LVwG T LVwG-2014/20/1614-4

LVwG-2014/20/1614-4Landesverwaltungsgericht09.02.2015

Regest

Erschließungsbeitrag; Keine Verkehrsanbindung; Bemessungsgrundlage; Sonderflächenwidmung; Erschließungskosten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/20/1614-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.1614.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Sektion Z des Ren Alpenvereins eV, R-**** Z, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 07.05.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung idF BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Bescheid vom 23.10.2013, Zl ****, setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde I. Instanz gegenüber der Sektion Z des Ren Alpenvereins eV im Zusammenhang mit einem Umbau bzw Zubau der W-Hütte einen Erschließungsbeitrag gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAAG 2011) wie folgt fest:

Bauplatzanteil gemäß § 11 Abs 2 TVAG)

1.215. 00 m² x € 3,76 x 1,50 =6.852,60 €

Baumassenanteil gemäß § 9 Abs. 3 TVAG

995,09 m³ x € 3,76 x 0,70 =2.619,08 €

Erschließungsbeitrag gerundet gem. § 204 BAO9.471,70 €

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerber bei der Bezirkshauptmannschaft F um Erteilung der Baubewilligung für den „Umbau/Zubau W-Hütte“ auf der Grundparzelle .***1, GB **** Y, angesucht und die Bezirkshauptmannschaft F für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Sektion Z des Ren Alpenvereins e.V. Berufung erhoben. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Berufungswerberin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) auf einem näher bezeichneten Grundstück auf 2.038 m Seehöhe die Schutzhütte „W-Hütte“ betreibe, wobei diese Hütte auf der Grundlage der von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten Baugenehmigung vom 15.07.2013 umgebaut worden sei. Lawinenschäden, welche bestehende Zubauten weggerissen hätten, hätten den Umbau notwendig gemacht. Der Flächenwidmungsplan sei aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Y von Sonderfläche „Schutzhütte bzw Freiland“ umgeändert worden in „Sonderfläche mit Teilfestlegung nach § 51 Abs 3 Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10.“ Die W-Hütte bestehe seit 1872 und vom lawinenkundlichen Standpunkt aus sei der Standort der Hütte nicht zu beanstanden gewesen.

Die W-Hütte sei nur zu Fuß über einen kleinen Steig erreichbar und eine Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen bestehe nicht. Es gäbe nicht einmal eine (private) Forststraße. Der Zustieg zum Tal erfolge vom Parkplatz U aus zunächst über von Bringungsgemeinschaften erhaltenen Wegen bis zur Per Alm, wobei der letzte Abschnitt zur Per Alm mit einem PKW fast nicht mehr bewältigbar sei. Ab der Per Alm führe ein ausschließlich von der Berufungswerberin kostenintensiv instand gehaltener Fußweg zur Hütte. Von einer Anbindung der W-Hütte an eine Verkehrsfläche im Sinne des § 53 TROG könne keine Rede sein.

Im Übrigen erhalte die Berufungswerberin ausschließlich auf eigene Kosten den Zustieg zur Hütte, allenfalls unterstützt durch Abgeltungen für Elementarschäden durch das Amt der Tiroler Landesregierung. Soweit die Berufungsbehörde der Ansicht sei, dass grundsätzlich eine Verkehrsanbindung bestünde und die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages berechtigt sei, seien im Sinne § 9 Abs 5 TVAG die Aufwendungen des Abgabenschuldners für die Verkehrserschließung, insbesondere zur Behebung von Schäden bzw grundsätzlich für die Wegerhaltung zu berücksichtigen.

Die Abgabenbehörde I. Instanz habe auch keinerlei Beweis dazu aufgenommen, in welchem Verhältnis der Zubau zum Bestand stehe und habe sie ohne die gemäß §§ 10, 11 TVAG vorzunehmenden Ermittlungen ihre Berechnungen durchgeführt.

Auch sei bei Sonderflächen bei § 47 TROG nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt einem näher bestimmten Rand (Mindestabstandfläche) zur Berechnung des Bauplatzanteiles heranzuziehen. Gemeinsam mit der Berufung wurden diverse Urkunden vorgelegt.

Seitens des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde II. Instanz wurde eine neue Berechnung des Erschließungskostenbeitrages durch einen Bausachverständigen in die Wege geleitet. Die Stellungnahme des Sachverständigen Ing. OO, welche auch die Neuberechnung des Bauplatzanteiles umfasst, wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Abgabenbehörde II. Instanz insoweit teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, als ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 6.845,50 festgesetzt wurde.

Dieser Abgabenbetrag errechnet sich wie folgt:

Bauplatzanteil gemäß § 11 Abs 2 TVAG)

749,37 m² x € 3,76 x 1,50 =4.226,45 €

Baumassenanteil gemäß § 9 Abs. 3 TVAG

995,09 m³ x € 3,76 x 0,70 =2.619,08 €

Erschließungsbeitrag gerundet gem. § 204 BAO6.845,50 €

In Bezug auf die Berechnung des Bauplatzanteiles wurde auf eine gesonderte Berechnungsgrundlage verwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berechnung des Bauplatzanteiles im Hinblick auf § 11 Abs TVAG berichtigt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass aus § 7 Abs 1 TVAG eindeutig hervorgehe, dass für die Entstehung des Abgabenanspruches eine Verkehrserschließung nicht Voraussetzung sei. Im Übrigen dürften bauliche Anlagen gemäß § 3 Abs 1 TBO nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden und eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Eine unmittelbare verkehrsmäßige Anbindung an das Gst Nr .***1, GB **** Y sei gegeben, da ansonsten eine positive baubehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft F niemals möglich gewesen wäre.

Gemäß § 9 Abs 5 TVAG könnten Aufwendungen für die Verkehrserschließung berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Y entstanden seien. Mit der Sektion Z des Ren Alpenvereines hätte die Gemeinde Y keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen. Auch seien die tatsächlichen Erschließungskosten für das konkrete Grundstück nicht Inhalt des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente wiederholt. Ergänzend wurde auch darauf verwiesen, dass in § 13 ff TVAG ein vorgezogener Erschließungsbeitrag für bebaute Grundstücke vorgesehen sei und in diesem Fall der Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden dürfte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle eines bereits bebauten Grundstückes anders sei und die Gesamtfläche eines bebauten Grundstückes zur Berechnung eines Erschließungsbeitrages heranzuziehen sei, ohne dZ bebaubare Fläche oder Lage zu berücksichtigen. Es sei nur eine Fläche von 182 m² als tauglich ausgewiesen, der Rest von 1.033 m² sei jedoch laut Grundbuch als Alpen, somit Ödland ausgewiesen. Die Hütte befinde sich inmitten des Naturschutzgebietes K in einem schmalen Tal, begrenzt links und rechts durch felsige und steile ansteigende Berghänge.

Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 04.06.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde zunächst in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen. Weiters wurde am 19.01.2015 eine öffentliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführt. Dabei ließ sich die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten. Ebenso war eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im H-Tal im Nationalpark K gelegenen Liegenschaft mit der Einlagezahl ***2 KG **** Y am C. Die Liegenschaft besteht unter anderem aus dem Grundstück Nr .***1, welches sich aus der Baufläche des Gebäudes mit 182 m² und den Alpen mit 1.033 m² zusammensetzt. Die Fläche des Bauplatzes beträgt 1.215 m. Auf diesem Grundstück betreibt die Beschwerdeführerin auf 2.038 m Seehöhe die Schutzhütte „W-Hütte“.

Mit einer von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten Baugenehmigung vom 15.07.2013 zu Zl ****, wurde diese Hütte unter anderem aufgrund von Lawinenschäden umgebaut. Die Baumasse neu beträgt 995,09 m³. Die Baumasse alt beträgt 1638,32 m³. Im Zuge der Einreichung des Um- bzw Zubaus wurde die Umwidmung des Grundstücks erforderlich. Gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.07.2013 zu Zl **** wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Y der Flächenwidmungsplan im Bereich Gst Nr ***3/1 (Agrargemeinschaft V) und Gst Nr .***1, KG Y, von Sonderfläche „Schutzhütte bzw Freiland“ umgeändert in „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach § 51 Abs 3 (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10.“

Die Erreichbarkeit der W-Hütte ist durch einen von Wegbringungsgemeinschaften gehaltenen Weg zunächst bis zur Per Alm und von dort aus weiter über einen Steig bzw Weg bis zur W-Hütte gegeben. Für die Mitbenützung des von den Bringungsgemeinschaften M-, N- und G-Weg als Bestandgeber zur Verfügung gestellten Weges leistet die Beschwerdeführerin einen jährlichen Wegerhaltungsbeitrag von Euro 1.800,00. Eine Vereinbarung mit der Gemeinde in Bezug auf die Tragung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung besteht nicht.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente, insbesondere aufgrund des eingesehenen Flächenwidmungsplans, dem Baugesuch und der Baubeschreibung sowie auch der Angaben des einvernommenen Sachverständigen Ing. II. Die Erreichbarkeit der W-Hütte ergibt sich auf Grund der Angaben der beteiligten Parteien in Verbindung mit den im Akt befindlichen Lichtbildern.

IV.Rechtslage:

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl.Nr. 58/2011 (TVAG 2011) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dZ Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dZ Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 187/2014, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 3

Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

V.Rechtliche Erwägungen:

Der hier maßgebliche Abgabentatbestand ist in § 7 Abs 1 TVAG näher umschrieben. Die Ermächtigung der Gemeinden auf die Einhebung eines Erschließungsbeitrages stellt darauf ab, dass im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes die Baumasse vergrößert wird. Die Ermächtigung zur Abgabenerhebung setzt nicht voraus, dass eine Anbindung an die öffentliche Infrastruktur gegeben sein muss.

Im Gegensatz zu § 19 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 1978, der auf § 16 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1978 verwies, in dem die Erschließungspflicht der Gemeinde geregelt war, enthält § 9 Abs. 4 TVAG keinen Verweis mehr auf Bestimmungen, die die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde behandeln würden. Nach dem TVAG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde (VwGH 29.05.2006, Zl 2002/17/0183).

Abgesehen davon steht fest, dass eine solche Anbindung, wenngleich über einen Weg, der größtenteils lediglich einen Fußweg darstellt, gegeben ist. Diese Anbindung des Grundstück Nr .***1, GB **** Y, war letztlich auch Voraussetzung für die positive baubehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft F. Gemäß § 3 Abs 1 TBO ist nämlich eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung dafür, dass bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden dürfen. Im Hinblick auf das Bestehen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden Verbindung des Grundstückes mit einer bereits errichteten öffentlichen Verkehrsfläche sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 TBO 2011 als erfüllt anzusehen.

Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist § 9 Abs 1 iVm TVAG maßgeblich. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. § 11 Abs 2 TVAG betrifft die Frage der Berechnung Erschließungsbeitrages, wenn durch einen Neubau oder einen Umbau eine Bestandsänderung erfolgt, bei welcher die Baumasse vergrößert wird. Der Bauplatzanteil ist demnach aufgrund folgender Formel zu ermitteln:

Fläche des Bauplatzes x Baumasse neu

(Baumasse neu + Baumasse alt)

Fläche des Bauplatzes:

1. 215,00 m²

Baumasse neu (Bn):

995,09 m³

Baumasse alt (Ba):

618,32 m³

Baumasse alt und neu (Ba + Bn)

1. 613,41 m³

FX (Bauplatzanteil) = Fläche x Bn: (Ba + Bn)

749,37 m²

(Bauplatzanteil)

In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach § 51 Abs 3 (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10 gegeben ist. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des § 9 Abs 2 2. Satz TVAG vor, der zufolge lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des § 6 Abs 1 lit b, c oder d TVAG zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes in die Berechnung miteinzubeziehen ist.

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung des verfahrensgegenständlichen Objektes kam nicht in Betracht. Gemäß § 9 Abs 5 TVAG bedürfte es diesbezüglich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabenschuldner oder seiner Rechtsvorgänger und der Gemeinde. Eine derartige Vereinbarung liegt nicht vor. Es kann insbesondere auch nicht in etwaigen Verträgen mit Bringungsgemeinschaften, selbst wenn an diesen in einem untergeordneten Ausmaß auch die Gemeinde beteiligt sein sollte, eine derartige Vereinbarung gesehen werden, zumal es sich bei diesen Vertragspartnern jedenfalls um von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekte handelt.

Etwaige Regelungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages, die auf das gewidmete Bauland abstellen, letztlich jedoch eine andere Zielrichtung haben als die hier maßgeblichen Bestimmungen, sind für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe nicht relevant.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl VwGH 29.05.2006, Zl 2002/17/0183) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alfred Stöbich

(Richter)

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