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LVwG-2013/12/2084-2•LVwG T LVwG-2013/12/2084-2
LVwG-2013/12/2084-2Landesverwaltungsgericht05.08.2014
Zustellung; Post; Deutschland; Hinterlegung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines KROKER über die Beschwerde der Frau N B, vertreten durch Rechtsanwältin M N, Adresse, 80636 München, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2013, Zahl VK-***-2012,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2013, Zahl VK-***-2012, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2013 als ZulassungsbesitzerIn aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer den PKW mit dem Kennzeichen XXX-*** (D) am 05.10.2012 um 11.24 Uhr im Gemeindegebiet von Langkampfen Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Zams, auf der A12 Inntalautobahn bei km 13,500 gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis vom 13.05.2013 hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist.
Mit Schreiben vom 30.07.2013, uvs-2013/**/****-1, wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, weil ein begründeter Berufungsantrag fehlte.
Fristgerecht wurde daraufhin folgender Schriftsatz eingebracht:
„… Die unserer Mandantin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde nicht – auch nicht nach Aktenlage – begangen:
Unserer Mandantin wird vorgeworfen, sie habe entgegen einer Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.02.2013 die von ihr abverlangten Informationen nicht bekannt gegeben.
Richtig ist allenfalls, dass unsere Mandantin nicht die beanspruchte Mitteilung gemacht hat.
Dies ist auch konsequent, da unsere Mandantin – wie sie dies auch bereits unmittelbar im Anschluss an den Erlass des Straferkenntnisses im Wege des Einspruchs mitgeteilt hat – hierzu keine Aufforderung erhalten hat.
Das Schreiben vom 12.02.2013 ging ihr zu keinem Zeitpunkt zu.
Soweit vorgetragen wird, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei mit Rückschein zugestellt worden, der Rückschein sei retourniert worden, so kann dies nicht unterstellt werden. Dies ist auch so aus der nun übermittelten Aktenkopie nicht ersichtlich. Ersichtlich sind die Rückscheine vom 23.03.2013 und vom 01.06.2013, mit denen unsere Mandantin den Erhalt der Sendungen vom 18.03.2013 und vom 13.05.2013 quittiert hat.
Einen Einlieferungsnachweis enthält die Akte nicht. Soweit sie einen Rückschein enthält ist nicht ersichtlich, von wann er datiert und auf welches Schreiben er Bezug nimmt. Gleichzeitig ist auch der Rücksendegrund nicht angegeben. Ersichtlich ist, dass die Adresse unserer Mandantin durchgestrichen wurde. Möglicherweise liegt hier ein Fehler in der Zustellung vor. Tatsache ist indes, dass unsere Mandantin erstmals mit Schreiben vom 18.03.2013, also bereits mit der ergangenen Strafverfügung, von dem angeblichen Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften konfrontiert wurde.
Den ihr vorgeworfenen Verstoß hat unsere Mandantin nicht begangen.
Es wird daher beantragt, die Strafverfügung vom 18.03.2013 der Bezirkshauptmannschaft X (A/: VI-***-2013 aufzuheben.“
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin adressierte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 12.02.2013, VI-***-2013, wurde von der Bezirkshauptmannschaft X in Deutschland zur Post gegeben. Das ist anhand des Poststempels („Kiefersfelden“) und des Einschreibevermerks der deutschen Post ersichtlich.
Die Postsendung konnte in weiterer Folge nicht zugestellt werden und wurde daher bei einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt (vgl den am Kuvert angebrachten Benachrichtigungslabel der deutschen Post). Nachdem diese nicht behoben wurde, wurde das Schreiben an die Erstbehörde durch die deutsche Post retourniert (vgl den Vermerk auf dem Kuvert).
III. Rechtslage:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 103 KFG BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 43/2013
(1) …
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
…
§ 11 Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
…
Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990
(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig” und „Rückschein” zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 *1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.
(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 2 Z 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtsache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.
Voraussetzung für eine rechtmäßige Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 103 Abs 2 KFG ist, dass dieser die Aufforderung zur Lenkerauskunft, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein mit Zwangsgewalt verbundener Hoheitsakt ist, dessen Zustellung in einem fremden Staat daher der Zustimmung dieses Staates bedarf (vgl VwGH 27.10.1997, 96/17/0348 ua), an ihrer Abgabestelle in Deutschland ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass eine dem Zustellgesetz entsprechende Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß § 11 Abs 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen.
Aus dem Begriff "allenfalls" in der zitierten Norm ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 mwH).
Im vorliegenden Fall besteht eine solche internationale Vereinbarung, nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990.
Nach Art 10 des genannten Abkommens werden Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR XVII. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint (vgl VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182).
Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist - gemäß der zitierten Bestimmung des Vertrages - das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Aufforderungsschreiben in Deutschland zur Post gegeben, konnte allerdings der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde daher bei einer deutschen Postfiliale zur Abholung hinterlegt. Nachdem das Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde, wurde es durch die deutsche Post an die Strafbehörde rückübermittelt.
Gemäß Pkt 4 Abs 4 der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF NATIONAL) hält die Deutsche Post Sendungen, deren Ablieferung („Zustellung“) nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung durch einen Empfangsberechtigten bereit. Verstreicht die Abholfrist fruchtlos, ist die Sendung gemäß Pkt 4 Abs 6 AGB BRIEF NATIONAL unzustellbar und wird von der Deutschen Post zum Absender im Inland zurückbefördert, eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender grundsätzlich nicht beanspruchen.
Die Bereithaltung zur Abholung gemäß Abschnitt 4 Abs 4 AGB BRIEF NATIONAL stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde § 181 dZPO ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.
Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post gemäß Art 10 Abs 1 erster Satz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist. Das Verwaltungszustellungsgesetz 2005 (dVwZG 2005), dBGBl. I 2005, S. 2354, dessen §§ 3 Abs 2 und 5 Abs 2 auf die dZPO verweisen, gilt gemäß seinem § 1 Abs 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden in Deutschland, also nicht für Zustellungen durch die Post, die von ausländischen Behörden veranlasst worden sind (vgl dazu das Schreiben des Bundeskanzleramtes, Verfassungsdienst vom 13.10.2006, BKA-670.037/0001-V/1/2006, abrufbar über http://www.bka.gv.at/site/6667/Default.aspx).
Durch die Hinterlegung des gegenständlichen Aufforderungsschreibens zur Lenkerbekanntgabe bei einer Postfiliale in Deutschland wurde sohin keine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes bewirkt. Zudem wurde das Schreiben überdies von der deutschen Post ungeöffnet zurückbefördert, sodass auch klargestellt ist, dass keine Heilung im Sinne des § 7 Zustellgesetz eingetreten ist (vgl zur Anwendbarkeit des § 7 Zustellgesetz: VwGH 15.1.1986, 85/01/0244, 23.06.2003, 2002/17/0182 ua).
V. Ergebnis:
Mangels Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe war auch deren Nicht-Beantwortung nicht strafbar. Demnach war der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben und Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Entscheidung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Ines KROKER
(Richterin)
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