LVwG T LVwG-2014/17/2104-3

LVwG-2014/17/2104-3Landesverwaltungsgericht31.10.2014

Regest

Zustellung, Deutschland, Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/2104-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.2104.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der M K, D-O, vertreten durch Rechtsanwalt, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2013, zu Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin 21 Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Last gelegt und wurde über sie zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 12.045,-- verhängt. Das Straferkenntnis wurde zunächst versucht in Deutschland zuzustellen, es wurde aber nicht behoben. In der Folge wurde am 27.06.2014 neuerlich versucht, die Post mit Postzustellurkunde eigenhändig zuzustellen. Letztendlich gelang es, das Straferkenntnis am 15.07.2014 durch Einlegen in den zum Geschäftsraumgehörenden Briefkasten zu übergeben.

Tatzeit war der 21.06.2011 um 09.15 Uhr. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ist zwar an die Beschwerdeführerin ergangen, ob sie ihr auch zugegangen ist, ist nicht nachgewiesen. In der Folge ist dann das erstinstanzliche Straferkenntnis ergangen.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Zustellung im Ausland handelt, ist § 11 Abs 1 Zustellgesetz zu beachten. Danach sind Zustellungen im Ausland nach dem bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Vorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist somit der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl Nr 526/1990 für die Zustellung maßgeblich. Dessen Art 3 bestimmt, dass die Amt- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet wird. Hinsichtlich der Zustellung bestimmt Art 10 Abs 1, dass Schriftstücke, die dem Geltungsbereich des Vertrages unterliegen, wozu auch Verwaltungsstrafangelegenheiten gehören, unmittelbar durch die Post nach dem für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Daraus ergibt sich, dass eine unmittelbare Zustellung von Schriftstücken österreichischer Verwaltungsbehörden durch die Post in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Im vorliegenden Fall erhebt sich allerdings die Frage, wie dieser Zustellungsvorgang abzulaufen hat, damit eine gültige Zustellung vorliegt. Dies deshalb, weil das Straferkenntnis und auch vermutlich schon die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Y von der Empfängerin nicht übernommen worden sind.

Gemäß Art 3 des zitierten Amts- und Rechtshilfevertrages mit Deutschland wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Dies bedeutet, dass auch die Zustellung durch die deutsche Rechtshilfebehörde gemäß Art 10 Abs 1 3. Satz leg cit nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Die deutsche Rechtshilfebehörde hat das vorliegende Straferkenntnis zuletzt mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Es ist grundsätzlich von der Richtigkeit des durch die Rechtshilfebehörde übermittelten Zustellnachweises (Postzustellungsurkunde) auszugehen, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt. Laut dem Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück am 15.07.2014 zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum nicht möglich war, sei das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Damit wurde das Straferkenntnis gemäß § 180 der deutschen Zivilprozessordnung rechtswirksam zugestellt.

Somit hat die Beschwerdeführerin am 15.07.2014 zum ersten Mal davon erfahren, dass gegen sie Strafvorwürfe nach dem GGBG erhoben worden sind. Dies ist mehr als 3 Jahre nach der Tatzeit geschehen. Gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigtende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

Tatzeitpunkt war der 21.06.2011. Zustelldatum des Straferkenntnisses der 15.07.2014. Dem Landesverwaltungsgericht wurde der erstinstanzliche Akt erst am 06. August 2014 vorgelegt. Es ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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