LVwG T LVwG-2015/31/0180-2

LVwG-2015/31/0180-2Landesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Kein Verstoß gegen die Anhaltepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/0180-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0180.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****, insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate, gerechnet ab 1.10.2014 herabgesetzt wird.

Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.9.2014 angeordneten Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich beider Beschwerden gemäß §°25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Datum und Zeit: 20.09.2014, 23.20 Uhr

Ort: **** X, Richtung/Kreuzung: Z B **, km **

Fahrzeug: LKW, VW Transporter, Kennzeichen ****

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l.

2. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Sie haben, obwohl Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, da Sie nach dem Unfall Fahrzeug und Zaunteile auf der Fahrbahn liegen ließen.

4. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt. Sie sind nach Sachschadenunfall geflüchtet.

5. Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

6. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des LKW 's sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Verwaltungsübertretungen nach §

1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, i.d.g.F.

2. § 4 Abs. 1 lit a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit a der StVO 1960, i.d.g.F.

3. § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit a der StVO 1960, i.d.g.F.

4. § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit a der StVO 1960, i.d.g.F.

5. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

6. § 102 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe Gemäß

1. 1400,00 Ersatzfreiheitsstrafe vonvon § 99 Abs 1a der StVO 1960

idgF zu 1

2. 200,00 12 Tagen zu 1.§ 99 Abs 2 der StVO 1960 zu

2. , 3. und 4.

3. 200,00 48 Stunden zu 2.§ 37 Abs 1 FSG zu 4.

4. 200,00 48 Stunden zu 3.§ 134 Abs 1 KFG zu 5.

5. 36,00 48 Stunden zu 4.

6. 36,00 12 Stunden zu 5

12 Stunden zu 6.“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.2.2015 auf die Bekämpfung der Spruchpunkt 2. und 4. eingeschränkt wurde. Dementsprechend wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., 5. und 6. zurückgezogen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Anhaltepflicht des § 4 Abs 1 lit a StVO verstoßen hat, zumal er unmittelbar nach dem Unfall seinen Wagen angehalten hat, ausstieg und sowohl sein Fahrzeug als auch den angefahrenen Zaun nach Schäden sichtete. Objektiviert wird dieses Beweisergebnis durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die durch die Kollision mit dem Zaun aus der Kennzeichenhalterung gesprungene vordere Kennzeichentafel vom Boden aufgenommen und hinter die Windschutzscheibe gelegt hat.

Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 4. vorgeworfenen Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft darzutun vermochte, dass er mit dem Grundeigentümer, dem der beschädigte Zaun gehört, befreundet ist und er am nächsten Tag zu diesem gefahren ist und ihn über den Unfall und die daraus resultierenden Folgen in Kenntnis gesetzt hat.

Zu berücksichtigen gilt auch, dass eine Verständigung des Geschädigten vor Ort aufgrund der vorgerückten Nachtzeit nur schwierig möglich gewesen ist. Dass es dem Beschwerdeführer auch nicht um die Verschleierung eines Verkehrsunfalls gegangen ist, beweist, dass er anlässlich seiner im unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zum Verkehrsunfall erfolgten Anhaltung durch Beamte der PI Z und F die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ohne zu zögern eingeräumt hat.

Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass ein einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldender Fahrzeuglenker, der mit einem beschrifteten Firmenfahrzeug der Metzgerei U in Anwesenheit von Zeugen von der Straße abkommt und dabei einen Zaun beschädigt, das Fahrzeug zunächst auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen Fußballplatz lenkt, um dort den noch am Fahrzeug befindlichen Anhänger abzukuppeln und sodann die Heimfahrt antritt, die Absicht hatte, einen Unfall zu verschleiern.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. Folge zu geben.

II. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.12.2014, Zl ****:

1. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand am 20.9.2014 um 23:20 Uhr in der Gemeinde X, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergab, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE + F auf die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab 1.10.2014, entzogen.

Weiters wurde das Recht aberkannt von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer Gebrauch zu machen.

Schließlich wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, welche vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren ist.

Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2015 auf die Bekämpfung der Entziehungsdauer eingeschränkt.

2. Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung,

Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26…

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

…“

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20.9.2014 um 23:20 Uhr in X den VW Transporter mit dem behördlichen Kennzeichen **** auf der B ** Zer Straße bei km ** Richtung Z gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat; der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 4 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vor.

Zudem gilt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach vor der Kollision mit dem Zaun unvermittelt ein kleines Tier über die Fahrbahn gelaufen sei und er deswegen sein Kraftwagengespann habe verreißen müssen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass auf diesen Umstand anlässlich der Anhaltung nicht hingewiesen wurde, als unglaubwürdig.

Selbst wenn es sich dabei um einen möglichen Geschehensablauf handeln würde, bleibt an dieser Stelle zu attestieren, dass das unvermittelte Kreuzen der Fahrbahn durch ein kleines Tier den Lenker eines Kraftwagengespannes nicht per se von der schuldhaften Verursachung eines Verkehrsunfall infolge Verreißens des Gespannes exkulpiert.

Im Ergebnis war daher das Verschulden eines Verkehrsunfalls im Rahmen der Wertung nach § 25 Abs 1 FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer mitaufzunehmen.

Allerdings konnte mit der Verhängung einer Entziehungsdauer in der Höhe von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer bislang weder strafvorgemerkt ist noch im Führerscheinregister irgendwelche Auffälligkeiten verzeichnet sind.

Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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