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LVwG-2014/44/1776-1•LVwG T LVwG-2014/44/1776-1
LVwG-2014/44/1776-1Landesverwaltungsgericht11.12.2014
Vollversammlung, Einspruch, Verspätung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn A B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:
In der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S, T und U vom 05.04.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 über den Antrag eines Agrargemeinschaftsmitgliedes auf Auftrieb von Ziegen auf die Heimweide und über 3 Anträge von Agrargemeinschaftsmitgliedern auf Kauf von agrargemeinschaftlichen Grundstücken entschieden.
Mit Schreiben vom 08.05.2014 beeinspruchte das Agrargemeinschaftsmitglied A B diese Beschlüsse der Vollversammlung vom 05.04.2013 und brachte hinsichtlich des Zeitpunktes der Einsprucherhebung vor, dass ihm erst aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.04.2014, ****, bekannt geworden sei, dass seine Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 4 als Gegenstimmen gewertet worden seien. Nachdem er bis zur Kenntnis dieses Bescheides davon ausgegangen sei, dass er für die Anträge gestimmt habe, hätte er sein Beschwerderecht bisher nicht wahrnehmen können.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2014, Zl ****, wurde der Antrag des Herrn A B vom 08.05.2014 gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung vom 05.04.2013 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen seien. Fristwahrende Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung vom 05.04.2013 wären somit bis zum 22.04.2013 bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen.
Mit Schreiben vom 07.06.2014 hat Herr A B gegen diesen am 02.06.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid sowie sämtliche Beschlüsse zu beheben und das Verhalten der Tiroler Landesregierung auf strafrechtlich relevante Tatbestände zu überprüfen. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches brachte er vor, dass er bis zum 08.05.2014 davon ausgegangen sei, dass seine Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 4 als Ja-Stimmen gewertet worden seien. Bei Zustimmungen zu Beschlüssen dürfe nach der Rechtsprechung jedoch kein Einspruch erhoben werden. Erst seit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.04.2014 sei ihm bekannt, dass sein Stimmverhalten als Gegenstimme gewertet worden sei. Zudem könne ein Einspruch erst dann erfolgen, wenn ein detailliertes und vollständiges Protokoll vorliege; ein solches sei ihm nicht bekannt.
II.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 71
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. ( … )“
Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
( … )
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe an die Agrarbehörde vom 08.05.2014 einen Einspruch gegen die in der Vollversammlung am 05.04.2013 unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschlüsse erhoben. Zweifellos ist dieser Einspruch nicht innerhalb der gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach der Beschlussfassung eingebracht worden.
An der Versäumung dieser Frist ändert auch der Einwand nichts, dass ein Einspruch erst nach Vorlage eines detaillierten und vollständigen Vollversammlungsprotokolls möglich sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer nämlich, dass derartige Protokolle für die Auslösung der Einspruchsfrist des § 37 Abs 7 TFLG 1996 irrelevant sind.
Genauso wenig wurde die Einspruchsfrist dadurch gehemmt, dass der Beschwerdeführer bis zum 08.05.2014 davon ausgegangen ist, dass sein Stimmverhalten im Rahmen der Beschlussfassung als Zustimmung zu den Anträgen gewertet worden sei, weshalb aus seiner Sicht kein Einspruchsrecht bestanden habe. Ein Irrtum einer Verfahrenspartei ist nämlich grundsätzlich nicht geeignet, einen gesetzlich vorgegebenen Fristenlauf aufzuhalten.
Allenfalls kommen derartige (Rechts)Irrtümer aber als Ereignisse in Betracht, die zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG führen können. Nach dieser Bestimmung ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zu prüfen ist also, ob der Beschwerdeführer mit seinem Anbringen vom 08.05.2014 auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bewirken wollte. Zwar ist ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 2 AVG grundsätzlich explizit als solcher zu bezeichnen, jedoch schadet eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Anbringens nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt ableiten lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 110). Gegenständlich ist aber weder dem Anbringen vom 08.05.2014 noch der Beschwerde vom 07.06.2014 ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteter Antrag zu entnehmen. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer verharrt vielmehr darauf, dass sein Einspruch nicht verspätet sei. Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag kommt somit nicht in Betracht, da dies das Vorliegen einer Fristversäumung voraussetzt. In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.07.2002, 99/02/0314) kann das Anbringen vom 08.05.2014 somit nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgedeutet werden.
Aber auch wenn das Anbringen vom 08.05.2014 nicht nur als Einspruch, sondern zusätzlich als Wiedereinsetzungsantrag iSd § 71 AVG gewertet würde, wäre im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Behörde in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 04.09.2003, 2003/21/0082). Gegenständlich besteht am Inhalt und Umfang des bekämpften Spruches vom 27.05.2014 kein Zweifel; es wurde ausschließlich der Einspruch vom 08.05.2014 gegen die Beschlussfassung vom 05.04.2013 als verspätet zurückgewiesen. Eine Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag war damit nicht verbunden, weshalb dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt ist.
Dabei ist aber festzuhalten, dass auch bei einer Deutung des Anbringens vom 08.05.2014 als Wiedereinsetzungsantrag der angefochtene Zurückweisungsbescheid rechtmäßig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde über die Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage entscheiden kann, solange über den Wiedereinsetzungsantrag noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde (VwSlg 12.275 A/1986). Die bloße Anhängigkeit eines Wiedereinsetzungsverfahrens stellt also keinen Grund dar, welcher der Zurückweisung eines außerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Rechtsmittels entgegensteht (VwGH 06.04.2005, 2003/09/0044).
Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 27.05.2014 den Einspruch des Beschwerdeführers vom 08.05.2014 gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung vom 05.04.2013 zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Ein fristwahrender Einspruch wäre nämlich bis spätestens 22.04.2013 bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach Agrargemeinschaftsmitglieder, die bei Vollversammlungsbeschlüssen mit „Ja“ stimmen, kein Einspruchsrecht hätten. Mit dieser Rechtsauffassung befindet er sich nämlich in einem Irrtum. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 37 Abs 7 TFLG 1996 sind nämlich nur Einsprüche von Mitgliedern, die einem von ihnen angefochtenen Beschluss zugestimmt haben, unzulässig. Relevant ist also nicht, ob ein Agrargemeinschaftsmitglied mit „Ja“ stimmt, sondern ob es bei der Beschlussfassung überstimmt wird (vgl dazu auch § 8 der aktuellen Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft). Auf die Vollversammlung vom 05.04.2013 umgelegt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, sofern er den angenommenen Anträgen zu den Tagesordnungspunkten 4a und 4d zugestimmt hätte, nicht überstimmt worden wäre und somit kein Einspruchsrecht gehabt hätte. Anders verhält es sich bei den abgelehnten Anträgen zu den Tagesordnungspunkten 4b und 4c: Hätte er diesen Anträgen zugestimmt, wäre er überstimmt worden und hätte dagegen binnen zwei Wochen Einspruch erheben können.
Abschließend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)
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