LVwG T LVwG-2014/41/1983-3

LVwG-2014/41/1983-3Landesverwaltungsgericht17.10.2014

Regest

Vermittlung von Kunden; Wettbüro; Sanierungsplan; wirtschaftliche Lage; Zahlungsverpflichtungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/1983-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1983.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau K T, vertreten durch A B Rechtsanwälte GmbH, Adresse, PLZ W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.06.2014, Zl *.0 A und B *****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Frau K T ist aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl *.0 A-*****/1 vom 22.02.2010 zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ im Standort PLZ Z, Adresse 1, berechtigt.

Weiters ist Frau K T aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl *.0 B-*****/1 vom 22.02.2010 zur Ausübung des Gewerbes „Bereithalten von der Ausübung des Sportes dienenden Einrichtungen wie Billiardtischen, Kegelbahnen, Dart-Anlagen usw sowie Sport-, Geschicklichkeits-, Musik- und erlaubten Spielapparaten und –automaten, mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen“ im Standort PLZ Z, Adresse 2, berechtigt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.12.2011, Zl ** SE */ x, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist und wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b IO abgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2012 wurde festgestellt, dass die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung seit 11.01.2012 rechtskräftig ist.

Unter Hinweis auf diese Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.04.2012 die Entziehung der oben genannten Gewerbeberechtigungen im Standort Z, Adresse 2, Top *, angekündigt und ersuchte diese mit Schreiben vom 28.06.2012 um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Zwecke der Ausübung der genannten Gewerbe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.07.2012, Zl .0 B-***-2, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 26 Abs 3 GewO 1994 (richtig: § 26 Abs 2 GewO) die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Bereithalten von der Ausübung des Sportgewerbes“ Bereithaltung von der Ausübung des Sportes in den Einrichtungen wie Billiardtischen, (…)“. Diese Nachsicht bezog sich nach fernmündlicher Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft X – Gewerbe-Berufsrecht - auch auf den Akt *.0 A (Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bezirkshauptmannschaft X, Gewerbe- Berufsrecht, am 02.07.2012 die Ediktsdatei abgerufen und festgestellt habe, dass unter dem Aktenzeichen *** **/**x ein weiteres Insolvenzverfahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig sei. Laut Sanierungsplan vom 25.06.2012 würden die Gläubiger eine Quote von 100 % in 8 gleichen Raten zu 12,5 % innerhalb von 2 Jahren erhalten. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 13 Abs 3 und 26 Abs 2 GewO wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin somit wieder zahlungsfähig sei und durch die Ausübung des Gewerbes ihre Schulden vollständig zurückzahlen könne. Auch nach Prüfung durch das Insolvenzgericht sei der oben beschriebene Sanierungsplan (Quote 100 %) bestätigt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.06.2014, Zahlen *.0 A und B *****, wurde gemäß § 85 Z 2 GewO festgestellt, dass die Gewerbeberechtigungen „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ und „Bereithalten von der Ausübung des Sportes dienenden Einrichtungen wie Billiardtischen, Kegelbahnen, Dart-Anlagen usw sowie Sport-, Geschicklichkeits-, Musik und erlaubten Spielapparaten und –automaten, mit Ausnahme der dem Glücksspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen“ im Standort PLZ Z, Adresse 1, und PLZ Z, Adresse 2, erloschen sind. Diese Entscheidung stützte sich auf eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Y vom 11.03.2014, wonach eine Exekutionssache beschlossen wurde und auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.01.2012 zu Zl ** SE */ x, wonach die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht erfolgte.

Gegen diese Entscheidung wurde von Frau K T, vertreten durch A B Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid jedwede das Exekutions- und Insolvenzverfahren individualisierende Angaben, insbesondere das jeweilige Aktenzeichen fehlen würden, weshalb der Bescheidbegründung nicht entnommen werden könne, welcher Sachverhalt von der Behörde als erwiesen angenommen werde. Das Parteiengehör sei nicht gewährt worden und sei die Beschwerdeführerin vom nunmehrigen Gewerbeentzug völlig überrascht worden, dies vor allem im Hinblick auf den Bescheid vom 04.07.2012, mit welchem Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt worden sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid werde trotz dieser (rechtskräftig) erteilten Nachsicht dieselbe Sache, nämlich die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens (AZ ** SE / x des LG Innsbruck) mangels kostendeckenden Vermögens neuerlich entschieden. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Insolvenzgericht vom 21.02.2012 zu AZ ** S*/** x das Konkursverfahren eröffnet worden. In diesem Insolvenzverfahren habe die Beschwerdeführerin ihren Gläubigern einen 100 %-zigen Sanierungsplan angeboten und sei dieser von den Gläubigern am 25.06.2012 angenommen worden. Dieser Sanierungsplan sei insolvenzgerichtlich bestätigt und das Konkursverfahren am 20.08.2012 aufgehoben worden. Auf dieser Grundlage sei von der belangten Behörde der Bescheid vom 04.07.2012, Zl .0 B-***-2, erlassen worden. In weiterer Folge gehe die belangte Behörde von der falschen Rechtsansicht aus, dass der Gewerbeausschluss aufgrund § 13 Abs 3 GewO vorliege und sohin gemäß § 85 Z 2 iVm § 13 Abs 3 GewO die Gewerbeberechtigungen beendet wären. Richtig sei vielmehr, dass kein Gewerbeausschließungsgrund nach § 13 Abs 3 GewO (mehr) vorliege; die belangte Behörde selbst habe hierzu mit Bescheid vom 04.07.2012 Nachsicht gemäß § 26 Abs 3 GewO erteilt. Ein allfällig weiterer Endigungs- oder Ausschlussgrund liege nicht vor und werde ein solcher im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Eine Exekutionsführung sei weder ein Ausschluss- noch Beendigungsgrund.

Es wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück zu verweisen.

II.Beweiswürdigung:

Einsicht genommen wurde in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die Insolvenzdatei und in die im Wege der Amtshilfe vom Landesgericht Innsbruck eingeholten Akten ** S / und ** SE */ x.

Im Akt des Landesgerichtes Innsbruck erliegt zu Zl ** S**/** x - 32 ein Beschluss, mit welchem vom Landesgericht Tirol der von der Schuldnerin K T mit ihren Gläubigern in der Tagsatzung vom 25.06.2012 abgeschlossene modifizierte Sanierungsplan – 100 % der Forderungen zahlbar ab Annahme des Sanierungsplanes in 8 gleichen Raten zu je 12,50 % binnen 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 Monaten; die Auszahlung erfolgt durch die Masseverwalterin – gemäß § 152 IO bestätigt und festgelegt wurde, dass der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes gemäß § 152b Abs 2 IO aufgehoben wird.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.08.2014, Zl ** S**/** x – 47, wurde die Überwachung der Schuldnerin K T gemäß § 157d IO für beendet erklärt, dies aufgrund des Schriftsatzes der bestellten Treuhänderin A B Rechtsanwälte GmbH an das Landesgericht Tirol, dass der Sanierungsplan vollständig erfüllt wurde. Gemäß § 157d IO sei die Überwachung des Schuldners auf dessen Kosten für beendet zu erklären, wenn dieser oder der Treuhänder glaubhaft mache, dass der Sanierungsplan erfüllt sei.

Mit weiterem Beschluss des Landesgerichtes Tirol vom 01.09.2014 wurde die Beendigung der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplanes als rechtskräftig seit dem 25.08.2014 festgestellt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der die Entscheidung der belangten Behörde vom 04.07.2012 stützende Sanierungsplan vom 25.06.2012 eingehalten und zur Gänze erfüllt wurde.

III.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit dem Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 3 oder § 13 Abs 5 erster Satz.

Nach § 13 Abs 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdateien in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Nach § 26 Abs 2 leg cit hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Sanierungsplan vom 25.06.2012, auf welchen die belangte Behörde die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Gewerbe der Beschwerdeführerin stützte, zur Gänze erfüllt wurde, weshalb die Beendigung der Überwachung der Schuldnerin K T vom Landesgericht Tirol mit Beschluss vom 01.09.2014 auch rechtskräftig festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihre Zahlungsfähigkeit durch die 100 %-ige Erfüllung des am 25.06.2012 angenommenen Sanierungsplanes nachgewiesen und somit die Prognose der belangten Behörde im Nachsichtsbescheid vom 04.07.2012 zu Zl B *****, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, bestätigt.

Aufgrund der Annahme des Sanierungsplanes konnte die belangte Behörde in diesem Bescheid davon ausgehen, dass das Konkursgericht die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin eingehend geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Schuldnerin ihren zukünftigen Zahlungsverpflichtungen auch nachkommen wird können. Da diese Annahme nur mit Zustimmung der Gläubiger zustande kommen konnte, konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Fortführung der Gewerbeausübungen im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Durch die Erfüllung des Sanierungsplanes kann schließlich angenommen werden, dass die Ansprüche der Gläubiger ordnungsgemäß erfüllt wurden. Im Hinblick darauf, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 11.03.2014, Zl * E /-4, bewilligte Fahrnisexekution gegenüber der betreibenden Partei V Elektrotechnik GmbH keinen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO bildet und mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 24.03.2014 der Antrag auf Durchführung dieser Exekution auf Antrag der betreibenden Partei aufgeschoben wurde, war im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2012, Zl B *****, wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Innsbruck

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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