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LVwG-2014/39/1479-29•LVwG T LVwG-2014/39/1479-29
LVwG-2014/39/1479-29Landesverwaltungsgericht02.03.2015
Sanierungsverfahren einheitliches untrennbares Bauvorhaben, Injektions- & Hebungsmaßnahmen massive Auswirkung Bausubstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, der Frau E F, Adresse, der Frau C D und des Herrn M D, beide Adresse, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 08.04.2014, AZ ***/2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro *40,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 02.05.2013 beantragten Frau A B, Frau E F, Frau C D und Herr M D (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Unterfangung und Hebung der Reihenhausanlage Ortsbezeichnung, Häuser Nr *2, *4 und *6, auf Grundstücken Nr ***5, ***6, ***7, jeweils KG S. Da die genannten Häuser stark sanierungsbedürftig seien, wäre die Stabilisierung des Untergrundes unter den Häusern sowie die anschließende Anhebung der Häuser auf das ursprüngliche Niveau notwendig. Die technischen Einzelheiten des Projektes und die Baubeschreibung ergäben sich aus dem beigeschlossenen geotechnischen Bericht des DI Dr. H H vom 30.04.2013 sowie den diesem geotechnischen Bericht angeschlossenen Beilagen (Beilage Nr 1: Bodenerkundung, Lageplan und Schnitte, Beilage Nr 2: schematische Darstellung der Injektionsbohrungen, Soilfrac, Plan Nr 01A, Firma X GesmbH, Beilage Nr 3: Grundstücksverzeichnis).
Mit gemeinsamer Stellungnahme 01 der zugezogenen Sachverständigen für Geotechnik Dr. I J und der geologischen Amtssachverständigen Mag. K L vom 24.06.2013, Zl VIa***/37 und Projekt-Nr: GH -, wurde ausgeführt, dass es sich beim gewählten Verfahren von Verträngungsinjektionen zur Bauwerkshebung um ein technisch höchst anspruchsvolles Verfahren handle und unzureichende Planung ein hohes Risiko bezüglich zusätzlicher Schäden bzw hoher Kosten bedeute, derzeit nicht geklärt sei, welches Injektionsziel erreicht werden könne bzw wann die Injektionsarbeiten abgebrochen werden müssten, im Zusammenhang mit der geplanten einseitigen bzw je Gebäude notwendigen unterschiedlichen Hebung Zwängungen in den Gebäuden und daraus folgende Schäden nicht auszuschließen seien. Dafür wesentliche Unterlagen bzw Fragen lägen nicht vor bzw seien zu klären. Gefordert wurde die Angabe der Verantwortlichkeit für die Planung und Baubetreuung der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, Aussagen über eine Erreichbarkeit des Injektionsziels (Stabilisierung des Untergrunds und Hebung der Gebäude) mit den geplanten Maßnahmen sowie Vornahme zusätzlicher Aufschlüsse, Feststellungen über die Berührung fremder Rechte, Aussagen über Auswirkungen auf das Grundwasser, Abklärung der Notwendigkeit eines möglichen Wasserrechtsverfahrens, Aussagen im Hinblick auf das Entstehen wesentlicher Schäden bei den zu hebenden Objekten, den Nachbarobjekten und den Straßeneinbauten durch das geplante Verfahren, Abklärung der notwendigen Hebung der einzelnen Objekte sowie der Zurückdrehung des Objekt *6 gegenüber dem Objekt *4 durch deren unterschiedliche Hebung.
Mit Schreiben vom 27.06.2013 ersuchte die Behörde die Beschwerdeführer um Beantwortung darauf gerichteter Fragen.
Mit Stellungnahme vom 02.08.2013 legten die Beschwerdeführer als weitere Unterlagen eine geotechnische Stellungnahme des DI Dr. H H vom 08.07.2013, Z 33, betreffend die Formulierung der Sanierungsziele, zwei Stellungnahmen der Firma X GesmbH vom 16.07.2013 bzw 29.07.2013 zu diesen vorgegebenen Sanierungszielen sowie eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.07.2013, Zl /B-/2, mit angeschlossenem E-Mail des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. N O vom 26.07.2013 vor und führten aus, dass die Planung und Bauausführung des Soilfrac-Verfahren durch die Firma X, die Baubetreuung durch Firma H erfolge. Die Firma X hafte für eine fachgerechte Planung und Ausführung des Soilfrac-Verfahrens im Rahmen der Gewährleistung, eine Garantie werde nicht übernommen. Der geotechnische Bericht vom 08.07.2013 gebe die Stabilisierung und Hebung der Gebäude mittels Soilfrac-Verfahren sowie die Verformungsziele für die Hebung durch maximal zulässige Verkantungswerte als auch zulässiges Ausmaß der Sekundärschäden vor. Die Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 26.07.2013 bestätige eine lediglich geringfügige Auswirkung der Injektionsarbeiten auf das Grundwasser sowie verneine diese die Notwendigkeit eines Wasserrechtsverfahrens aus wasserwirtschaftlicher Sicht. Laut Stellungnahme der Firma X GmbH wären weder bei Nachbargebäuden noch bei Straßeneinbauten Schäden zu erwarten, Schäden könnten an Einbauten (Kanal etc) unter den zu hebenden Objekten auftreten, unterschiedliche Hebungen der Gebäude wären möglich.
In gemeinsamer Stellungnahme 02 vom 14.10.2013, GZ VIa***/38 und Projekt-Nr: GH -, beanstandeten die Sachverständigen, dass die von Dr. H vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme nicht von ihm als Zivilingenieur für Bauwesen und Fachmann auf dem Gebiet der Geotechnik selbst geplant und verantwortet würde. Es werde auf den Widerspruch im derzeit gültigen Angebot vom 31.01.2011 der Firma X hingewiesen, wonach sämtliche Projektierungsarbeiten und Berechnungen vom Auftraggeber zu liefern seien, laut Schreiben der Firma X bzw der Beschwerdeführer vom Planer bzw Ausführenden (Firma X) nur für die technische richtige Planung und Ausführung der Injektionsmaßnahmen gewährleistet und das Erreichen des angegebenen Sanierungszieles nicht zugesichert werde, mögliche bzw wahrscheinliche Bauwerkssanierungen (Rohrleitungen unter Gebäuden, Frostsicherheitbauwerk, Ableitung der Regenwässer, Fundamente, Ersatz von Bauteile, verbleibende Schiefstellung), die bei fehlendem Erfolg der Injektionsmaßnahmen bei einem oder mehreren Objekten erforderlich seien, nicht dargestellt und auch bezüglich Wirtschaftlichkeit nicht geprüft seien. Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit müssten im vollen Umfang nach der geplanten und eingereichten Sanierung gegeben sein. Das Sanierungsziel werde von Dr. H definiert, dieser sei jedoch nicht verantwortlicher Planer, die Firma X als verantwortlicher Planer definiere und gewährleiste dieses Sanierungsziel hingegen nicht. Es liege kein technischer Bericht des Planers vor. Das Sanierungsziel bezüglich möglicher Schäden am Bauwerk durch die Injektionsarbeiten sei sehr ungenau, lasse alle Möglichkeiten bis hin zum Ersatz von Bauteilen zu, könne eine Verdoppelung der Rissbreite jedoch den Verlust der Tragsicherheit bedeuten, eine Sanierungs- und Kostenangabe der aus der Injektionshebung resultierenden erforderlichen Sanierungsmaßnahmen liege nicht vor. Die Frostsicherheit (Rollierung) unter den flachgegründeten Gebäuden bzw die Wiederherstellung der Rohrleitungen und Einbauten unter den Gebäuden würden nicht dargestellt. Gegenüber der Ersteinreichung vom 02.05.2013 bzw dem Gutachten Dr. H vom 30.04.2013 hätten sich laut eigenen Angaben für die nunmehr als planungsverantwortlich benannte Firma X die Verhältnisse jedoch wesentlich geändert, könne von ihr keine Gewährleistung für einen endgültigen Erfolg mit dem gewählten Verfahren übernommen werden, bestünde bezüglich Zeit und Massen ein nicht abschätzbares Risiko. Es müsse jedoch bereits in der Planungsphase für die Sanierungsmaßnahmen der Baugrund durch direkte, dem Stand der Technik entsprechende Aufschlüsse (Bohrungen, Schürfgruben) bis unter die Sanierungstiefe bzw Tiefe der Setzungsursache (progressive Setzungen) bekannt sein, geotechnische Untersuchungen für Planung und Entwurf, Ausschreibung und Baudurchführung sowie für Schadensanalysen seien notwendig. Die Ursache für die progressive Zunahme der Setzungen wäre nicht bekannt, die Sanierungsmaßnahmen jedoch auf die Setzungsursachen abzustimmen. Eine Änderung bei den Sanierungsmaßnahmen nach geplanter Erkundung mittels Bohrung sei nicht ausgeschlossen. Die Berührung fremder Rechte durch die Injektionsarbeiten wäre abzuklären, ebenso die Auswirkungen auf das Grundwasser durch das Injektionsgut (direkte Auswirkungen, Änderung von Wasserwegigkeiten, Auswirkungen auf die gegenständlichen und benachbarten Gebäude). Wesentliche Fragen des Einflusses der Injektionen auf die Rollierung (Frostsicherheit) des Gebäudes, des Einsickerns von Hangwässern, der bestehenden Entsorgung der Dachwässer sowie der Versickerung der Oberflächenwässer wären in der Einreichung nicht behandelt. Im Zusammenhang mit der Frage der Änderung der Wasserwegigkeiten stelle sich die Frage zur Ursache der Zunahme der Setzungen, könnten diese auch Sickerwässer sein. Bei Einbauten unter den Objekten könnten Schäden auftreten, eine Sanierungsdarstellung dieser Schäden liege weder in den Schreiben der Firma X noch der geotechnischen Stellungnahme vom 08.07.2013 vor, fehle ein technischer Bericht des Planers mit umfassender Darstellung der Baumaßnahmen, die sicher zur Zuverlässigkeit (Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit) der Bauwerke führen würden. Trotz möglicher Injizierung unterschiedlicher Zementmengen und unterschiedlicher Hebung sei nicht geklärt, ob die durch Herdmauern getrennten Gebäude mit unterschiedlichen Setzungen gegenseitig verschoben würden, ebenso wenig seien die Fragen zur Gründung geklärt. Unverständlich wäre die Messung der Setzungen und Verdrehungen nur mittels Wasserwaage in einem Punkt, damit diese Verformungsmessung sehr ungenau, eine zutreffende Beurteilung des Setzungsverlaufes nicht möglich, hätte vielmehr die Setzungsverformung an mehreren Objekten mittels geodätischer Punktvermessung beobachtet werden müssen. Ein direkter Aufschluss liege nur bis in eine Tiefe von 2,60 m vor. Unbekannt wäre die Lage des Grundwasserspiegels, ein Zu- bzw Abfließen von Hangwässern im Nahbereich sowie die konkrete Versickerung und Ableitung der Oberflächenwässer. Die Firma X garantiere nur die fachgerechte Ausführung der Injektionsarbeiten, läge damit jedoch keine Gewährleistung für den von Dr. H geforderten Hebungserfolg vor. Zusätzlich zu setzende Maßnahmen im Fall einer unzureichenden Hebung zur Erreichung der Sanierung (Zielvorgabe) wären nicht angegeben. Gefordert wurde eine Gewährleistung des vorgegebenen Sanierungserfolgs durch Planung (inklusive technischem Bericht) und Ausführung.
Mit Bescheid vom 18.10.2013, AZ *-9//13, wies der Bürgermeister der Gemeinde S das Bauansuchen ab. Erwogen wurde, dass die Bauwerber in den ergänzend nachgereichten Unterlagen und Ausführungen die an sie gestellten Forderungen nur teilweise erfüllt hätten, die vorliegenden Einreichunterlagen für eine baubehördliche Bewilligung nicht geeignet wären, da das Projekt baurechtlichen Vorschriften widerspräche, zudem die Unterlagen trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag auch in wesentlichen Punkten unvollständig und widersprüchlich seien. Bei Umsetzung der beantragten Sanierungsmaßnahmen wäre weder die gemäß § 17 TBO 2011 geforderte mechanische Festigkeit und Standsicherheit noch die geforderte Nutzungssicherheit gegeben. Durch die Planung und Ausführung wäre die Tragfähigkeit keinesfalls gewährleistet, ebenso wenig sei das gegenständliche Bauvorhaben zum Nachweis geeignet, dass durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen ein Einsturz der Anlage oder Teilen davon, Verformungen oder Beschädigungen vermieden würden, sei vielmehr von großen diesbezüglichen Risiken und Unsicherheiten auszugehen. Es liege technischer Bericht des Planers vor, Dr. H sei nicht verantwortlicher Planer, seitens der Firma X als verantwortliche Planerin werde das genannte Sanierungsziel weder definiert noch gewährleistet. Eine konkrete Berechnung und Darstellung der möglichen Kosten fehle, ebenso eine Darstellung über die Sanierung der notwendig werdenden Baumaßnahmen, welche zur Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Bauwerke führen müssten. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer näheren Begründung aus fachlicher Sicht auf die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen.
In fristgerecht erhobener Berufung monierten die Beschwerdeführer Verletzung des Parteiengehörs, Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sowie mutwillige Vorgangsweise der Behörde. Widerspruch zu § 17 TBO 2011 werde offensichtlich wider besseren Wissens behautpet, handle es sich nämlich um ein Sanierungsansuchen durch die Deponiebelastung schwer in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigter Gebäude und habe die Behörde selbst jenen Zustand herbeigeführt. Dr. H, der aufgrund seiner Qualifikation sämtliche Voraussetzungen erfülle, habe die Planung der Sanierungsmaßnahmen übernommen, dies soweit, als es aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen notwendig wäre. Er hafte auch im Rahmen der ihm obliegenden Sachverständigenhaftung für seine Tätigkeit, somit für die Planung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen. Die Firma X hafte als ausführende Firma laut Sachverständigenhaftung im Rahmen der Gewährleistung wie auch jede andere ausführende fachliche Firma. Die Beschwerdeführer unterlägen als Privatpersonen keinen Vergabevorschriften. Aufgrund der fachlichen Planung des Dr. H und der Kenntnisse der ausführenden Spezialfirma X sei die Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit nach Vornahme der Sanierungsmaßnahmen sichergestellt. Eine Garantie dafür könne nicht gefordert werden. Vorliegend handle es sich nicht um die Herstellung eines Neubaus, sondern um die Sanierung schwer beeinträchtigter Gebäude, die Vorhalte nicht erbrachter Nachweise für eine Vermeidung von Einstürzen, Verformungen oder Beschädigungen durch die Sanierungsmaßnahmen würden mutwillige Verfahrensverzögerungen und Kostenmehrungen darstellen. Die Behauptungen, die Firma X und nicht Dr. H wäre verantwortlicher Planer, seien unqualifiziert. Die Benennung eines Bauverantwortlichen könne verlangt werden. Die Kostenfrage spiele im Bauverfahren keine Rolle, offensichtlich fürchte die Baubehörde ihre zivilrechtliche Haftung für sämtliche Schäden aus der Deponiebelastung. Die Behebung entstehender Schäden an den Einbauten wäre Teil der Sanierung, würden die hochbautechnischen Sanierungen nach Abschluss der eingereichten Sanierung vorgenommen, könne genaueres in derzeitigem Stadium nicht angeführt werden und wäre dies, da nicht Gegenstand, auch nicht notwendig. Die Darstellung der Sanierungsmaßnahme erfolge bei derzeitigem Stand, im Falle der Änderung der Verhältnisse wäre eine Änderung des Ansuchens durchaus möglich. Jahrelange Verzögerungen hätten mangels durchgeführter Bodenverfestigung zu zusätzlichen Setzungen und Veränderungen des Gebäudezustandes und ständig steigenden Sanierungskosten geführt. Die Vornahme weiterer Bodenaufschlüsse wäre an Dr. H bereits beauftragt worden, wäre jedoch der Vorwurf nach wie vor fehlender ausreichender Kenntnisse des Untergrundes unerklärlich, als nämlich im Zivilverfahren die Deponiebelastung als Ursache für die Setzungen geklärt worden sei. Das Sanierungsziel betreffend mögliche Schäden am Mauerwerk wäre klar formuliert. Eine Antragstellung im Sinne der Bestimmung des § 36 TBO obliege den Beschwerdeführern und wäre bereits eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden. Die Abklärung wasserrechtlicher Belange obliege der Bezirkshauptmannschaft T als zuständiger Wasserrechtsbehörde, welche eine wasserrechtliche Bewilligung als nicht erforderlich erachte. Der Annahme von Sickerwässern als mögliche Ursache für die Setzungen stehe das Ergebnis des Zivilverfahrens, welches die seinerzeitige Deponiebelastung als ursächlich sehe, entgegen. Die Baubehörde vermische baubehördliche mit zivilrechtlichen Fragen.
In gemeinsamer Stellungnahme 03 vom 06.12.2013, GZ VIa--/39 und Projekt-Nr: GH -, benannten die Sachverständigen auf die Tiroler Bauordnung, die TBV sowie die ÖN EN 1990 und die OIB-Richtlinie 1 als Beurteilungsgrundlage. Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahmen müsse gegeben sein, durch Planer und ausführende Firma wäre die Herstellung der Gebrauchstauglichkeit als Sanierungserfolg durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten. Die Sanierung des Hochbaus durch bauliche Maßnahmen könne nicht getrennt von der Injektion betrachtet werden, Injektionsmaßnahmen mit der geplanten Hebung des Bauwerks hätten wesentlichen Einfluss auf die nachfolgenden Baumaßnahmen und Kosten, könnten die Objekte durch die Injektionen massiv beeinträchtigt werden, bedürfe es daher einer Gesamtplanung. Hingewiesen werde auf die Gründungssituation der Objekte und die Rollierung unter den Objekten. Für die vorgeschlagene Sanierung wäre auch Verantwortung (Planungsverantwortung) zu übernehmen. Die Planung sei von einem Fachmann (Zivilingenieur) durchzuführen, einer Firma die Planungsverantwortung zu übergeben, welche durch Vertragsbedingungen die Verantwortung für den Sanierungserfolg praktisch ausschließe, wäre sehr problematisch. Laut Schreiben vom 02.08.2013 der Beschwerdeführer erfolge die Planung nicht mehr durch Dr. H, sondern die Firma X, die Baubetreuung durch Dr. H. Die Einschränkung im Schreiben vom 11.11.2013, wonach Dr. H die Planung der Sanierungsmaßnahmen, soweit dies aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen notwendig wäre, übernommen habe, sei nicht verständlich. Eine Stabilisierung und Hebung, von Gebäuden mittels Soilfrac stelle eine sehr anspruchsvolle und schwierige Baumaßnahme des Spezialtiefbaus dar und wären aufgrund dieser Schwierigkeit auch Sachverständige für Geotechnik und Geologie dem Verfahren beigezogen worden. Auswirkungen auf Dritte und die Umwelt seien ebenfalls zu prüfen sowie auch die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu beurteilen. Weder die Wirtschaftlichkeit noch die Maßnahmen zum Erreichen der Gebrauchstauglichkeit wären derzeit verantwortlich geklärt und gesichert. Hinsichtlich entstehender Kosten verwiesen die Sachverständigen auf insgesamt drei ständig steigende Angebote 2008, 2011 sowie 2013 der Firma X. Weder wäre die Gebrauchstauglichkeit der Objekte nach den Injektionen nachgewiesen, noch der Hebungserfolg noch gewährleiste die Firma X den Eintritt lediglich der durch Dr. H definierten Schäden bei den Hochbauten im Zuge der Injektionsmaßnahmen. Neuerlich fordern die Sachverständigen die Vorlage eines technischen Berichts mit Darstellung der möglichen Kosten sowie der für die Erreichung der Gebrauchstauglichkeit der Objekte notwendigen Maßnahmen, weiters einen geotechnischen Bericht mit Darstellung der Untergrundverhältnisse auf Basis ausreichender und nachvollziehbarer Untergrundaufschlüsse und Vorgaben für Injektionen sowie Darstellung der Auswirkungen (Untergrund, Objekte, Gründung, Grundwasser, fremde Rechte), Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Injektionsmaßnahmen und der Änderung der Wasserwege, der Klärung der Ursachen für die progressive Zunahme der Setzungen, eine Risikobewertung bezüglich des Injektionserfolges sowie eine planliche Darstellung der Injektionsmaßnahmen. Nur auf Grundlage dieser Unterlagen sei den Sachverständigen eine verantwortliche Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen möglich. Dr. H plane die Sanierungsmaßnahmen nicht. Derzeit gewährleiste die Firma X nur für die Stabilisierung der Gebäude, nicht jedoch für die Hebung sowie nicht für den Eintritt nur die Standsicherheit nicht beeinträchtigender Schäden im Zusammenhang mit der Injektion. Sachverständig zu beurteilen sei jedoch die Eignung eingereichter Maßnahmen zur Erreichung des Sanierungsziels. Das Sanierungsziel bestünde nicht in der Durchführung der Injektionen, sondern in der Hebung der Bauwerke ohne Erzeugung neuer Schäden bzw die Wiederherstellung deen dauerhafter Gebrauchstauglichkeit.
In ihrer Stellungnahme vom 12.02.2014 stellten die Beschwerdeführer die Gutachtensqualität der Erledigung vom 06.12.2013 in Abrede, scheine den Sachverständigen die Vorgeschichte für das Bauansuchen (illegal betriebene Deponie, unzulässige Umwidmung in Bauland, Verkauf ohne Aufklärung über die Deponiebelastung, rechtskräftige Verurteilung der Gemeinde zum Schadenersatz) unbekannt zu sein, komme den Sachverständigen für Geotechnik und Geologie hinsichtlich der Aspekte der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen keine Fachkunde zu, wäre dies nicht zu prüfen, obliege den Sachverständigen auch nicht die Lösung von Rechtsfragen. Die Forderung nach Klärung der Ursache für die progressive Zunahme der Setzungen zeige ein Hinwegsetzen der Sachverständigen über die Faktenlage (festgestellte Deponiebelastung im Gerichtsverfahren). Neuerlich betonen die Beschwerdeführer, dass hochbautechnische Sanierungsmaßnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Auch würde den Sachverständigen aufgrund ihrer Fachkunde eine Qualifikation zur Beurteilung dieser hochbautechnischen Maßnahmen nicht zukommen. Planer der Maßnahme sei die Firma X, die Baubetreuung erfolge durch FIRMA H. Die Firma X habe die Sanierungsmethode angeboten und eine schematische Darstellung der Injektionsbohrungen erstellt, welcher Plan derzeit Planungsgrundlage sei. Mit dieser Planungsgrundlage der Firma X sei von der FIRMA H der geotechnische Bericht vom 30.04.2013 zur Einreichung erstellt worden. Das Sanierungsziel der Stabilisierung und Hebung werde laut Firma X mit großer Wahrscheinlichkeit bei allen Objekten erreicht, bedürfe es bei Haus *6 dazu möglichweise eines erhöhten Zeit- und Injektionsaufwandes, die als Sanierungsziel vorgegebenen Sekundärschäden würden im Hause *6 möglicherweise nur mit Einschränkungen (einzelne tragende Bauteile seien vollständig zur ersetzen) erfüllt. Die Erkundung des Bodens im Hebungsbereich sei beauftragt worden, bei der im Zuge der Bauausführung parallel einhergehenden genaueren Erkundung würden in einem weiteren geotechnischen Bericht die Themen Untergrund, Objektgründung, Grundwasser, Setzungsursachen, Drainage, Hangwasser, Oberflächenwasser, Versickerung, Frost, Rollierung auf Grundlage der allfällig neuen Erkenntnisse bearbeitet. Auf Grundlage der Bodenerkundung und des geotechnischen Berichts erfolge sodann eine erneute Bewertung des möglichen Sanierungserfolges und der Risiken durch die Firma X, würden die Darstellung der Injektionsbohrungen baufortschrittsgemäß verbessert sowie der erhöhte Zeit- und Injektionsaufwand und die Kosten korrigierend abgeschätzt.
In gemeinsamer Stellungnahme 04 vom 06.03.2014, Zl VIa-LG-***/40 und Projekt-Nr: GH -, beriefen sich die Sachverständigen auf ihre bisherigen Stellungnahmen 01 bis 03, liege weiterhin kein Einreichprojekt mit den geforderten Aufschlüssen, Erkundungen und verantwortlichen Darstellungen der Sanierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen vor. Neuerlich wurde der Nachweis darüber gefordert, dass durch die eingereichten Baumaßnahmen die Sanierung erreicht werde bzw sei darzustellen, welche Risiken bei der eingereichten Sanierungsmaßnahme bestünden. Seitens der Antragsteller scheine nicht geklärt zu sein, wer der verantwortliche Planer ist. Zur Beurteilung benötige es eines plausiblen und nachvollziehbaren Einreichprojektes eines verantwortlichen Planers, der auf der Grundlage der Erkundungen zum Untergrund und zum Grundwasser, der Gründung der Objekte, der Vorschädigung der Objekte inklusive einer plausiblen Erklärung der Setzungsbeschleunigung die geplante Sanierung darstelle und die verbleibenden Risiken bezüglich notwendiger Maßnahmen und zusätzlicher Kosten angebe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 08.04.2014, AZ ***/2014, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde – gestützt auf die sachverständigen Beurteilungen – begründet, dass seitens der Beschwerdeführer kein taugliches, mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbares Projekt zur Einreichung gebracht worden sei und die mehrfach sachverständig geforderten Ergänzungen bis zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorgelegt worden wären. Dem Vorwurf der Befangenheit, der verweigerten Akteneinsicht sowie der beabsichtigten Verfahrensverzögerung wurde näher begründend entgegengehalten. Die belangte Behörde bezog sich im Detail auf die von den Sachverständigen im Verfahren angestellten fachlichen Beurteilungen und betonte, Rechtsfragen eigenständig zu bewerten. Entwicklung und Einreichung eines Projektes obliege dem Projektanten, Behörde und Sachverständige hätten reine Prüffunktion, nicht hingegen Planungsfunktion. Es ergebe sich nach wie vor ein Widerspruch des eingereichten Bauvorhabens zu § 17 TBO. Ein Sanierungsprojekt müsse die Gebrauchstauglichkeit der Objekte nach Abschluss der Sanierung sicherstellen. Zusammenfassend kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das eingereichte Projekt zwingenden baurechtlichen Vorschriften widerspreche.
In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 07.05.2014 monierten die Beschwerdeführer nach Darstellung der Vorgeschichte zum Bauansuchen eine Bindung der Gemeinde S an die im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als richtig und notwendig festgestellte Sanierungsmethode, wären die Bodenverunreinigungen durch die seinerzeitige Mülldeponie als ursächlich für die zunehmenden Setzungen und damit einhergehenden Gebäudeschäden eindeutig geklärt worden, und wäre zur Umsetzung dieser gerichtlichen Entscheidung das Ansuchen um baurechtliche Bewilligung für die im Sanierungsverfahren notwendigen baurechtlich relevanten Maßnahmen gestellt worden. Die Beschwerdeführer sehen einen Interessenskonflikt der Gemeinde S zum einen als Verursacher der Schäden und zum anderen in ihrer Funktion als Baubehörde. Die belangte Behörde verkenne die Zielrichtung des § 17 Abs 1 TBO, verpflichte dessen Berücksichtigungsklausel nur die Behörde zur Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei Erlassung des Bewilligungsbescheides, insbesondere bei der Verhängung von Auflagen, gälte das Verhältnismäßigkeitsprinzip und stelle die Berücksichtigungsklausel daher eine Schutzbestimmung für den Bauwerber und keine Schutzbestimmung für die Behörde dar. Aufgrund Vergabe der Bauarbeiten und primäre Haftung für die Zahlung durch die Bauwerber spiele die Wirtschaftlichkeit vorliegend keine Rolle. Die Verpflichtung der Gemeinde S zum Schadenersatz sei lediglich zivilrechtlich relevant. Die Sanierung der durch die Deponiebelastung schwer geschädigten Gebäude könne nur durch die angesuchten und ausreichend beschriebenen Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Sämtliche von den Beschwerdeführern beigezogene Fachleute, insbesondere der Geotechniker Dr. H als auch die ausführende Firma X GmbH wären als Sachverständige iSd § 1299 ABGB anzusehen und hätten für die von ihnen übernommenen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung einzustehen. Die Behörde verlange jedoch in Wirklichkeit eine Garantie, wenn sie fordere, dass durch Planer und ausführende Firma der Sanierungserfolg (Herstellung der Gebrauchstauglichkeit) durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten sei. Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Erfolgshaftung werde durch die Firma X (Schreiben vom 08.05.2014) ausdrücklich nicht übernommen. Gleiches gelte auch für Dr. H. Mit ihrer Forderung nach einer Gesamtplanung in Folge Untrennbarkeit der Injektionsmaßnahmen von den baulichen Maßnahmen im hochbautechnischen Bereich ginge die Behörde über das Bauansuchen hinaus, könne von ihr nämlich nur das beurteilt werden, was antragsgemäß vorgelegt werde. Konkret sei derzeit ein Sanierungsprojekt vorliegend, nämlich Injektionsmaßnahmen im Untergrund zur Stabilisierung der einsinkenden Häuser und werde in einer weiteren verfahrensgegenständlichen Phase der Sanierung sodann eine Hebung der Gebäude vorgenommen. Die hochbautechnische Sanierung sei nicht und könne auch nicht Gegenstand des derzeitigen Ansuchens sein, werde die hochbautechnische Sanierung der Gebäude vielmehr nach Abschluss der nunmehr eingereichten Sanierungsmaßnahmen vorgenommen. In Folge Unmaßgeblichkeit der Kosten im Bauverfahren wäre eine Darstellung der möglichen Objektkosten nicht einforderbar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe sich klar, dass die X GmbH sowohl Planer als auch ausführende Firma sei. Mit ihrem Vorwurf unzureichender Klärung der Gründungssituation sowie der Setzungsursachen entferne sich die belangte Behörde von dem im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, wonach Ursache der Gebäudesetzungen die durch die Müllverunreinigungen ausgelösten instabilen Bodenverhältnisse seien. Die Gründungssituation wäre aufgrund vorliegender Planunterlagen nachvollziehbar. Die Firma X habe Kernbohrungen als eindeutig notwendig erachtet (Schreiben vom 08.05.2014), sei nach entsprechender Angebotserstellung bereits mit Schreiben vom 12.05.2014 zur Durchführung von 6 Stück Kernbohrungen beauftragt worden, münde dies anschließend in eine Überarbeitung der Injektionsplanung. Damit wäre auch der Sachverständigenforderung nach ausreichenden und nachvollziehbaren Untergrundaufschlüssen Genüge getan worden. Im Hinblick auf die Einforderung von Unterlagen in Bezug auf wasserrechtliche Belange hätte die belangte Behörde ihre Kompetenz überschritten. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht sei von der Bezirkshauptmannschaft T als zuständiger Wasserrechtsbehörde verneint worden, ginge diese nämlich von lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen des Grundwassers aus. Die Beschwerdeführer rügen weiters Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Stellungnahme 04 der Sachverständigen. Obwohl nicht zu fordern, werde eine Schätzung der Gesamtkosten für die Sanierungsmaßnahmen beigelegt (Schreiben Baumeister Ing. R U vom 07.05.2014). Die Beschwerdeführer beantragten die antragsgemäße Bewilligung des Bauansuchens sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerde beigelegt wurde das Schreiben des Baumeister Ing. U vom 07.05.2014, das Schreiben der Firma X vom 08.05.2014, das Angebot der Firma X vom 12.05.2014, die Auftragserteilung der Beschwerdeführer vom 12.05.2014 betreffend die Durchführung der Kernbohrungen.
Nach Vervollständigung des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes durch umfangreiche Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 25.09.2014 erstatteten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.09.2014 ergänzendes Vorbringen. Beigelegt wurde ein geotechnischer Bericht, Bodenerkundung Reihenhausanlage Ortsbezeichnung, des Dr. H vom 07.07.2014, Z 44, ein Schreiben der Firma X vom 10.08.2014, ein Angebot der Firma X vom 13.08.2014, Nr 610//**, sowie eine Beauftragung des Dr. H an die Firma X vom 27.08.2014 zum Abschluss der Planung durch Erstellung eines technischen Berichts zu den Injektionsmaßnahmen, eins Planes mit Injektionsmaßnahmen sowie eines Angebots der Injektionsmaßnahmen. Die Beschwerdeführer führten aus, dass die Ergebnisse der im Juni 2014 durchgeführten Bodenerkundungen im geotechnischen Bericht vom 07.07.2014 verarbeitet worden wären, das Angebot der Firma X am 10.08.2014 überarbeitet worden sei. Die Sanierungsvariante mittels Soilfrac sei für die Stabilisierung des Gebäudes Ortsbezeichnung *6 möglich, eine Rückhebung auf das Sanierungsziel in Folge Setzungsdifferenzen von bis zu 20 cm zum Objekt Ortsbezeichnung *4 hingegen nur bedingt, ein getrenntes und differenziertes Heben dieser sehr nahe zueinander stehenden Gebäude nur bedingt und mit großem technischen Zusatzaufwand möglich. Ein sicheres Arbeiten im Gebäude bzw im Nahbereich wäre nicht mehr gewährleistet, müsse daher von einem Schacht auf dem gegenüberliegenden Grundstück aus gearbeitet werden. Bei der Rückhebung könne es zu unvorhersehbaren Bauwerksschäden kommen, könnten deren Ausmaß in vollem Umfang von der Firma X nicht abgeschätzt und trotz höchster technischer Sorgfalt keinesfalls verantwortet werden. Eine baustatische Begleitung zur laufenden Beurteilung der Gebäudesicherheit in hochbautechnischer Sicht bei den Rückhebungsarbeiten wäre gefordert, könnte das Maß der Rückhebung nur in Abhängigkeit mit der Gebäudestabilität bestimmt werden. Wäre bei den Objekten *2 und *4 eine Stabilisierung und Rückhebung auf das Sanierungsziel nach derzeitigem Kenntnisstand zwar möglich, werde jedoch auf bereits schriftlich vorgebrachte Warnhinweise nochmals hingewiesen. Nach Ansicht Dr. H wären aus geotechnischer Sicht die Gründung bzw Sanierung sämtlicher dreier Objekte zur gleichen Zeit und mit dem gleichen Verfahren vorzunehmen, könne nur so eine gegenseitige negative Beeinflussung verhindert werden, eine Gründung aller dreier Objekte auf gleiche Art und Weise sei unbedingt anzustreben. Planer der Stabilisierungs- und Hebungsmaßnahmen mittels Soilfracverfahren sei die Firma X GmbH. Die Beschwerdeführer verwiesen weiters auf (teilweise) parallel zu gegenständlichem Bauverfahren geführte baupolizeiliche Verfahren.
Mit Eingabe vom 16.09.2014 reichten die Beschwerdeführer den technischen Bericht, Injektionsarbeiten, der Firma X GmbH vom 12.09.2014 nach.
Infolge für die Sachverständigen zu kurzer Vorbereitungszeit auf die für 25.09.2014 anberaumte mündliche Verhandlung wurde diese in der Folge abberaumt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.09.2014, Zl LVwG-2014/39/1479-12, wurde Herr Dr.techn.Dipl.Ing. I J zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.
Mit Schreiben vom *2.10.2014 verwiesen die Beschwerdeführer erneut auf parallel geführte baupolizeiliche Verfahren.
Mit Schreiben vom *4.11.2014 stellten die Beschwerdeführer Ablehnungsanträge sowohl gegen den bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. J als auch die zuständige Richterin. Im Wesentlichen wurde begründet, dass Dr. J bereits den verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogen und durch Befund- und Gutachtenserstellung den erstinstanzlichen Bescheid als auch den nunmehr bekämpften Bescheid maßgeblich mitgestaltet habe, durch seine Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht verletzt worden sei, müsse den Parteien vor Gericht hinreichende Mitwirkungsmöglichkeit zukommen bzw Chancengleichheit herrschen. In einem kontradiktorischen Verfahren müssten sowohl Kläger als auch Beklagter die Möglichkeit der Kenntnisnahme von vorgelegten Beweisen haben, wäre bereits durch die Fassung des Bestellungsbeschlusses vom 23.09.2014 zum nichtamtlichen Sachverständigen dieses Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Bestellung eines von der Behörde erster Instanz zugezogenen Sachverständigen nunmehr zum verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen sei abzulehnen, müsste an der Unvoreingenommenheit dieses Sachverständigen gezweifelt werden, sähen sich die Beschwerdeführer einer aus der Gegenpartei und dem Sachverständigen gebildeten Einheit gegenüber, wäre die Befürchtung und der Anschein gegeben, dass die Gegenpartei über ihr verschlossene Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Gutachter verfüge, der Gutachter am Ausgang des Rechtsstreits ein eigenes Interesse habe und danach auch seine Aussagen ausrichte. Der Bestellungsbeschluss vom 23.09.2014 wäre den Beschwerdeführern niemals zugestellt worden, liege in dieser Vorgangsweise ein wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der zuständigen Richterin in Zweifel zu ziehen, und sei die unterbliebene Zustellung dieses Beschlusses an die Beschwerdeführer unbegründet, willkürlich und unsachlich. So stehe den Beschwerdeführern gegen den Beschluss auch ein entsprechendes Rechtsmittel zu, werde diesbezüglich auf die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses verwiesen und hätten die Beschwerdeführer bei einer Zustellung bereits früher das Recht auf Ablehnung des Sachverständigen ausüben können.
Am 12.12.2014, Zl VIa-LG-***/45; Projekt-Nr: GH -, erstellten der Sachverständige für Geotechnik und die geologische/hydrogeologische Amtssachverständige ein gemeinsames Gutachten.
Am 20.01.2015 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 03.12.2014 an den Bürgermeister der Gemeinde S sowie eine mit 08.01.2015 datierte Abbruchanzeige betreffend die Wohnhäuser Ortsbezeichnung *2, *4 und *6.
Am 21.01.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
II.Rechtslage:
Im Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014. Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen:
„§ 17
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse
a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
b)des Brandschutzes,
c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
e)des Schallschutzes und
f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
erfüllen ….
(…)
§ *4
Planunterlagen
(…)
(5) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.
§ 40
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(…)“
Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 1*2/2013:
„§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(…)
Sachverständige
§ 52
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
…
§ 53
(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
III.Erwägungen:
Zur vorgeworfenen Befangenheit:
Die Abklärung des maßgeblichen Sachverhalts erforderte die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige. Diese Notwendigkeit oblag sowohl den Verwaltungsbehörden als auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Die hier maßgeblichen §§ 52 und 53 AVG gelten für die Verwaltungsbehörden in Folge unmittelbarer Anwendbarkeit dieses Verfahrensgesetzes, für die Verwaltungsgerichte gelten §§ 52 und 53 AVG mangels eigener Bestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 17 VwGVG sinngemäß. Das Verwaltungsgericht hat danach in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine eigenen Sachverständigen aus dem Fachbereich Geotechnik beigegeben, es stehen Amtssachverständige aus diesem Fachbereich auch nicht zur Verfügung. Bei den Dienststellen des Landes sind keine Sachverständigen aus diesem Fachbereich tätig. Es war daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol geboten, eine andere geeignete Person als nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen (§ 52 Abs 2 AVG). Unabhängig davon erschiene es dem erkennenden Gericht bezogen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei konkret gelagerter Sachlage aber selbst im Falle, als ein Amtssachverständiger zur Verfügung stünde, als zulässig, mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles (der nichtamtliche Sachverständige verfügt aufgrund seiner Beiziehung bereits von Beginn des Sanierungsverfahrens an über den gesamten weiteren Zeitraum des Verfahrens und der geführten Ermittlungen über jenes, bei gegebener Komplexität der Beschwerdesache notwendige, sachverhaltsbezogene Detailwissen, welches es erst ermöglicht, entsprechend dem jeweils aktuellen sowohl verfahrensrechtlichen als auch sachverhaltsrelevanten Entwicklungsstand darauf aufbauende weiterführende Beurteilungen zu treffen und entsprechende Notwendigkeiten aus fachlicher Sicht festzustellen), den Sachverständigen Dr. J auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Gutachtensergänzung heranzuziehen (§ 52 Abs 2 AVG).
Bereits etwa in seinem Erkenntnis vom 11.09.1997, 97/07/0074, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Fehlen amtlicher Sachverständiger für sich allein ein ausreichender Grund für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist, wenn eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.
Die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag erfolgt mit Verfahrensanordnung bzw im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels verfahrensleitendem Beschluss (§ 31 VwGVG) und ist dieser nicht gesondert anfechtbar. Die Entscheidung über einen Ablehungsantrag ist in der Enderledigung zu begründen.
Zum Ablehnungsantrag betreffend den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. J:
Gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz AVG sind nichtamtliche Sachverständige bei Vorliegen der Gründe nach § 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern vorgeworfene „maßgebliche Mitgestaltung“ der verwaltungsbehördlichen Bescheide durch seine Tätigkeit der Befund- und Gutachtenserstellung stellt jedenfalls keinen Ablehnungsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG (Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz) dar. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur die unmittelbare Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Betätigung im unterinstanzlichen Verfahren als Mitwirkung an der „Erlassung“ einer Entscheidung angesehen werden (vgl etwa VwGH 27.07.2001, 98/07/0130; 23.05.2003, 2002/11/0205; 20.06.2012, 2012/03/0080). Es findet § 7 Abs 1 Z 4 AVG sohin nur Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf dem Willensakt des betreffenden Organwalters basierte, wenn der betreffende Organwalter also die (interne) Erledigung (mit) genehmigt hat (vgl etwa VwGH 30.09.1997, 97/08/0480; 15.05.2012, 2009/05/0083). Ständiger Judikatur in diesem Sinne entspricht es aber, dass die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt, sodass die Berufungsbehörde den gleichen (Amts-) Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (VwGH 13.04.2000, 99/07/0155; 15.11.2001, 2001/07/0146; 20.05.2010, 2009/07/0052). Gleiches muss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu gelten haben.
Das erkennende Gericht vermag dieses Vorbringen wie auch den weiteren Vorhalt der Beschwerdeführer, eine negative Beurteilung auch in weiteren Instanzen läge im eigenen Interesse des nichtamtlichen Sachverständigen bzw habe der Gutachter am Ausgang des Rechtsstreits ein eigenes Interesse, aber auch nicht im Sinne einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG (wichtiger Grund, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen) zu werten. So sind für das erkennende Gericht weder bezogen auf das verwaltungsbehördliche Verfahren noch auch im Hinblick auf ein Tätigwerden des Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände zu Tage getreten, die einen derartigen Vorwurf rechtfertigen würden. Vielmehr ist das Gericht der Ansicht, dass sich bei vernünftiger Würdigung aller konkreter Umstände des abgeführten Verfahrens keinerlei Anlass ergibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen Dr. J – wie dies höchstgerichtliche Judikatur aber fordern würde – in einer Weise zu zweifeln, nach der eine parteiliche Ausübung seiner Tätigkeit als wahrscheinlich angesehen werden müsste (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202; 18.03.1992, 90/12/0167; 17.09.2009, 2007/07/0164). Vom Sachverständigen wurde der vorliegende Sachverhalt bereits in seiner ersten Stellungnahme 01 fachlich in der Weise beurteilt, als von ihm bestehende Mängel in der Planung aufgezeigt und konkret benannte Unterlagen und Aufklärungen eingefordert wurden, und wurde mangels Entsprechung durch die Beschwerdeführer konsequenterweise auf diesen Forderungen bzw Bewertungen in der Folge in gleicher Art mit Stellungnahmen 02 bis 04 insistiert und führte die Nichtvorlage der Unterlagen daraufhin zum negativen behördlichen Abspruch. Erst nach (teilweiser) Nachreichung der geforderten Unterlagen war dem Sachverständigen eine weitere, auf diesen aufbauende gutachterliche Beurteilung möglich. Zu beachten gilt weiters, dass die Beurteilung in jenen Teilen, soweit diese in sachbezogenem Zusammenhang mit geologischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten zu treffen war, auch von der Sachverständigen Mag. L unter diesen Aspekten von Anfang an inhaltlich mitgetragen wurde.
Bei derartigem Sachverhalt können nach Ansicht des Gerichts keinerlei psychologische Motive des Sachverständigen erblickt werden, welche dessen vollkommene Unbefangenheit in Zweifel ziehen würden. Auch die Beschwerdeführer zeigen mit dem geäußerten Vorwurf eines eigenen Interesses des Sachverständigen abgesehen von diesem allgemein gehalten Verdacht mit angestellter Begründung keinerlei konkrete Umstände auf, die berechtigte Bedenken an einer unbefangenen Befund- und Gutachtenserstattung aufkommen lassen müssten. Zudem ist bei der Beurteilung auch der Umstand nicht außer Acht zu lassen, dass (auch nichtamtliche) Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet sind, und daran auch die Straftatbestände der §§ 288 und 289 StGB anknüpfen.
Der Verwaltungsgerichtshof verneint grundsätzlich eine Verletzung von Rechten, wenn unter Berücksichtigung der in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens der bereits mit der Sachlage vertraute Sachverständige auch im weiteren Verfahren herangezogen wird (vgl in diesem Sinne etwa VwGH *2.03.1990, 90/06/0032), dürfen in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen tätig werden, wie in vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (vgl VwGH 10.10.1989, 89/05/0118). Dieses wird auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung haben müssen, dies maßgeblich auch im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2014, E 707/2014-16, welches als richtungsweisend im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu deuten sein darf.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei konkret vorliegendem Sachverhalt damit aber auch nicht bereits der äußere Anschein einer Befangenheit gegeben, der es unter dem Blickwinkel der Garantie eines Tribunals iSd Art 6 EMRK (Art 47 Abs 2 GRC) verwehren würde, den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. J auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Sachverständigen zur Gutachtensergänzung beizuziehen.
Zudem bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens.
Das Verwaltungsgericht Tirol teilt damit den Vorhalt einer Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. J nicht.
Zum Ablehnungsantrag betreffend die zuständige Richterin:
Soweit Befangenheit aus Gründen, wie sie gegen den nichtamtlichen Sachverständigen geltend gemacht wurden, vorgeworfen wird, wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Soweit ein Befangenheitsgrund in der unterlassenen Zustellung des Bestellungsbeschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.09.2014, LVwG-2014/39/1479-12, mit dem Dr. J zum nichtamtlichen Sachverständigen für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau bestellt wurde, gesehen und darin eine unbegründete, willkürliche und unsachliche Vorgangsweise erblickt wird, ist auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. So stellt die Bestellung nur dem nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber einen verfahrensrechtlichen Bescheid (einen Beschluss nach § 31 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) dar, wogegen die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG den Parteien gegenüber lediglich der Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG (eines verfahrensleitenden Beschlusses gemäß § 31 Abs 2 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zukommt (vgl in diesem Sinne VwGH 12.03.1991, 91/07/0017; 07.09.1993, 93/05/0188; 30.01.1996, 96/04/0007, ua). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision oder eine abgesonderte Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können gemäß § 25 a Abs 3 VwGG und § 88 a Abs 3 VfGG erst in der Revision bzw Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigenden Erkenntnis angefochten werden.
Sind die Beschwerdeführer damit aber nicht Bescheidadressat eines Bestellungsbeschlusses, mangelt es ihnen somit – entgegen ihrem gegenteiligen Vorhalt - an einer grundsätzlichen Rechtsmittellegitimation in Bezug auf den Bestellungsbeschluss, und kann danach die Unterlassung der Zustellung an sie weder Rechtswidrigkeit noch die vorgeworfene Befangenheit bewirken. Wenngleich zudem davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern die Tatsache der Beiziehung des Dr. J als nichtamtlichen Sachverständiger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits spätestens zum Zeitpunkt der Abberaumung der für 25.09.2014 angesetzten mündlichen Verhandlung bekannt war (der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2014 von deren Abberaumung und den dafür maßgeblichen Gründen, nämlich einer für die namentlich bekannten Sachverständigen zu kurzen Vorbereitungszeit infolge erst später Vorlage wichtiger Unterlagen, persönlich verständigt), ist darüber hinaus auf ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Auswahl der Person des (amtlichen oder nichtamtlichen) Sachverständigen Sache der Behörde (des Gerichts) ist, und das AVG zudem nicht einmal gebietet, der Partei bei der Bestellung eines Sachverständigen Gehör zu gewähren (vgl etwa VwGH 26.05.1993, 92/12/0096).
Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht zudem jene Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten bei Zustellung des Bestellungsbeschlusses früher als nun letztendlich erfolgt, das Recht auf Ablehnung des Sachverständigen geltend machen können, hätten sie ihr Ablehnungsrecht doch bereits ab tatsächlicher, nämlich früherer Kenntnis der Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen jedenfalls wahrnehmen können.
Eine Befangenheit der zuständigen Richterin kann somit nicht gesehen werden.
Wertung des Schreibens der Beschwerdeführer vom 03.12.2014 sowie der Einbringung der Abbruchanzeige vom 08.01.2015 an die Gemeinde S:
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 14.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (vgl VwGH 18.06.1996, 94/04/0183; 21.12.2000, 2000/01/0057; 19.01.2011, 2009/08/0058; 19.03.2013, 2012/21/0082).
Durch die konkrete Formulierung im bezogenen Schreiben vom 03.12.2014, sich der Verpflichtung zur Schadensminderung bewusst zu sein, daher nach Einholung einer Schätzung der Kosten für Abbruch und Neuerrichtung einen Vergleich dieser Kosten mit den Kosten für die beantragte Sanierung angestellt zu haben, wobei dieser Vergleich kostenmäßig zu Gunsten der Variante Abbruch und Neuerrichtung ausgefallen wäre, und unter Berufung auf das Feststellungsurteil des Landesgerichts Innsbruck nunmehr mit gleichem Schreiben daher den für Abbruch und Neuerrichtung noch ausstehenden, näher benannten Betrag – wenn nötig, in weiterer Folge auch unter Beschreitung des Gerichtsweges - einzufordern, eine zeitnahe Erledigung in Folge eingebrachter Ablehnungsanträge im Sanierungsverfahren bereits jetzt nicht als erreichbar zu sehen, und „nur mehr den Abbruch und die Neuerrichtung der Gebäude anzustreben“, besteht in zusammenschauender Betrachtung dieses Vorbringens nach Ansicht des erkennenden Gerichts der objektive Erklärungswert dieser Eingabe zum Erklärungszeitpunkt mit nahezu gänzlich anzunehmender Sicherheit darin, tatsächlich nur mehr den Abbruch und die Neuerrichtung der Gebäude durchführen zu wollen, wobei diese Auslegung auch durch die in weiterer Folge sodann mit Eingabe vom 13.01.2015 (und damit auch nach Zustellung des Gutachtens vom 12.12.2014) eingebrachte Abbruchanzeige vom 08.01.2015 betreffend den Abbruch aller dreier Wohnhäuser Ortsbezeichnung *2, *4 und *6 gestützt wird. Da sich aber auch bei derartiger Deutung jedoch nicht zwingend behaupten lässt, dass die Beschwerdeführer nicht weiterhin auch die Absicht verfolgen hätten wollen, daneben auch – aus welchen Gründen immer – eine Entscheidung über das Sanierungsansuchen zu erwirken, durfte aber zur Vermeidung jeglicher Rechtsverletzung nicht von einer gleichzeitigen konkludenten Zurückziehung dieses Ansuchen ausgegangen werden. Da somit – auch in Anbetracht des gegenhaltenden Vorbringens der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – jegliche Zweifel letztlich nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten, durfte das Sanierungsansuchen aber im Ergebnis nicht als zurückgezogen gewertet werden.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführer beantragen (nur) die Durchführung von Injektionsmaßnahmen, welche in einer Verfestigung des Bodens und anschließenden Injektionshebungen der Gebäude bestehen. Ausdrücklich nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist die anschließende notwendige Sanierung der durch die Hebung entstehenden hochbautechnischen Schäden an den Gebäuden und deren Einbauten (Kanal, Rohrleitungen udgl). Ergibt sich dieser Bauwille bereits aus der Einreichung vom 02.05.2013 (beantragt wurde die Stabilisierung des Untergrunds und anschließende Hebung der Häuser auf das ursprüngliche Niveau, dies unter Anschluss darauf bezogener Planunterlagen), wurde derartiges auf entsprechende Vorhalte der beigezogenen Sachverständigen, welche aus fachlicher Sicht durchgehend die Vorlage einer Gesamtplanung fordern, durch die Beschwerdeführer auch im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich betont, dies in ihren Eingaben vom 11.11.2013 (Berufung), 12.02.2014, 07.05.2014 (Beschwerde) und 09.09.2014.
Ein Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand das Gesamtprojekt, nicht hingegen die Genehmigung der Vornahme bloß bestimmter Bauausführungsmaßnahmen bildet. Zu beurteilen ist daher, ob ein Projekt (als Ganzes) zum gewünschten (hier: Sanierungs-) Erfolg führt. Nur ein Gesamtprojekt kann bzw ist auf eine Vereinbarkeit mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hin zu prüfen. Lediglich bei Trennbarkeit eines Vorhabens, wobei eine solche sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten zu hinterfragen ist (vgl etwa VwGH 20.12.2994, 29/07/0118; 27.11.1990, 90/05/0212), wäre die selbstständige Genehmigung einzelner Baumaßnahmen zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt ein Teilbescheid nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zulässig ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl etwa VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; 29.01.1991, 90/04/0214; 23.04.1996, 95/05/0219). Trennbarkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht bejaht werden, sondern liegt ein unteilbares Ganzes vor, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt. Es müssen damit in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein könnten.
Gegenständlich beabsichtigt ist ein baurechtliches Sanierungsverfahren im Sinne des § 40 TBO 2011. Ein solches hat kraft gesetzlichem Auftrag zur Zielsetzung, festgestellte Baugebrechen zu beheben. Der Zweck eines derartigen Verfahrens besteht darin, jenen bautechnischen Zustand, wie er der Baugenehmigung entspricht, wiederherzustellen. Entsprechendes trägt § 40 Abs 1 TBO 2011 auf, wenn er die dem Eigentümer der baulichen Anlage überschriebene Verpflichtung festlegt, bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten sowie auftretende Baugebrechen, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, ehestens zu beheben.
Sanierungsziel eines derartigen Verfahrens ist damit die (Wieder) Herstellung einer im Ergebnis wiederum den Anforderungen des § 17 TBO 2011, damit einer den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen entsprechenden baulichen Anlage. Diese hat – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich zu sein und – entsprechend dem Stand der Technik die näher bezeichneten bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Nutzungssicherheit, usw) zu erfüllen. Auf dieses Endziel hin müssen die dafür notwendigen Planungsmaßnahmen ausgerichtet werden bzw haben diese, um genehmigungsfähig zu sein, den entsprechenden Erfolg zu gewährleisten.
Auch aus gutachterlicher Sicht wird als Sanierungsziel die Gebrauchstauglichkeit und Tragsicherheit der Gebäude in vollem Umfang nach geplanter Sanierung gefordert. Sachverständig wird durchgehend festgehalten, dass das Sanierungsziel nicht in der Durchführung der Injektionen für sich besteht, sondern in der Hebung der Gebäude und der Wiederherstellung deren dauerhafter Gebrauchstauglichkeit. Um eine fachliche Beurteilung darüber abgeben zu können, ob dieses Sanierungsziel auch im Ergebnis erreicht werden kann, ist aus sachverständiger Sicht die Vorlage einer Gesamtplanung notwendig, könnten nämlich Injektionsmaßnahmen, deren Auswirkungen auf die Gebäude und Fragen dadurch notwendig werdender Hochbausanierungen nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Sachverständig wird begründet, dass die Injektionsmaßnahmen mit der geplanten Hebung der Bauwerke einen wesentlichen Einfluss auf die nachfolgenden Baumaßnahmen und Kosten hätten, die Objekte durch die Injektionen massiv beeinträchtigt werden könnten, wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Gründungssituation der Objekte und die Rollierung unter den Objekten hingewiesen. Diese Tatsache massiver Auswirkungen der Injektionen auf die Bausubstanz stellen die Beschwerdeführern an sich auch nicht in Abrede, argumentieren vielmehr aber dahingehend, dass diese Auswirkungen im Vorhinein nicht abschätzbar und die dafür notwendigen Maßnahmen damit auch derzeit nicht beantragt wären.
Durchgehend in ihren Stellungnahmen 01 bis 04 forderten die Sachverständigen in diesem Sinne die Vorlage einer plausiblen und nachvollziehbaren Gesamtplanung, bestehend aus einem technischen Bericht mit Darstellung der möglichen Kosten und Maßnahmen, welche zur Erreichung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit der Objekte notwendig wären. Gefordert wurde ein geotechnischer Bericht, der auf Basis von ausreichenden und nachvollziehbaren Untergrunderkundungen und Erkundungen zum Grundwasser, der Gründung der Objekte, der Vorschäden der Gebäude inklusive einer plausiblen Erklärung der Setzungsbeschleunigung sowie auf Basis einer umfassenden Darstellung der Baumaßnahmen in einem technischen Bericht die geplante Sanierung darstelle, dabei Vorgaben für Injektion sowie eine Darstellung der Auswirkungen (auf Untergrund, Objekte, Gründung, Grundwasser, fremde Rechte) gebe, als auch die Dauerhaftigkeit der Injektionsmaßnahmen und die Änderung der Wasserwege beurteile. Gefordert wurde eine planliche Darstellung der Injektionsmaßnahmen sowie aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Maßnahmen – zur Beurteilung deren Sinnhaftigkeit – Angaben zum verbleibenden Risiko sowie auch den zusätzlichen Kosten, damit eine Risikobewertung des Injektionserfolgs (geplante Hebung ohne größere Schäden an den Objekten). Es wäre aus sachverständiger Sicht aus den zum Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen nicht geklärt, wie die Gebrauchstauglichkeit erreicht werde.
Demgegenüber sehen die Beschwerdeführer eine Forderung nach derartiger Gesamtplanung im Widerspruch zu einem Bauansuchen als antragsbedürftigem Verwaltungsakt, wäre ihr derzeitiger Antragswille ausdrücklich nur auf die Injektions- und Hebungsmaßnahmen eingeschränkt. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ist jedoch entgegen zu halten, dass derart getrennte Betrachtung und darüber angestrebter gesonderter Abspruch aber im Ergebnis Trennbarkeit des Vorhabens in beschriebenem Sinne voraussetzen müsste. Auch die aus dem Grundrecht des Eigentums erfließende Baufreiheit findet dort ihre Grenzen, wo aus öffentlichen Rücksichten gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Den Forderungen der Sachverständigen – wobei diese Forderungen auch durch die X GmbH mehrfach erhoben wurden - entsprachen die Beschwerdeführer in der Folge insoweit, als zur Boden- und Untergrunderkundung und Erkundung der Gründung der Objekte im Juni 2014 sechs Kernbohrungen, acht Rammsondierungen, ein Schurf sowie ein Injektionsversuch durchgeführt und darüber ein geotechnischer Bericht (Dr. H vom 07.07.2014) sowie auf diesem aufbauend ein technischer Bericht, Injektionsarbeiten, (Firma X vom 12.09.2014) erstellt wurden.
In ihrem Gutachten vom 12.12.2014 beurteilte der geotechnische Sachverständige die nun durchgeführten Bodenuntersuchungen als ausreichend und würden diese eine plausible Beschreibung der Bodenverhältnisse (Untergrundmodell) ermöglichen. Bis zum Grundwasserspiegel in einer Tiefe von etwa 3,5 m (Juni 2014) wäre der Boden an der Nordseite unter den Gebäuden primär mit Kies und inertem Bauschutt aufgefüllt, handle es sich wahrscheinlich um aufgefüllte Kiesentnahmen, beschränke sich der Anteil an Organik auf wenige Holzteile, sei die Verfüllung locker bis mitteldicht gelagert, Hohlräume (große Porenräume) im Boden wären wahrscheinlich. Der Grundwasserspiegel werde bei Hochwasser ein bis zwei Meter schwanken. In der mündlichen Verhandlung stellte der geotechnische Sachverständige fest, dass es damit durchaus möglich wäre, ein Baugrundmodell zu erstellen. Immer wieder wäre von ihm auf die Notwendigkeit der Ermittlung der Entstehungsursache der sogenannten progressiven Setzungen, welche zudem erst nach Erstellung der Objekte aufgetreten wären, hingewiesen und dafür von ihm die Oberflächen- und Grundwässer als ursächlich bezeichnet worden. Zumindest für diese Bodenschicht von -2 bis -4 m sei aus dieser Sicht eine Stabilisierung des Bodens durch die Injektionsmaßnahmen der Firma X durchaus möglich, wäre aber natürlich im Zusammenhang mit der Sanierung der Gebäude darauf zu achten, dass Oberflächenwässer möglicherweise nicht injizierte Bodenbereiche nicht beanspruchen würden. Wie im Gutachten vom 12.12.2014 schon darauf hingewiesen, werde die Tatsache, dass insbesondere die Schicht zwischen Sohlplatte und der Tiefe von -2 m keinem Injektionsversuch unterzogen worden wäre, auf eine sehr geringe Bodenauflast in diesem Bereich zurückgeführt, welche eigentlich nicht mehr den Injektionsdrücken von 5 bis 7 oder 4 bis 7 bar entspräche. Das bedeute jedoch nicht, dass die Bodenaufschlüsse nicht ausreichend wären. Im technischen Bericht vom 07.07.2014 wurde auch die im Rahmen der Erkundungen festgestellte Gründung der Objekte beschrieben.
Zum Injektionsversuch stellte der geotechnische Sachverständige fest, dass eine Hebung des Bodens durch Verfestigung mittels Injektionen sowie Verdrängen von Boden möglich wäre. Eine Erklärung, wie die locker gelagerte Bodenschicht unter der Fundamentplatte mit einer Mächtigkeit von 2 m, wie die Leitungen unterhalb der Gründungssohle, die ja derzeit kein ausreichendes Gefälle mehr aufweisen würden, und wie die Rollierung (Frostsicherheit der Bauwerke) unter den Bauwerken gesichert oder wiederherstellt werde, sei jedoch nicht dargestellt. Nicht auszuschließen wären auch weitere Setzungen im Zusammenhang mit dem Bohren der Injektionsrohre und natürlich auch mit der Injektion selbst und werde in diesem Zusammenhang auf die die Angaben der Beschwerdeführer, wonach im Zusammenhang mit den Sondierungen weitere Setzungen aufgetreten wären, hingewiesen.
Aus geologischer und hydrogeologischer Sicht monierte die Amtssachverständige Mag. L im Gutachten vom 12.12.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung das Fehlen weiterhin von Aussagen zu den Auswirkungen der Injektionsmaßnahmen auf das Grundwasser, die Sickerwässer und auf fremde Rechte, und lägen auch fachliche Interpretationen der geologischen und hydrogeologischen Untergrundverhältnisse nicht vor. Auswirkungen hinsichtlich der Wasserwegigkeiten könnten ihrerseits wiederum von Einfluss auf benachbarte Gebäude sein. Eine fachliche Bewertung der Grundwasserverhältnisse auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse sei jedoch in Bezug auf die Stabilität des Untergrundes, der gegenständlichen Gebäude und der möglichen Sanierungsmaßnahmen erforderlich, dies vor allem deshalb, da die Erkundungen ergeben hätten, dass sich die Aufschüttungen innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches befänden. Angaben zum Grundwasserstand bezüglich der Kernbohrungen 4 und 6 würden fehlen.
Des Weiteren liegt laut gutachterlicher Beurteilung vom 12.12.2014 ein (auch von Dr. H mit Schreiben vom 27.08.2014 angeforderter) neuer Plan zu den Injektionsmaßnahmen nach wie vor nicht vor. Dem (lediglich) Schemaplan Injektionsbohrungen (Beilage 5 des technischen Berichts, Injektionsarbeiten, der Firma X vom 12.09.2014) fehle eine Darstellung der Auffächerung der Injektionsbohrungen sowie eine Darstellung dahingehend, wie die für das Objekt *6 notwendigerweise vom Schacht des gegenüberliegenden Grundstücks aus vorzunehmenden Bohrungen erfolgen sollten, ebenso fehle auch eine Zustimmungserklärung zur damit vorausgesetzten Errichtung dieses Schachts selbst auf dem Nachbargrundstück. Laut Beurteilungen des geotechnischen Sachverständigen und des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnische Amtssachverständigen (dieser verfügt neben hochbautechnischen Kenntnissen auch über einen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt im Bereich Tiefbau) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sind die Bohrungen nur schematisch dargestellt sowie die Anordnung dieser Bohrungen in ihrem notwendigen Abstand nicht ausgewiesen. Der geotechnischer Sachverständige verwies hinsichtlich der Ausführung und Planung von Injektionsverfahren auf die einschlägigen verbindlichen Vorschriften in der ÖNORM EN 12715, Ausgabe 01.02.2011, in welcher die geforderten Rahmenbedingungen dargestellt wären, bestünden diese in einer sauberen Planung der Injektionsmaßnahmen. Nach dieser Vorschrift wäre die genaue Kenntnis des Injektionsziels, die genaue Kenntnis der Untergrundverhältnisse, des Einflusses der Injektionen auf Nachbareinbauten und Grundwasser Voraussetzung, und würden sich nach diesen Erfordernissen auch die Planunterlagen, die für eine ausreichende Planung vorzulegen seien, richten. In der mündlichen Verhandlung wurde die Anwendung der bezogenen ÖNORM als maßgebliche rechtliche Grundlage für die Ausführung und Planung der Injektionsmaßnahmen auch von Dr. H über Nachfrage als richtig bestätigt.
Abgesehen von der Durchführung von Erkundungen der Untergrund- und Gründungssituation, darauf bezogener Berichterstellung sowie Vorlage des technischen Berichts der X GmbH wurden keine weiteren Unterlagen nachgereicht bzw Erhebungen nachgewiesen und damit aber den sachverständigen Forderungen nach Vorlage der für notwendig erachteten Gesamtplanung in beschriebenem Umfang nicht entsprochen.
Wiederholt gutachterlich aufgeworfen wird auch die Frage der Verantwortlichkeit für die Planung. Laut Angaben der Beschwerdeführer (so zuletzt im Schreiben vom 09.09.2014 sowie noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) erfolge die Planung und Bauausführung der Soilfrac Maßnahme durch die X GmbH, hafte diese für eine fachgerechte Planung und Ausführung dieses Verfahrens, die Baubetreuung erfolge durch Dr. H. Durch die Aktenlage ist die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des geotechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 12.12.2014 bestätigt, wonach sich hingegen die X GmbH in keinem ihrer im Akt erliegenden Schreiben und Stellungnahmen als verantwortliche Planerin der Sanierungsmaßnahme bezeichnet. Der geotechnische Sachverständige bewertet in seinem Gutachten und nochmals in der mündlichen Verhandlung den Technischen Bericht des Dr. H vom 07.07.2014 lediglich als eine Befunddarstellung zum Untergrund, Dr. H gebe zwar das Verfahren, nämlich eine Sanierung mittels Soilfrac-Verfahren für sich vor, es würde jedoch jegliche gutachterliche fachliche Äußerung zum Sanierungsverfahren sowie eine verantwortliche Darstellung der Risiken für Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Objekte im Zusammenhang mit der Bodeninjektion (Soilfrac) fehlen.
Befragt in der mündlichen Verhandlung gab Dr. H an, die von der X GmbH durchgeführten Bodenerkundungen überwacht, in der Folge die Untergrundverhältnisse in einem Bericht zusammengestellt sowie vorgeschlagen zu haben, das Soilfrac-Verfahren zur Hebung zu verwenden. Die X GmbH habe die Planung des Injektionsfächers und die Abschätzung der Injektionsmengen vorgenommen. Er sehe darin eine zusammenhängende Planung. Beschwerdeführerseits wurde festgehalten, dass dem geotechnischen Bericht Dr. H vom 30.04.2013 auch eine schematische Darstellung der Injektionsbohrungen der X GmbH angeschlossen worden wäre, der geotechnische Bericht mit Unterschrift und Stempel Dr. H versehen und daher sehr wohl von diesem als Planer mitgetragen werde. Über daraufhin erfolgte weitere Nachfrage bestätigte Dr. H (hingegen), die Planung nicht selbst erstellt zu haben, sondern sei dies durch die X GmbH erfolgt. Er stünde jedoch ‚hinter der Planung‘.
Vorweg wird festgehalten, dass eine Beurteilung zivilrechtlicher Haftungsbelange nicht Zuständigkeit und damit auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist, eine solche vielmehr Sache der ordentlichen Gerichte wäre. Baurechtlich maßgebliche Anknüpfungspunkte ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit der Beurteilung der einem Bauansuchen notwendiger Weise anzuschließenden Planunterlagen.
Gemäß § 22 Abs 2 TBO 2011 sind einem Bauansuchen die Planunterlagen (§ *4) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. § *4 Abs 5 TBO 2011 fordert neben der Fertigung der Planunterlagen durch den Bauwerber und ihren Verfasser auch deren zwingende Erstellung von einer dazu befugten Person oder Stelle. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998 (die bezogene Regelung besteht nach derzeitiger Rechtslage inhaltlich unverändert), knüpft die Wendung „dazu befugt“ an die berufsrechtlichen Vorschriften des Bundes über die Befugnis zur Planerstellung an, gelten damit im Gegenstandsfalle die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des Ziviltechnikergesetzes 1993. Die X GmbH verfügt laut Gewerberegisterauszug über die Gewerbeberechtigungen Baumeister und Brunnenmeister.
Der der Einreichung vom 02.05.2013 beigeschlossene Plan Nr 01A, Soilfrac, Schematische Darstellung der Injektionsbohrungen, vom 04.04.2013, sowie auch nun der Technische Bericht, Injektionsarbeiten, vom 12.09.2014 wurde von der X GmbH erstellt und entsprechend mit ihrem Stempel und Unterschrift versehen.
Sowohl sachverständig als auch zwischen den Parteien des Verfahrens ist die Tatsache unbestritten, dass aufgrund der besonders schwierigen Untergrundsituation und den dadurch bedingten negativen Einflüssen auf die Gebäude von einem unter qualifizierten geotechnischen Gesichtspunkten zu beurteilendem Sachverhalt auszugehen ist. Qualifizierte geotechnische Kenntnisse sind erforderlich, um eine Sanierung der Objekte durchführen zu können. Auch die Beschwerdeführer treten der in diesem Sinne getroffenen Beurteilung der Sachverständigen dem Grunde nach nicht entgegen, wenn sie sich auf die Stellungnahme der X GmbH (Schreiben vom 12.02.2014) berufen, wonach erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung der Injektions- und Hebungsmaßnahmen aufgrund erst dann zu Tage tretender konkreter Umstände und Sanierungsbedingungen der mögliche Sanierungserfolg und die Risiken erneut bewertet, die Injektionsbohrungen (nur) baufortschrittsgemäß verbessert und erhöhter Zeit- und Injektionsaufwand sowie Kosten korrigierend abgeschätzt werden könnten.
Die Ursache der Setzungen ist nach gutachterlicher Beurteilung auf die lockere Lagerung von künstlich verfüllten Abtraggruben zur Kiesgewinnung mit Bodenaushub und Bauschutt unterhalb der nordseitigen Hälfte der Objekte im Zusammenspiel mit Grundwasserspiegelschwankungen und dem Eintrag von Hang- und Oberflächenwasser in die künstliche Auffüllung zurückzuführen. Es treten innere Erosionen in der oberflächennahen Bodenschicht bis in eine Tiefe von ca 3,5 m auf. Andere Ursachen wie Erschütterungen können nicht ausgeschlossen werden, sind aber von untergeordneter Bedeutung. Die vom hochbautechnischen Sachverständigen (welcher aufgrund seiner Ausbildung auch über einschlägige Kenntnisse auf dem Bereich des Tiefbaus verfügt) in der mündlichen Verhandlung geforderte notwendige Beurteilung der von der X GmbH vorgeschlagenen Anordnung der geführten Bohrungen bzw deren Auffächerung (entscheidend) durch einen Geotechniker auf ihre Eignung hin, den gewünschten Sanierungserfolg unter den vorgegebenen Umständen auch tatsächlich zu erreichen, wurde aus fachlicher Sicht vom geotechnischen Sachverständigen ausdrücklich bestätigt und diesbezüglich auch auf sein Gutachten vom 12.12.2014 verwiesen. Eine derartige Notwendigkeit wurde entscheidend auch im Hinblick auf die Tatsache gesehen, dass laut den vorliegenden Planunterlagen davon ausgegangen werden muss, dass die Bohrungen zum Teil nur vom Nachbargrundstück über einen Schacht ausgeführt werden können. Überdies seien die Bohrungen nach übereinstimmender sachverständiger Beurteilung nur schematisch dargestellt und ihre abstandsmäßigen Anordnungen nicht ausgewiesen. Ausgeführt wird, dass die Injektionsmaßnahme damit nicht nur vorzuschreiben und zu begrüßen wären, sondern auch zu bestätigen, ob diese vorgeschlagenen Anordnungen des Bohrrastersystems sowie der geplanten Injektionen für die Stabilisierung und Anhebung der einzelnen Objekte unter geotechnischen Aspekten als ausreichend anzusehen seien oder darüber hinaus zusätzliche Bohrungen bzw Injektionen für notwendig erachtet würden. Aus hochbautechnischer Sachverständigensicht wurde zudem festgehalten, dass sich die Befugnis bzw die Vorgaben im Zuge einer Sanierung von hochbautechnischen Anlageteilen auf Vorgaben eines Geotechnikers bzw eines Fachkundigen aus dem Fachbereich Geologie beziehen müssten, um aufbauend auf diesen entsprechende Maßnahmen, wie zB statische Dimensionierungen, durchführen zu können.
Das erkennende Gericht folgt den schlüssigen, fachlich inhaltlich in Einklang stehenden Beurteilungen sämtlicher dem Verfahren beigezogener Sachverständigen, nach denen diese besonders schwierigen Verhältnisse bzw technisch anspruchsvollen Sanierungsbedingungen sowohl einer geotechnischen Abklärung als in der Folge auch qualifizierten, unter einschlägigen geotechnischen Gesichtspunkten zu treffenden Planungsüberlegungen (konkrete Anordnung bzw Ausgestaltung des Bohrrastersystems, genaue Bedingungen bzw Umstände des Injektions- und Hebungsverlaufs an sich udgl) bedürfen, dies entscheidend unter Berücksichtigung des für den Beschwerdefall maßgeblichen Umstandes, dass jegliche Manipulationen im Untergrund unvermeidbar unmittelbare Auswirkungen auf die in ihrer Bausubstanz bereits stark geschädigten Gebäude und deren (unterirdischen) Einbauten zur Folge haben.
Zur Planung von Sanierungsmaßnahmen, welche zur Erreichung eines angestrebten Sanierungserfolgs nur unter Anwendung einschlägiger geotechnischer Spezialkenntnisse erstellt werden kann, berechtigt die durch die Gewerbeberechtigung Baumeister (oder Brunnenmeister) verliehene Befugnis zur Planung von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten (§ 99 Abs 1 Z 1 GewO) nicht. Vielmehr fällt derartige Beurteilung in die fachliche Komptetenz eines enstprechend ausgebildeten Ziviltechnikers (Bauingenieurs).
Es ist damit im Ergebnis aber davon auszugehen, dass mit dem technischen Bericht der X GmbH alleine (ohne entsprechende nachgewiesene geotechnische Planungsüberlegungen und Beurteilung der vorgesehenen Maßnahmen) eine befugte Planung im Sinne der Vorschrift des § 24 Abs 5 TBO 2011, die einem Sanierungsvorhaben unter derart speziellen Erfordernisse gerecht werden müsste, nicht – wie dies auch sachverständigenseits moniert wird - vorliegt. Somit sind aber hinsichtlich dieses Teils (Injektion und Hebung) der Gesamtplanung die vorgelegten Unterlagen nicht zur nachvollziehbaren Beurteilung geeignet, ob die Planung auch unter dem notwendigen Gesichtspunkt einer Abstimmung der konkreten Maßnahmen auf speziell geotechnische Erfordernisse ein Erreichen der vorgegebenen Sanierungsziele gewährleistet. In diesem Sinne kommt auch dem vom geotechnischen Sachverständigen verwiesene Umstand Bedeutung zu, wonach die X GmbH in ihren Angebotsleistungen immer wieder darauf hinweise, dass eine geotechnische Planung vorliegen und zur Verfügung gestellt werden müsse, sowie gleichermaßen ebenso den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die X GmbH – wie aus deren Stellungnahmen ersichtlich sei – in ihren Ausführungen und Angebotsvorgaben ausschließlich auf Maßnahmen beziehe, welche in Zusammenhang mit den Soilfrac-Arbeiten stünden. Der geotechnische Sachverständige verweist in seiner weiteren Beurteilung in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch auf den Umstand, dass kein von Dr. H auch unterzeichnetes Einreichprojekt vorliege.
Festgehalten wird unter diesem Gesichtspunkt auch - und bekräftigt dies die getroffene Feststellung einer lediglich der X GmbH zuzurechnenden Planung der Injektions- und Hebungsmaßnahmen -, dass nach Aktenlage Dr. H die X GmbH mit der Erstellung der (abschließenden) Planung, eines technischen Berichts zu den Injektionsmaßnahmen, eines Planes mit den Injektionsmaßnahmen sowie eines Angebots der Injektionsmaßnahmen (lediglich) beauftragte (Schreiben vom 27.08.2014). Die X GmbH bezeichnet sich zudem auch niemals als verantwortliche Planerin, hafte sie hingegen nach eigenen Aussagen nur für die fachgerechte Ausführung der Maßnahmen.
Die von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung damit im Zusammenhang vorgeschlagene Bestellung eines Bauverantwortlichen im Sinne des § 32 TBO 2011 vermag eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erstellte Planung eines Bauvorhabens für sich jedoch nicht zu ersetzen, besteht die Aufgabe eines Bauverantwortlichen doch („lediglich“) in der Überwachung der Ausführung eines fachlich bzw technisch vorweg ausreichend abgeklärten und so auch genehmigten Bauvorhabens, sind damit unter dem Titel des § 32 TBO 2011 lediglich Belange der Bauausführung als solcher betroffen.
Im Gutachten vom 12.12.2014 wird festgestellt, dass sich die Schäden an den Gebäuden als Setzungsschäden darstellen. Aufgrund der ungleichen Setzungen der Objekte (an der Südseite - etwa ein Stockwerk in das Gelände gebaut - praktisch keine Setzung, an der Nordseite Setzungen von ca 8 cm bei den Objekten *2 und *4 und ca 25 cm beim Objekt *6) sei es zu einer Schiefstellung der Objekte und zu Rissbildungen in den Objekten gekommen. Beim Objekt *6 wäre die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht mehr gegeben. Ursache der Schäden liege in der nicht auf den Untergrund abgestimmte Gründung der Bauwerke, hätte diese an der Nordhälfte mittels Tieffundierung oder mittels Keller auf die tragfähige Schicht (Innkies) in einer Tiefe von 3,5 m gegründet werden müssen.
Bei gegebenem Sachverhalt und bekanntem Verfahrensstand steht fachlich unbestritten fest, dass die Injektions- und Hebungsmaßnahmen mittels Soilfrac-Verfahren wesentliche Einflüsse auf die bereits stark vorgeschädigten Gebäude selbst sowie deren Einbauten haben. Seitens der Beschwerdeführer werden jene hochbautechnischen Schäden, die zulässiger Weise eintreten dürfen, durch Bezeichnung von konkreten Sanierungszielen, welche durch Dr. H vorgegeben werden, formuliert. Das Sanierungsziel besteht dabei einerseits im Erreichen einer zulässigen verbleibenden maximalen mittleren Verkantung (Verformungsziel) der Gebäude durch die Injektionshebungen und andererseits in der Definierung jener baulichen Schäden an den Gebäuden, die durch die Hebungsmaßnahmen höchstens eintreten dürfen. Zudem wird vorgegeben, dass alle drei Häuser mittels gleichem Verfahren zu sanieren sind.
Konkret wird eine maximale mittlere Verkantung von 1:300 (0,3%), örtlich zulässig steigend auf 1:200 (0,5%) festgelegt. Bauschäden dürften durch die Hebung nicht so groß werden, dass eine hochbautechnische Sanierung unmöglich oder zu aufwändig werde, dürfe sich so das Rissausmaß in den Wänden und Decken nicht mehr als verdoppeln und müssten Wände, Decken, Deckenauflager, Unterzüge, Stützen, Stiegenhäuser, Dachstuhl und Dach nach der Hebung noch so weit tragfähig und gebrauchstauglich sein, dass nur Ausbesserungsarbeiten (Maurer-, Verputz- und Zimmermannsarbeiten), aber keine vollständige Erneuerung von Bauteilen erforderlich seien.
In der mündlichen Verhandlung entsprechend befragt, gab Dr. H an, das vorgegebene Maß der verbleibenden Verkantung lediglich im Hinblick auf eine Gebrauchstauglichkeit der Gebäude, nicht hingegen daraufhin beurteilt zu haben, ob damit eine dauerhafte Stabilisierung und Standfähigkeit bzw Tragfähigkeit der Gebäude auf Dauer gegeben sei. Selbstverständlich wäre jedoch, dass über die Gebrauchstauglichkeit hinaus auch die Tragsicherheit und dauerhafte Standfestigkeit dieser Gebäude gewährleistet sein müsse. Dies wäre von ihm jedoch in der Vorgabe des Verkantungsgrades nicht miteinbezogen worden.
Der hochbautechnische Amtssachverständige beurteilte das verbleibende Verkantungsmaß im Hinblick auf eine dadurch gegebene Gewährleistung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit der Gebäude im Sinne des § 17 TBO 2011 dahingehend, dass derzeit nur ein Antrag auf Hebung bzw Stabilisierung des Untergrundes vorliege, nach vorliegenden Unterlagen auf Grund dieser Maßnahmen etwaige Bauwerksschäden nicht ausgeschlossen werden könnten, darüber hinaus nur ein Stabilisierungsmaß vorgegeben werde. Nicht hingegen sei ersichtlich, ob durch die vorgesehenen Injektionen bzw Anhebungen dem Schutzziel einer Stabilisierung Rechnung getragen werde und ob auch gewährleistet sei, dass auch nach Umsetzung der Maßnahmen weitere Setzungen verhindert werden könnten, deshalb auch – wie von der X GmbH vorgeschlagen - eine Bauüberwachung sowie eine Erhebung des aktuellen Bauzustandes erforderlich wäre. Zu klären wäre darüber hinaus eine allfällige Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Untergrund, wie zB Drainagierungen oder dergleichen, wäre dies bedingt durch die vorgesehenen Injektionen und – wie vom geotechnischen Sachverständigen angeführt – durch die zu erwartende Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer.
Ungeachtet der vorerwähnten grundsätzlichen Forderung nach Erstellung der Planunterlagen entsprechend § 24 Abs 5 TBO 2011, sichert die ausführende X in ihrem Schreiben vom 10.08.2014 hinsichtlich Haus *6 eine Stabilisierung zu, eine Rückhebung hingegen aufgrund zu großem Verformungsunterschied zu Haus *4 nur bedingt sowie auch ein getrenntes und differenziertes Heben der beiden Gebäude nur als bedingt und mit großem technischem Zeitaufwand möglich, müssten zudem die Soilfrac-Arbeiten von einem Schacht am gegenüberliegenden Nachbargrundstück aus durchgeführt werden, da ein sicheres Arbeiten (Einsturzgefahr) nicht mehr gewährleistet sei. Darüber hinaus könne es bei der Rückhebung zu unvorhergesehenen Bauwerksschäden an diesem Gebäude kommen, deren Ausmaß nicht abgeschätzt und nicht verantwortet werden könnten, könne eine Rückhebung nur in Abhängigkeit von der Gebäudestabilität bestimmt werden. Eine Stabilisierung und Rückhebung der Objekte *2 und *4 auf das Sanierungsziel wäre nach derzeitigem Kenntnisstand möglich, jedoch nur unter Berücksichtigung vorgebrachter Warnhinweise. Auf die Problematik der Differenzsetzungen zwischen Objekten *4 und *6 wurde hingewiesen. Die vorgegebenen maximalen Sekundärschäden könnten nur für die Objekte *2 und *4 bestätigt werden, aufgrund des grenzwertigen Bauzustandes des Objektes *6 könne als Fachfirma keine Gewährleistung bezüglich Sekundärschäden im Zuge der Soilfrac-Arbeiten übernommen werden. Vor Beginn der Arbeiten wäre eine neuerliche Rissaufnahme (Gutachten bzw Bauzustand und Rissbild) durch einen Fachmann zu erstellen. Mangels Kenntnis des Bauzustandes vor Beginn der Setzung bzw des aktuellen Bauzustandes im Detail könnten den in Bezug auf die angeführten Bauteile (Decken, Wände, Deckenaufleger, Dach usw) aufgestellten Forderungen nach näher definierter Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht zugestimmt und derartige Feststellungen nur durch die laufende und zwingend empfohlene Begleitung eines Bausachverständigen beurteilt werden. Bezüglich des Objektes *6 liegt ein statisches Gutachten vom 25.05.2014 vor.
Der geotechnische Sachverständige beurteilte diese Stellungnahme vom 10.08.2014 im Gutachten vom 12.12.2014 dahingehend, dass damit eine Hebung des Objektes *6 zum Erreichen der Gebrauchstauglichkeit praktisch nicht möglich sei, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Gebäude im Zuge der Injektionsarbeiten teilweise einstürze sowie sei die Arbeitssicherheit nicht mehr gegeben. Eine Stabilisierung und Hebung der Objekte *2 und *4 bis zu den vorgegebenen Neigungsbedingungen wäre möglich, eine Zusicherung der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit (TBV 2008) nach den Injektionen für Wände, Decken und weiter genannte Bauteile werde auch für diese Objekte nicht gegeben, lägen scheinbar keine dem Stand der Technik entsprechende Ausführungsunterlagen vor.
Zusammenfassend stellte der geotechnische Sachverständige im Gutachten vom 12.12.2014 fest, dass eine Sanierung des Objektes *6 mittels Bodeninjektionen nicht möglich, die technische Machbarkeit bei den Objekten *2 und *4 sehr wahrscheinlich wäre, dies unter laufender Kontrolle zu erfolgen habe. Zusätzliche Maßnahmen in Abhängigkeit vom möglichen Entstehen von Schäden im Zusammenhang mit der Hebung seien nicht auszuschließen, die Tragsicherheit der Objekte nach den Injektionsarbeiten werde nicht garantiert. Aus fachlicher Sicht wurde damit der eingereichten Sanierungsmethode für das Objekt *6 nicht zugestimmt, sondern vielmehr die Neuerrichtung dieses Bauwerks mit fachgerechter Grünung vorgeschlagen. Hinsichtlich der Objekte *2 und *4 könne aus technischer Sicht der Sanierung mittels Bodeninjektionen zugestimmt werden, die Vorgaben des Planer seien einzuhalten, die Objekte im Zuge der Hebung laufend durch einen Bausachverständigen zu kontrollieren. Aus Sicht der Sachverständigen erscheint die eingereichte Sanierung der Objekte *2 und *4 mittels Bodeninjektionen jedoch nicht sinnvoll und nicht wirtschaftlich. Bei den Objekten verbleiben laut Vorgabe Dr. H geringe Schiefstellungen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige verwies hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit, die durch die Injektions- und Hebungsmaßnahmen eintretenden Schäden an den Gebäuden vorhersehbar beurteilen zu können, auf die von der X GmbH getroffenen Aussagen, wonach das Ausmaß unvorhersehbarer Bauwerksschäden nicht abschätzbar sei, sich dies vielmehr erst im Zuge der Anhebungen der einzelnen Objekt selbst erweisen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne ein Statiker die derzeitige Bausubstanz erheben, etwaige zusätzliche, im Rahmen der geplanten Anhebung eventuell anzubringende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie Unterstellungen oder Abstützungen, vorschreiben, das genaue Ausmaß bzw die zusätzlichen aus statischer Sicht erforderlichen Maßnahmen an den vorhandenen Tragsystemen wären erst im Rahmen der laufenden Baubegleitung der Anhebung bzw Stabilisierung sowie nach deren Abschluss erkennbar. Selbst bei Vorliegen einer vollständigen Injektions- und Hebungsplanung würde einem Statiker eine absolute Beurteilung der hochbautechnischen Auswirkungen auf die Gebäude nicht möglich sein.
Der geotechnische Sachverständige gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Anhebung sehr kontinuierlich und dauerhaft überwacht erfolgen würden, die ausführende Firma beim Manschettenrohrverfahren durchaus sehr gezielt injizieren könne, was aber nicht heiße, dass in den, Traglastprobleme aufweisenden Bauwerken selbst nicht spontane Brüche oder Veränderungen entstehen könnten. Diese Probleme würden in den Schreiben der X GmbH ebenfalls angesprochen. Hinsichtlich Objekt *6 bestünde praktisch keine Gewährleistung, hinsichtlich Objekten *2 und *4 infolge geringer Kenntnisse deren Bauzustände wären ebenfalls Schäden möglich, die derzeit in ihrer Konsequenz nicht abschätzbar wären. Hinsichtlich Objekt *6 werde nur mehr der Abbruch und die Neuerrichtung vorgeschlagen, für die Objekte *2 und *4 könne auf Grundlage der nun vorliegenden Unterlagen und Schreiben der X GmbH gesagt werden, dass die Hebung in den von Dr H vorgeschlagenen Grenzen mit großer Wahrscheinlichkeit funktioniere und die hochbautechnischen Schäden in einer die Tragsicherheit gewährleistenden Weise durch zusätzliche Maßnahmen nachher mit großer Wahrscheinlichkeit wieder behoben werden könnten. Hinsichtlich der (hochbautechnischen) Beurteilung stütze er sich dabei auf die Schreiben der X GmbH, die Gutachten des DI P bzw auf die von den verschiedenen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Befundaufnahmen sowie die Ergebnisse der zusätzlichen Bodenuntersuchungen. Ungeachtet dessen sei er jedoch weiterhin der Ansicht, dass eine verantwortliche Gesamtplanung (dafür) nicht vorliege. Ebenso werde trotz vertretener Meinung, dass bei den Objekten *2 und *4 eine Sanierung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen möglich sei, die grundsätzliche Ansicht vertreten, dass die eingereichte Sanierungsvariante nicht wirtschaftlich wäre und geeignetere Maßnahmen zur Verfügung stünden.
Auszuführen ist:
Sowohl aus rechtlicher Sicht als auch – als Ergebnis des abgeführten Ermittlungsverfahrens - bautechnischer Sicht stellt das gegenständliche Sanierungsverfahren ein einheitliches, untrennbares Bauvorhaben dar. Das erkennende Gericht teilt die sowohl vom geotechnischen als auch hochbautechnischen Sachverständigen vertretene Ansicht, wonach die vorgesehenen Injektions- und Hebungsmaßnahmen für die Sanierung der hochbautechnischen Anlageteile nicht für sich als eigenständiges Projekt betrachtet werden können, sondern eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Maßnahmen fachlich geboten ist. Ohne den Sanierungserfolg auch aus hochbautechnischer Sicht zu gewährleisten, ist eine Genehmigung nicht möglich. Die Injektions- und Hebungsmaßnahmen ziehen massive Auswirkungen auf die Bausubstanz der bereits stark vorgeschädigten Gebäude nach sich. Unmittelbare Einflussnahmen der Injektions- und Hebungsmaßnahmen auf die Bausubstanz offenbart sich schon allein etwa im ausdrücklichen Hinweis des geotechnischen Sachverständigen, wonach eine Auffüllung der Hohlräume unter der Sohlplatte über Bohrungen durch die Fundamentdecke der Gebäude beabsichtigt seien, die Injektionsmaßnahmen selbstverständlich – wie dies in zahlreichen Gutachten dokumentiert worden wäre - einen Einfluss auf die Tragsicherheit der Bauwerke, welche für sich große Schäden aufweisen würden, hätten, und besonders bei Objekt *6 schon seit dem Jahre 2010 die Tragsicherheit in Frage gestellt sei, und aus diesem Grunde jedenfalls eine gemeinsame Beurteilung der Injektionsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Hochbauten sowie danach eine Darstellung der Risiken notwendig wäre. Auch können weitere Setzungen im Zuge der Bohrungen für die Injektionsrohre sowie die Injektionen selbst nicht ausgeschlossen werden.
Fest steht, dass eine Gesamtplanung, welche sowohl eine Injektions- und Hebungsplanung als auch die anschließende notwendige Behebung der durch die Hebung entstehenden Schäden umfasst, derzeit nicht vorliegt. Den wiederholten sachverständigen Forderungen nach Erstellung einer entsprechenden Gesamtplanung wurde durch die Beschwerdeführer zwar teilweise insofern Rechnung getragen, als notwendige Bodenerkundungen sowie Erkundungen zur Gründung der Objekte durchgeführt wurden. Darüber hinaus notwendige Erhebungen, fachliche Interpretationen und Bewertungen sowie entsprechend umgesetzte Planungen, wie dies aus gutachterlicher Sicht von den beigezogenen Sachverständigen als Voraussetzung für die Abgabe einer fachlichen Beurteilung als erforderlich erachtet wurde, wurden hingegen nicht getroffen bzw nicht vorgelegt. Fest steht weiters, dass aus an obiger Stelle ausgeführten sowohl rechtlichen als auch fachlichen Gründen aber auch die vorliegende Einreichung betreffend die Injektions- und Hebungsplanung derzeit nicht ausreichend und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend vorliegt.
Um den Erfordernissen einer ausreichenden Gesamtplanung Genüge zu tun, müssten die durch die Injektions- und Hebungsmaßnahmen – wobei diese Maßnahmen unter Abklärung speziell geotechnischer Notwendigkeiten befugter Weise zu beurteilen und planen wären – entstehenden Folgeschäden an den Gebäuden und deren Einbauten fachkundig abschätzbar, auf die wesentliche Frage hin, ob eine Sanierung aus technischer Sicht überhaupt möglich wäre, geprüft werden und in der Folge entsprechend zum Gegenstand des Sanierungsansuchens gemacht werden, wobei sich eine zulässige Sanierung zudem jedenfalls innerhalb der Grenzen des aufrechten Baukonsenses zu halten hat. Zur Abklärung derartiger fachlicher Fragen sind dabei jeweils Fachleute aus den notwendigen einschlägigen Fachbereichen beizuziehen.
Schlüssig ist für das erkennende Gericht dabei die Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach es zur Erstellung einer aussagekräftigen Planung und Ausarbeitung eines entsprechenden Einreichprojektes unter Vorgabe entsprechender Sanierungsmaßnahmen sowie Sanierungsziele aufgrund der vorherrschenden Untergrundverhältnisse, der geplanten Sanierungsmaßnahmen (Anhebung bzw. Stabilisierung) sowie der Sanierung der einzelnen Objekte eines engen Zusammenwirkens bzw einer gemeinsamen Beurteilung aus Sicht der Geotechnik, der Bautechnik bzw Statik sowie der Kenntnisse der ausführenden Firma (Baumeister) bedarf, um damit das Maß der Schäden im Rahmen der Anhebung möglichst zu reduzieren bzw zu verhindern und letztlich auch eine Abschätzung des verbleibenden Restrisikos vornehmen zu können.
Aufgrund vorliegender Ermittlungsergebnisse muss davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Objektes *6 eine Sanierbarkeit mittels vorgesehenem Verfahren nicht mehr möglich ist. Eine weitere Planung der Sanierungsmaßnahmen müsste daher diesem Umstand durch entsprechende Anpassungen bzw Änderungen – der geotechnische Sachverständige schlägt diesbezüglich den Abbruch und anschließende Neuerrichtung dieses Gebäudes vor – Rechnung tragen. Hinsichtlich der Objekte *2 und *4 wird sachverständigenseits die Sanierung mittels vorgesehenem Verfahren dem Grunde nach (zwar) als möglich erachtet, wobei jedoch das gesamte Ausmaß der eintretenden hochbautechnischen Schäden als nicht endgültig abschätzbar beurteilt wird. Diesbezüglich bewertet der hochbautechnische Amtssachverständige die Möglichkeit, die Auswirkungen der Maßnahmen im Untergrund auf die Bausubstanz der Gebäude unter statischen Gesichtspunkten ausreichend definieren zu können, als nahezu nicht anstellbar. Festgestellt sei diesbezüglich an dieser Stelle aber auch, dass eine derartige notwendige statische Begutachtung bzw Bewertung dem Akt als notwendige Einreich- und in der Folge auch Beurteilungsgrundlage überhaupt nicht einliegt bzw eine Befassung eines Fachmannes auf dem Gebiet der Statik unter einschlägigen Fragestellungen – wie dies auch die Sachverständigen zur Erstellung einer aussagekräftigen Planung und Projektausarbeiten dem Grunde nach aber als notwendig sähen – dem Akteninhalt grundsätzlich nicht entnommen werden kann. Auch fehlen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen aber auch von der ausführenden Firma X GmbH selbst als notwendig geforderte aktuelle Aufnahmen der Bausubstanz der Gebäude als Grundlage für eine entsprechende Beurteilung. Derzeit erliegen im Bauakt Aufnahmen des Bauzustandes der Gebäude datiert etwa mit 25.05.2014 (statisches Gutachten DI O P betreffend Objekt *6), vom 18.03.2013, 19.11.2012, 12.06.2012 und 14.05.2012 (sämtliche DI O P).
Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass derzeit eine auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmte taugliche Einreichung nicht vorliegt, die es an sich ermöglichen würde, den nach der Bestimmung des § 40 TBO 2011 allein anzustrebenden Sanierungserfolg, nämlich die (Wieder)Herstellung den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Gebäude, vorallem im Hinblick auf deren notwendige dauerhafte Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit und damit auch der Nutzungssicherheit, aus sachverständiger Sicht schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen.
Eine abschließende Klärung dahingehend, ob unter den gegebenen Voraussetzungen es letztlich (überhaupt) möglich ist, eine Einreichung in jenem Umfang bzw mit jenem Inhalt zu erstellen, welche unter Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Interessen im Ergebnis zur beantragten Genehmigung führen kann bzw mit welchen konkreten Maßnahmen dies möglich ist, anders formuliert, welche konkrete Sanierungsvariante schlussendlich gewählt werden könnte, obliegt unter Beachtung der von den Sachverständigen geäußerten Notwendigkeiten endgültig aber den Beschwerdeführern, dies in gemeinsamer notwendiger Beurteilung und Planung der aus sämtlichen betroffenen Fachbereichen zuzuziehenden Fachleuten. Erst eine in dieser Weise erstellte Abklärung bzw Planung würde es den beizuziehenden Sachverständigen aber erst ermöglichen, eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung hinsichtlich der technischen Eignung der konkret vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung des Sanierungsziels überhaupt erst abzugeben.
Als entscheidungsmaßgeblich ist festzustellen, dass die festgestellte derzeit unzureichende Abklärung bzw Planung des Sanierungsvorhabens keine Frage der Klärung bzw Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellt, der durch das erkennende Gericht durch Durchführung darauf gerichteter Erhebungen zu ergänzen wäre. Vielmehr stellt sich die entscheidende Frage im Hinblick auf den Bauwillen der Beschwerdeführer, dh wird die Entscheidung durch den ausdrücklich erklärten Bauwillen der Beschwerdeführer bestimmt bzw umgrenzt. Die Beschwerdeführer äußerten ihren Bauwillen – mehrfach betont im Laufe des Verfahrens – dahingehend, lediglich den ersten Schritt der Sanierung, nämlich ausschließlich die Durchführung der Injektions- und Hebungsmaßnahmen zu beantragen. Nicht hingegen ist die anschließende Behebung der hochbautechnischen Sekundärschäden Teil ihres Bauansuchens. Bei dieser Sachlage würde aber jegliches Ermittlungsvorgehen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in letzterer Hinsicht eine unzulässige Einflussnahme auf den Bauwillen der Beschwerdeführer darstellen und ein diesbezügliches Vorgehen ohne entsprechenden zugrundeliegenden Antrag letztendlich auch in Unzuständigkeit ergehen. Abgesehen vom Umstand, dass eine Ausdehnung des Baugesuchs von den Beschwerdeführern auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beabsichtigt war, würde zudem aber auch eine derartige Ausdehnung des Vorhabens erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens dessen Sache wohl unzulässiger Weise erweitern und damit auch aus diesem Grunde die Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts Tirol überschreiten. Derartiges erweist sich als maßgeblich auch unter der Betrachtung, dass eine (notwendige) Einbeziehung auch der Nachbarn erstmalig in diesem Stadium des Verfahrens diese unzulässigerweise in ihrem Instanzenzug verkürzen würde.
Es musste daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Festgestellt sei zudem:
Im Verfahren thematisierte Fragen von Auswirkungen der geplanten Injektionen auf das Grundwasser sind insofern von baurechtlicher Bedeutung, als damit mögliche Auswirkungen auf die Wasserwegigkeiten (Änderungen derselben) vorgehalten werden, können derartige Auswirkungen nämlich nach Beurteilung der geologischen und hydrogelogischen Amtssachverständigen in Bezug auf Stabilität des Untergrundes, der gegenständlichen Gebäude und damit der möglichen Sanierungsmaßnahmen unmittelbaren Einfluss haben. Entgegen entsprechend geäußerter Ansicht der Beschwerdeführer ist derartiges nicht bereits durch die eingeholte Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Bezirkshautpmannschaft T (E-Mail vom 26.07.2013) abschließend beurteilt, überantwortet dieser eine entsprechende Bewertung nämlich ausdrücklich einer genauen Abklärung durch einen Sachverständigen für Hydrogeologie. Zuzustimmen ist hingegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach Fragen der Einwirkungen auf das Grundwasser, die mittelbar oder unmittelbar dessen Beschaffenheit betreffen, sowie in Zusammenhang damit stehende Einflussnahmen auf fremde Rechte in die ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fällt.
Im Verfahren aufgeworfene Fragen der Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, damit Fragen der anfallenden Kostenhöhe sowie im Zusammenhang damit angestellte Überlegungen auch im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind im gegenständlichen als Baubewilligungsverfahren geführten Sanierungsverfahren nicht von entscheidender Relevanz. Dabei ist insbesondere auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführer zuzustimmen, wonach die nach § 17 TBO 2011 in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit festgeschriebene Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit nur so ausgelegt werden kann, dass im Hinblick auf dieses Kriterium der Gebrauchstauglichkeit (dem Stand der Technik entsprechende bautechnische Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit ua sind daneben zu erfüllen) nur ein kostenmäßig in vertretbarem Verhältnis stehendes Maß an Planungs- und Ausführungsnotwendigkeiten als Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage einforderbar ist. Anderes ist für jene Sanierungsverfahren geregelt, die nach § 40 Abs 2 TB 2011 in Form eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens geführt werden, so nämlich in derartigen Verfahren der Behörde insofern eine Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit überbunden ist, als ein Instandsetzungsauftrag dann nicht erteilt werden darf, wenn dies wirtschaftlich nicht (mehr) vertretbar ist. Diesfalls wäre vielmehr der gänzliche oder teilweise Abbruch der baulichen Anlage aufzutragen.
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden erfolgten auf Grundlage der fachlichen Beurteilungen sowohl des geotechnischen Sachverständigen als auch der Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie. Die Entscheidung erwies sich nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens inhaltlich als zutreffend. Insofern vermag eine Bekämpfung des Entscheidungsinhaltes, als dieser unter geäußertem Interessenskonflikt der Erstbehörde getroffen worden wäre, nicht zu greifen.
Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen von nicht zum Stillstand gekommenen Setzungen bzw laufender Verschlechterung der Bausubstanz der Gebäude ausgegangen werden muss, die fachlichen Wertungen hingegen auf den tatsächlichen Zustand zum Beurteilungszeitpunkt abgestellt sind, wird in einem allfälligen weiteren Verfahren abzuklären sein, ob bzw wie aus rechtlicher Sicht sichergestellt werden muss bzw sichergestellt werden kann, dass Baubeginn bzw Bauvollendung (Zeitpunkt selbstbestimmt wählbar im Rahmen des Zeitfensters nach § 28 TBO 2011) so stattfinden, dass nicht zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse neuerlicher fachlicher Abklärungen bedürfen.
Hingewiesen wird auf darauf, dass Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung jener Parteien, denen im Sinne des § 26 TBO 2011 Nachbarstellung zukommt, abzuführen sind.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Abklärung zivilrechtlicher Belange nicht Zuständigkeit und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III bezogene Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Doris Mair
(Richterin)
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