur mit ca. 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc...) in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden sei, sei das von der belangten Behörde erzielte Berechnungsergebnis und die Annahme, dass tatsächlich eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, nicht nachvollziehbar.

Da laut belangter Behörde ein erheblicher Teil der die gegenständliche Agrargemeinschaft betreffenden Akten in Verstoß gegangen sei, sei zudem nicht erwiesen, ob es damals überhaupt Berechnungsunterlagen gegeben hat.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass es der Gemeinde Z bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen sei, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Dabei sei es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf angekommen, die Marktgemeinde Z zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe.

Jedenfalls sei damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen habe können.

Weiters sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz ableitbar sei, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt habe.

Es gebe keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister nach der deutschen Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehle. Eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen, die Grund und Boden der Gemeinde betreffen, sei aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert gewesen.

Wenn aber nach (Über)prüfung der relevanten damaligen Rechtsvorgänge materiell gar keine Hauptteilung stattgefunden habe, seien die aus dieser vermeintlichen Hauptteilung stammenden Grundstücke als Gemeindegut zu qualifizieren.

Schließlich werde der gegenständliche Bescheid auch hinsichtlich der darin in Pkt ad 1 angeführten Grundstücke angefochten, weil nicht klar sei, ob die betreffenden Grundstücke nicht doch aus Gemeindegut stammen und aus diesem mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3.11.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde Z der Agrargemeinschaft A-H mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

In der daraufhin von der Agrargemeinschaft erstatteten Stellungnahme vom 17.11.2014 wurde ausgeführt, dass weder aus den vorhandenen Akten, noch aus Überlieferungen bekannt sei, dass es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handeln würde, weshalb die Aussagen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich unterstützt würden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Zur Sache:

2.1. Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.

Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:

„(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

(…)

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“

Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:

„(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“

Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **76 und **87 GB **** Z Land vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der A-H bzw. der Agrargemeinschaft X-V der Fraktion A-H stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht.

2.1.1. Zu den unter Punkt Ad 1 (Seite 6) des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken:

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation der unter Pkt Ad 1. des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücke (sohin der Grundstücke .***1/9 und **21 in EZ **87 GB Z Land und der Grundstücke ***7/1, **25 [richtig: **12], **13/1, .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, **26/1 [richtig: ***6/1], ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11 [richtig: auch **13/3] und .***2 in EZ **76 GB Z Land) als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieser Grundstücke die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehle es diesbezüglich sowohl am Merkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“ als auch am Merkmal „Übertagung durch Regulierungsplan“. Dies deshalb, da alle diese Grundstücke entweder durch zivilrechtliche Verträge oder durch eine Servitutenregulierung ins Eigentum der Agrargemeinschaft A-H übertragen wurden.

Wie bereits weiter oben dargestellt, wurden die agrargemeinschaftlichen, in der EZ **87 GB **** Z Land vorgetragenen Grundstücke .***1/9 und **21 mit Kaufvertrag vom 16.05.1949 von der Agrargemeinschaft X-V erworben, und zwar von den damaligen grundbücherlichen Eigentümern Herrn CC jun. zu 1/3 und der Verlassenschaftssache nach DD geb. C zu 2/3.

Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kritisiert, dass die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob die betreffenden Grundstücke mit Mitteln des Gemeindegutes erworben worden seien, so ist dieser zu entgegnen, dass es für die Qualifizierung als Gemeindegut hierauf unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ankommt. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2014, 2011/07/0166, geht in diesem Zusammenhang Folgendes hervor: „Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. **** stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“

Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010 geht wiederum hervor, dass in der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 19966 idF LGBl 7/2010 zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liege. Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betreffe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung von Gemeindegut sei.

Insofern handelt es sich aber auch bei den aufgrund eines Kaufvertrages vom 16.5.1949 übertragenen Grundstücken .***1/9 und **21 in EZ **87 GB Z Land nicht um Gemeindegut.

Ebenso wenig handelt es sich bei den aufgrund einer Servitutenablösung mittels Bescheid vom 9.12.1966 ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragenen Grundstücken ***7/1, **12 und **13/1, in EZ **76 GB Z Land bzw. bei den durch den Anhang zu diesem Servitutenablöseplan mittels Bescheid vom 21.2.1986 übertragenen Grundstücken .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, ***6/1, ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11 und **13/3 in EZ **76 GB Z Land um Gemeindegut.

Zwar hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0075, ausgesprochen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 weit zu verstehen ist und alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, gleichermaßen die Voraussetzung der genannten Bestimmung erfüllen. Im Erkenntnis zu 2010/07/0092 vom gleichen Tag hat der VwGH dies dahingehend konkretisiert, dass es darauf ankomme, dass Gemeindegut (nach den Gemeindeordnungen) darstellende Grundstücke auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid übertragen wurden und dabei die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum übertragen wurde, komme es dagegen nicht entscheidend an. Der Begriff "durch Regulierungsplan" gelte insofern etwa auch für einen Bescheid, mit dem die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft während des Regulierungsverfahrens in einem Bescheid betreffend die vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte getroffen wurde. Trotz diesem weiten Verständnis erfolgte im vorliegenden Fall hinsichtlich der genannten Grundstücke zweifellos keine Übertragung „durch Regulierungsplan“. Die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Servitutenablösungsplans und des Anhangs hierzu bildet jeweils § 41 des Wald- und Weideservitutengesetzes. Es erfolgte eine Ablösung von Weiderechten in Grund und Boden, weshalb der Auffassung der belangten Behörde, es liege keine Übertragung durch Regulierungsplan im Sinn der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen und insofern kein Gemeindegut vor, nicht entgegenzutreten ist.

Schließlich treffen auch die Ausführungen der belangten Behörde zu dem mit Anmeldungsbogen zu Tagebuchzahl / ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragenen Grundstück .***2 in EZ **76 GB Z Land, dass es sich diesbezüglich um kein Gemeindegut handle, zu, weil auch eine solche Eigentumsübertragung mit Anmeldungsbogen gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz zweifellos keine Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt.

2.1.2. Zu den von der Hauptteilung 1942 betroffenen Grundstücken:

Wie bereits erwähnt, wurden im Zuge der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ****) der Agrargemeinschaft X-P laut § 2 Z 23 des genannten Hauptteilungsplanes als Abfindung folgende Grundstücke allesamt aus der EZ **78 GB Z Land zugewiesen: ***3/1, ***3/3, ***3/4 und ***3/5 und mit Schreiben der Agrarbezirksbehörde O vom 6.8.1942, ****, beurkundet, dass die genannten Grundstücke nicht einer neu zu gründenden Agrargemeinschaft „X P“ zuzuteilen seien, sondern der bereits bestehenden Agrargemeinschaft „Y-XV“ EZ **76 KG Z Land. Aus den genannten Grundstücken sind mittels Teilung letztlich folgende nunmehr im Eigentum der Agrargemeinschaft A-H befindliche Grundstücke entstanden: ***3/1, ***3/13, ***3/14 und ***3/18.

Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu.

2.1.2.1. Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung:

Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren.

Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht erfüllt, da eine solche Hauptteilung stattgefunden hat.

Die belangte Behörde schließt die Durchführung einer Hauptteilung insbesondere daraus, dass der Gemeinde umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden sei, indem dort im Spruchabschnitt § 2.) unmissverständlich klargestellt worden sei, dass die in EZ **78 Stg.Z-Land verkommenden Waldgrundstücke **27/3, **27/4, **28/1, **28/2, **28/35 und **29 Stg.Z-Land im Eigentums der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben würden.

Im vorliegenden Zusammenhang genügt hinsichtlich der Frage, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht, ein Verweis auf mehrere vom vormaligen Landesagrarsenat in vergleichbaren Fällen getroffene Erkenntnisse, in denen dieser die Durchführung einer Hauptteilung bejaht und denen der Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert hat, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

Angesprochen ist in diesem Fall etwa das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, erlassene Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, zur Agrargemeinschaft U, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, 2013/07/0086-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat und dies wörtlich damit begründet, dass die belangte Behörde „im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“ ist.

Ebenso das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 16.9.2010, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 6.10.2011, ****, zur Agrargemeinschaft L, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071-9, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Schließlich auch noch das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.08.2011, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 3.10.2012, ****, zur Agrargemeinschaft K, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Konkret ging es in all diesen Fällen – so wie im vorliegenden Fall – um die Beurteilung der Frage, ob die Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) als Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert werden kann.

Unter § 2 des genannten Hauptteilungsplans erfolgte in 34 Punkten eine Zuteilung der Gemeindewaldgrundstücke an verschiedene agrarische Gemeinschaften, unter anderem an die erwähnten Agrargemeinschaften U, L und K sowie an die hier gegenständliche Agrargemeinschaft A-H. Im Anschluss an diese Auflistung wird ausgeführt, dass im Eigentum der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen die in EZ **78 KG Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke verblieben. Einleitend führt der genannte Hauptteilungsplan aus, dass das Hauptteilungsverfahren die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften bezwecke, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet wurden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte habe jedoch im Regelungsverfahren zu erfolgen, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt würden. Im § 4 der genannten Haupturkunde, welcher die Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde regelt, wurde bestimmt, dass die „Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Zer Gemeindewäldern erhalten haben (…) verpflichtet [sind], die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. (…)“.

In den oben genannten Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des oberwähnten Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der §§ 49 ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht:

Der Marktgemeinde Z sei in der EZ **78 GB Z-Land nach Zuteilung der Abfertigungsgrundstücke im Gesamtausmaß von rd. 1550 ha überwiegenden Teils der Kulturgattung Wald an die 34 agrarischen Gemeinschaften eine Waldfläche von rd. 130 ha im von agrarischen Rechten unbelasteten Eigentum verblieben. Diese Flächen seien daher auch im Hauptteilungsplan als „freies Gemeindevermögen“ bezeichnet worden. Auch sei auf den übertragenen Liegenschaften ein Waldweiderecht für überwinterte Ziegen zugunsten der Marktgemeinde W-Z verblieben, sodass vorbehaltlich anders lautender Hinweise davon ausgegangen werden müsse, dass eine Abwägung der übertragenen mit den der Gemeinde lastenfrei belassenen Liegenschaftswerten stattfand. Daraus folge, dass die im Wege der Hauptteilung in das Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft gelangten Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien.

Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 richtig sind.

Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der Zer Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der oben genannten, in EZ **76 GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H, die aus der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.

Vor diesem Hintergrund musste auf die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob 1942 eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht, ins Treffen geführte gutachterlicher Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. FF vom Oktober 2012, nicht eingegangen werden.

2.1.2.2. Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:

Da im vorliegenden Fall - wie soeben dargestellt - eine Hauptteilung stattgefunden hat, musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 hinsichtlich der genannten Grundstücke nicht näher eingegangen werden, da eine Qualifizierung dieser in EZ **76 GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H schon aus dem genannten Grund nicht in Frage kommt.

2.1.3. Zu den unter Punkt Ad 2 (Seite 6) des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücken:

In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten zweifellos feststeht, dass die in den bisherigen rechtlichen Erwägungen noch nicht behandelten und nunmehr in EZ **76 GB Z Land vorgetragenen verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit Generalakt vom 13.08.1932, ****, ins Eigentum der Agrargemeinschaft A-H übertragen wurden bzw. später aus diesen ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragenen Grundstücken entstanden sind. Vorher war als Eigentümerin der EZ **76 aufgrund von Ersitzung die Fraktion A-H-S der Landgemeinde W-Z im Grundbuch eingetragen. Konkret handelt es sich um die Grundstücke **14/1, **14/2, **14/3, **15, **16/2, **17/2, **18/1, **19 und **20/1.

Hinsichtlich dieser Grundstücke wird seitens der belangten Behörde vormals bestehendes Eigentum der Gemeinde und damit die Gemeindegutseigenschaft deshalb verneint, da es sich bei der im Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 17.7.1906 für die Katastralgemeinde W Z-Land zur EZ **76 (Post-Nr. **) aufscheinenden Fraktion A-H-S nicht um eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art gehandelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Unterfertigung dieses Grundbuchanlegungsprotokolls und aus einer im das Regulierungsverfahren einleitendenden Bescheid vorgenommenen Qualifizierung des Regulierungsgebietes nach § 4 TRLG 1909.

Diesen Überlegungen der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin mit Ausführungen zum Fraktionsbegriff und zur damaligen Gemeindeorganisation entgegen. Insbesondere leitet sie das vormalige Gemeindeeigentum insofern aus dem genannten Grundbuchanlegungsprotokoll ab, als darin hinsichtlich der „Fraktion A-H-S“ der Zusatz „der Landgemeinde W-Z“ und nicht „in der Landgemeinde W Z“ eingefügt sei.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes war nunmehr zu prüfen, ob hinsichtlich der genannten Grundstücke die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut erfüllt sind.

2.1.3.1. Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde:

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen folgende Erwägungen bei der Frage, ob von vormaligem, also vor der Eigentumsübertragung durch den Generalakt vom 13.08.1932, ****, bestehendem, Gemeindeeigentum ausgegangen werden kann, eine Rolle:

2.1.3.1.1. Zur Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Generalakt vom 13.08.1932:

Wie der Leitentscheidung des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes:

Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte.

Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 konnte nun im Hinblick auf die schon im Jahr 1932 mittels Generalakt erfolgte Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A-H in diesem Zusammenhang klarerweise nicht erfolgen. Zu prüfen ist allerdings, ob stattdessen aus der unter Punkt B. dieses Generalakts erfolgten Aussage, dass das Regulierungsgebiet „ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne der §§ 4 und 5 des T.R.L.G. vom 19. Juni 1909 LGBl. Nr. 61“ darstelle, ebenfalls – analog wie nach dem genannten VwGH-Erkenntnis aus der Qualifikation als Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 - auf eine allfällige Gemeindegutseigenschaft geschlossen werden kann.

Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Fall, da diese im Generalakt ausgesprochene Qualifikation als gemeinschaftliches Grundstück im Sinn der §§ 4 und 5 des TRLG 1909 grundsätzlich zu unspezifisch ist, um daraus Schlüsse auf vormals bestehendes Gemeindeeigentum schließen zu können. In diesen Bestimmungen wird nämlich nicht nur – wie im besagten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 – eine bestimmte Kategorie von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, sondern werden sämtliche Grundstücke genannt, die als „gemeinschaftliche Grundstücke“ im Sinne des TRLG gelten.

Zu beachten könnten im vorliegenden Fall allenfalls die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, sein. Auch in diesem Verfahren war die Frage der Gemeindegutseigenschaft bestimmter Grundstücke zu klären und spielen dabei die §§ 4 und 5 des TRLG 1909 eine Rolle. Der VwGH führt darin aus, dass mit Erkenntnis der Agrarlandeskommission entschieden worden sei, dass eine Generalteilung nach den §§ 4, 5 und 56 des TRLG 1909 eingeleitet werde und mit diesem Verfahren im Sinne des § 61 TRLG 1909 die Regulierung der auf die Teile bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte zu verbinden sei. Vor diesem Hintergrund und da laut Begründung des genannten Erkenntnisses der Agrarlandeskommission der betroffene Wald ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 sei, schließt der VwGH auf das Vorliegen von Gemeindegut, weil andernfalls eine Zitierung des § 5 TRLG 1909 im Spruch des Bescheides nicht verständlich sei. „Hätte es sich um Grundstücke im Sinne des § 4 lit. b T.R.L.G. gehandelt, wäre (…) die Zitierung des § 5 T.R.L.G. im Spruch des Einleitungsbescheides überflüssig gewesen. Schließlich steht diese rechtskräftig verfügte Generalteilung von Gemeindegut auch in Übereinstimmung mit der Begründung dieses Bescheides, der ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des § 63 TGO 1866 spricht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0074, und zum Verständnis des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, 2010/07/0091).“

Im genannten VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, wird die Richtigkeit dieser Annahme noch damit untermauert, dass die Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn von einem gemäß § 34 TRLG 1909 bestellten Vertreter vertreten wurde. Diese Bestimmung sah ua vor, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigenes Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaften) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Auch im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben vom 18.3.1925, ****, nach § 34 TRLG 1909 ein Vertreter für die Fraktion A, H und S der Gemeinde Z-Land für das Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Heimweide Y-X-V-Heimweide bestellt. Auch aus dieser Bestellung kann abgeleitet werden, dass es sich bei der von den solcherart Befugten vertretenen Fraktion um eine Gemeindeabteilung, also um eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn (und nicht um eine Fraktion als Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten) handelte.

Im vorliegenden Fall stellen also die Bezugnahme auch auf § 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 13.8.1932 und die Bestellung eines Vertreters nach § 34 TRLG 1909 ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut dar.

Umgekehrt ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings auch zu berücksichtigen, dass in der Begründung des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924, ****, mit welchem das Regulierungsverfahren an der Heimweide „Y, X und V“ in EZ **76 KG Z eingeleitet wurde, ausdrücklich ausgeführt wird, dass es sich beim Regulierungsgebiet um ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 4 TRLG handle. Diese Qualifizierung deutet auf eine agrarische Fraktion hin.

In dem von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0091, hat sich der VwGH zwar speziell zu einer Grundstücksklassifizierung nach der lit b des § 4 TRLG 1909, bei der gleichzeitig eine Bezugnahme auf „agrarische Gemeinschaften“ erfolgte, geäußert und diesbezüglich klargestellt, dass daraus die Verfügungsmacht einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten über die Grundstücke hervorgehe; aber auch die im vorliegenden Fall erfolgte allgemeine Qualifizierung als gemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 4 TRLG 1909 scheint gegen die Annahme von vormaligem Gemeindeeigentum zu sprechen. Wie sich aus dem genannten Erkenntnis nämlich weiters ergibt, fällt das Gemeindegut, das einer gemeinsamen Benützung nach Maßgabe des § 63 TGO 1866 unterlag, jedenfalls nicht unter die in § 4 TRLG 1909, sondern unter die im § 5 leg cit genannten agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Konkret ist Gemeindegut (nach § 63 der TGO 1866) im Abs 3 des § 5 TRLG 1909 definiert. Bei dem in § 5 Abs 3 TRLG 1909 genannten Begriff des Gemeindegutes könne es sich nur um das im Eigentum der Gemeinde stehende Gemeindegut und um keine andere Art von gemeinsamen Eigentum handeln.

Auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall – nämlich in dem das Regulierungsverfahren einleitenden Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde vom 2.12.1924 - eine Qualifizierung des Regulierungsgebietes nach § 4 TRLG und somit als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung erfolgte, ist insofern nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der erwähnten Bezugnahme auch auf § 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 13.8.1932 und auf die Bestellung eines Vertreters nach § 34 TRLG 1909 wird dieses von der belangten Behörde für die Verneinung von vormaligen Gemeindegut vorgebrachte Argument aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes entkräftet - insbesondere, da die genannte Qualifizierung nach § 4 TRLG 1909 nur in der Begründung des genannten Erkenntnisses erfolgte.

Im Hinblick auf die aus den historischen Verwaltungsakten nicht eindeutig hervorgehende Qualifizierung des Regulierungsgebietes erachtet das Landesverwaltungsgericht aber jedenfalls weitere Erwägungen zur Klärung der Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, für erforderlich.

2.1.3.1.2. Zum Begriff „Fraktion“:

Nach dem Wortlaut des bereits angesprochenen § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sind zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch schon im § 36 Abs 2 lit d des FLG 1935. Daraus ergibt sich, dass der damalige Gesetzgeber offenbar ehemaliges Ortschafts- und Fraktionsgut gleich qualifizierte wie das der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut. Und indem er im Jahr 1935 pauschal von ehemaligem Ortschafts- und Fraktionsgut spricht, deutet er an, dass es sich bei Ortschaften und Fraktionen schon vor diesem Zeitpunkt um politische und nicht um agrarische Gemeinschaften gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des oben genannten Erkenntnisses des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, wonach mit einer Qualifizierung nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 grundsätzlich ausgesagt ist, dass es sich dabei um Eigentum der Gemeinde handelte, deutet also auch der im Grundbuchsanlegungsprotokoll verwendete Begriff Fraktion auf dieses Ergebnis hin.

Ebenfalls in diese Richtung deutet die Tatsache, dass in den weiter oben genannten Bestimmungen des TRLG 1909 der Begriff „Ortschaft“ dem Begriff „Gemeinde“ regelmäßig als Klammerausdruck beigefügt ist und diesen Begriffen insofern offenkundig die gleiche Bedeutung zugeschrieben wird. Im Hinblick auf den ebenfalls oben erwähnten § 36 Abs 2 lit d FLG 1935, der wiederum Ortschafts- und Fraktionsgut im selben Zusammenhang nennt, könnte dies als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass auch der Begriff Fraktion immer synonym für eine politische Gemeinschaft verwendet wird.

Eine solche Auffassung legt schließlich auch das in der gegenständlichen Beschwerde erwähnte Gesetz vom 14.10.1893 über die Vertretung der Fraktionen in den Gemeinden („Fraktionsgesetz“), LGBl 32/1893, nahe. Dieses Gesetz enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die mit Gesetz vom 9.1.1866, LGBl 9/1866 erlassene Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Der § 1 des Fraktionsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: „Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann…“

Daraus geht also hervor, dass der Begriff „Fraktion“ für die selbstständigen Teile einer Gemeinde verwendet wurde und darunter der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen war. Auch der übrige Gesetzesinhalt macht deutlich, dass es sich bei einer Fraktion zum damaligen Zeitpunkt eindeutig um eine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind etwa die Verweise auf die Gemeindeordnung oder auf die Gemeindewahlordnung, die Möglichkeit der Fraktion zur Wahl eines Gemeinde-Ausschussmitgliedes und die Regelung des § 3, wonach die Fraktionen nach Außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden, zu nennen.

In diesem Zusammenhang ist auch wiederum auf das schon erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, zu verweisen. Darin hatte sich der VwGH unter anderem mit folgender Feststellung der belangten Behörde auseinander zu setzen:

„Angemerkt werden müsse, dass der Begriff der Gemeinde zwar im Jahre 1849 möglicherweise anders verstanden worden sei als nach der Einführung der Gemeindeordnung 1866. Für die belangte Behörde bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung (1907) für alle Beteiligten und insbesondere auch die Durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die genannten Fraktionen der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der Gemeindeordnung 1866 bzw. dem Fraktionsgesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl. Nr. 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw. Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich.“

Diesem Vorbringen tritt der VwGH nicht entgegen. Vielmehr schließt sich dieser ausdrücklich der Auffassung der belangten Behörde an und schließt aufgrund der §§ 1 und 3 des Fraktionsgesetzes 1893 aus der Verwendung des Begriffs „Fraktion“ auf das Vorliegen von Gemeindegut.

Soweit insofern im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll vom Eigentum der „Fraktion“ die Rede ist, liegt also die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde.

Dass diese Auffassung – wie im genannten VwGH-Erkenntnis – auch im vorliegenden Fall durch den Umstand untermauert werden kann, dass nach § 34 TRLG 1909 ein Vertreter für die Fraktion A, H und S der Gemeinde Z-Land für das Verfahren der Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Heimweide Y-X-V-Heimweide bestellt wurde, wurde bereits oben unter Punkt 2.1.3.1.1. aufgezeigt.

Dass nun also im verfahrensgegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll zur EZ **76, Post Nr. ** von „A-H-S Fraktion der Landgemeinde W Z“ die Rede ist, legt die Vermutung nahe, dass dabei von dem aus dem Fraktionsgesetz abgeleiteten Begriffsverständnis ausgegangen wurde und insofern die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass kein vormaliges Gemeindeeigentum vorliegt, falsch ist.

Auch deutet aus der Sicht des Landesveraltungsgerichtes – und wie von der Beschwerdeführerin behauptet – die Tatsache, dass im genannten Grundbuchsanlegungsprotokoll von „A-H-S Fraktion der Landgemeinde W Z“ und nicht: „in der“ Landgemeinde W Z-Land die Rede ist, auf das Vorliegen politischer Fraktionen und insofern auf vormaliges Gemeindeeigentum hin.

Im Übrigen geht auch aus den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgericht vom 23.6.2014, LVwG-2014/37/0064, vom 19.5.2014, LVwG-2014/35/0098, und vom 16.9.2014, LVwG-2014/37/0099, sowie aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3.5.1989, ****, jeweils hervor, dass mit dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ keine agrarische Gemeinschaft, sondern eine gemeinderechtliche Fraktion gemeint sei. Dies wird unter anderem auch damit begründet, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll die Verwendung des Fraktionsbegriffs mit der Nennung der betreffenden Ortschaften im politischen Ortslexikon gerechtfertigt worden sei.

2.1.3.1.3. Zum politischen Ortslexikon:

Der Sinn des politischen Ortslexikons – gemeint ist das „Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg“ - sei entsprechend dem genannten *-Erkenntnis die Erfassung der politischen Gemeinden, es stelle aber kein Verzeichnis der Agrargemeinschaften oder ähnlicher Institutionen dar. Insofern wäre der Hinweis auf dieses Lexikon im Grundbuchsanlegungsprotokoll sinnwidrig, hätte man damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die betreffende Fraktion eine Agrargemeinschaft sei. Vielmehr sollte durch den Hinweis auf das politische Ortslexikon ausgedrückt und unterstrichen werden, dass eine gemeinderechtliche Fraktion gemeint sei.

Im vorliegenden Fall findet sich im Grundbuchsanlegungsprotokoll aus 1906 der Hinweis auf das Eigentum der Fraktion A-H-S freilich ohne einen Hinweis auf das Gemeindelexikon der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, Teil VIII Tirol und Vorarlberg, herausgegeben von der k.k. statistischen Zentralkommission im Jahr 1907. Dennoch ist die auf Seite * dieses Lexikons ersichtlich gemachte Einteilung der Gemeinde W Z Land als Vorgängerin der nunmehrigen Marktgemeinde Z in diverse Ortschaften, konkret auch die Ortschaft „A-H und S“, ein Indiz, dass mit dem Begriff Fraktion auch im vorliegenden Fall die politische und nicht die agrarische Fraktion gemeint war. Dies insofern, als – wie bereits oben unter Punkt 2.1.3.1.2. dargestellt – der Begriff „Ortschaft“ politisch zu verstehen ist und die Begriffe Ortschafts- und Fraktionsgut in den Vorgängerbestimmungen des TFLG 1996 im selben Zusammenhang genannt werden. Trägt nun eine im Grundbuchsanlegungsprotokoll genannte Fraktion denselben Namen wie eine zweifellos zum damaligen Zeitpunkt bestehende Ortschaft, so deutet dies auf die Identität dieser beiden (politischen) Gemeinschaften hin.

Dass es die Gemeinde als angebliche Rechtsnachfolgerin unterlassen habe, die erforderliche Richtigstellung im Grundbuch zu veranlassen, sei laut dem genanntem *-Erkenntnis unbeachtlich, da das seinerzeitige gemeinderechtliche Fraktionsgut ex lege mit dem Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung am 1.10.1938 auf die Gemeinden übergegangen sei.

2.1.3.1.4. Zur Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich:

In diesem Zusammenhang ist etwa Art II § 1 Abs 1 der am 1. Oktober 1938 in Kraft getretenen Verordnung zur Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15. September 1938 zu beachten, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde."

Das Gemeinderecht kennt also seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr. Im Erkenntnis VfSlg 9336/1982 wird aus diesem Umstand geschlossen, dass die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen sei, weshalb die Bezugnahme auf (ehemaliges) Ortschafts- und Fraktionsgut im Flurverfassungsrecht nur mehr erläuternden Charakter habe und mit dem Begriff Gemeindegut in untrennbarem Zusammenhang stehe.

Auch diese Erwägungen legen wiederum den Schluss nahe, dass es sich bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fraktion um eine solche gemeinderechtlicher Art gehandelt hat.

2.1.3.1.5. Zur Unterfertigung des Grundbuchanlegungsprotokolls:

Weiters wird im schon mehrfach erwähnten Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3.5.1989, ****, ausgeführt, dass sich die Eigenschaft der Fraktion als Rechtsvorgängerin der Gemeinde aus der Rolle des Fraktionsvorstehers ergebe, die den gemeinderechtlichen Charakter der Fraktion eindeutig dokumentiere.

Im vorliegenden Fall wertet die belangte Behörde die Tatsache, dass das Grundbuchanlegungsprotokoll für die verschiedenen „Fraktionen“ jeweils unterschiedliche Personen unterfertigt hätten, dahingehend, dass es sich bei diesen „Fraktionen“ nicht um Einrichtungen gemeinderechtlicher Art gehandelt habe, weil sonst nur eine Person, nämlich der Bürgermeister (Vorsteher) der Landgemeinde W-Z unterschrieben hätte. Diesem Vorbringen ist insofern zuzustimmen, als Gemeinden tatsächlich nach § 52 der Gemeindeordnung 1866 und nach § 3 des Fraktionsgesetzes 1893 durch den Gemeindevorsteher nach Außen vertreten werden. Die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung ist aber dennoch nicht stichhaltig. Einerseits ist zu bedenken, dass der 2. Absatz des genannten § 3 des Fraktionsgesetzes 1893 regelt, dass Fraktionen in jenen Angelegenheiten durch den jeweiligen Fraktionsvorsteher vertreten werden, die zwischen den Fraktionen unter sich oder zwischen der Fraktion und der Stammgemeinde streitig sind. Andererseits ist aber vor allem entscheidend, dass das Gesetz vom 24.3.1897 betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben, LGBl 9/1897, in seinem § 28 ausdrücklich regelt, wer Grundbuchanlegungsprotokolle zu unterzeichnen hat. Danach ist das Protokoll „von den Gerichtspersonen, beziehungsweise Kommissionsmitgliedern und von den Auskunfts- und Vertrauensmännern zu unterzeichnen.“ Auskunfts- und Vertrauenspersonen sind nach § 22 leg cit wiederum „zwei von der Gemeindevertretung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Männer, womöglich aus der betreffenden Gemeindefraction“. Insofern wurde die Gemeinde bei der Grundbuchsanlegung generell, unabhängig von bestehenden eigenen Rechten, beigezogen, diesbezüglich aber nicht vom Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher, sondern von zwei von der Gemeindevertretung gewählten Männern vertreten.

Auch die Art der Unterzeichnung des gegenständlichen Grundbuchanlegungsprotokolls lässt also nicht zwingend auf das Nichtvorliegen von vormaligem Gemeindeeigentum schließen.

2.1.3.1.6. Zum Inhalt des Generalaktes:

Allenfalls könnte gegen die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft noch sprechen, dass im Generalakt aus dem Jahr 1932 kein Anteil der politischen Ortsgemeinde Z vorgesehen wurde. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2010, B 984/09-10) führt allerdings selbst der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, nicht dazu, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre. Allein aufgrund des genannten Umstandes kann also keine verlässliche Antwort auf die Frage, ob vormaliges Gemeindeeigentum und in weiterer Folge Gemeindegut vorliegt oder nicht, gegeben werden.

2.1.3.1.7. Ergebnis:

Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen überwiegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jene Argumente, die hinsichtlich der mit Generalakt vom 13.8.1932 ins Eigentum der Agrargemeinschaft A-H übertragenen Grundstücke auf vormaliges Gemeindeeigentum hindeuten, nämlich insbesondere die Bezugnahme auf § 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 13.8.1932, die Bestellung eines Vertreters nach § 34 TRLG 1909 für dieses Regulierungsverfahren und die Erwägungen zu dem im gegenständlichen Grundbuchanlegungsprotokoll verwendeten Begriff „Fraktion“. Das erste Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind“) liegt somit bei den genannten Grundstücken vor.

2.1.3.2. Zum Tatbestandsmerkmal des Deckung des Haus- und Gutsbedarfs:

Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Inhalt des Generalaktes vom 13.8.1932 kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. Vor der Eigentumsübertragung aufgrund dieses Generalaktes haben die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zweifellos der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient.

2.1.3.3. Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan:

Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte zur Tagebuchzahl / aufgrund des Generalakts vom 13.08.1932, ****, betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der gemeinschaftlichen Heimweide Y-X-V die grundbücherliche Eigentumsübertragung der unter Punkt 2.1.3. behandelten verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die Agrargemeinschaft A-H in EZ **76 KG W Z-Land, womit in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0092, mit näherer Begründung zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

2.1.3.4. Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung:

Dafür, dass hinsichtlich der mit Generalakt vom 13.8.1932 ins Eigentum der Agrargemeinschaft A-H übertragenen Grundstücke eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen von der Verfahrensparteien erstattet.

Insbesondere waren die genannten Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H nicht von der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) betroffen.

Insofern besteht aber auch am Vorliegen des für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) im vorliegenden Zusammenhang kein Zweifel.

2.1.4. Zusammenfassung:

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die Grundstücke .***1/9 und **21 in EZ **87 GB Z Land und die Grundstücke ***7/1, **12, **13/1, .***1/7, .***1/8, .***1/10, .***1/12, ***4/1, ***4/2, ***4/3, ***5/1, ***5/2, ***5/3, ***6/1, ***7/4, ***7/5, ***7/6, ***8, ***9/1, ***9/3, **10/1, **11, **13/3 und .***2 in EZ **76 GB Z Land aufgrund ihres Erwerbes durch Kaufvertrag bzw. durch Servitutenablösung bzw. durch Anmeldungsbogen nicht die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erfüllen, nämlich insbesondere nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft A-H übertragen worden sind, und insofern zu Recht von der belangten Behörde als Nichtgemeindegut eingestuft wurden.

Dasselbe gilt für jene Grundstücke (namentlich die Grundstücke ***3/1 [später geteilt in die Grundstücke ***3/13 und ***3/14] und ***3/18 [wurde 1986 aus dem Gst. ***3/4 neu gebildet], jeweils vorgetragen in der EZ **76 KG Z – Land), die aufgrund des Haupt-Teilungsplans vom 11.5.1942 ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden sind. Hinsichtlich dieser Grundstücke erfolgte eine Hauptteilung im Sinn der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb diesbezüglich nicht sämtliche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifizierung als Gemeindegut erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und weshalb die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde, mit welcher diese unter Spruchpunkt I. das Vorliegen von Gemeindegut verneint hat, richtig ist.

Dagegen sind die mit Generalakt vom 13.8.1932 ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragenen – und in weiterer Folge zum Teil geteilten – Grundstücke **14 (später geteilt in die Grundstücke **14/1, **14/2 und **14/3), **15, **16 (später geteilt in das Grundstück **16/2), **17/2, **18 (später geteilt in das Grundstück **18/1), **19 und **20/1, allesamt vorgetragen in EZ **76 KG W Z-Land, entgegen der Annahme der belangten Behörde aus vormaligem Eigentum der Gemeinde ins Agrargemeinschaftseigentum übertragen worden und handelt es sich diesbezüglich daher – und zumal auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 diesbezüglich erfüllt sind – um Gemeindegut.

Bei diesem Ergebnis war der gegenständlichen Beschwerde der Gemeinde Z insofern stattzugeben, als nunmehr unter Spruchpunkt I. die Gemeindegutseigenschaft der oben genannten agrargemeinschaftlichen Grundstücke festzustellen ist.

2.2. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Vor dem Hintergrund, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes – wie dargelegt - zweifelsfrei feststeht, dass im vorliegenden Fall im Jahr 1942 tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat, erweist sich dieser Antrag – wie schon von der belangten Behörde zu Recht angenommen – als unbegründet, und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es hierfür einer näheren Erörterung bedürfte.

2.3. Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Aber auch soweit das Landesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zur Auffassung gelangte, dass gewisse Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H Gemeindegut darstellen, erweist sich der Antrag 3) der Beschwerdeführerin und dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Zwar ist die von der belangten Behörde für die Abweisung dieses Antrages ins Treffen geführte Begründung, wonach dieser Antrag aufgrund der fehlenden Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft A-H unbegründet ist, im Hinblick auf die mit diesem Erkenntnis festgestellte Gemeindegutseigenschaft näher bezeichneter Grundstücke nicht mehr stichhaltig, die Beschwerdeführerin wurde aber dennoch auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages 3) in Bezug auf die Gemeindegutsgrundstücke nicht in ihren Rechten verletzt.

Dieser Antrag begehrt die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A-H jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und den Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z, bzw. in eventu der Agrargemeinschaft A-H die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen.

Diesem Antrag, der offenkundig eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei der Agrargemeinschaft A-H begehrt, steht nämlich der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:

„(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind,

b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,

c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“

Obwohl nunmehr also mit dem vorliegenden Erkenntnis die Eigenschaft der Agrargemeinschaft A-H als Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt wurde, bestehen für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Abs 1 lit a, b oder c können aber nach dem Abs 2 des § 86d TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 geltend gemacht werden.

Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 86d Abs 1 lit a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage. Da andere Gründe, aus denen ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des gegenständlichen Antrages abgeleitete werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, erweist sich dieser Antrag als unzulässig.

Indem die belangte Behörde diesen Antrag 3) als unbegründet abgewiesen hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, vom Landesverwaltungsgericht war Spruchpunkt II. in diesem Sinn allerdings richtig zu stellen.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall * (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, *), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die wesentliche Rechtsfrage, welche Grundstücke der Agrargemeinschaft A-H als Gemeindegut zu qualifizieren sind, und diesbezüglich insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Übertragung durch Regulierungsplan und einer Hauptteilung, nach den Auswirkungen ausdrücklicher Qualifizierungen des Regulierungsgebietes nach dem TRLG 1909 und nach der Bedeutung des Begriffs „Fraktion“, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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