LVwG T LVwG-2014/17/0583-2

LVwG-2014/17/0583-2Landesverwaltungsgericht03.11.2014

Regest

Vertrauensgrundsatz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0583-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0583.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch die Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1, vertreten durch RA Dr. B, Adresse2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 09.01.2014 zu Zahl VK-*****-****, wie folgt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Verwaltungsstrafverfahren zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht wird. Hinsichtlich des Punktes 5 und 6 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 5 und 6 mit jeweils 20 % der verhängten Strafe somit zu Punkt 5 mit € 15,-- und zu Punkt 6 mit € 6 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 09.01.2014 zu Zahl VK-*****-**** wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung Sie haben sich nicht davon überzeugt dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Zi.1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Auf den Versandstücken fehlten die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR

2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung Sie haben sich nicht davon überzeugt dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Zi.1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Absatz 5.2.2.1.1 ADR

3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung Sie haben sich nicht davon überzeugt dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Zi.1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichnung in irgendeiner Form. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR

4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung. Sie haben sich nicht davon überzeugt dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gem. § 2 Zi.1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren. Die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet. Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR

Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR

5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR

6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung

Es wurde festgestellt, dass Sie keine Feuerlöschmittel mitgeführt haben, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. a ADR

Verwaltungsübertretung(en) nach:

1. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

3. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

4. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

5. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

6. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. 8.1.4.1 lit a ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 55,00

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

24 Stunden

2. 55,00

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

24 Stunden

3. 55,00

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

24 Stunden

4. 75,00

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

24 Stunden

5. 75,00

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

24 Stunden

6. 55,00

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 430,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene g e g e n das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 09.01.2014, ZI. VK-*****-****, dem Betroffenen am 13.01.2014 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

Tatzeit:28.06.2013 um 09:50 Uhr

Tatort:Ort2, Kreuzungsbereich Adresse3-Adress4

gegenüber XY in Fahrtrichtung stadteinwärts

Fahrzeug:LKW, -***

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten. Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:

UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)

ca. 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer in 6 Spruchpunkten Übertretungen nach dem GGBG zur Last gelegt und Geldstrafen in Gesamthöhe von EUR 370,00 zzgl. EUR 60,00 an Verfahrenskosten auf erlegt.

I. Anfechtungserklärung:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Zur Sache:

Der Beschwerdeführer ist bei der Fa. C Transporte GmbH mit Sitz in Ort3, Adresse5, als Baggerfahrer beschäftigt. Die Fa.C verfügt über die Gewerbeberechtigung Erdbeweger (Deichgräber) und stellt hierzu dem Beschwerdeführer einen Bagger und einen LKW, Automarke, mit dem amtlichen Kennzeichen -*** zur Verfügung.

Das zuletzt genannte Fahrzeug ist mit einem Tank für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvolumen von 400 Liter ausgestattet. Der tatrelevante LKW wird vom Beschwerdeführer genutzt, um Arbeitsgeräte und Dieseltreibstoff für den von ihm genutzten Bagger auf Baustellen zu verbringen. Am 28.06.2013 war der Beschwerdeführer mit dem angeführten LKW vom Sitz des Arbeitgebers in Ort3. zu einer Baustelle im Raum Ort2 unterwegs und wurde hierbei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Beweis: PV

ZV D, per Anschrift Fa. C

Auszug WKO über Gewerbeberechtigung, ansonsten von Amts

wegen einzuholen

III. Beschwerdegründe:

ARechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Der Beschwerdeführer hat sich sowohl schriftlich als auch persönlich vor der belangten Behörde verantwortet und unter anderem vorgebracht, dass die Beförderung von Dieseltreibstoff unter die sog. Handwerkerregelung nach § 1.1.3.1 lit. c ADR fallen würde.

Die belangte Behörde hat sich weder mit dem Vorbringen inhaltlich auseinander gesetzt, noch von Amts wegen Ermittlungen zur Prüfung der angeführten „Handwerkerregelung" vorgenommen, sodass der Sachverhalt m angelhaft ermittelt wurde und die getroffenen Feststellungen unzureichend begründet, sowie die darauf beruhende rechtliche Beurteilung rechtswidrig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05. 03.1982, 81/08/0016 u.a.).

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25. 10.1994, 94/14/0016).

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15. 01. 1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09. 05. 1990, 89/03/0100 u.a.).

Es ist mit den ein rechtstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25. 10. 1938 Slg 11204A).

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dem entsprechend zu begründen (VWGH 20. 09. 1983, 83/11/0019).

Aufgrund des § 58 Abs. 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21. 02. 1975 Slg 8769 A).

BRechtswidrigkeit des Inhaltes:

1. Absatz 1.1.3.1 lit. c ADR lautet:

1.1.3. 1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

2. Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststeilung:

Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen zum ein gewendeten „Handwerkerprivileg nach 1.1.3.1 lit. c ADR und hat somit die Freistellung ungeachtet gelassen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das GGBG auf die gegenständliche Beförderung von Dieseltreibstoff im Ausmaß von 50 Liter nicht angewandt werden dürfen.

3.

Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates d es Landes Oberösterreich vom 18.12.2007 (VwSen-162669/2/Zo/Jo) wurde auch konkret festgestellt für die Inanspruchnahme der Freistellung nach 1.1.3.1 lit. c ADR. das die gesetzliche Regelung verlange, dass die Fahrt direkt vom Standort d es Unternehmens zur Baustelle durchgeführt w erden müsse. Es wäre auch zulässig, z.B. Dieselkraftstoff auf einer Tankstelle zu kaufen und ihn von dort w e g zur Baustelle zu transportieren. Dementsprechend schadet es im konkreten Fall auch nicht, dass der Lenker von der Baustelle mit dem Firmenfahrzeug direkt nach Hause gefahren ist und von zu Hause wieder direkt zur Baustelle.

Nach dem Inhalt der Anzeige wurde die Freistellung vom Meldungsleger nicht beachtet, weil der Beschwerdeführer angeblich eine Privatfahrt durchgeführt habe und somit nicht unter die Handwerker-Regelung falle.

Da die belangte Behörde lediglich der Anzeige folgt, wurde zwangsläufig diese unrichtige rechtliche Beurteilung im Straferkenntnis übernommen, sodass das angefochtene Straferkenntnis mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.

Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, zumal Aufgrund einer Freistellung nach 1.1.3.1 lit. c ADR das GGBG nicht anwendbar ist, eine Bestrafung danach rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist.

IV.Beschwerdeantrag:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol m ö g e das a n g efochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 ersatzlos b e heben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“

Der Beschwerde kommt wie im Spruch ausgeführt zum Teil Berechtigung zu.

Der Anzeige der Landespolizeidirektion M vom 29.06.2013 zu Zahl //2013 ist zu entnehmen, dass der Lenker A am 28.06.2013 um 09.50 Uhr im Kreuzungsbereich Adresse3 mit der Adresse4 gegenüber dem XY Ort2 in Fahrtrichtung stadteinwärts einer Lenker und -Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Der Lenker habe Automarke mit dem amtlichen Kennzeichen - gelenkt. Die Beförderungseinheit sei nicht mit der entsprechenden orangefarbenen Tafel als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Der Lenker habe UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E), ca 50 Liter Restmenge, in der nicht geprüften Verpackung transportiert. Er habe die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert worden sei gelenkt und es dabei unterlassen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der die gefährlichem Güter befördert worden seien sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hätten und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Plakat), Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht gewesen seien.

Auf den Versandstücken fehlten die Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoffe (Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II). Die Aufschriften, Gefahrzetteln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter waren nicht vorschriftmäßig angebracht. Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzetteln; (5.2.2.1.1 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II)

Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichen in irgendeiner Form. (5.2.1.1 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs: Gefahrenkategorie II)

Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf (Unterabschnitt 4.2.1.1.3 ADR, Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs, Gefahrenkategorie I).

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt (Unterabschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie I).

Der Lenker hat es unterlassen einen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) der geeignet ist einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses zu bekämpfen mitzuführen. Es wurde kein Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie II).

Der Lenker teilte mit, er müsse nur dringend in die Stadt zur Rathausgalerie fahren, um dort etwas Privates zu erledigen.

Die Anzeige ist durch die Checkliste dokumentiert.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beschwerdeführer einvernommen werden. Ebenso wurde der Beförderer Mag. D und der Zeuge GI E einvernommen.

Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er von Telfs gekommen sei. Sein Arbeitsplatz sei in Ort4. Er sei auf dem Weg nach Ort4 in die Rathausgalerie gefahren. Beim XY habe man ihn angehalten bevor er überhaupt zur Rathausgalerie gelangt sei. Er habe am Tag zuvor in Ort5 bei der Firma L Baggerarbeiten durchgeführt. Er habe immer 200 bis 350 Liter Treibstoff getankt. Wenn der Tank ganz leer sei nehme er ca 80 Liter auf. Im Fahrzeug wären anlässlich nach Anhaltung noch ca 50 Liter Diesel drinnen gewesen. Er gebe an, dass die Grundvorhaltung im Grunde richtig sei. Er wisse was eine Handwerkerbefreiung sei und was sie bedeute, aber das man da auf direktem Weg zur Arbeit fahre müsse, das habe er nicht gewusst. Er würde auch keine weiteren Bedingungen über dieses Thema wissen, außer, dass man eine gewisse Anzahl von Diesel mitnehmen dürfe, er glaube 1.000 Liter. Er sei nie dahingehend belehrt worden. Das habe man ihm nur mündlich mitgeteilt.

Anlässlich seiner Einstellung als er das Auto bekommen habe, habe er vom Geschäftsführer diese Erklärungen erhalten. Dieser habe einfach zu ihm gesagt er dürfe mit der Handwerkerbefreiung fahren. Er habe mit dem Fahrzeug nach Hause fahren dürfen. Den Diesel habe er bei der Firma bezogen. Den habe er auch ausschließlich für den Bagger auf der jeweiligen Baustelle verwendet. Er habe am Vortag bei der Firma L die Baustelle beendet und dort seinen Bagger stehen gehabt. Dann sei der Bagger mit einem LKW auf die Baustelle nach Ort4 überstellt worden.

Er habe keinen LKW Führerschein für den Kettenbagger. Es gäbe keinen Führerschein.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer keine Gefahrgutlenkerausbildung hat, keinen diesbezüglichen Ausweis hat und ausgenommen von einer kurzen Erklärung, dass er bis zu 1.000 Liter Diesel mitnehmen dürfe und es sich bis zu dieser Summe um eine Handwerkerbefragung handle, keine weitere Erklärung zu diesem Thema erhalten hat.

Der Zeuge GI E teilte mit, dass er die Anzeige verfasst habe. Es habe sich bei dem Fahrzeug um einen Pickup gehandelt hat mit einem aufgesetzten kleinen Tank für Diesel, mit dem er unterwegs gewesen sei. Es würden viele Firmen mit ihren Baggern oder sonstigen Arbeitsmaschinen mit Diesel so verfahren.

Im gegenständlichen Fall hätte es eine Ausnahme gegeben nämlich die Handwerkerbefreiung die vorsehe, dass ein Bagger mit einem Gefahrgut unterwegs sei wenn der Arbeiter es benötige um direkt sein Arbeitsgerät zu befüllen.

Im gegenständlichen Fall habe sich dann herausgestellt, dass es sich nicht um eine direkte Versorgungsfahrt gehandelt habe, sondern der Fahrer eine private Sache zu erledigen gehabt hätte. Deswegen habe er diese Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen können.

(Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er nicht gewusst habe, dass er durch diesen „Umfahrungsweg“ nicht mehr in die Handwerkerbefreiung hineinfalle. Er habe auch nicht das Wort Handwerkerbefreiung gekannt. Er habe nur gewusst, dass er mit dem Diesel zu seinem Bagger fahren darf.)

Der Zeuge teilte weiters mit, sie hätten dann auch beobachtet wie der Lenker nach Ort5 gefahren sei. Er könne heute aber nicht mehr sagen wann er zurückgefahren sei. Gefühlt sei das schon am Nachmittag gewesen.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa.C, Mag. D, bei welchem der Lenker seinerzeit beschäftigt war, teilte mit nichts davon gewusst zu haben, dass der Lenker zum Standesamt nach Ort2 gefahren sei. Für ihn hätte er direkt zur Arbeitsstelle fahren müssen. Bei ihm wären 8 Lenker beschäftigt. Jeder müsse seine Strafe selber zahlen wenn er im Straßenverkehr Übertretungen setze.

Es sei ihm klar, dass der Diesel ein Gefahrgut sei. Er sei aber nach wie vor der Meinung, dass 90 % aller österreichischen Baggerfahrer so fahren würden wie die von seiner Firma.

Der Lenker der mit Diesel in der Gegend herumfahre habe auch eine ausdrückliche Befreiungsbestätigung mit, dass er den Sprit für sein Fahrzeug benötige, also für seinen Bagger. Er brauche auch keine weitere Schulung im Bereich des Gefahrguts, weil er keine Gefahrguttransporte durchgeführt werden würden. Er betrachte es nicht als Vergehen das erwähnenswert wäre, wenn der Lenker diesen kleinen Umweg über die Stadt nehme und betrachte das durchaus ökonomisch. Er sei davon überzeugt, dass der Lenker mit diesem Tank von der Handwerkerbefreiung Gebrauch machen dürfe. Er habe dem Lenker kein Beförderungspapier mitgegeben, weil er keines benötige. Der Lenker nehme den Diesel bei der Firma in Ort3 auf und fahre dann nach Hause und von dort zur nächsten Baustelle. Am Tag zuvor habe er eine Baustelle bei der Firma L gehabt. Aus ökonomischen Gründen sei der Lenker zunächst in Ort3 gewesen und habe getankt und sei danach nach Hause nach Ort5 gefahren. Dann habe er bei der Firma L in Ort5 auf der Baustelle gearbeitet.

Er glaube in einem Bagger passten 120 Liter Diesel rein.

Auch der Zeuge GI E sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. D haben durchaus glaubwürdige Antworten abgegeben und war am subjektiven Wahrheitsgehalt der Geschehnisse kein Zweifel aufgekommen. Die rechtliche Seite wurde von Mag.D jedoch falsch eingeschätzt.

II.Rechtliche Grundlagen:

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 13

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

§ 37

(2) Wer

9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

Im gegenständlichen Fall werden die im erstinstanzlichem Straferkenntnis zur Last gelegten Taten dem Grunde nach nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinsichtlich seines, von ihm verneinten, vorwerfbaren schuldhaften Verhaltens angegeben, dass er auf die Angaben seines Chefs vertraut habe.

Diesbezüglich, also hinsichtlich Punkt 1,2,3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG der Vertrauensgrundsatz vor, der die Schuld des Lenkers ausschließt im Gegenstandsfall ausschließt. Der Lenker musste und konnte auf die Angaben seines Chefs vertrauen und diesen glauben und folgen.

Hinsichtlich Punkt 5 und 6 war jedoch der Ausschluss der Schuld aufgrund eines Vertrauensgrundsatzes nicht möglich. Dem Beschwerdeführer hätte zum einen klar sein müssen, dass er einen Feuerlöscher mitführen muss, wenn er bis zu 400 Liter Diesel transportiert. Dafür braucht man keine Gefahrgutlenkerausbildung.

Außerdem hätte der Beschwerdeführer ein Beförderungspapier mitführen müssen, damit im Falle eines Verkehrsunfalles die einschreitenden Behörden in Kenntnis gesetzt werden können, welches Gefahrgut sich im Tank befindet.

Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Zur ausgesprochenen Strafhöhe ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Geldstrafen zur Last gelegt wurden, die das Mindestmaß unterschreiten, sodass auf die Höhe der Geldstrafe gar nicht mehr weiterhin eingegangen werden muss. Sie ist schuld- und tatangemessen und entspricht auch den eher geringen finanziellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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