LVwG T LVwG-2014/41/0891-12

LVwG-2014/41/0891-12Landesverwaltungsgericht11.12.2014

Regest

Interessenabwägung; Almwirtschaft; Naturschutz; Bringungsweg

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/0891-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0891.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meranerstraße 5, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 06.02.2014, Zl ****, betreffend Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bringungsweges, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Abspruches über die Kommissionsgebühren (Spruchpunkt III./a) und c)) und über die Stempelgebühren (Spruchpunkt III./d)) behoben und Herrn A B, Adresse, S, und Herrn C D, Adresse, V, gemäß den §§ 6 lit d, 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1, 23 Abs 1 und 3 sowie 29 Abs 1 lit b, Abs 2 lit b Z 2, Abs 3 lit b, Abs 4 und Abs 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr.26/2005 idF LGBl Nr. 130/2013, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bringungsweges über das X zwischen dem bereits vorhandenen Weg im Bereich der Y auf Gst 1**1/1 KG T und dem bereits vorhandenen Weg oberhalb der Z auf Gst 8 KG U im Sinne und nach Maßgabe des von der Bezirkshauptmannschaft W am 06.02.2014 signierten Projektes (Technischer Bericht und Lageplan M 1:5000 vom 11.04.2011, PA 131-07, samt Querprofilen) versagt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 06.02.2014, Zl ****, wurde Herrn A B und Herrn C D die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Bringungsweges zwischen dem bereits vorhandenen Weg im Bereich der Y auf Gst Nr 8/1, KG S (richtig: T), und dem bereits vorhandenen Weg oberhalb der R auf Gst Nr 8, KG U, über das X nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden signierten Einreichprojektes und unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diese Entscheidung wurde vom Landesumweltanwalt fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Hingewiesen wurde darauf, dass der Amtssachverständige für Naturschutz im durchgeführten Ermittlungsverfahren eine massive und dauerhafte Beeinträchtigung bezogen auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert festgestellt habe. Die Behörde habe nach Ansicht des Landesumweltanwaltes im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung dieser Einschätzung nicht ausreichend Rechnung getragen und die Ausführungen im Bewilligungsbescheid nicht in allen wesentlichen Aspekten nachvollziehbar dargestellt. Hinsichtlich der Querung von 6 Bächen und Quellgerinnen mittels Furt sei vom Amtssachverständigen für Naturkunde keine Beurteilung vorgenommen worden und sei diesbezüglich eine Ergänzung des Sachverhaltes unabdingbar. Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen für Geologie, welcher die projektierte Wegaufweitung aus geologischer Sicht als prinzipiell möglich erachtet, sei nicht nachvollziehbar, zumal die für ein Gutachten notwendigen Erhebungen, wie im § 43 TNSchG 2005 ausgeführt, nicht eingebracht worden seien. Das dargelegte öffentliche Interesse (Bewirtschaftungsnotstand, Verkehrssicherheit) sei bei der bestehenden Erschließung der Nalm für den Landesumweltanwalt nicht plausibel und nachvollziehbar und könne nicht als ausreichendes öffentliches Interesse gewertet werden, das das öffentliche Interesse am Schutz der Natur überwiege und die massiven Beeinträchtigungen rechtfertige. Hingewiesen wurde auf die gegebene Doppelerschließung der Nalm. Der genehmigte Bringungsweg stelle keine Neuerschließung, sondern eine Verbindung von bereits vorhandenen Wegen dar. Die Nalm sei bereits vom L (Gemeindegebiet U) aus erschlossen. Darauf habe auch die Gemeinde U, welche sich ebenfalls gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgesprochen habe, hingewiesen. Eine gesetzeskonforme Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 sei nicht durchgeführt worden und sei hier auch die Nullvariante in die Beurteilung miteinzubeziehen, da die Bewirtschaftung der Nalm möglich sei und die angeführten massiven Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert nicht eintreten würden. Auch die Naturschutzbeauftragte habe sich, wie auch die Gemeinde U, im Verfahren vor der belangten Behörde dezidiert gegen das vorliegende Projekt ausgesprochen.

Vom Landesumweltanwalt wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen, in eventu die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, durch das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI I J ergänzend zum von ihm erstatteten Gutachten vom 05.08.2013 um eine ausführliche fachliche Expertise dahingehend ersucht, ob der beantragte Zufahrtsweg zur Nalm für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe von A B (Erbhof „“ in EZ **** GB S) und C D (Hof „****“ in EZ **** GB V) als gemeinschaftliche Eigentümer der Nalm in EZ *** GB U bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig ist bzw entscheidende Bedeutung besitzt. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige wurde ersucht, den Umstand, dass der beantragte Bringungsweg eine Doppelerschließung darstellen würde und somit die derzeitige Erschließungssituation und deren Eignung für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung in die fachliche Begutachtung einzubeziehen. Des Weiteren wurde vom erkennenden Richter am 25.06.2014 an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt, an welchem neben dem Antragsteller A B auch der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. P1 und Mag. P2 von der Tiroler Landesumweltanwaltschaft teilnahmen. Schließlich wurde am 16.09.2014 vom Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher A B und C D zum Sachverhalt befragt und der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. P1 sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige I J einvernommen wurden. Die durch die beantragte Weganlage berührten Gemeinden T und U verwiesen in ihren schriftlichen Eingaben an das Landesverwaltungsgericht auf ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Ausgehend vom öffentlichen Wegegut („Gemeindestraße“) in der KG T besteht in der Natur bis zur „Y“, KG T, eine Weganlage, welche nach dem Tiroler Straßengesetz als öffentliche Interessentenstraße „***weg“ sowie Oer *weg geregelt ist. Entsprechend dem beantragten Projekt soll diese Weganlage und in weiterer Folge der in der Natur vorhandene Weg auf Gst Nrn 78/3, 11/1, je KG T, im Gebiet der Agrargemeinschaft Q, welcher der inneren Erschließung der Y dient, benützt werden. An diese Weganlage der Agrargemeinschaft Q schließt ein Karrenweg - beantragte „Neubaustrecke“ in der KG T und KG U - an, diese soll laut Einreichprojekt auf das Regelprofil L6 laut RVS 3.8 (Fahrbahnbreite 3,0 m; Bermenbreite inklusive Spitzgraben maximal 4,0 m) und bis zu 12 t traktorbefahrbar, Einzelfahrten für Bauzwecke im Alleingang bis 25 t, laut ÖNORM B 4002 ausgebaut werden. Anschließend an den über das X führenden Karrenweg führt ein in der Natur bestehender Weg (KG U) Richtung AA. Dieser der inneren Erschließung der R dienende Weg soll mitbenützt werden. Die Erschließung der N-Alpe im EZ *** GB U zweigt von dieser Weganlage der R ab, die Benützung für den in der Natur vorhandenen Weg bis zum Gebiet der „N-Alpe“ ist vorgesehen.

Die Y auf der CC (KG T) ist durch Wirtschaftswege aufgeschlossen („innere Erschließung“).

Auch im Bereich der N-, der P- und der R auf Ler Seite (KG U) sind teilweise bereits intensive Aufschließungswege gegeben. Das X selbst stellt noch einen sehr urtümlichen Hochgebirgsraum und mit dem sehr landschaftsangepassten schmalen Karrenweg, welcher ausgebaut werden soll, eine Besonderheit dar. Dieser Landschaftsraum stellt ein wichtiges Naherholungsgebiet dar, das von vielen Erholungssuchenden genutzt wird. Der Wanderweg mit Überschreitung des Xs stellt eine landschaftlich reizvolle Strecke für Wanderer und Mountainbiker dar. Der durch das verfahrensgegenständliche Projekt zum Ausbau vorgesehene Karrenweg über das X stellt zwar einen anthropogenen Eingriff dar, passt sich jedoch als kulturlandschaftliches Element gut in die Umgebung ein.

A B, Eigentümer des Hofes „*****“ in EZ **** GB S und C D, Eigentümer des Hofes „****“ in EZ **** V sind Hälfteeigentümer der N-Alm in EZ *** GB U. Die Alm ist im Tiroler Almbuch unter der Almnummer *** eingetragen und wird bei der Agrarmarkt Austria (AMA) unter der Almbetriebsnummer *** geführt. Die Alm verfügt lt. Tiroler Almbuch über eine Gesamtfläche von 291,11 ha. Davon sind 158,12 ha Eigentumsfläche, 132,99 ha stehen im Eigentum der Republik Österreich (Heeresverwaltung), die seit je her Teil der Alm sind und als Pachtfläche bewirtschaftet werden. Nach dem AMA-Mehrfachantrag sind 121,30 ha als Almfutterfläche anerkannt. Das Almzentrum liegt auf einer Seehöhe von 2130 m, die Weideflächen erstrecken sich über eine Seehöhe von 1990 bis 2500 m. Die Bewirtschaftung der Alm erfolgt als gemischte Alm mit Milchkühen und Jungrindern. In den vergangen 10 Jahren wurde die Alm mit durchschnittlich 66 GVE bestoßen. Im Einzelnen wurden folgende Tiere aufgetrieben:

JAHR

PFERDE

RINDER2 J

RINDER2 J

RINDER (OHNE MILCHKÜHE)

MILCHKÜHE

GVE

2004

2

35

13

48

31

67

2005

2

23

22

45

32

69

2006

0

23

15

38

34

62

2007

2

34

9

43

33

62

2008

0

30

12

42

35

64

2009

0

33

17

50

24

60

2010

0

42

13

55

25

62

2011

0

33

22

55

29

69

2012

0

40

17

57

32

72

2013

0

41

15

56

33

72

Mittelwert

1

22

15

49

31

66

Die N-Alm wurde in den letzten 10 Jahren mit durchschnittlichen 31 Milchkühen und 49 Rindern (ohne Milchkühe) bestoßen. Die gewonnene Milch wird gemeinsam mit der Milch der Nachbaralmen von einem Milchtankwagen ins Tal abtransportiert.

Die Liegenschaft „****“ in V und im Eigentum des C D stehend verfügt über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 6,43 ha sowie über eine Waldfläche von 19,36 ha. Der Hof wird derzeit aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers nicht selbst bewirtschaftet, die landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet.

A B bewirtschaftet seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seinem Bruder E F in einer Personengemeinschaft als Biobetrieb mit Milchviehhaltung mit eigener Nachtzucht. Zum Betrieb gehören der Hof „*****“ in EZ **** GB S sowie die Liegenschaften in EZ *** (Eigentümer A B), in EZ **** (Eigentümerin G H, Gattin des A B) und EZ *** (Eigentümer E F, Bruder des A B) alle GB S. Die Personengemeinschaft verfügt über eigene landwirtschaftliche Betriebsflächen im Ausmaß von 17,07 ha. Weiters werden Pachtflächen im Ausmaß von 6,67 ha bewirtschaftet. Dies ergibt eine Gesamtbetriebsfläche von 23,74 ha, wovon lt. AMA-Mehrfachantrag 21,15 ha landwirtschaftlich genutzt sind. Am Betrieb werden aktuell 28 Milchkühe, 7 Kalbinnen, 9 Jährlinge und 10 Kälber – dies entspricht 43 GVE – gehalten. Der gesamte Viehbestand wird während der Sommermonate über rd. 85 Weidetage auf der N-Alm gealpt.

Bereits im Jahre 1922 war durch die (damalige Agrarbezirksbehörde Innsbruck) für die Q, KG T, sowie die Alpen P, N, R- und M, je KG U, die Errichtung eines Alpweges vom *** über das X geplant. Das Konkurrenzobjekt sah einen Alpweg in einer Breite von 2 m vor, welcher bei den Alphütten am O AA begann und über das X zur R und Alpe P – mit Abzweigungen zur Alpe N und zur Alpe M – führen sollte. Aufgrund der ungünstigen Wirtschaftslage und der Ungewissheit hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel kam die Wegerrichtung seinerzeit nicht zustande.

Der heute in der Natur vorhandene Karrenweg wurde in den 40-ziger Jahren händisch gegraben, die Wegbreite betrug seinerzeit ca 2,50 m, derzeit hat dieser Weg eine durchschnittliche Breite von 1 – 1,5 m. Der Weg war doppelspännig befahrbar und wurde seit alters her von den Eigentümern der N-Alm benutzt. Dieser Karrenweg soll nunmehr auf einer Länge von 1.855 m bei einer Gesamtwegstrecke von ca 24 km als traktor- befahrbarer Weg mit einer Regelprofilbreite von 3,00 m ausgebaut werden. Der Weg quert 6 Bäche bzw Quellgerinne, die mittels Furt gequert werden.

Von ca ha 4,00 bis ha 9,00 sind talseitig Steinschlichtungen vorhanden. Auf dieser ca 500 m langen Wegstrecke würde es aufgrund des felsigen und steilen Geländes zu deutlichen Felsanrissen und talseitig zu entsprechenden Steinschlichtungen kommen.

Seit dem Ausbau der Motorisierung (seit etwa 35 Jahren) erfolgt die Zufahrt zur Nalm über das L und Uertal auf einer Fahrtstrecke von 70,80 km, die Wegstrecke von S über das X beträgt laut Routenplaner 24,10 km:

Seit etwa 35 Jahren ist die Nalm über das L und das Uertal durch einen LKW-befahrbaren Weg erschlossen. Selbst bei Realisierung des Wegprojektes über das X würde der Milchtransport und der Viehtransport auf die Alm, solange diese als Melkviehalm bewirtschaftet wird, über das L und Uertal erfolgen. Bei starkem Verkehrsaufkommen beträgt die Fahrdauer über das L und Uertal rund die doppelte Zeit und würde somit der Weg über das X für die Bewirtschaftung der Höfe der Eigentümer der Nalm eine wesentliche Arbeitserleichterung darstellen. Seit der Erschließung der Nalm und anderer Almen über das L wurde der oben genannte Karrenweg mit Fahrzeugen nicht mehr befahren, dieser fand nur mehr Verwendung zu Zwecken des Viehauf- und abtriebes. Der auszubauende Karrenweg über das X wird schon derzeit von A B teilweise mit seinem Motorrad befahren, um den längeren Weg über das L vermeiden zu können und wird dieser Weg von der Nalm bis zur Y von ihm und seinem Sohn teilweise auch zu Fuß zurückgelegt. Derzeit erfolgt die Zufahrt zur Nalm über das L von BB aus, von dort führt eine asphaltierte Straße, etwa 5 km vor der Nalm geschottert und LKW tauglich bis zur Nalm. Mit der Befahrung der Zufahrtsstraße über das Uertal hat es bislang weder mit der Gemeinde U noch mit den Eigentümern der vorgelagerten Z irgendwelche Probleme gegeben. Bislang konnte der Almbetrieb auf der Nalm ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt werden. Bei Realisierung des Wegprojektes über das X würde die Nalm künftig über eine zweifache Erschließung verfügen.

Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat zum gegenständlichen Vorhaben folgendes Gutachten erstellt:

Befund:

Die Nalm soll von der „CC“ her nochmals erschlossen werden. Die Alm ist bereits über U durch einen Fahrweg erschlossen. Die Alm ist jedoch im Besitz von Herrn A B bzw. Herrn C D. Diese möchten laut Projekt die Möglichkeit haben, vermehrt Arbeitskräfte vom Heimhof einzusetzen. Aus diesem Grund sei aus ihrer Sicht die Erschließung vom L her nicht ausreichend, sondern solle eine „schnellere Anfahrtsmöglichkeit“ vom Heimhof aus erstellt werden.

Ausgehend von einem Wirtschaftsweg der Y, der über vier Kehren den Hochpunkt erreicht, beginnt der geplante Weg. Dieser führt entlang eines bereits bestehenden „Karrenweges“. Dieser Karrenweg weist eine durchschnittliche Breite von 1 bis 1,5m auf. Der Karrenweg führt ohne jegliche Kehre vom Hochpunkt des Wirtschaftsweges auf der Y über das X bis zu einem bereits bestehenden Wirtschaftsweg der Nalm auf der „Ler Seite“.

Bei der Begehung anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde der Antragsteller darauf angesprochen, dass der gegenständliche Karrenweg als Verbindung zwischen dem *** und dem L massiv von Erholungssuchenden genutzt wird. Daraufhin zeigte dieser eine Ersatzroute auf. Diese führt in Verlängerung der Talachse des ***tales aufs X, berührt hier an einer kurzen Stelle den auszubauenden Weg und „verlässt“ diesen wiederum auf der Ler Seite. Somit sei aus seiner Sicht eine Alternative für den Wanderer abseits von Fahrwegen weiterhin gegeben.

Die Y ist teils wie beschrieben durch Wirtschaftswege aufgeschlossen („innere Erschließung). Auch im Bereich der DD-, der P- und der R sind teilweise bereits intensive Aufschließungswege gegeben. Das X selbst stellt noch einen sehr urtümlichen Hochgebirgslandschaftsraum dar. Bei der Begehung wurde mit zahlreichen Wanderern Rücksprache gehalten. Diese teilten auf Anfrage mit, dass ein Ausbau des Weges auf einen Fahrweg aus ihrer Sicht nicht wünschenswert wäre, sondern, dass das Gebiet des Xes in seiner urtümlichen Form mit dem sehr landschaftsangepassten schmalen Karrenweg für sie eine Besonderheit darstelle.

Ca. von Hektometer 4 (siehe Schnitte) bis Hektometer 9 sind talseitig in den nachgereichten Unterlagen Steinschlichtungen hineingezeichnet. Dies deckt sich mit den Erhebungen vor Ort. Auf dieser ca. 500 m langen Laufstrecke wird es zu deutlichen Felsanrissen kommen und talseitig zu entsprechenden Steinschlichtungen, da das Gelände hier felsig und steil ist. Auch beim bereits bestehenden schmalen Karrenweg sind bereits bergseitige Felsböschungen erkennbar.

Der Weg quert sechs Bäche bzw. Quellgerinne. Diese werden allesamt mittels Furt gequert.

Sonderstandorte sind ansonsten im Verlauf des Weges nicht gegeben.

Gutachten:

Das X wird massiv von Erholungssuchenden genutzt. Es treffen sich hier sowohl Wanderer als auch Mountainbiker. Gerade für diese zweite Gruppe stellt das X eine Besonderheit dar. Als alpiner Pass stellt das X eine Verbindung zwischen dem ***- und dem hinteren L bzw. Uertal dar. Der Großteil des Wegenetzes ist bereits als Wirtschaftsweg deutlich ausgebaut. Die ca. 2 km lange Reststrecke, die derzeit als schmaler Karrenweg sehr landschaftsangepasst gegeben ist, „stört“ den Erholungssuchenden kaum, stellt im Gegenteil einen „angemessenen“ Eingriff menschlicher Hand dar. Das Gebiet um das X ist als eine sehr urtümliche alpine Landschaft anzusprechen. Es finden sich hier noch ausgeprägte magere Bergweiden, die mit Arten wie Arnika massiv durchsetzt sind. Neben den Mountainbikern ist dieser Karrenweg gerade für nicht sehr trittsichere Menschen und gerade für Familien mit Kindern sehr gut geeignet, um in hochalpine Lagen abseits von Fahrwegen vorzudringen, da dieser doch deutlich breiter ist als dies typischerweise alpine Steige sind. Insofern ist das X eben eine besondere Wander- und Radtour. Verständlicherweise haben die angesprochenen Wanderer und Mountainbiker auch auf die Anfrage eines Wegeausbaues sehr negativ reagiert. Ein Karrenweg in dieser Breite der landschaftsangepasst ist und ursprünglich händisch angelegt wurde, ist mit geringen Landschaftsverwundungen verbunden. Der maschinelle Bau eines Wirtschaftsweges ist mit entsprechend großen Hanganschnitten verbunden. Es ist damit zu rechnen, dass auf der oben genannten 500m langen Strecke es zu deutlichen Felsanrissen kommen wird. Entsprechend stark wird der gegenständliche Weg als Landschaftseingriff erkennbar sein. Aufgrund der massiven Bedeutung des Xes als Verbindung zwischen ***- und L, aufgrund der urtümlichen Landschaftsformen einerseits und aufgrund des doch deutlichen Hanganschnittes des Weges sind massive Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert zu erstellen.

„Nicht von der Hand zu weisen“ ist das Argument des Antragstellers, dass die Erholungssuchenden nach wie vor auf dem Steig der sich unterhalb des Karrenweges befindet das X überqueren können. Der sehr eindrückliche ca. 1,5m breite Karrenweg geht jedoch für den Erholungssuchenden verloren.

Bezüglich der Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum wird durch die Behörde vorgegeben, dass indirekte Auswirkungen wie beispielsweise die Nutzung als Gülleweg nicht zu beurteilen sind. Diesbezüglich wären natürlich deutliche Beeinträchtigungen zu unterstellen, da die mageren Bergweiden, die massiv durch Arnika durchzogen sind, durch die Begüllung in intensivere Milchkrautweiden überführt werden.

Geschützte Arten sind durch die Wegtrasse betroffen, hier kann beispielsweise auch der langstielige Enzian genannt werden. Durch die Verbreiterung wird es zur Entfernung einzelner Exemplare kommen. Durch das großräumige Vorkommen werden diese jedoch nicht in ihrem Vorkommen gefährdet. Insofern sind die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum lediglich gering berührt.

Vorschreibungen:

1. Es ist durch die Behörde eine technisch/ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen.

2. Die Böschungen sind so weit als möglich ins umgebende Gelände fließend einzubinden. Die Böschungsoberkante ist rund auszugestalten. Der humose Oberboden ist in möglichst großen Wasenstücken zu bergen und unmittelbar nach Erstellung der Böschungen wiederum lagerichtig aufzubringen. Dabei ist auch die Humusierung der bergseitigen Böschung, dort wo möglich, erforderlich.

3. In Abschnitten von maximal 30m sind Triebswege (ca. 5m lang) in die bergseitige Böschung einzubinden, sodass die weidenden Tiere die bergeseitige Böschung durchqueren können und der Weidedruck in den übrigen Böschungsabschnitten möglichst minimiert wird. Fehlstellen sind daraufhin mit geeignetem Hochlagensaatgut zu begrünen.

4. Steinschlichtungen sind in trockener Bauweise möglichst rau zu erstellen und mit bindigem Material auszuzwickeln.

5. Die Bäche und Quellgerinne sind mittels nicht betonierter Furt zu queren und sowohl berg- als auch talseitig wiederum kaskadenartig in das Gerinne einzubinden.

6. Die Weganlage ist jedenfalls auf beiden Seiten mit einem Schranken bzw. einer Kette dauerhaft abzusichern und lediglich Befugten eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.09.2014 wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergänzend zu seinem Gutachten im Hinblick auf die allfällige Beeinträchtigung von Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 infolge der Querung von 6 Bächen und Quellgerinnen durch die Trasse des Bringungsweges mittels Furt darauf hingewiesen, dass diese Beeinträchtigungen als vernachlässigbar zu beurteilen sind, weil auch hier nur ein sehr geringer Anteil des Lebensraumes in Anspruch wird.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Das Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005 hat gemäß dessen § 1 Abs 1 zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

Gemäß § 6 lit d leg cit bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb einer Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Gemäß § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern sowie im Bereich der Uferböschung die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Die Landesregierung hat gemäß § 23 Abs 1 TNSchG 2005 durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

Die Landesregierung kann gemäß § 23 Abs 3 leg cit durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Sowohl hinsichtlich der gänzlich als auch der teilweisen geschützten Pflanzenarten der Anlagen 2 bzw 3 ist es nach § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 verboten, absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, sowie den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich ist.

Gemäß § 29 Abs 1 TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen

des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Nach § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung ua für Vorhaben nach § 7 Abs 1 und 2 nur dann erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für dazu die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Nach § 29 Abs 4 leg cit ist trotz der Voraussetzungen eine nach Abs 1 lit b, Abs 2 Z 2, Abs 3 lit a oder § 14 Abs 4 die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach den § 23 Abs 2 und 3 lit a TNSchG 2005 darf gemäß § 29 Abs 3 lit b TNschG 2005 nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Nach § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

Demnach darf im gegenständlichen Fall bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 durch das beantragte Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben andere langfristige Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Die Frage, ob durch die Verwirklichung der beantragten Wegbaumaßnahme derartige Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, war anhand eines entsprechenden Gutachtens zu klären. Dieses Gutachten wurde vom beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wie oben ausführlich dargetan, erstattet.

Die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes führt zu folgenden Ergebnis:

Aus dem vorhin wiedergegebenen Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. P1 ergibt sich für die Behörde schlüssig, dass durch die geplante Wegbaumaßnahme Eingriffe in Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes erfolgen. Der Schlussfolgerung, dass bei Realisierung des Wegprojektes massive Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert des gut frequentierten Erholungsgebietes um das X, einer sehr urtümlichen Hochgebirgslandschaft und zugleich einer Verbindung zwischen *** – und L vor allem für Wanderer und Mountainbiker, zu erwarten sind, sind die Antragsteller (vgl auch Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. P3 für landwirtschaftliche Liegenschaften vom 03.03.2014) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dieses Gutachten befasst sich in erster Linie mit der wirtschaftlich angespannten Situation der Nalm und der Notwendigkeit der Erschließung durch das beantragte Wegprojekt. Aus welchen konkreten Gründen allerdings durch den Ausbau des Karrenweges über das X die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen beschriebenen massiven Beeinträchtigungen von Erholungsbild und Landschaftsbild nicht gegeben sein sollen, ist diesem Gutachten nicht schlüssig zu entnehmen. Der Verweis auf das durch den Wegausbau berührte weitgehend unproblematische Gelände und das Erfordernis lediglich geringer Böschungsanschnitte wird relativiert durch das zuerkannte Erfordernis von Felsanrissen an zwei kurzen Wegstrecken und durch die Beurteilung des Amtssachverständigen für Geologie (vgl Stellungnahme vom 24.10.2013, **** und ****), wonach durch den im Zuge des Wegbaus notwendigen bergseitigen Abtrag Böschungen mit mehreren Metern Höhe entstehen und dass es an mehreren Bereichen bzw längeren Abschnitten erforderlich sein wird, dass der Wegbau ausschließlich durch bergseitige Einschnitte und keine weiteren talseitigen Schüttungen erfolgt, sodass örtlich, in den steileren Abschnitten und dort, wo bereits alte talseitige Steinmauern bestehen, voraussichtlich Stützkonstruktionen errichtet werden müssten. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen befürchteten nachhaltigen negativen Auswirkungen auf Erholungswert und Landschaftsbild durch den beantragten Wegbau sind nachvollziehbar und konnten somit von den Antragstellern nicht entkräftet werden. Dass durch die geplante Weganlage die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum, auch die die Querung mehrerer Fließgewässer und durch die Entfernung einiger geschützter Arten, wie beispielsweise des langstieligen Enzians, nur geringfügig berührt werden, ergibt sich ebenfalls aus dem naturkundefachlichen Gutachten.

Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte den Antragstellern die beantragte Bewilligung nur erteilt werden, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Wirtschaftsweges bestünden und diese im konkreten Fall gewichtiger wären als die Naturschutzinteressen. Bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist es somit nicht zulässig, für die beantragte Wegbaumaßnahme eine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a und Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 zu erteilen.

Zur Interessensabwägung:

In weiterer Folge war zu überprüfen, ob nach § 29 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 eine Bewilligung für die beantragte Maßnahme zulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn andere (langfristige) öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs 2 und 3 darf nach § 29 Abs 3 lit b leg cit nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwgH etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29. Oktober 2007, Zl 2004/10/0229).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass das X - eine alpine Verbindung zwischen dem *** – und dem hinteren L bzw Uertal – als eine sehr urtümliche alpine Landschaft anzusprechen ist und aufgrund der massiven Bedeutung dieses alpinen Passes, vor allem für Wanderer und Mountainbiker, der geplante maschinelle Ausbau des bestehenden Karrenweges mit entsprechend großen Hanganschnitten zu massiven Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert führen wird, hingegen die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum nur geringfügig beeinträchtigt werden.

Die Antragsteller führen gegen die Gewichtung der Naturschutzinteressen im Wesentlichen ins Treffen, dass die landschaftsbildliche Wertigkeit des Xs nicht höher zu bewerten ist als die Existenzsicherung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, wofür eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Nalm unabdingbar ist. Verwiesen wird insbesondere darauf, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt.

Im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind zwar derartige „andere öffentliche Interessen“ nicht näher definiert. Aus dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ kann jedoch aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen abgeleitet werden, dass in der Erhaltung der Almwirtschaft ein öffentliches Interesse gelegen sein kann.

Dass für die nachhaltige Bewirtschaftung, die nach dem Tiroler Almschutzgesetz vom 01.07.1987 zwingend vorgeschrieben und sanktioniert ist, die Errichtung des geplanten Zufahrtsweges auf die N-, P- und Z, ausgehend vom Ende des Yweges über das X, eine wesentliche Voraussetzung ist, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI I J bereits seinem Gutachten vom 05.08.2013, Zl ****, ausgeführt, ebenso, dass die Zufahrt mit Lastentransporten zur Bewirtschaftung der durch das gegenständliche Wegprojekt zu erschließenden Almen derzeit über das L und Uertal rund 70 km in eine Richtung beträgt und sich durch den Bau des geplanten Weges über das X die Zufahrtstrecke auf ca 24 km in eine Richtung verkürzt, dies bei einer verfahrensgegenständlichen Neubaustrecke von 1.855 m, wodurch eine wesentliche Erleichterung in der Bewirtschaftung der Almen zu erwarten sei.

Ergänzend dazu wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 06.08.2014 fachlich untersucht, ob der beantragte Zufahrtsweg für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B (Erbhof „*****“ in EZ **** GB S) und C D (Hof „****“ in EZ **** GB V) als gemeinschaftliche Eigentümer der N-Alm in EZ *** GB U bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig ist bzw entscheidende Bedeutung besitzt. Im Hinblick auf die vom Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde als auch von der Gemeinde U im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens erfolgte Argumentation einer Doppelerschließung der N-Alm wurde im Gutachten auch auf die derzeitige Erschließungssituation und deren Eignung für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung eingegangen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige kam in seinem Gutachten aufgrund des bereits oben dargestellten Befundes zur Situation der N-Alm und zu den Heimbetrieben der Antragsteller zu folgenden Schlussfolgerungen:

Der Hof des Herrn C D wird derzeit aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers nicht selbst bewirtschaftet, weshalb dieser außer Betracht gelassen wird. Der Hälfteanteil des Hofes „****“ an der N-Alm ist an die Personengemeinschaft A und E F verpachtet.

1. Bedeutung des Futterertrages der N-Alm für den landwirtschaftlichen Betrieb der Personengemeinschaft A und E F:

Für die Personengemeinschaft A und E F wird nun untersucht, welche Bedeutung die N-Alm für den Betrieb hat. Der tägliche Futterbedarf für eine GVE mit 500 kg Gewicht beträgt 12 kg Heu (§ 22 Abs. 3, WWSG). Bei einem durchschnittlichen Viehgewicht von 650 kg ist somit ein Futterbedarf von 15,6 kg (= 12 x 650/500) gegeben. Auf dem Betrieb der Personengemeinschaft A und E F werden aktuell 43 GVE gehalten. Der jährliche Futterbedarf für den Viehbestand der Personengemeinschaft A und E F beträgt rd. 245.000 kg Heu (= 43 GVE x 15,6 kg/Tag x 365 Tage). Nach einer durchgeführten Ertragsermittlung auf Basis der Bodenklimazahlen der Eigen- und Pachtgrundstücke liegt der Heuertrag dieser Grundstücke bei rd. 176.000 kg. Damit ist für das gehaltene Vieh ein zusätzlicher Futterbedarf von 69.000 kg (= 245.000 kg – 176.000 kg) gegeben. Die N-Alm weist eine anrechenbare Almfutterfläche von 121,30 ha auf. Bei einem durchschnittlichen Ertrag von 1.000 kg pro Hektar für die gegebene Höhenlage (BRUGGER/WOHLFARTER: Alpwirtschaft heute, 1981) ergibt sich ein Gesamtertrag für die Alm von gerundet 121.000 kg (=121,30 ha x 1.000 kg/ha). Die bewirtschafteten Heimgutsflächen und der Weideertrag der N-Alm sind somit ausreichend, den Gesamtfutterbedarf des Viehbestandes der Personengemeinschaft A und E F zu decken. Da der Weideertrag der N-Alm durch die betriebseigenen Tiere nicht vollständig genutzt wird, wird zusätzlich Lehnvieh auf die Alm aufgenommen; im Durchschnitt der Jahre 23 GVE (= 66 GVE – 43 GVE). Die zusätzliche Aufnahme von Lehnvieh zum Eigenvieh dient der Ausnutzung des Futterangebotes auf der Alm, als zusätzliche Einkommensquelle und damit der betriebswirtschaftlichen Verbesserung der N-Alm sowie der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der Weideflächen.

Der fehlende Futterbedarf für den gehaltenen Viehbestand der Personengemeinschaft A und E F in der Höhe von 69.000 kg entspricht eine Heimgutsfläche von rd. 9 ha. Dieser Bedarf – ohne Nutzung der N-Alm – könnte nur durch weitere Pachtflächen gewonnen werden. Zur allfälligen Pachtung weiterer landwirtschaftlicher Flächen zur Erhaltung des Viehbestandes der Personengemeinschaft A und E F muss festgestellt werden, dass im Raum S die Nachfrage nach Pachtflächen sehr groß ist. Dies vor allem auch durch Gemüsebauern, von denen wesentlich höhere Pachtpreise bezahlt werden (können) als in der Grünlandnutzung. Die Pachtpreise im Raum S liegen nach Auskunft des Herrn A B zwischen € 500,00 und € 1.500,00 pro Hektar. Bei einem durchschnittlichen Pachtpreis von € 1.000,00 pro Hektar würden die Pachtkosten für die weitere zur Futtergewinnung erforderliche Fläche von 9 ha jährlich € 9.000,00 betragen. Wie aber bereits festgestellt, ist es im Raum S grundsätzlich sehr schwierig entsprechende Pachtflächen zu bekommen.

Die N-Alm hat somit für die Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes der Personengemeinschaft A und E F eine entscheidende Bedeutung. Derzeit werden die Flächen des Hälfteeigentümers C D aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers verpachtet. Bei Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn C D hat die N-Alm auch für diesen Betrieb, analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F, eine entscheidende Bedeutung.

Weiters ist festzustellen, dass die Almwirtschaft eine Reihe öffentlicher Funktionen erfüllt und somit die Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt. Als gesetzliche Vorgaben hat nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Almschutzgesetzes „der Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und dass die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, dass der Almbetrieb möglich bleibt.“ Nach Artikel 8 Absatz 3 der Alpenkonvention sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen.

2. Vergleich der Zufahrtsstrecken durch das L und über den Pkw-befahrbar ausgebauten Xweg:

Die Alm wird von einem ständig anwesenden Hirten bzw. Melker betreut. Bei der aufgetriebenen Viehzahl mit Milchkühen ist dieser Personalstand aufgrund der anfallenden Arbeit knapp bemessen, wobei jedoch ein zweiter ständig anwesender Hirte/Melker nicht notwendig ist. Die Kosten für einen Hirten/Melker bei 3-monatigem Anstellungsverhältnis betragen nach Auskunft der Landarbeiterkammer Tirol nach dem Landarbeiterkollektivvertrag dzt. € 13.480,00. Ein zweiter, während der gesamten Almzeit angestellter Hirte/Melker, würde für den Betrieb eine sehr hohe Kostenbelastung darstellen, die aus dem Almbetrieb nicht finanziert werden kann. Aus diesem Grunde wird bei entsprechendem Mehrbedarf an Almpersonal zur Unterstützung des Hirten/Melker kurzfristig Personal vom Heimbetrieb auf die Alm gebracht. Pro Sommer ist lt. Aussagen von A B mit 30 bis 40 Fahrten (durchschnittlich 35 Fahrten) mit dem Pkw, davon ca. 20-mal mit Pkw-Anhänger für notwendige Materialtransporte, zu rechnen. Rund 5 Fahrten sind mit dem Traktor erforderlich.

Die Wegstrecke vom Heimbetrieb der Personengemeinschaft A und E F (Adresse, S) zum Almgebäude der N-Alm beträgt durch das L lt. Routenplaner 70,8 km mit einer Fahrzeit mit Pkw von 1 Stunde 15 Minuten. Diese Fahrzeit ist nach Aussagen von Herrn A B bei idealen Fahrbedingungen ohne Stau und Behinderung im Straßenverkehr möglich. Durch das z.T. sehr hohe Verkehrsaufkommen im L ist dies lt. A B jedoch die Ausnahme und immer wieder sind Fahrzeiten von bis zu 2 Stunden (in eine Richtung) zu erwarten. In der Kalkulation in der folgenden Tabelle wird eine durchschnittliche Fahrzeit von 1,5 Stunden (3 Stunden für Hin- und Rückfahrt) angesetzt. Mit dem Traktor dauert die Fahrzeit durch das L entsprechend länger und wird mit 4 Stunden für Hin- und Rückfahrt angesetzt. Je Kilometer wird für den Pkw ein Betrag von € 0,42 (amtliches Kilometergeld), für den Traktor mit 82 PS je Stunde ein Betrag von € 24,79 und für die Person € 11,00 pro Stunde (nach den ÖKL-Richtwerten, sog. Maschinenringtarife) angesetzt. Da häufig nicht nur eine Person zusätzlich erforderlich ist, wird mit durchschnittlich 1,5 Personen kalkuliert.

Die Wegstrecke über das X beträgt lt. Routenplaner 24,1 km bei einer Fahrzeit mit Pkw von 41 Minuten. Durch das geringe Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke kann jedenfalls mit einer Fahrzeit von 40 Minuten kalkuliert werden. Für die Hin- und Rückfahrt somit 80 Minuten bzw. 1,3 Stunden. Mit dem Traktor beträgt die Fahrzeit in eine Richtung rd. 1 Stunde, somit 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt.

Fahrt durch das L

km

€/km

Std.

€/Std.

Fahrten

Betrag

Pkw

141,6

0,42

35

2. 081,52 €

Traktor

4

24,79

5

495,80 €

Pkw-Fahrten für 1,5 Personen

3

11

35

1. 732,50 €

Traktor-Fahrten für 1,5 Personen

4

11

5

330,00 €

Gesamtaufwand

4. 639,82 €

Fahrt über das X

km

€/km

Std.

€/Std.

Fahrten

Betrag

Pkw

48,2

0,42

35

708,54 €

Traktor

2

24,79

5

247,90 €

Pkw-Fahrten für 1,5 Personen

1,3

11

35

750,75 €

Traktor-Fahrten für 1,5 Personen

2

11

5

165,00 €

Gesamtaufwand

1. 872,19 €

Differenz aufgrund der Strecke und Fahrzeit

2. 767,63 €

Die Berechnung der jährlichen Kosten für notwendige Fahrten vom Heimbetrieb zur Alm betragen derzeit durch das L € 4.639,82, bei der geplanten Fahrt über das X sind dies € 1.872,19. Die Mehrkosten für die notwendigen Fahrten vom Heimbetrieb zur N-Alm betragen somit jährlich € 2.767,63.

Bei Wiederaufnahme des Betriebes des Hälfteeigentümers C D kann analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F mit ähnlichen Kosteneinsparungen gerechnet werden.

Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das X ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung.

3. Derzeitige Erschließungssituation über das Gemeindegebiet U:

Unter Punkt 2 wurden die Mehrkosten bei der derzeitigen Erschließungssituation über das Gemeindegebiet U dargestellt. Weiters ist festzuhalten, dass über diese Variante mangels Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die vorgelagerten Grundstücke der Z keine gesicherte Zufahrtsmöglichkeit besteht. Eine Doppelerschließung durch den Ausbau des Zufahrtsweges über das X ist daher nicht gegeben. Die ursprüngliche Bewirtschaftung der N-Alm erfolgte über das X. Nach Aussagen des Herrn A B wurde durch seinen Großvater zur besseren Erreichbarkeit der Alm ein Karrenweg über das X errichtet. Durch den Ausbau der Motorisierung wurde schließlich die Zufahrt durch das L und das Gemeindegebiet U gewählt.

Wie unter Punkt 2 dargestellt, hat sich einerseits die Zufahrtssituation durch das L und andererseits die Situation der Almbewirtschaftung selbst stark geändert. Mit dem geplanten Ausbau des Karrenweges über das X kann auf technisch einfache Weise auf diese Änderungen reagiert werden und eine Erschließung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der N-Alm geschaffen werden.

Zusammenfassung

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die N-Alm für die Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes der Personengemeinschaft A und E F eine entscheidende Bedeutung hat. Derzeit werden die Flächen des Hälfteeigentümers C D aus gesundheitlichen Gründen des Eigentümers verpachtet. Bei Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn C D hat die N-Alm auch für diesen Betrieb, analog zum Betrieb der Personengemeinschaft A und E F, eine entscheidende Bedeutung.

Die Zufahrtsstrecke zur N-Alm über das X ist allein aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer hohen jährlichen Kosteneinsparung für den Betrieb verbunden. Der beantragte Zufahrtsweg ist somit für die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller A B und C D für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft notwendig bzw. besitzt eine entscheidende Bedeutung.

Aufgrund der fehlenden Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über das Gemeindegebiet U im Bereich der vorgelagerten Z ist durch den Ausbau des Karrenweges über das X keine Doppelerschließung der N-Alm gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft als im Sinne naturschutzgesetzlicher Vorschriften beachtliches öffentliches Interesse bezeichnet; dies aber nur dann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, die insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft nachhaltig notwendig ist (vgl VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173 und vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an der Errichtung des beantragten Wirtschaftsweges – Ausbau des bestehenden Karrenweges über das X - ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden könnte, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Almwirtschaft zu leisten vermag oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft zu gewährleisten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgebend ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz eines Betriebes bzw für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl VwGH vom 31.01.2005, Zl 2001/10/0017 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Antragsteller und der im Verfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige haben im durchgeführten Ermittlungsverfahren dargelegt, welche Erwartungen sie an die Verwirklichung des beantragten Wegprojektes knüpfen: es werde leichter, Personal für die Almbewirtschaftung der N-Alm zu gewinnen bzw die Alm zur Brechung von Arbeitsspitzen und zur Unterstützung des Hirten/Melkers kurzfristig mit Almpersonal von den Heimhöfen aus aufgrund der kürzeren Anfahrtsstrecke und Anfahrtszeit mit einer merkbaren jährlichen Kosteneinsparung für die Betriebe der Antragsteller zu beschicken, Zäunungen vorzunehmen, Almverbesserungsmaßnahmen durchzuführen und die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Materialtransporte, ua auch den Transport von Gülle, durchzuführen. Dass es allerdings angesichts der vorhandenen Erschließung über das L – und Uertal, wie bereits in den letzten 35 Jahren praktiziert, aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen. Für den erkennenden Richter ist nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern A und C D in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen der N-Alm, wie bereits bisher, nicht auch ohne den verfahrensgegenständlichen Weg verwirklicht werden könnten (vgl VwGH vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position der Gemeinde U – vgl Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 29.08.2011 – zu verweisen, wonach ua auch die N-Alm, unter entsprechendem Einsatz öffentlicher Mittel, von der Gemeinde U aus erschlossen ist und sich der Gemeindevorstand von U einstimmig gegen das vorliegende Projekt ausspricht. Entgegen der Ansicht des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, für die Fahrt zur N-Alm über das X lediglich eine Zeit von 40 Minuten zu benötigen, hat der Antragsteller A B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2014 für diese Fahrtstrecke mit einem allradbetriebenen PKW eine Fahrtzeit von rund einer Stunde angeschätzt und deckt sich diese Einschätzung auch mit den gewonnenen Erfahrungen aufgrund eines am 25.06.2014 durchgeführten Lokalaugenscheines, weshalb sich auch die durch das L angenommene Fahrzeit von durchschnittlich 1, 5 Stunden relativiert. Um noch längeren Fahrzeiten (bis zu zwei Stunden in eine Richtung) wirkungsvoll begegnen zu können, werden die Antragsteller Zeiten mit hohem Verkehrsaufkommen bzw Staus nach Möglichkeit zu vermeiden haben. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene Kostenkalkulation bei Annahme desselben Kilometergeldes von 0,42 Euro/km ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Fahrverhältnisse (einerseits Autobahn und Schnellstraße durch das L, gut ausgebaute Straße zur N-Alm, andererseits eine Hochgebirgsstrecke) ebenfalls zu relativieren.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.09.2014 wurde von A und C D eingestanden, dass es trotz Fehlens rechtlich gesicherter Fahrrechte von U aus auf die N-Alm in den letzten Jahrzehnten weder mit der Gemeinde U noch mit der Agrargemeinschaft Z ein Problem gegeben hat und der LKW-befahrbare Weg zur N-Alm über das vorgelagerte L – und Uertal auch bei Realisierung des beantragten Wegprojektes über das X künftighin zum Abtransport der Milch zur L-Milch und zum Transport vor allem des Melkviehs auf und von der Alm benötigt werden wird. In der Realisierung der Wegerschließung über das X wird von den Antragstellern eine wesentliche Wirtschaftserleichterung, aber auch eine Doppelerschließung gesehen. Das faktische Vorliegen einer Doppelerschließung mit ***weg über das Uertal bei Realisierung des Wegprojektes über das X wurde auch vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei Erörterung seines Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht außer Streit gestellt und wurden die Aussagen der Antragsteller bestätigt, wonach die N-Alm bislang stets ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet wurde und auch wird.

Dem Beschwerde führenden Landesumweltanwalt ist somit bei einer Gegenüberstellung der beiden festgestellten gegensätzlichen Interessen, nämlich einerseits dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des beantragten Wegbauvorhabens und andererseits an der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, im Ergebnis Recht zu geben, dass die N- Alm bereits ausreichend über das L bzw das Gemeindegebiet U LKW-befahrbar erschlossen ist und der beantragte Bringungsweg über das X eine Doppelerschließung bewirken würde. Die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung der N-Alm ist somit auch in Zukunft ohne Realisierung des Wegprojektes über das X möglich. Das beantragte Wegprojekt würde zwar unbestrittenermaßen eine Erleichterung der Bewirtschaftung der N-Alm ermöglichen, deren zeitgemäße Bewirtschaftung aber nicht unmöglich machen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass sowohl vom Landesumweltanwalt als auch vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt wurde, keinen Einwand gegen einen moderaten Ausbau des bereits bestehenden Karrenweges in einem Ausmaß und in einer Breite, dass die landschaftliche Wirksamkeit dieses traditionell errichteten Weges weiterhin erhalten bleibt und ein Befahren mit einem Motorrad oder einem Spezialfahrzeug, wie zB einem Quad, ermöglicht, zu haben. Dadurch würde es den Bewirtschaftern der N-Alm möglich gemacht, Fahrten vor allem bei guten Witterungs - und Wegverhältnissen auch über das X durchführen zu können.

Zumal somit der angestrebte Zweck mit einem im Vergleich vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, war der Beschwerde Folge zu geben und der beantragten Wegbaumaßnahme über das X die naturschutzrechtliche Genehmigung zu versagen.

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Wertung der Interessen im Zusammenhang mit der Almwirtschaft wird auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur verwiesen. Da auch sonst keine Rechtsfragen vorliegen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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