LVwG T LVwG-2014/22/3159-2

LVwG-2014/22/3159-2Landesverwaltungsgericht04.12.2014

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung für 5 Monate, Wertung eines knapp davor liegenden Vorentzuges

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/3159-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3159.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn R M, Adresse, v.d. Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zl **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht erkannt

I.Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 24.9.2014, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab dem 20.9.2014 (Abnahme des Führerscheines), entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) beizubringen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Aufgrund der rechtzeitigen Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid vom 7.10.2014 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z mit 9.10.2014, mithin innerhalb der gebotenen Frist von 2 Wochen, das Ermittlungsverfahren ein. Dieses mündete schlussendlich im nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid, mit dem die Entziehungsdauer auf 5 Monate erhöht wurde. Die verfügten begleitenden Maßnahmen blieben unverändert aufrecht.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt:

„Die gegenständliche Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Entziehungsdauer von 5 Monaten und andererseits gegen die als begleitende Maßnahme vorgeschriebene Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrsphysiologischer Stellungnahme

I. Entziehungsdauer:

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Behörde vom Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,47 mg/l beim Vorfall vom 20.09.2014 ausgeht. Richtig ist auch, dass von der Sachverhaltslage her angesichts der im März 2014 vorangegangenen Beanstandung die Entziehung meiner Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Monaten laut Gesetz geboten ist. Die Entziehungsdauer von 5 Monaten ist jedoch überhöht.

Noch im Erstbescheid hatte die Behörde offenkundig eine Entziehungsdauer von 4 Monaten als ausreichend erachtet. Ohne nähere Begründung und auch ohne sachliche Rechtfertigung wurde die Dauer der Entziehung im angefochtenen Bescheid nicht verringert, wie ich es in meiner Vorstellung beantragt hatte, sondern auf 5 Monate verlängert. Ich erachte diese Vorgangsweise als ungerechtfertigte Strafmaßnahme dafür, dass ich mir erlaubt habe, im Zuge der Vorstellung auf Gesetzesverletzungen von Seiten des einschreitenden Polizeibeamten hinzuweisen.

Der Anzeiger war am 20.09.2014 abends mit einem Kollegen aus Anlass eines Festumzuges in N zur Verkehrsregelung abkommandiert und musste aus diesem Grund die gegen mich eingeleitete Amtshandlung vorerst unterbrechen. Er befand sich in Zeitnot und, wie er selbst eingeräumt hat, in einer permanenten Stresssituation. Aus den angeführten Gründen konnte es schließlich dazu kommen, dass ich längere Zeit unbeaufsichtigt zurückbleiben musste, um auf die Rückkehr des Polizeibeamten zur Vornahme des Alkotests zu warten. Erst nach dem die Verkehrsregelung beendet war, ist der Anzeiger wieder zu mir gekommen. Bis zur Ablegung des Alkotests sind jedoch keine 15 Minuten mehr vergangen, sondern war der Zeitraum wesentlich kürzer. Laut Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren unter Vorweis eines handgeschriebenen Notizzettels nachweisen können, dass der Alkotest genau 15 Minuten nach Wiederaufnahme der unterbrochenen Amtshandlung vorgenommen worden sei. Dies ist aufgrund meiner Wahrnehmungen unrichtig und für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keinesfalls zuträglich, obwohl er zumindest eingeräumt hat, dass er vergessen hatte, mich hinsichtlich der Verhaltensweisen in der vorangegangenen Wartezeit zu belehren.

Richtig ist, dass ich meinerseits nie unrichtige Behauptungen hinsichtlich eines Nachtrunke aufstellt habe und muss ich auch zur Kenntnis nehmen, dass mein Rauchverhalten das Messergebnis nicht beeinflusst haben dürfe, wenn keine Rauchreste in das Messgerät gekommen sind. Ob die Messgenauigkeit aufgrund eingehaltener Eichvorschriften gegeben war, wurde offenkundig nicht gesondert überprüft. Zumindest fehlen Feststellungen hiezu im angefochtenen Bescheid.

Zusammenfassend soll mein Fehlverhalten jedenfalls nicht beschönigt und bestritten werden. Ich habe in meiner Vorstellung lediglich aufgezeigt, dass die Amtshandlung damals unter besonderen ungewöhnlichen Begleitumständen abgelaufen war und nicht sämtliche Formvorschriften eingehalten wurden. Meine diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben dürfen nicht zu einer Anhebung der Entzugsdauer führen. Die für die Entziehung meiner Lenkberechtigung gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von 3 Monaten wäre im vorliegenden Fall ausreichend, zumal auch der Grad der Alkoholbeeinträchtigung nicht übermäßig gewesen ist.

II. Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme

Richtig ist, dass bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des im § 7 Abs. 4 FSG 1997 genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsübertretungen berücksichtigt werden können. Diese Regelung hatte schon vor Aufnahme der betreffenden Bestimmung in den Gesetzestext im Rahmen der 5. FSG-Novelle Gültigkeit. Es entspricht jedoch auch ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit in einer Zukunftsprognose doch der Grad der Alkoholisierung ein wesentliches Entscheidungskriterium darstellt. Sowohl beim Vorfall vom März 2014 als auch bei der aktuellen Beanstandung war die Atemluftalkoholkonzentration jeweils nicht gravierend.

Die Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auch auf einen Vorfall Bezug, der sich vor mehr als 7 Monaten zugetragen hat. Dies ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, doch muss zu meinen Gunsten auch berücksichtigt werden, dass ich mich immerhin jahrelang wohlverhalten hatte und im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen in keiner Weise auffällig geworden war. Hinweise auf Verkehrsübertretungen in den Jahren vor 2014 fehlen zur Gänze. Ich bin auch nie etwa mit einer Straftat in Erscheinung getreten und habe auch nie als Kraftfahrer eine Gefahrensituation herbeigeführt oder einen Unfall verschuldet.

Die neuerliche aktuelle Beanstandung war auf eine Fehleinschätzung meinerseits zurückzuführen, da ich das längere Andauern der Alkoholbeeinträchtigung und die zu geringe Abbauzeit nicht beachtet hatte. Da zwischen Antritt der Fahrt und dem letzten Alkoholgenuss vor der Beanstandung ca. 3 Stunden vergangen waren, hatte ich angenommen, fahrtüchtig zu sein.

Dem angefochtenen Bescheid kann keinesfalls darin zugestimmt werden, dass bei mir Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen sei. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund meiner Vorgeschichte nicht gerechtfertigt, zumal Strafvormerkungen zur Gänze fehlen. Gerade die im § 17 Abs. 1 FSG-GV angeführten Voraussetzungen, auf die sich die Behörde 1. Instanz in der Bescheidbegründung bezieht, sind bei mir nicht gegeben.

Da im Übrigen nunmehr ohnehin wiederum einer Nachschulung unterziehen muss, kann damit gerechnet werden, dass meine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf der 3-monatigen Entzugsdauer wieder gegeben sein wird.

Ich stelle daher abschließend folgende

A N T R Ä G E :

Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entziehungsdauer auf 3 Monate herabgesetzt und von der Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die g gesundheitliche Eignung, samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, als begleitende Maßnahme Abstand genommen wird.“

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Z Zl ****, **** sowie ****

II.Sachverhalt:

Der Sachverhalt als solcher wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 20.9.2014 um 18:30 Uhr in N auf der L 7 bei Straßenkilometer **** das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,47 mg/l) gelenkt hat.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/96 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen die Entziehungsdauer von mehr als drei Monaten als auch gegen die Aufforderung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) beizubringen. Mit seinen diesbezüglich in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten ist er jedoch nicht im Recht:

Die gegenständliche Fallkonstellation fällt weder unter § 26 Abs 1 FSG (die Tat ist im Hinblick auf jene vom 14.4.2014 nicht erstmalig) noch unter die in Abs 2 legcit aufgezählten Sonderfälle der Entziehung. Die vorliegende Entziehung richtet sich demgemäß nach § 25 Abs 1 und 3 FSG. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist nach § 25 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Zeitspanne von lediglich ca. 5 Monaten wiederum ein Alkoholdelikt gesetzt hat. Beim Delikt vom 14.4.2014 wurde ihm die Lenkberechtigung für ein Monat (mithin bis 14.5.2014) entzogen und absolvierte er am 11.7.2014 ein Verkehrscoaching. Dieses Verkehrscoaching sollte eigentlich der Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss dienen. Der Beschwerdeführer lenkte jedoch gerade einmal nach ca. zwei Monaten nach diesem Verkehrscoaching wiederum ein KFZ in alkoholisiertem Zustand. Zu Recht verweist die Behörde in diesem Zusammenhang auch auf einen weiteren Vorentzug für eine Alkotestverweigerung (der Vortest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,23 mg/l) am 24.11.2007. Diese Tat zog eine Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Monate nach sich. Weiters wurde ihm eine Nachschulung aufgetragen. Überdies wurde er aufgefordert, ein amtsärztlicher Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 7.4.2008 wird u.a. ausgeführt, dass sich ungeachtet der bedingten Geeignetheit beim Beschwerdeführer Hinweise auf erhöhte Alkoholgefährdung fänden. Im Resümee wird eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung empfohlen. Bei Auffälligkeiten im Sinne eines (auch geringgradigen) Alkoholdeliktes wird eine unmittelbare verkehrspsychologische Neuvorstellung angeraten.

Im Gutachten vom 15.4.2008 schließt sich der Amtsarzt dieser Einschätzung an und sieht eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr als erforderlich an. In diesem Zeitraum sei auch im Sinne der stabilen Alkoholabstinenz der Nachweis von 0,0 Promille Alkohol im Blut erforderlich, wobei auch bei einer nur geringen Alkoholisierung eine unmittelbar verkehrspsychologische Neuvorstellung notwendig sei. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieser fachlichen Einschätzungen die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet.

Dem Beschwerdeführer hätte also aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrungen in der Vergangenheit (es lagen darüber hinausgehend ja noch weitere Vorentzüge vor) bewusst sein müssen, dass gerade bei ihm auch eine geringgradige Alkoholisierung und ein damit einhergehendes Lenken eines KFZ in (verkehrs)psychologischer Hinsicht problematisch ist. Ungeachtet dessen hat er – wie erwähnt – gerade einmal ca. zwei Monate nach einem Verkehrscoaching wiederum ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Damit ist jedoch die Einschätzung der Behörde, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. § 18 Abs 3 FSG-Gesundheitsverordnung) bezweifelt werden muss, nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend erweist sich die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 5 Monaten im Sinne einer vorzunehmenden Prognose keinesfalls als überhöht und jedenfalls erforderlich, um beim vorbelasteten Beschwerdeführer einen erforderlichen Sinneswandel zu erwirken. Aber auch die Aufforderung, sowohl ein amtsärztliches Gutachten als auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, steht in der vorliegenden Fallkonstellation – wie oben näher ausgeführt - mit dem Gesetz in Einklang.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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