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LVwG-2015/39/0106-1•LVwG T LVwG-2015/39/0106-1
LVwG-2015/39/0106-1Landesverwaltungsgericht30.01.2015
Subjektiv-öffentliches Mitspracherecht; Entsorgung Abwässer, Niederschlagswässer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 09.12.2014, AZ ***2014/5,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 01.09.2014 beantragte Herr DI C D (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die „Errichtung eines Zubaus Schafstall an den bestehenden Geräteschuppen“ auf Gst 055/, KG T.
Mit Kundmachung vom 08.10.2014 wurde die mündliche Verhandlung für den 28.10.2014 anberaumt. In der mündlichen Verhandlung sprach sich – so niederschriftlich festgehalten – Herr A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Positionierung der dichten Güllegrube an der Südseite des geplanten Schafstalles aus. Weiters wies er darauf hin, dass der Schafstall nur als Schafstall genutzt werden dürfe.
Mit Schreiben vom 30.10.2014 reichte der Bauwerber geänderte Pläne nach. Er führte aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung eingebrachten Einwandes gegen die Situierung einer dichten Grube nahe dessen Grundstücks eine Umplanung in der Weise vorgenommen worden sei, dass die Mistlege überdacht werde und somit nach den einschlägigen Vorschriften keine Güllegrube mehr vorzusehen sei.
Mit Schreiben vom 14.11.2014, AZ ***2014/5, wurde (ua) dem Beschwerdeführer gegenüber Parteiengehör zum geänderten Bauvorhaben mit der Einräumung der Möglichkeit der Akteneinsicht sowie der Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
In seiner Stellungnahme vom 29.11.2014 erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen betreffend die Vergabe einer Hausnummer für den Geräteschuppen sowie weiteres Vorbringen im Hinblick auf notwendige Inneneinrichtung und Ausstattungen eines Geräteschuppens.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 09.12.2014, Zl ***2014/5, wurde die Baubewilligung unter Auflagen erteilt.
In der mit Eingabe vom 16.12.2014 erhobenen Beschwerde gegen den Baubescheid vom 09.12.2014, wird eingewendet, dass die Zufahrt im Süden im Bereich der Schiebetüren zur Beschickung des Futterlagers aus geographischen Gründen nicht optimal wäre, sowie auch der passende Abstand für Arbeiten mit Traktoren zur Grundgrenze Gst 084/ mit dort bestehendem Drahtflechtzaun nicht vorhanden sei sowie dazu keine Besichtigung der Landwirtschaftskammer vor Ort stattgefunden hätte. Unrichtig erweise sich die im Bescheid beschriebene Einleitung der Abwässer in die Gemeindekanalisation und würden Niederschlags- und Jauchewässer auf eigenem Grund versickert. Ein Beiblatt mit der Lage des Schachtes liege nicht vor und wäre derartige Errichtung im Süden sicher nicht optimal und rechtens.
II.Rechtslage:
Im Beschwerdefall gilt die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014. Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
III.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer grenzt mit seinem Grundstück 084/, KG T, unmittelbar an das Baugrundstück Nr 055/, KG T an. Er ist demnach Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011.
Das Mitspracherecht der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlich Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten hat (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).
Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen bewegen sich nicht im Rahmen des taxativen Mitsprachekatalogs des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011. Moniert der Beschwerdeführer Fragen der Ableitung von Abwässern, aber auch Fragen der Versickerung von Niederschlags- bzw Jauchenwässern auf eigenem Grund des Bauwerbers, so stellen derartige Einwendungen nach höchstgerichtlicher Judikatur allein objektiv-rechtliche Einwendungen dar (vgl etwa VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061, 24.11.1998, 98/05/0203, 16.10.1990, 90/05/0039 uva). Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Einwand Befürchtungen dahingehend geäußert wissen wollen, dass durch die Ableitung mit Rückwirkungen auf sein Grundstück zu rechnen sei, ist derartiger Vorhalt demgegenüber als privatrechtlicher Einwand zu werten und wäre dieser auf dem Zivilrechtswege zu verfolgen.
Ein Sickerschacht ist nach den bewilligten Planunterlagen nicht Gegenstand der Baubewilligung, die Einforderung eines derartigen Schachts unterliegt nicht dem subjektiv öffentlich-rechtlichen Mitspracherecht eines Nachbarn im Bauverfahren, ebenso wenig wie die Frage der Entsorgung von Abwässern und Niederschlagswässern an sich. Laut Baubescheid soll die Beseitigung der Abwässer in die Gemeindekanalisation erfolgen.
Allein dem Bauwillen eines Bauwerbers obliegt die konkrete Ausgestaltung seines Bauvorhabens, gilt dies auch für die vorgesehene Bedienung des Futterlagers von Süden her. Insofern mangelt es einem Nachbarn an einem darauf gerichteten Mitspracherecht. Sollte der Beschwerdeführer unter weitester Interpretation dieses Vorbringens mit derartigem Vorhalt auch eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften monieren, ergibt jedoch (bei einer geplanter Firsthöhe von 3,75 m) der in den genehmigten Planunterlagen schon an nähester Stelle zur Grundgrenze des Beschwerdeführers projektierte Abstand von 6,50 m die Einhaltung des notwendigen Abstandes von 3 m bei vorliegender Widmungskonstellation im Freiland. Abstandsverletzungen wurden vom Beschwerdeführer laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 nicht geltend gemacht.
Da somit gesamt gesehen keine zulässigen subjektiv-öffentlichen Mitspracherechte durch den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts dahingehend beschränkt, als dieses an das Beschwerdevorbringen mit darin geltend gemachten Beschwerdegründen gebunden ist, entzogen sich über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Prüfungen der Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die in Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Doris Mair
(Richterin)
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