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LVwG-2014/46/2971-1•LVwG T LVwG-2014/46/2971-1
LVwG-2014/46/2971-1Landesverwaltungsgericht19.01.2015
Konkretisierungsgebot, Spruch des Straferkenntnisses beinhaltet mehrere Verwaltungsübertretungen, differenziert jedoch nicht zwischen den einzelnen zur Last gelegten Taten, sondern nimmt eine pauschale Beurteilung vor
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn B G, wohnhaft in X, R-Straße 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 18.08.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Verfahrenslauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 18.08.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit:05.02.2014
Tatort:X, R-Straße 8
Am 05.02.2014 wurde in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in X, R-Straße 8, Erhebungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft N durchgeführt:
Dabei wurde Folgendes festgestellt:
1)Tierbestand
gesamt 23 Rinder davon sind 13 Stiere in Anbindehaltung
2)Unterbringung der Tiere
Anbindehaltung der Stiere, Kälber freilaufend in Boxen
3)Untersuchung der Tiere
Ernährungszustand:
Die Tiere sind in einem guten Ernährungszustand;
Pflegezustand:
Die Stiere sind hochgradig mit Kotkrusten verschmutzt und stehen im Nassen; Der Pflegezustand der Stiere hat sich hochgradig verschlechtert; Hautschäden an den Sprunggelenken sind vereinzelt feststellbar.
GUTACHTEN
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gilt als gesichert, dass B G, R-Straße 8, X, die Pflege der von ihm in Anbindungshaltung gehaltenen Stiere sowie deren Unterbringung (fehlende Einstreu und vollkommen nasse und verdreckte Liegeflächen) über eine lange Zeit vernachlässigt hat, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden im erheblichen Ausmaß zugefügt worden sind (siehe dazu § 5 (2) Ziff. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr 118/2004 und 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 igF, Anlage 2, 2.1.1.).
Böden müssen rutschfest und so gestaltet sein, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken sein.
Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden die Mängel nicht abgestellt.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach §§ 16 Abs 4 und 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz iVm Punkt 2.1.1 und 2.2. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen und wurde über ihn gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht eine irrtümlich als „Einspruch gegen eine Strafverfügung“ bezeichnete Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:
„zu § 16 Abs 4 Tierschutzgesetz Mir ist es aus Baulichen und Technischen Gründen nicht möglich den Tieren den gesetzlichen Auslauf von 90 Tagen zu gewähren da sich meine Hofstelle schon seit bestand mitten im Dorfzentrum befindet und keine geeignete Grünfläche vorhanden ist. zu § 5 abs 2 Z13 und Punkt 2.2.1 und Punkt 2.2 der Anlage 2 der 1c Tierhaltungsverordnung Die Tiere sind in einem Stall untergebracht der alle Standmaße einhält, Zusätzlich sind die Liegeflächen mit einer Gummimatte versehen, und werden jeden tag 2-3 mal mit frischem Stroh oder Sägemehl bestreut, Ausgemistet und gefüttert wird auch täglich 2 mal. Das Problem mit der Verkrustung habe ich aufgrund der Umstellung der Einstreu von Langstroh auf Kurzstroh und oder Sägemehl im Griff bekommen. Da mein Stall eigentlich für Milchviehhaltung konzipiert wurde und die Stände relativ lang sind ist es sehr schwierig die Stände zu 100 Prozent trocken zu halten da die Tiere den ganzen Tag fressen können und so während dem Fressen Harn und Kot lassen. Da ich selber mit der Gesamtsituation nicht zufrieden bin haben wir uns entschlossen die Hofstelle Auszusiedeln. Ein positiver bescheid vom Land Tirol liegt bereits vor weiters bin ich mit der Landwirtschaftskammer und einem Stallbauer bereits im Kontakt und in Planung. Da meines wissen seit Februar-März keine Kontrolle mehr auf meinem Betrieb war und so nicht von den Tierärzten festgestellt werden konnte das es eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation gegeben hat bitte ich um Aufhebung des Verfahrens.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44
…
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
§ 44 a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:
§ 5
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer
…
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
…
§ 16
…
(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
…
III.Erwägungen:
Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 18.08.2014 wurden offensichtlich der Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N vom 22.05.2014, Zahl ****, wörtlich übernommen und anschließend zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung angeführt. Unter anderem ist § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz angeführt, wonach gegen Abs 1 insbesondere verstößt, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- wird jedoch auf die Strafnorm des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz gestützt, welcher jedoch für § 5 nicht anzuwenden ist, sondern wäre dies der § 38 Abs 1 Tierschutzgesetz. Es werden daher insgesamt im Spruch des Straferkenntnisses mehrere Verwaltungsübertretungen aneinandergereiht, es wird jedoch lediglich eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wobei auch hier die verschiedenen und nicht miteinander kombinierbaren Strafbestimmungen aneinandergereiht werden. So fehlt zB auch die konkrete Zuordenbarkeit eines Sachverhaltes zu einem bestimmten Tatvorwurf. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides, welcher tatsächlich – wie bereits erwähnt – nur den Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N wiedergibt, nicht erkennen, was genau in Bezug auf welche Tiere dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und unter welche gesetzlichen Bestimmungen diese Verwaltungsübertretung fällt. Es wird somit nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welchen Tieren konkret welche Verwaltungsübertretung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich insgesamt um mehr als eine Verwaltungsübertretung und müsste jeweils ein Vorwurf konkret einer Strafnorm zugeordnet werden. Die Mängel des Spruches des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren.
Der angefochtene Bescheid war deswegen aufzuheben.
Gem § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Hingewiesen werden darf weiters darauf, dass gemäß § 41 Abs 4 TSchG idgF der Tierschutzombudsmann für Tirol in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung hat. Laut Akteninhalt wurde der Tierschutzombudsmann im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei gehört, auch wurde ihm das Straferkenntnis vom 18.08.2014, Zahl ****, nicht zugestellt und somit Parteienrechte verletzt. Dies wird im allenfalls fortzuführenden Strafverfahren zu berücksichtigen sein.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
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