LVwG T LVwG-2014/26/2002-4

LVwG-2014/26/2002-4Landesverwaltungsgericht13.11.2014

Regest

Die angestrebte Baubewilligung für ein Futtermittellager als Nebengebäude im ausgewiesenen Freiland wurde rechtskonform versagt, da eine bewilligungswidrige Wohnnutzung des als Viehstall baurechtlich genehmigten Hauptgebäudes stattfindet. Solange eine konsenswidrige Nutzung des Hauptgebäudes erfolgt, ist kein Raum für eine Baubewilligung eines Nebengebäudes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/26/2002-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2002.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 12.02.2014, Zl ****, betreffend die Abweisung des Bauansuchens zum Neubau eines Futtermittellagers auf dem Grundstück ***1 GB Z nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013, Zl ****, wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Versagung der Baubewilligung auf die Bestimmung des § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 zu stützen hat.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

  1. Vorgeschichte:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.06.2011 wurde ua in Ansehung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück ***1 GB Z des Beschwerdeführers ein Beseitigungsauftrag binnen Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides erteilt.

Dieser baupolizeiliche Auftrag wurde damit begründet, dass aufgrund eines Lokalaugenscheines am 18.11.2010 feststehe, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Gebäude in Holzbauweise auf seinem Almgrundstück erstellt habe, welches mit einem Pultdach abgedeckt sei und zur Hälfte als Trockenabort verwendet werde.

Diese Gebäudeneuerrichtung sei baurechtlich bewilligungspflichtig, es liege aber keine entsprechende Baubewilligung vor.

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.08.2011 wurde ein Bauansuchen des Beschwerdeführers ua betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück ***1 GB Z abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass das bereits konsenslos in Holzbauweise errichtete Gebäude mit den Ausmaßen von 2,77 m x 4 m, welches als Trockenabort und Abstellraum verwendet werden solle, auf der im ausgewiesenen Freiland befindlichen Grundfläche baurechtlich nicht zulässig sei.

Auch dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit einem am 29.05.2013 bei der Gemeinde Z eingebrachten Bauansuchen beantragte der Beschwerdeführer in weiterer Folge (mit Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude) die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für den Neubau eines Futtermittellagers auf dem Gst ***1 GB Z.

Über dieses Baugesuch entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 04.09.2013 dahingehend, dass das Bauansuchen gem § 27 Abs 3 TBO 2011 abgewiesen wurde.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z begründete dabei seine Entscheidung damit, dass das gegenständliche Gebäude bereits konsenslos errichtet worden sei und ein entsprechender Beseitigungsauftrag in Rechtskraft erwachsen sei, wobei ein Vollstreckungsverfahren schon eingeleitet sei.

Nach dem Bauansuchen und den vorgelegten Planunterlagen befinde sich das antragsgegenständliche Gebäude etwa 4m westlich einer ebenfalls konsenslos errichteten Almhütte. Laut Bauplan werde das Gebäude als Futtermittellager genutzt (das in der Natur bestehende Gebäude werde als Trockenabort und Lager verwendet).

Das gegenständliche Bauvorhaben sei im ausgewiesenen Freiland rechtlich nicht zulässig, das beantragte Gebäude könne nicht unter die im Freiland zulässigen baulichen Anlagen gem § 41 TROG 2011 subsumiert werden, insbesondere handle es sich um keinen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel diene. Ebenso wenig sei von einem zulässigen Nebengebäude auszugehen, zumal am Bauplatz kein Hauptgebäude rechtmäßig bestehe, da anstelle des baurechtlich genehmigten Almstalles ein Wohnzwecken dienendes Almgebäude erstellt worden sei, für welches ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliege, weshalb die Baubewilligung für den Almstall zwischenzeitlich erloschen sei. Die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des Gebäudes sei zudem vom landwirtschaftlichen Sachverständigen verneint worden.

Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 12.02.2014 als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dabei ihre Berufungsentscheidung – nach Wiedergabe der Begründungsausführungen im erstbehördlichen Bescheid – im Wesentlichen damit, dass sie sich auf die Begründung des erstinstanzlichen Abweisungsbescheides stütze, wonach der baubehördlich genehmigte Almstall auf der als Sonderfläche nach § 47 TROG 2001 gewidmeten Grundfläche nie errichtet worden sei, stattdessen sei ein zu Wohnzwecken verwendetes „Wochenendhaus“ erstellt worden, für welches ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliege, sodass die für den Almstall erteilte Baubewilligung zwischenzeitlich erloschen sei. Es werde daher auch kein Nebengebäude als Futtermittellager benötigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher in Beschwerdestattgabe um die Erteilung der beantragten baurechtlichen Genehmigung ersucht wurde. Eventualiter wurde begehrt, den angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt.

Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen mit keinem Wort eingegangen sei. Das Berufungsvorbringen werde auch zum Beschwerdevorbringen erhoben.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, etwa behänge gegenwärtig in Bezug auf das (an das verfahrensgegenständliche Gebäude) angrenzende Gebäude kein Zwangsvollstreckungs-verfahren.

Insoweit die belangte Behörde darauf hinweise, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude als Trockenabort und Lager verwendet werde, sei darzulegen, dass die weitere beurteilungsrelevante Nutzung des gegenständlichen Gebäudes einzig und allein an den antragsgegenständlichen Nutzungsarten des Bauansuchens zu messen sei, beantragt sei nunmehr jedoch die Lagerung von Heu, anderen Futtermitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zur Bewirtschaftung des daneben befindlichen Schafstalles.

Zu dieser antragsgegenständlichen Nutzung des Gebäudes sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, sodass das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei.

Dieser Umstand begründe auch die Annahme der Befangenheit der belangten Behörde, welche Befangenheit als Verfahrensmangel eingewendet werde.

Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei keinem Parteiengehör unterzogen worden, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt worden sei.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 angewandt, zumal ein Verstoß des Bauvorhabens gegen den örtlichen Flächenwidmungsplan nicht in evidenter Weise erkennbar sei.

Tatsächlich lasse nämlich die Bestimmung des § 41 Abs 2 TROG 2011 die beantragte Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise zu.

Die erfolgte Abweisung des Bauansuchens ohne weiteres Verfahren gem § 27 Abs 3 TBO 2011 sei daher nicht zulässig gewesen.

Zudem sei das antragsgegenständliche Gebäude als Nebengebäude zum daneben befindlichen Schafstall bau- und raumordnungsrechtlich zulässig. Der beantragte Heustadel sei nämlich diesem Schafstall funktionell untergeordnet. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei auch die Baubewilligung für den Almstall nicht erloschen. Eine allfällige unzulässige Verwendung dieses als Schafstall genehmigten Gebäudes rechtfertige keineswegs die Annahme, dass daraus ein Verlust des baurechtlichen Konsenses resultieren könnte. Selbst ein Abbruchbescheid würde dabei vorliegend nur die zu Unrecht errichteten Teile des Gebäudes umfassen können, nicht jedoch die vom aufrechten Konsens umfassten Gebäudeteile. Schließlich stelle die Bestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand (insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes) ab.

Gegenständlich sei ein zulässiger ortsüblicher Stadel beantragt worden. Das verfahrensgegenständliche Holzgebäude füge sich ideal in den vorherrschenden Stil im Gegenstandsbereich des Z-Tals ein, die notwendige Ortsüblichkeit sei jedenfalls anzunehmen, wobei diesbezüglich auf die Sachverständigenbeurteilung des Architekten Dipl. Ing. B B vom 14.11.2013 verwiesen werden könne. Damit werde eindeutig und nachvollziehbar die Ortsüblichkeit des beantragten Gebäudes bestätigt und sei die belangte Behörde dem auf gleicher fachlicher Ebene nicht ausreichend entgegengetreten.

Durch die beantragte Nutzung als Heulagerstätte bestehe eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung, der Beschwerdeführer treibe auch nachweislich seine Tiere auf die gegenständliche Weide auf. Die Sachverständigenstellungnahme des Architekten Dipl. Ing. B B vom 14.11.2013 zeige auch nachvollziehbar auf, dass die Verwendung als Futtermittellager aufgrund der weiten Entfernung zum Heimatgebäude notwendig sei.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die gegenständliche Almfläche nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von anderen genutzt werde, wobei der Tierbestand des Beschwerdeführers nur ca 40 % ausmache.

Die Begründung der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde sei keinesfalls ausreichend, zumal mit keinem Wort auf das Berufungsvorbringen eingegangen worden sei, dies grenze an Willkür.

Am 17.09.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Verfahrensparteien die Gelegenheit hatten, ihre Rechtsstandpunkte darzulegen.

Der Beschwerdeführer bekräftigte dabei seine bisherige Beschwerdeargumentation.

Ergänzend stellte der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung auch einen zusätzlichen Beweisantrag betreffend die Beurteilung der Ortsüblichkeit des beantragten Gebäudes durch einen Sachverständigen. Vor allem zeigte der Rechtsmittelwerber nochmals die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde auf.

II.Rechtslage:

Indem die belangte Behörde „Gemeindevorstand der Gemeinde Z“ mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 12.02.2014 den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.09.2013 vollinhaltlich bestätigte, hat sie die schließlich von ihr vorgenommene Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers zur Errichtung eines Neubaues eines Futtermittellagers auf dem Grundstück ***1 GB Z auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt.

Diese Bestimmung der TBO 2011 lautet wie folgt:

„§ 27

Baubewilligung

(1)…

(2)…

(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder

e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.

(4)…“

III.Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das vom Beschwerdeführer für sein Bauvorhaben „Neubau Futtermittellager“ auf seinem Grundstück ***1 GB Z bei der Baubehörde eingebrachte Bauansuchen abgewiesen hat.

In Beurteilung steht daher das von der belangten Behörde durchgeführte Bauverfahren in Bezug auf den vom Beschwerdeführer am 29.05.2013 bei der Baubehörde eingereichten Bauantrag samt den damit vorgelegten Planunterlagen.

Verfahrensgegenständlich können sohin nur all jene Fragen sein (aber auch nur diese), die in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 eine Rolle spielen und die Genehmigungsfähigkeit, respektive die Nichtgenehmigungsfähigkeit des beantragten Bauprojekts betreffen.

Die belangte Behörde ist bei der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung davon ausgegangen, dass ein „offenkundiger“ Abweisungsgrund entsprechend der Bestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 zufolge Widerspruchs des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan gegeben ist, da das beantragte Gebäude „Futtermittellager“ im Freiland nicht zulässig sei. Beim antragsgegenständlichen Gebäude handle es sich um keine im Freiland nach § 41 TROG 2011 zulässige bauliche Anlage.

Insbesondere könne das beantragte Gebäude kein Nebengebäude gem § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 sein, da auf dem Bauplatz kein Hauptgebäude rechtmäßig bestehe, zumal der baurechtlich genehmigte Schafstall nie errichtet worden sei, sondern stattdessen ein zu Wohnzwecken verwendetes Gebäude, für welches ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vorliege, womit die erteilte Baubewilligung (für den Schafstall) zwischenzeitlich erloschen sei.

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliegend nicht zutreffen würden, da entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl die Qualifikation des antragsgegenständlichen Gebäudes als Nebengebäude gem § 2 Abs 10 TBO 2011 zu bejahen sei. Vor allem bestehe eine aufrechte Baubewilligung für einen Schafstall, eine möglicherweise unzulässige Verwendung dieses Gebäudes bedinge keinesfalls den Verlust des baurechtlichen Konsenses und könne sich ein Abbruchbescheid nur auf die zu Unrecht errichteten Teile des Gebäudes beziehen. Zudem stelle die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand (insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes) ab.

Diese strittige Fragestellung der Qualifikation des vom Beschwerdeführer beantragten Gebäudes „Futtermittellager“ als Nebengebäude zu einem baurechtlich als Schafstall genehmigten Gebäude betrifft die Genehmigungsfähigkeit des antragsgegenständlichen Projekts und wurde diese Fragestellung daher von der belangten Behörde zu Recht im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren abgehandelt.

Weiters hat die belangte Behörde nach Überzeugung des erkennenden Gerichts rechtlich zutreffend die Bewilligungsfähigkeit des streitverfangenen Bauvorhabens „Futtermittellager“ als Nebengebäude gem § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 verneint, wozu Folgendes auszuführen ist:

Entgegen der Beschwerdeargumentation, dass es im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 10 TBO 2011 nicht auf einen zu Recht oder zu Unrecht bestehenden Bestand des Hauptgebäudes, sondern einzig und allein auf das Faktum einer funktionellen Unterordnung des Nebengebäudes und auf ein ebenfalls auf der genannten Liegenschaft bestehendes (Haupt-)Gebäude ankomme, ist klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits in mehreren Entscheidungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung der TBO 2001 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Annahme eines Nebengebäudes voraussetzt, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet und auf ein nicht konsentiertes bestehendes Hauptgebäude dabei nicht abgestellt werden kann (vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0075, und vom 27.09.2005, Zl 2004/06/0017).

Gegenständlich war demnach als Vorfrage zu klären, ob das verfahrensgegenständliche „Futtermittellager“ als Nebengebäude zu dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.2008 baurechtlich genehmigten Schafstall auf dem Gst ***1 GB Z in Frage kommt.

Im Akt der belangten Behörde liegen Lichtbilder ein, aus denen hervorgeht, dass das baurechtlich als „Schafstall“ genehmigte Gebäude zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, sodass eine bewilligungsgemäße Verwendung dieses Gebäudes als Viehstall nicht möglich ist. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass sich diese Lichtbilder, die eine eingerichtete Küche bzw Stube zeigen, auf das baurechtlich als Schafstall genehmigte Gebäude beziehen. Weiters hat er angegeben, erst damit begonnen zu haben, Einrichtungsgegenstände aus dem Gebäude zu entfernen, woraus sich ergibt, dass eine bewilligungsgemäße Verwendung des Gebäudes noch gar nicht möglich ist.

Vom Bürgermeister der Gemeinde Z wurden in Ansehung dieser konsenslosen Wohnnutzung bereits Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 39 TBO 2011 gesetzt, ua ein Benützungsverbot ausgesprochen, welches Gegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht ist und worüber in einem eigenen Erkenntnis abgesprochen wird.

Mit Bedachtnahme auf diese sowohl dem Beschwerdeführer als auch den gemeindlichen Baubehörden und schließlich auch dem erkennenden Gericht bekannten Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass im Lichte der voraufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien eine Baubewilligung für das beantragte Gebäude „Futtermittellager“ als Nebengebäude gem § 41 Abs 2 lit g TROG 2011 jedenfalls solange ausscheidet, als eine bewilligungswidrige Wohnnutzung des als Viehstall baurechtlich genehmigten Gebäudes stattfindet. Solange eine konsenswidrige Nutzung des Hauptgebäudes erfolgt, ist kein Raum für eine Baubewilligung eines Nebengebäudes.

Ob die weiteren Kriterien für das Vorliegen eines Nebengebäudes gegeben wären, war daher im Gegenstandsfall nicht mehr zu prüfen.

In § 41 Abs 2 TROG 2011 wird die Frage, welche dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegenden Gebäude im Freiland zulässigerweise errichtet werden dürfen, abschließend geregelt. Das vom Beschwerdeführer beantragte Gebäude „Futtermittellager“ kann – wie bereits aufgezeigt – dem Tatbestand eines „Nebengebäudes“ im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesvorschrift nicht unterstellt werden, ebenso wenig einem anderen Tatbestand, der die beantragte Baugenehmigung tragen könnte.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde daher das vom Beschwerdeführer in Bezug auf sein Bauvorhaben „Futtermittellager“ eingebrachte Bauansuchen abgewiesen, unzutreffend hat sie dabei allerdings die Versagung der Baubewilligung auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 TBO 2011 gestützt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nämlich nicht von einem „offenkundigen“ Abweisungsgrund auszugehen.

Offenkundigkeit im Sinn der genannten Rechtsvorschrift liegt dann vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeit, zB die Aufnahme von Beweisen (siehe die Entscheidung des VwGH vom 03.08.1995, Zl 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen (vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1997, Zl 97/17/0243) voraussetzt.

Eine derartige Ermittlungstätigkeit war aber vorliegend – insbesondere in Ansehung der bewilligungswidrigen Nutzung des „Hauptgebäudes“ – notwendig. Das erkennende Gericht sah sich daher veranlasst, die Abweisung des streitverfangenen Bauansuchens auf die Bestimmung des § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 zu stützen, dies in Abänderung der Entscheidung der belangten Behörde.

Entsprechende Ermittlungen zur (bewilligungswidrigen) Nutzung des Hauptgebäudes „Schafstall“ zu Wohnzwecken wurden dabei vorliegend sowohl auf Gemeindeebene als auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

Zum Beschwerdevorbringen ist im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin bereits eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten:

a)

Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die belangte Behörde hätte – von der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts als Nebengebäude abgesehen – übersehen, dass das antragsgegenständliche Gebäude einen ortsüblichen Heustadel in Holzbauweise darstelle, der nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 im Freiland baurechtlich bewilligt werden könne, sodass sie nicht mit Antragsabweisung vorgehen hätte dürfen, ist seitens des erkennenden Gerichts auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufmerksam zu machen.

Mit Blick auf den Spruch der belangten Behörde und das damit entschiedene Bauansuchen des Beschwerdeführers ist verfahrensgegenständlich ein Baubewilligungsverfahren.

Beim Bauverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, demgemäß kommt dem verfahrenseinleitenden Antrag entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ausdrücklich die Erteilung einer Baubewilligung für sein Bauvorhaben „Neubau eines Futtermittellagers“ beantragt und damit ein Baubewilligungsverfahren in Gang gesetzt. Gleichermaßen ergibt sich aus den mit dem Bauansuchen vorgelegten Planunterlagen eindeutig der Verwendungszweck des beantragten Gebäudes als Futtermittellager.

Der verfahrenseinleitende Antrag beinhaltet unzweifelhaft nicht eine (Bau-)Anzeige über die Errichtung eines ortsüblichen Stadels.

Wenn vom Beschwerdeführer nunmehr im Rechtsmittelverfahren releviert wird, dass es sich bei seinem Bauvorhaben um die Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise handle, dessen Errichtung im Freiland zulässig sei, so geht dieses Beschwerdevorbringen im gegenständlich zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren fehl, weil für diese Argumentation zwar in einem Anzeigeverfahren entsprechender Raum wäre, nicht aber im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren.

Die Errichtung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, stellt nämlich nach § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 grundsätzlich ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar.

Nachdem der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall – wie bereits dargelegt – unzweifelhaft ein Baubewilligungsverfahren in Gang gesetzt hat, dies in Ansehung seines Bauvorhabens „Neubau eines Futtermittellagers“, wäre der Baubehörde ein Umdeuten dieses eindeutigen Anbringens in eine Bauanzeige gem § 23 TBO 2011 zur Errichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 jedenfalls verwehrt gewesen (vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 09.09.2013, Zl 2012/17/0025, und vom 19.04.2007, Zl 2007/16/0065).

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht möglich, einen Wechsel des Verfahrensregimes – nämlich vom Bewilligungsverfahren in ein Anzeigeverfahren – vorzunehmen, dies mit Blick auf die Unterschiede zwischen einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren und einem Anzeigeverfahren nach der TBO 2011 (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/07/0192). Zudem würde ein Wechsel auf Ebene des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von einem Verfahrenstypus zum anderen eine unzulässige Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens bedeuten (siehe dazu VwGH–Erkenntnis vom 20.09.2012, Zl 2011/07/0149).

Eine Befassung mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das antragsgegenständliche Gebäude einen ortsüblichen Heustadel darstelle, war demnach aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich und konnte folglich die vom Verwaltungsgerichtshof dazu geforderte Detailprüfung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwingenden Kriterien der Bauweise, der Ortsüblichkeit und des Verwendungszweckes unterbleiben (vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2008, Zl 2007/06/0219, vom 30.05.2006, Zl 2004/06/0206 und vom 21.12.2000, Zl 98/06/0219).

Das sich auf einen ortsüblichen Heustadel beziehende Beschwerdevorbringen geht nach Auffassung des erkennenden Gerichts demgemäß ins Leere und vermag diese Argumentation das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.

b)

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs in Ansehung eines Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen betreffend die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens geltend macht, ist ihm zwar zuzugestehen, dass ihm nach den vorliegenden Aktenunterlagen diese Fachstellungnahme nicht förmlich zur Stellungnahme übermittelt worden ist, doch ist daraus für den Rechtsmittelwerber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen, da es auf diese Fachbeurteilung im Gegenstandsfall rechtlich gar nicht ankommt.

Davon abgesehen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.09.2014 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die vorhandenen Aktenunterlagen mit den Verfahrensparteien durchgegangen worden sind. Es bestand für den Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit, vom Akteninhalt Kenntnis zu erlangen und sich dazu zu äußern.

Auch dieses Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, das vom Rechtsmittelwerber gewünschte Verfahrensergebnis herbeizuführen.

c)

In der Beschwerde wird dargelegt, dass das beantragte Gebäude mit dem Verwendungszweck der Lagerung von Heu, anderen Futtermitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln beurteilungsrelevant sei und nicht das derzeit (konsenslos) bestehende Gebäude, welches als Trockenabort und Lager verwendet werde. Dies habe die belangte Behörde verkannt, womit ein Befangenheitsgrund verwirklicht worden sei.

Dieser Beschwerdeargumentation kann vom erkennenden Gericht insofern gefolgt werden, als tatsächlich entscheidungsmaßgeblich das beantragte Gebäude und nicht das in der Natur bereits (konsenslos) vorhandene Gebäude ist, doch vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht anzuschließen, die Gemeindebehörden hätten vorliegend nicht über das antragsgegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers „Neubau Futtermittellager“ abgesprochen, sondern über das bereits bestehende und als Trockenabort sowie Lager genutzte Gebäude.

Der Bürgermeister und auch der Gemeindevorstand der Gemeinde Z haben zwar im Begründungsteil ihrer Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das in der Natur bereits bestehende Gebäude als Trockenabort und Lager verwendet wird, doch haben sie auch klargestellt, dass laut Bauplan eine Nutzung dieses Gebäudes als Futtermittellager beabsichtigt ist. Zudem ergibt sich aus der Begründung ihrer Entscheidungen sehr deutlich, dass sie über das beantragte Gebäude eine Entscheidung getroffen haben, etwa hat die belangte Behörde ausgeführt, dass mangels eines als Almstall genutzten „Hauptgebäudes“ auch kein Nebengebäude als Futtermittellager benötigt werde.

Demnach besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung über das antragsgegenständliche Bauprojekt des Beschwerdeführers „Neubau Futtermittellager“ abgesprochen worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls vermag nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Umstand, dass die belangte Behörde auf die derzeitige Nutzung des Gebäudes, welches mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen einer (nachträglichen) baurechtlichen Bewilligung zugeführt werden soll, in der Begründung ihrer Entscheidung hingewiesen hat, keine Befangenheit zu begründen, hat die belangte Behörde doch auch die beantragte künftige Verwendung des Gebäudes als Futtermittellager angeführt und darauf bei ihrer Entscheidung abgestellt.

Im Übrigen wäre eine (allfällige) Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung des unbefangenen Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls saniert (vergleiche in diesem Sinne die Entscheidungen des VwGH vom 18.06.2013, Zl 2013/10/0136, vom 18.03.2013, Zl 2011/05/0010, und vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0219).

Folgerichtig ist auch mit diesem Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.

d)

Was den Beweisantrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.09.2014 anbelangt, ein vom erkennenden Gericht zu beauftragender baufachlicher Sachverständiger möge das verfahrensgegenständliche Gebäude „Futtermittellager“ in Bezug auf dessen Ortsüblichkeit beurteilen, ist seitens der erkennenden Gerichts auf die vorstehenden Begründungsausführungen zu verweisen, wonach die Fragestellung der Ortsüblichkeit des beantragten Gebäudes („ortsüblicher Heustadel in Holzbauweise“) im vorliegend zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren keine Rolle spielt, da diese Frage mit Blick auf die Bestimmung des § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 in einem entsprechenden Bauanzeigeverfahren zu klären ist.

Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Bauansuchen des Beschwerdeführers und dem dadurch ausgelösten Baubewilligungsverfahren war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage der Ortsüblichkeit des antragsgegenständlichen Gebäudes nicht zu beurteilen und war daher dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht zu entsprechen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei beantwortet werden, insbesondere konnte daraus abgeleitet werden, dass ein baurechtlich konsentiertes Hauptgebäude Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Nebengebäude auf demselben Grundstück ist.

An die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

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