LVwG T LVwG-2014/25/2679-1

LVwG-2014/25/2679-1Landesverwaltungsgericht06.10.2014

Regest

Kampieren außerhalb von Campingplätzen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/25/2679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.2679.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des O L, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, D-PLZ G, vom 23.09.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.09.2014, Zl SG-***-2014, betreffend einer Übertretung des Tiroler Campinggesetzes 2001,

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn O L angelastet, er habe in der Nacht vom 18. auf den 19.07.2014 im S-tal, PLZ Y, Parkplatz Nr 6, somit außerhalb eines Campingplatzes bzw einer Grundfläche, für die eine entsprechende Verordnung der Gemeinde erlassen wurde, in seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-**** genächtigt und damit in einer mobilen Unterkunft kampiert, obwohl das Kampieren außerhalb von Campingplätzen verboten ist und damit gegen § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen, weshalb gemäß § 16 Abs 1 lit a leg cit über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr O L im Wesentlichen vorbringt, dass er am 18.07.2014 am ***kar in ca 15 Stunden Gesamtzeit geklettert sei. Nach Rückkehr zu seinem am Parkplatz 4 stehenden Wagen hätten ihn zwei Naturparkranger auf das Nächtigungsverbot hingewiesen. Auf Grund der langen Tour sei er müde gewesen, habe noch gegessen, sich kurz ausgeruht und sei dann gegen 22.30 Uhr Richtung *****see weggefahren. Die Anschuldigung entbehre jeder Grundlage. Er bitte darum, die Sachlage erneut zu prüfen.

Das Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes sind bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Die Meldungsleger stellten fest, dass das auf Herrn O L zugelassene Kraftfahrzeug bei einer Kontrollfahrt am 18.07.2014 um 20.10 Uhr am Parkplatz Nr 10 vorgefunden wurde. Dieses befand sich am 19.07.2014 um 06.20 Uhr am Parkplatz Nr 6, wobei die Fenster des Fahrzeuges verdunkelt und angelaufen waren und die Seitentüre leicht geöffnet stand. Lichtbilder wurden angefertigt und beigelegt. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, am späten Abend des 18.07.2014 Richtung *****see weggefahren zu sein.

Der Vorwurf des Nächtigens in der Nacht vom 18. auf den 19.07.2014 beruht auf einer Vermutung der Meldungsleger, weil diese am Morgen des 19.07.2014 trotz der ein Stück weit geöffneten Schiebetüre, durch welche man in den möglichen Schlafbereich hineinsehen konnte, nichts davon berichteten, dass die Anwesenheit einer Person im Fahrzeug wahrgenommen werden konnte, obwohl dies unter den gegebenen Umständen unschwer zu klären gewesen sein hätte müssen. Eine angelaufene Heckscheibe deutet zwar auf die Anwesenheit einer Person hin, was – wie bereits erwähnt – durch die leicht geöffnete Seitentüre aber verifiziert werden hätte können. Am Vorabend haben die Naturparkranger auch von sich aus den Beschuldigten angesprochen. Der Umstand, dass dieser Kraftwagen offenbar zum Nächtigen ausgestattet ist, beweist für sich alleine noch nicht, dass in diesem Wagen an diesem Abstellplatz auch genächtigt wurde. Die Meldungsleger haben bei ihrer Kontrolle am Morgen niemanden im oder beim Wagen angetroffen, was ebenfalls nicht als Umstand eines Nächtigens im Fahrzeug ausgelegt werden kann.

Aufgrund der vorliegenden Beweislage kann die abstreitende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er am angelasteten Parkplatz Nr 6 im S-tal nicht genächtigt hätte, nicht widerlegt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

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