LVwG T LVwG-2014/32/1918-1

LVwG-2014/32/1918-1Landesverwaltungsgericht21.08.2014

Regest

Wasserbrunnen stellt einen künstlichen Bachlauf dar;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/1918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1918.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der Gemeinde A., vertreten durch ihren Bürgermeister B., pA Gemeindeamt A., Adresse, A., gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 30.6.2014,Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23. Mai 2014 hat die Gemeinde A. eine Anzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 eingebracht.

Im fortgesetzten Verfahren konnte die Behörde abklären, dass damit eine Anzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 beabsichtigt war, nachdem keine Maschinen oder Geräte ausgetauscht werden sollen sondern ein Kinderspielplatz zu der Betriebsanlage Freischwimmbad hinzugenommen werden soll.

Unter anderem ist ein Wasserbrunnen antragsgegenständlich. Auf diesen bezieht sich der angefochtene Spruchpunkt II.

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 30.6.2014 wurde unter Heranziehung der ergänzenden Stellungnahme des bädertechnischen Amtssachverständigen Dr. D. vom 10.6.2014 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurkenntnisnahme der Hinzunahme dieses Wasserbrunnens (künstlichen Bachlaufs) nicht vorliegen.

Dagegen hat die Gemeinde A. rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund des o.a. Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C., Abteilung Gewerbe, erheben wir Beschwerde bezüglich Spruch II, des Nichtvorliegens der Voraussetzungen einer emmissionslosen Anzeige gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 betreffend des künstlichen Bachlaufs mit folgender Begründung:

Laut beiliegendem Gutachten des Ingenieurbüros E. vom 23.05.2014 unterliegt dieser künstliche Bachlauf nicht den Bestimmungen der Bäderhygiene.

Laut § 77 Abs 1 GewO ist eine Betriebsanlage zu genehmigen wenn die Bestimmungen des § 74 Abs. 2,3 und 5 eingehalten werden. Der künstliche Bachlauf wurde zusammen mit der restlichen Spielplatzanlage geplant und errichtet. Da das Ingenieurbüro E. deshalb den künstlichen Bachlauf als Spielgerät wertet und seit über 10 Jahren als solches als Teil der gesamten Anlage überprüft, muss zur Erfüllung des § 74 Abs. 2, 3 und 5 GewO und den Bestimmungen der ÖNORM EN 1176 1-10 : 2008 08 01 das Spielgerät des künstlichen Bachlaufes mit Trinkwasser versorgt werden.

Der bädertechnische Amtssachverständige betrachtet das Spielgerät als Teil der Badanlage (Becken) und erachtet deshalb den Betrieb des Gerätes mit Trinkwasser nach den Bäderhygienebestimmungen und der ÖNORM EN 1069-1: 2012 06 15 als unzumutbare Gefährdung nach § 74 Abs. 2, 3 und 5 GewO.

Da der Spielplatz ca. 3 Monate im Rahmen des Schwimmbadbetriebes genutzt wird und dort nur zu den Betriebszeiten des Freischwimmbades benutzbar ist und ca. 4 Monate als öffentlicher Spielplatz ohne Schwimmbadbetrieb genutzt wird bzw. öffentlich zugänglich ist, widerspricht auch ein Betrieb des künstlichen Bachlaufs nach den Bäderhygienebestimmungen und die gleichzeitige Erfüllung der Auflagen des Bädersachverständigen § 79 Abs. 1 GewO, wonach

„... insbesondere Art, M enge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen sind. ...Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht."

Dies wurde auch telefonisch mit der Gewerbebehörde erörtert und aktenkundig festgehalten. Demnach müsste für den Betrieb des künstlichen Bachlaufs die gesamte Bädertechnik zusätzlich 4 Monate betrieben werden, um die volle Funktionalität des Spielgerätes nach den Auflagen des bädertechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung stellen zu können und die unzumutbare Gefährdung durch Trinkwasser auszuschließen. Durch den Anschluss des Gerätes an die Bädertechnik und den zusätzlich anfallenden Betriebskosten der Bädertechnik über 4 Monate würden der Gemeinde A. unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, die dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht Eine unzumutbare Gefährdung auf das Leben oder die Gesundheit aller in der Anlage befindlichen Personen durch den Einsatz des Trinkwassers (gemeindeeigene Trinkwasserversorgung gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001) kann nicht nachvollzogen werden.'

Ein Betrieb der Anlage, wie seit 2002 praktiziert, wäre bescheidgemäß somit nur durch das Stilllegen des künstlichen Bachlaufes bzw. durch den Abbruch des besagten Spielgerätes möglich.

Wir bitten um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Freundliche Grüße

BGM B.

i.A. F.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhaltsfeststellungen:

Der in der Anzeige der Gemeinde als Wasserbrunnen bezeichnete Anlagenteil ist an keine Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen. Vielmehr wird er mit Trinkwasser im Durchlauf betrieben. Der Wasserbrunnen verfügt über einen Zu- und Ablauf mit Niveauunterschied. Nachdem dieser Wasserbrunnen im Durchlaufbetrieb geführt wird (werden soll), trifft auch zu, dass aufgrund des Niveauunterschieds zwischen dem Zulauf und dem Ablauf das Wassers bei Stillstand des Zuflusses vollständig ausläuft. Dieser Wasserbrunnen wurde im Jahr 2002 installiert. Eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieses Wasserbrunnens liegt nicht vor.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem behördlichen Akt und werden auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

III.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

  1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.

§ 82

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.

(3) Von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen dürfen von Amts wegen mit Bescheid aufgetragen oder auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen von einer Verordnung gemäß Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist.

§ 345

(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

  1. Bäderhygienegesetz idF BGBl I 2012/42 (BHygG):

„§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf

(2) Der Begriff Bäder umfasst Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.

(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

§ 15

(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

…“

  1. Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012):

§ 1

(1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.

(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die dazu bestimmt sind, im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben zu werden.

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

§ 9

(1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht

§ 14

Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:

  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Der antragsgegenständliche Wasserbrunnen stellt einen künstlichen Bachlauf iSd § 2 Abs 4 lit n BHygV 2012 dar, der im Rahmen einer gewerblichen Betriebsanlage betrieben werden soll. Die in der Begriffsbestimmung für künstliche Bachläufe angeführten Sachverhaltselemente treffen auf den gegenständlichen Wasserbrunnen unzweifelhaft zu. An dieser Qualifikation Vermögen ÖNORMEN nichts ändern. Insbesondere gilt er daher als Becken.

Die Bäderhygieneverordnung 2012 wurde gemäß der gesetzlichen Bestimmung nach § 15 Bäderhygienegesetz verordnet.

§ 15 Bäderhygienegesetz sieht dabei vor, dass, soweit es sich im Sinne des § 1 Abs 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, die eine Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu ergehen hat.

§ 9 Bäderhygieneverordnung 2012 bestimmt ausdrücklich, dass das Beckenwasser in einer Wasseraufbereitungsanlage aufzubereiten ist. Die zugelassenen Aufbereitungsverfahren sind in § 14 Bäderhygieneverordnung 2012 angeführt.

Nachdem das Beckenwasser dieses künstlichen Bachlaufs nicht aufbereitet werden soll, wird der Bäderhygieneverordnung 2012 in diesen Punkten nicht Rechnung getragen.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.1991, 87/04/0276, ist dargelegt, dass durch die Formulierung des § 1 Abs 2 letzter Satz Bäderhygienegesetz idF 1976/254 (diese ist - soweit in diesem Zusammenhang erheblich - inhaltsgleich mit § 1 Abs 4 BHygG idF I 2012/42) (nur) zum Ausdruck gebracht wird, dass die Regelungsinhalte des dritten Abschnittes des Bäderhygienegesetzes als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden iSd § 82 Abs 1 GewO 1973 „gelten“ (und solcherart der Regelungsbereich der GewO 1973 erweitert wird). Sie werden damit aber keine Gebote oder Verbote „von gemäß § 82 Abs 1 und 2 GewO 1973 erlassenen Verordnungen“.

In Ansehung dieser Rechtsprechung und der gesetzlichen Bestimmung nach § 15 Bäderhygienegesetz stellt daher auch die Bäderhygieneverordnung 2012 keine gemäß § 82 Abs 1 GewO 1994 erlassene Verordnung dar, sodass ein allfälliges Antragsverfahren nach § 82 Abs 3 GewO 1994 (Ausnahme von einzelnen Bestimmungen der Verordnung) gegenständlich nicht in Betracht kommt. Jedoch wird damit der Regelungsbereich der Gewerbeordnung 1994 erweitert, da die Bäderhygieneverordnung 2012 mE im Rahmen von gewerblichen Betriebsanlagen anzuwenden ist.

Die Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung 2012 bezüglich der Beckenwasseraufbereitung stellen unzweifelhaft Vorschriften zum Schutz der Kunden iSd § 82 Abs 1 GewO 1994 (vgl …die im 74 Abs 2 Z 1 genannten Personen…) dar, da damit selbstredend insbesondere Erkrankungen bzw. die Übertragung von Krankheiten verhindert werden soll. Da gerade im Hinblick auf den Kundenschutz die hier maßgeblichen Bestimmungen Bäderhygieneverordnung 2012 für den hier gegenständlichen Wasserbrunnen im Rahmen der Gewerbeordnung Anwendung finden, eine Abweichung iSd § 82 Abs 3 GewO 1994 von dieser Verordnung nicht möglich ist (vgl die vorgenannte Rechtsprechung des VwGH), ist der Kundenschutz bei Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung über die Beckenwasseraufbereitung nicht gewährleistet, ohne dass hier eine individuelle Prüfung erforderlich ist.

Die Vorschreibung diesbezüglicher Auflagen, sohin die Vorschreibung, den gegenständlichen Wasserbrunnen im Rahmen einer Wasseraufbereitungsanlage zu betreiben, würde eine wesensändernde Auflage darstellen und ist daher nicht möglich.

Insofern liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurkenntnisnahme der emissionsneutralen Änderung hinsichtlich des Wasserbrunnens nicht vor, da die nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 geforderte Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen beim antragsgegenständlichen Betrieb des Wasserbrunnens (künstlichen Bachlaufs) mangels Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung 2012 über die Aufbereitung des Beckenwassers nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Insbesondere ist beim gegenständlichen betriebsanlagenrechtlichen Anzeigeverfahren auf wirtschaftliche Überlegungen des Antragstellers nicht Bedacht zu nehmen.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal lediglich Rechtsfragen zu lösen waren. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt, obwohl die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid (vgl letzter Satz in der Rechtsmittelbelehrung) auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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