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LVwG-2014/11/1082-6•LVwG T LVwG-2014/11/1082-6
LVwG-2014/11/1082-6Landesverwaltungsgericht24.07.2014
Baugrundstück nicht bebaut; Gartenhaus keine Bebauung iSd TGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der FP s.r.o., Adresse, Y, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2014, Zl ****, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 14.11/04.12.2006 hat die FP s.r.o. (vormals SA X, s.r.o.), die Liegenschaft in EZ *** GB X, allein bestehend aus dem Gst 7/9 mit 1.394 m² und dem Gst 7/27 mit 787 m², von KF gekauft. Diese beiden Grundstücke sind entsprechend den Flächenwidmungsplan der Gemeinde X im Bauland gelegen. Im Vertragspunkt 12. dieses Kaufvertrages ist folgendes festgehalten: „… Die Vertragsparteien wurden vom Schriftenverfasser über die Bestimmung des § 11 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 informiert, wonach unbebaute Baugrundstücke innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz dem der Flächenwidmung entsprechende Verwendungszweck zuzuführen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie eine Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens, und dergleichen, nicht als Bebauung.“
Dieses Rechtsgeschäft wurde am 27.12.2006 gemäß § 23 TGVG der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt.
Am 15.01.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt; diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 06.02.2007 zugestellt.
Am 12.12.2011 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Antrag der FP s.r.o. auf Verlängerung der Bebauungsfrist eingelangt.
Mit Bescheid vom 16.01.2012, Zl ****, wurde die Frist zur Bebauung der Gst 7/27 und 7/9der Liegenschaft in EZ *** GB X um weitere zwei Jahre verlängert.
Mit Bescheid vom 20.02.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gem § 11 Abs 4 erster Satz TGVG festgestellt, dass die Gst 7/9 und 7/27 in EZ *** GB X nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt sieben Jahren bebaut wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bebauungsfrist (am 15.01.2014) abgelaufen sei; eine Bebauung der Grundstücke sei bisher nicht erfolgt.
Gegen diese Entscheidung hat die FP s.r.o., vertreten durch den Geschäftsführer HP, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ursprünglich die beiden Gst 7/17 und 7/20 samt darauf errichtetem Haus von KF erworben worden seien. Später seien dann auch noch die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke von KF gekauft worden. Sämtliche Grundstücke hätten immer eine Einheit dargestellt und auch der ehemalige Eigentümer KF habe diese Grundstücke als Ganzes genutzt. Auf dem Gst 7/9 befinde sich ein unterirdischer Gasbehälter, der die Wärmequelle für das Haus auf dem Gst 7/17 darstelle. Auf dem Gst 7/9 würde sich weiters ein baubehördlich genehmigtes Gartenhaus befinden. Im Übrigen werde dieses Grundstück ordnungsgemäß gepflegt und im Zusammenhang mit dem Pensionsbetrieb genutzt. Auf dem Gst 7/27 wiederrum befinde sich der Kanaleinlass und der Einstiegsschacht der Kanalisation für das Haus auf dem Gst 7/17. Zum Gst 7/27 gebe es schließlich keine eigene Zufahrt. Beim Haus handle es sich um eine Urlaubspension mit acht selbständigen Apartments. Der Erwerb der beiden Grundstücke 7/9 und 7/27 sei nicht spekulativ erfolgt. Es habe sich auch nicht um den Erwerb der Baugrundstücke zu Bauzwecken gehandelt, vielmehr sei der Erwerb deswegen notwendig gewesen, um den Betrieb der Urlaubspension zu gewährleisten. Es müssten daher alle vier Grundstücke als Ganzes behandelt werden. Aus diesem Grund werde auch die Grundverkehrsbehörde ersucht, auf den Antrag auf Versteigerung der Gst 7/9 und 7/27 zu verzichten.
II.Rechtsgrundlage:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013 (TGVG).
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
…
(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die beiden Gst 7/9 und 7/27 der Liegenschaft in EZ *** GB X wurden entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurden diese Grundstücke nicht bebaut. Dieser Sachverhalt wird auch von der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht bestritten.
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B779/10-3).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass das in § 11 Abs 4 TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungbescheides hat in der zweiter Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung der Grundstücke anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird oder ob von diesen Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird.
Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung der Gst 7/9 und 7/27 der Liegenschaft in EZ *** GB X erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen.
Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr – ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – im Ergebnis als zutreffend. Die beiden Gst 7/9 und 7/27 wurden nicht bebaut. Die Errichtung des Gartenhauses und die Einbringung eines Gastankes in das Erdreich je auf dem Gst 7/9 stellen keine Bebauung im Sinne des TGVG dar. Gleiches gilt für den Kanal auf dem Gst 7/27.
Damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird die Verwaltungsbehörde über den gestellten Antrag auf Absehen vom Antrag auf Versteigerung (vgl § 11 Abs 4 letzter Satz TGVG) zu entscheiden haben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.
Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 11 Abs 4 TGVG normiert klar und deutlich die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Die Frage, ob eine Bebauung binnen der gesetzten Frist vorgenommen wurde oder nicht, ist keine Rechtsfrage. Aufgrund dessen existiert auch bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da Fälle, in denen nur geltend gemacht wird, dass ein bestimmter Sachverhalt zu Unrecht als gegeben oder nicht gegeben angenommen wurde und damit letztlich die Beweiswürdigung im Einzelfall angegriffen wird, nicht als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu werten sind.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)
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