LVwG T LVwG-2014/35/3150-5

LVwG-2014/35/3150-5Landesverwaltungsgericht07.01.2015

Regest

Feuchtgebiet, Aufschüttung, Interessenabwägung, Agrarstrukturverbesserung, Hochwasserschäden.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/3150-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3150.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.10.2014, ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 4. angeführte Nebenbestimmung wie folgt zu lauten hat:

„Die Entfernung der Aufschüttung ist bis spätestens 31. Mai 2015 durchzuführen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 13.10.2014, ****:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.5.2009, ****, wurde Herrn AA, vertreten durch seine Mutter Frau BA, nachträglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für diverse Entwässerungsmaßnahmen (Ersetzen von offenen Gräben auf einer Länge von ca. 260 m durch ein geschlossenes Drainagensystem und eine neue Drainage auf weiteren 50 m) auf Gst. ***2, KG Y, erteilt. Bereits in diesem Verfahren wurde Frau BA und Herrn CA mitgeteilt, dass sich auch auf der benachbarten Gst.Nr. ***1/1, KG Y, ein ausgeprägtes und erhaltenswertes Feuchtgebiet befände. Ebenso wurde in diesem Bescheid durch den Naturschutzbeauftragten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das große Feuchtgebiet auf dem benachbarten Gst. ***1/1 durch die Entwässerungsmaßnahmen nicht berührt werden dürfe.

Am 3.7.2013 wurden Aufschüttungen im Feuchtgebiet auf Gst. ***1/1 durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellt. Daraufhin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2013, ****, die weitere Ausführung gemäß § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 untersagt.

In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 16.07.2013 von Frau BA in Vertretung ihres Sohnes nachträglich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für bereits getätigte Aufschüttungen sowie gleichzeitig für weitere Schüttmaßnahmen beantragt.

Am 10.09.2013 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Bei dieser wurde durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass ca. 1.150 m2 in einem Feuchtgebiet mit Geschiebematerial des angrenzenden Baches aufgeschüttet wurden, wobei dieses Material nicht durch den Bach angeschwemmt, sondern durch Maschinen in das Feuchtgebiet verlagert wurde.

Mit Eingabe vom 05.05.2014 stellte Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt, klar, dass er als Grundeigentümer alleiniger Veranlasser für die Schüttungen ist bzw. war und stellte gleichzeitig den Antrag, ausschließlich ihn als Antragsteller und Bescheidadressaten zu behandeln. In der selbigen Eingabe schränkte Herr AA den Antrag vom 16.07.2013 ein, indem er den Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der noch nicht aufgeschütteten Teilfläche von ca. 1.000 m2 zurückzog. Der Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung hinsichtlich der bereits aufgeschütteten Teilfläche von ca. 1.150 m2 auf Gst.Nr. ***1/1, KG Y, wurde aufrecht erhalten.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen:

„1. Die Bezirkshauptmannschaft X versagt Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gemäß §§ 42 Abs. 1, 29 Abs. 2 lit a Z 2 und Abs. 8 i.V.m. § 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 2005/26 in der geltenden Fassung, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufschüttung im Feuchtgebiet auf Gst.Nr. ***1/1 KG Y im Ausmaß von ca. 1.150 m2 nach Maßgabe des Einreichprojektes vom 16.07.2013 gemäß weiß umrandeter, grün markierter Fläche, insbesondere nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes (Tiris Auszug vom 16.07.2013 samt handschriftlichen Ergänzungen).

2. Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes trägt die Bezirkshauptmannschaft X Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gemäß § 17 Abs. 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, die Durchführung folgender Maßnahmen auf:

1. Die Aufschüttung auf der gemäß beiliegendem Lageplan (Tiris-Auszug vom 27.03.2014, Beilage 2) gelb schraffierten Fläche im Ausmaß von ca. 1.150 m2 auf Gst.Nr. ***1/1, KG Y, ist bis auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens zu entfernen. Bei der Abtragung ist darauf zu achten, dass dieser ursprüngliche Boden nicht wesentlich beschädigt wird. Allfällig verlegte Drainageleitungen sind zu entfernen.

2. Sämtliche Schüttungen sind so zu entfernen, dass keine noch nicht zugeschütteten Teile des Feuchtgebietes beansprucht oder durch Baumaschinen beeinträchtigt werden.

3. Vor Durchführung der Maßnahmen ist entweder die Behörde zu verständigen, damit am Beginn und während der Arbeiten ein notwendiger Augenschein mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen erfolgen kann oder ist die Entfernung von einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, zu überwachen und der Behörde anher ein Abschlussbericht samt Fotodokumentation zu übermitteln.

4. Die Entfernung der Aufschüttung ist bis spätestens 30. November 2014 durchzuführen.“

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen wie folgt aus:

„Laut Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen befindet sich die beantragte Aufschüttungsfläche bzw. die Materialschüttung in einem Feuchtgebiet gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Eine Bewilligungspflicht für diese Maßnahme ist demnach gegeben.

Nach Maßgabe des in seiner Schlüssigkeit nicht zu bezweifelnden naturkundefachlichen Gutachtens werden durch die aufgeschüttete Fläche der Artenreichtum der Pflanzen- und Tierwelt und der Naturhaushalt erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Landschaftsbild und Erholungswert werden nach Ansicht des Amtssachverständigen für Naturkunde gering beeinträchtigt.

Aufgrund der dargelegten erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen, käme eine naturschutzrechtliche Genehmigung nur im Zuge einer Interessensabwägung in Betracht. Im Zuge einer solchen Interessensabwägung hat die entscheidende Behörde die vielfach unwäg- und unmessbaren öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen.

Der Antragsteller bringt im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen die Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe vor. Aus seiner Stellungnahme geht hervor, dass zum einen das gegenständliche Feld durch das Katastrophen-Hochwasser im Jahre 2013 schwer geschädigt worden sei. Darüber hinaus am Hof ‚P‘, den der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen soll, ebenfalls durch einen Hangabrutsch enorme Schäden entstanden seien. Die Behebung dieser Schäden würde eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

Die Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe stellt zwar nach Ansicht der Behörde im weiteren Sinne ein öffentliches Interesse dar, kann aber im konkreten Fall nicht unmittelbar mit der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen gegenüber gestellt bzw. abgewogen werden. Es ist zwar bedauerlich, dass Herr AA im Jahre 2013 Opfer der Hochwasserkatastrophe geworden ist, und dass das gegenständliche Feld zum Teil dadurch überschwemmt wurde. Dies rechtfertigt aber noch lange nicht, dass aktiv weitere Aufschüttungen durch maschinelles Zutun im bekanntermaßen erhaltenswerten Feuchtgebiet veranlasst wurden, zumal diese Maßnahmen feststehend nicht im Zusammenhang mit notwendigen Aufräumarbeiten nach der Hochwasserkatastrophe erfolgten. Das Vorbringen, wonach Herr AA in Zukunft einen weiteren Bauernhof in ungünstiger Lage mit vielen Steilflächen in Z übernehmen soll und auch dort bereits erhebliche Schäden entstanden seien, die für ihn finanziell kaum verkraftbar seien, kann daher umso weniger mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in direkten Zusammenhang gebracht werden.

So sehr die dargelegten Umstände des Herrn AA insgesamt bedauerlich erscheinen, so stellen Sie aber lediglich private und persönliche Geschehnisse dar, die in keinem Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gebracht werden können und in weiterer Folge auch nicht geeignet erscheinen ein langfristiges öffentliches Interesse zu bekunden, welches geeignet erscheint, die Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen im Konkreten zu überwiegen. Denn wäre der Ansicht des Antragstellers zu folgen, so hätte dies zur Folge, dass in ähnlichen gelagerten Fällen Landwirten Entwässerungen in einem Feuchtgebiet zur Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes schon allein aus diesem Grunde zu bewilligen sei[n]en. Diese Ansicht ist aber nicht mit den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in Einklang zu bringen. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung der bäuerlichen Betriebe darin zu sehen, dass gerade diese Betriebe die Schönheit und Vielfalt der Natur- und Kulturlandschaften erhalten und pflegen sollen.

Der Antragsteller legt in seiner Stellungnahme weiters ein landwirtschaftliches Gutachten vor. In diesem Gutachten wird von Herrn FF, als gerichtlich beeideten landwirtschaftlichen Sachverständigen, zusammenfassend festgestellt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht von einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus existenzgefährdeten Gründen Abstand genommen werden sollte. Selbst wenn aus diesem Gutachten das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt einer Agrarstrukturverbesserung abgeleitet und von der erkennenden Behörde auch bejaht werden würde, so vertritt im vorliegenden Fall die Behörde jedoch die Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung jenes an der Vermeidung der festgestellten erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlich geschützten Güter nicht überwiegt. Zu diesem Ergebnis kommt die Naturschutzbehörde auch deshalb, da die öffentlichen Interessen umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist.“

Zu Spruchpunkt 2. führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Hinsichtlich der Bewilligungspflicht der Maßnahmen wird auf die Begründung unter Punkt 1. verwiesen. Da nach Ansicht der Behörde für diese Maßnahmen aufgrund der negativen Interessensabwägung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden kann, musste die Wiederherstellung im Sinne der Forderungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Herrn AA als Veranlasser aufgetragen werden, wobei anzumerken ist, dass im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren im naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfahren nicht auf die finanzielle Lage des Bescheidadressaten abzustellen ist. Ein weiteres Eingehen zu diesem Vorbringen erübrigt sich demnach. Jedoch erlaubt sich die Behörde noch ein Faktum festzuhalten: Wenn jetzt vorgebracht wird, dass der Rückbau nunmehr für Herrn AA existenzgefährdend wäre, so ist es zum einen für die Behörde umso unerklärlicher warum gerade[re] dann Herr AA und die übrigen Gehilfen, obwohl er bzw. sie nachweislich vom erhaltenswerten Status des Feuchtgebietes wussten, trotzdem die Schüttungen veranlassten. Zum anderen ist der Behörde auch nicht verständlich, warum die Familie A damals das Angebot der Behörde, im Frühjahr 2014 einen gemeinsamen Baggerschurf mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu organisieren, nicht entgegen genommen hat, obwohl diese Vorgehensweise mit Sicherheit die kostengünstigere Variante zur Behebung des Missstandes gewesen wäre.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde und beantragte darin insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufschüttung einer Teilfläche des Gst ***1/1 KG Y im Ausmaß von ca. 1.150 m2 nach Maßgabe des Einreichprojektes vom 16.07.2013 stattgegeben werden soll.

Begründend führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass das vorausgegangene Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, weil auf die Einholung eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens verzichtet wurde, obwohl das verfahrensgegenständliche Naturkundegutachten vom 7.4.2014 auf eine betroffene Fläche von ca. 2.150 m² abstellt, hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 1.000 m² aber der Antrag zurückgezogen wurde.

Auch hätte sich die belangte Behörde nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass bei einem Augenschein am 03.06.2008 Wollgras als Anzeiger für ein stark ausgeprägtes Feuchtgebiet festgestellt worden sei und sich deshalb eine weitere Befundaufnahme hinsichtlich der Vegetation erübrige.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass zwar von der belangten Behörde zu Recht eine Interessensabwägung durchgeführt worden sei, aber – insbesondere im Hinblick auf die Hochwasserkatastrophen der Jahre 2012 und 2013 - nicht nachvollziehbar sei, warum das öffentliche Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe nicht dem öffentlichen Interesse am Naturschutz gegenübergestellt werden könne bzw. warum Letzteres überwiegen solle. Bei der Interessensabwägung sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Bezirkslandwirtschaftskammer X dem Antragssteller das Einreichprojekt samt Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung vorbereitet und sich der Antragssteller darauf verlassen habe, dass die Empfehlung der Bezirkslandwirtschaftskammer, also einer Institution, welche auf das Engste mit den öffentlichen Behörden zusammenarbeite, zu einem positiven Ergebnis führen werde.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch 2014 von Hochwasser betroffen war und er deshalb wiederum hohe Schadensbehebungskosten zu tragen gehabt habe. Dies insbesondere, da ihm in dem bei der Bezirkshauptmannschaft X zum Akt **** anhängigen Verfahren aufgetragen worden sei, das angeschwemmte Material vom Uferbereich des Y-Baches zu entfernen und an anderer Stelle des Feldes abzulagern. Die Einsichtnahme in den genannten Akt werde beantragt.

In Anbetracht zahlreicher in Tirol durchgeführter Großprojekte mit massiven Auswirkungen auf die Natur und da im gegenständlichen Fall nur eine Fläche von ca. 1.150 m² betroffen sei und eine fast ebenso große Fläche als Feuchtgebiet erhalten bleibe, könne die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung nur zugunsten des Beschwerdeführers, nämlich im Interesse an der Erhaltung zweier leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe, ausfallen.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Ergänzung des im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachtens veranlasst. Insbesondere sollte darin entsprechend dem Beschwerdevorbringen auf die Frage eingegangen werden, ob sich durch die teilweise, eine Fläche von ca. 1.000 m² betreffende, Zurückziehung des ursprünglichen Antrages Änderungen hinsichtlich des im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ergeben. Ebenfalls sollte zum Vorwurf Stellung genommen werden, dass sich die belangte Behörde laut Beschwerdevorbringen nicht mit der Feststellung begnügen hätte dürfen, dass bei einem Augenschein am 03.06.2008 Wollgras als Anzeiger für ein stark ausgeprägtes Feuchtgebiet festgestellt worden sei und sich deshalb eine weitere Befundaufnahme hinsichtlich der Vegetation erübrigt hätte.

Aus den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26.11.2014 ergibt sich mit näherer Begründung, dass die angesprochene Zurückziehung des Antrages betreffend die Aufschüttung von ca. 1.000 m² keine Auswirkungen auf das bereits erstattete Gutachten habe, da auch die Fläche von 1.150 m² separat betrachtet erhaltenswert sei und die Aufschüttung den Artenreichtum und den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig beeinträchtigt hätte. Irreversible Schäden durch den gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag seien nicht zu erwarten. Dem Vorwurf der mangelhaften Befunderhebung hinsichtlich der angenommenen Feuchtgebietsfläche wird entgegnet, dass das Vorkommen des Breitblättrigen Wollgrases in Verbindung mit der Biotopkartierung und dem Ortsaugenschein vom 19.3.2014 für die Annahme einer Feuchtgebietsfläche ausreichend wären. Hingewiesen werde weiters darauf, dass das Ufer des Y-Baches nie als Ablageplatz empfohlen worden sei, sondern das Ufer eines nahe gelegenen Seitenbaches mit flacher Ausplanierung und nicht als Erdwall wie im Verfahren **** zu beanstanden war.

Dieses ergänzende Gutachten wurde den Verfahrensparteien zum Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. In der daraufhin vom Landesumweltanwalt übermittelten Stellungnahme vom 10.12.2014 wurde mit näherer Begründung um Abweisung der gegenständlichen Beschwerde ersucht, insbesondere da keine langfristigen öffentlichen Interessen vorlägen, die die Naturschutzinteressen überwiegen würden.

Der Beschwerdeführer trat mit Stellungnahme vom 15.12.2014 den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen entgegen und beantragt die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Dies insbesondere deshalb, da die Zurückziehung des Antrages hinsichtlich der Fläche von ca. 1.000 m² sehr wohl Auswirkungen auf die im vorliegenden Fall durchzuführende Interessensabwägung habe und es zum jetzigen Zeitpunkt kein Wollgras auf dem gegenständlichen Feld gebe. Im Übrigen wird auf die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes verwiesen und eine Ungleichbehandlung angeprangert, da eine Entwässerung und Aufschüttung auf einem benachbarten Nassgebiet bewilligt worden sei.

Von der Gemeinde Y wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zu Spruchpunkt 1.:

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die gegenständliche Aufschüttung im Feuchtgebiet auf Gst. Nr. ***1/1, KG Y, im Ausmaß von ca. 1.150 m² nach § 9 TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist.

Vom Beschwerdeführer selbst wird auch zugestanden, dass eine solche Bewilligung nur aufgrund einer Interessensabwägung erfolgen könne. Insofern konnte vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund seines nach § 27 VwGVG auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren eingeschränkten Prüfumfanges davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde zu Recht den § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 angewendet hat, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden darf, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]).

Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist.

Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Zu diesen Interessen enthält das schon im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen. Außerdem geht aus einer vom Landesverwaltungsgericht veranlassten Gutachtensergänzung einerseits unmissverständlich hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche im Ausmaß von ca. 1.150 m² zweifellos um ein Feuchtgebiet handelt bzw. vor der Überschüttung durch den Beschwerdeführer um ein solches gehandelt hat; andererseits sei die genannte Fläche erhaltenswert und würde die Aufschüttung den Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, ob der ursprünglich gestellte Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die Aufschüttung einer weiteren Fläche von 1.000 m² aufrecht erhalten wird oder nicht.

Diesen Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen aber auch keine mangelnde Schlüssigkeit nahe bzw. zeigen keine Widersprüchlichkeiten der naturkundefachlichen Stellungnahmen auf und besteht insofern für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung zur Einholung eines vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens eines anderen naturkundefachlichen Sachverständigen.

Insgesamt ergeben sich aus den Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen jedenfalls erhebliche Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen durch die gegenständliche Aufschüttung im Feuchtgebiet auf Gst.Nr. ***1/1 KG Y im Ausmaß von ca. 1.150 m².

Diesen erheblichen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen waren allenfalls vorhandene langfristige öffentliche Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen.

Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer insbesondere das Interesse an der Erhaltung zweier lebensfähiger bäuerlicher Landwirtschaftsbetriebe geltend. Dies insbesondere im Hinblick auf die sich in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ereignenden Hochwasserkatastrophen, die beim Beschwerdeführer jeweils großen finanziellen Schaden verursacht hätten; überdies – entsprechend einem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft vom 16.4.2014 – wegen der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die für den Beschwerdeführer nicht finanzierbar seien.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Ein solches langfristiges öffentliches Interesse ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für eine Herstellung des früheren Zustandes vom Sachverständigen FF in seinem Gutachten vom 16.4.2014 genannten Kosten in Höhe von 22.000,- bis 25.000,- Euro (entsprechend einem Angebot der Firma U) ist für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein langfristiges öffentliches Interesse darstellt, irrelevant. Bei der Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 ist nämlich auf die langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung abzustellen. Es müsste also die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes liefern. Nur mittelbare Auswirkungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in dem Sinn, dass im Fall der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes wegfallen, können dabei keine Rolle spielen. Es kann nicht der Sinn der eine Interessensabwägung regelnden Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 sein, es zu ermöglichen, dass zunächst ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung errichtet wird, um dann später ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit den hohen Kosten einer Wiederherstellung des früheren Zustandes begründen zu können. Bei einer gegenteiligen Auffassung könnten gerade massive, bewilligungslos durchgeführte Eingriffe in Naturschutzinteressen nachträglich bewilligungsfähig sein, weil diesbezüglich auch die Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes regelmäßig massiv wären und insofern mit einer Existenzgefährdung argumentiert werden könnte.

Aus ähnlichen Überlegungen spielen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hochwasserschäden bei der durchzuführenden Interessensabwägung keine Rolle. Diese stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese werden weder im Fall der Erteilung der beantragten nachträglichen Bewilligung gemildert, noch im Fall der Versagung dieser Bewilligung erhöht. Die allgemeine finanzielle Lage des Antragstellers kann bei der Beurteilung, ob langfristige öffentliche Interessen im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vorliegen, keine Rolle spielen, weil dann bei entsprechend schlechter wirtschaftlicher Lage jedem geplanten, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben ein solches Interesse zugestanden werden müsste, sofern damit auch nur ein geringer Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Situation des Antragstellers geleistet wird. Ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung liegt nicht darin, etwaige – wenn auch unverschuldet durch Hochwasser entstandene – finanzielle Schäden auszugleichen. Vielmehr muss, wie schon oben hinsichtlich der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgeführt wurde, die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Verbesserung der Nutzung der betreffenden Grundfläche einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes, unabhängig von der allgemeinen finanziellen Situation des Antragstellers, liefern.

Dass aber - abgesehen von den Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes und den den Beschwerdeführer getroffenen Hochwasserschäden - die Erteilung der beantragten nachträglichen Bewilligung erforderlich wäre bzw. einen wesentlichen Beitrag dazu liefern würde, die Existenz der Betriebe des Beschwerdeführers dauerhaft sicherzustellen, geht weder aus dem Gutachten des Sachverständigen FF noch aus den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers hervor und ergeben sich hierfür aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch ansonsten keine Anhaltspunkte.

Dem Beschwerdeführer ist es also trotz der nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 bestehenden Mitwirkungspflicht (zu deren Ausmaß siehe etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0208) nicht gelungen, die langfristigen öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben ausreichend konkret und präzise darzustellen, und wurde die beantragte Bewilligung daher von der belangten Behörde zu Recht versagt.

Selbst wenn man aber entgegen der oben dargestellten Auffassung davon ausginge, dass der Erteilung der beantragten nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung doch ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 zuzugestehen ist, so würde die Erteilung einer Bewilligung im vorliegenden Fall auch daran scheitern, dass dieses Interesse jene des Naturschutzes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht überwiegt. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Landesverwaltungsgericht an den schlüssigen und widerspruchsfreien, vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Aussagen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass durch die Aufschüttung der gegenständlichen Fläche der Artenreichtum der Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt und somit Naturschutzinteressen im Sinn des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wurden, kein Zweifel. Bei diesem Ausmaß der Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen stellt die mit der Erteilung der Bewilligung verbundene – trotz Mitwirkungspflicht nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 nicht näher konkretisierte - Ertragssteigerung keinesfalls ein höher einzustufendes Interesse dar.

Bei diesem Ergebnis war die beantragte Einholung des bei der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **** geführten Verwaltungsaktes nicht erforderlich, da die in diesem Verfahren behandelte Frage, ob und wenn ja, wo aus wasserrechtlicher Sicht angeschwemmtes Material abgelagert werden darf, für das vorliegenden Verfahren unmaßgeblich ist.

Auch spielt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall keine Rolle, ob allenfalls, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich hinsichtlich eines Nachbargrundstückes eine Entwässerung und Aufschüttung bewilligt worden ist, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu beurteilten ist.

Da somit das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach § 1 Abs 1 nicht überwiegen und insofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt sind, erweist sich die laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ausgesprochene Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung als rechtmäßig und war die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen.

b) Zu Spruchpunkt 2.:

Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene § 17 Abs 1 TNSchG 2005 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.“

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach die beantragte Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht versagt wurde, und zumal sich in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Vorbringen zum Wiederherstellungsauftrag laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides findet, das Landesverwaltungsgericht aber, wie bereits weiter oben erwähnt, nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde, nämlich entsprechend der vorgebrachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens, zu überprüfen, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den auf § 17 Abs 1 TNSchG 2005 gestützten Wiederherstellungsauftrag zu Recht erlassen hat und war dieser Spruchpunkt 2. aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht abzuändern.

Die hinsichtlich Spruchpunkt 1. relevierte Höhe der Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes spielt auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. keine Rolle, da § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht.

Somit war lediglich die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 4. angeführte Nebenbestimmung von Amts wegen abzuändern, weil im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das darin angeführte und nunmehr bereits in der Vergangenheit liegende Fristende für die Entfernung der Aufschüttung naturgemäß nicht eingehalten werden kann und deshalb durch eine neue, angemessene Frist zu ersetzen war.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens, die ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden, die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da bereits von der belangten Behörde eine solche durchgeführt wurde, der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der eingeholten und zum Parteiengehör übermittelten naturkundefachlichen Gutachtensergänzung, hinreichend feststeht und im Übrigen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

HINWEIS:

Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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