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LVwG-2014/13/0512-3•LVwG T LVwG-2014/13/0512-3
LVwG-2014/13/0512-3Landesverwaltungsgericht20.10.2014
gegenständlich bestellte Person wurde für Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich bestellt; Bestellung umfasst auch die Bestimmungen des GGBG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Straße, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.01.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit:02.05.2013 um 14:45 Uhr
Tatort:Gries am Brenner, auf der A13, km 34,115, Kontrollstelle Brenner, in Richtung Innsbruck
Fahrzeug:LKW, **** / Anhänger, ****
1. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E
UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)
5000 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)
320 kg
UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)
190 kg
UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E)
150 kg
befördert, obwohl die Verpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, nicht mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG'' gekennzeichnet waren, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 war da Wort „Umverpackung1, nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.
Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
2. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E
UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)
5000 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)
320 kg
UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)
190 kg
UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E)
150 kg
befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Sie hatten auf den Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 keinerlei UN und Nummer angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
3. Sie haben sich als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG nicht vergewissert, ob die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E
UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)
5000 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)
320 kg
UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)
190 kg
UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E)
150 kg
befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Auf den folgenden Umverpackungen zu UN 2735 und UN 3082 waren die entsprechenden Gefahrenzettel für die Klasse 8 und 9 nicht angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma F. B GmbH in Z, Straße1, diese ist Beförderer von Gefahrgut. es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker E E
UN 3242 AZODICARBONAMID 4.1, II, (D)
5000 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9, III, (E)
320 kg
UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8, II, (E)
190 kg
UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8, l„ (E)
150 kg
befördert, obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Für die UN 2735, 3082 und 3267 wurde kein entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt, sondern lediglich ein Transportdokument, wo die erforderlichen Angaben fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 6 GGBG
4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
1. Euro 80,-- 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit c GGBG
2. Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit c GGBG
3. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit c GGBG
4. Euro 750,--180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafegem § 37 Abs 2 lit a GGBG“
Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das Straferkenntnis gänzlich angefochten werde. Dem angeführten Verfahren würden Verfahrensmängel anhaften, der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde erster Instanz habe die angebotenen Beweise nur zum Teil aufgenommen, vor allem nicht das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt und auch nicht die Einvernahme des Zeugen E durchgeführt. Diese Beweise würden insbesondere dafür angeboten werden, dass bei Übernahme der Ladung in Italien, die behaupteten, aber bestrittenen Mängel nicht aufgefallen seien bzw nicht in seinem Verantwortungsbereich und seiner Firma liegen würden, welche sich ja laut einschlägigen Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz auf die Papiere, die ausgehändigt worden seien, verlassen hätten können. Weiters würden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Behauptung finden, dass er eine verantwortliche Person im Sinn des § 9 VStG beauftragt habe, sodass ihn an der Nichteinhaltung der behaupteten Vorschriften kein Verschulden treffen könne. Da auch die verhängten Strafen unangemessen hoch seien werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beziehung der beantragten Zeugen sowie Parteien und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt UVS-Tirol **** betreffend den Beschwerdeführer A B als auch in den Akt UVS-Tirol **** betreffend M B.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer A B ist Geschäftsführer der B GmbH Ferntransporte Spedition und Baustoffgroßhandel in D-PLZ Z, Straße1. Dieser hat M B mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG im Betrieb der B GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt.
Eben diese Bestellung war bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens UVS-Tirol **** und in weiterer Folge des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, Zahl ****.
In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ****, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A B und M B, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass M B mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist M B mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich § 9 VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung.
Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nachgewiesen. Die Bestellung von M B zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des § 9 Abs 6 VStG verantwortlich, dass hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise.
Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl 2013/03/0020-5, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an M B festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)
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