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LVwG-2014/41/0122-8•LVwG T LVwG-2014/41/0122-8
LVwG-2014/41/0122-8Landesverwaltungsgericht14.07.2014
Werbeeinrichtung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der HM, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 17.10.2013, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend präzisiert, als in der drittletzten Zeile des Spruches des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „auf einem Stadel“ in Klammer das Wort „Nordseite“ eingefügt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG **** A.
Mit Eingabe vom 02.07.2013 hat die HM, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn MK, Adresse, A, bei der Bezirkshauptmannschaft R um die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw. Beibehaltung zweier Werbeeinrichtungen an der B *** E Straße im Bereich der Ortseinfahrt von A von E kommend, auf der rechten Fahrbahnseite auf einem dort befindlichen Steher auf der Grundparzelle 8/2, KG A (Abb 1), sowie auf der linken Fahrbahnseite auf einem Stadel auf der Grundparzelle .86, KG A (Abb 2), welche auf das HM in A hinweisen, angesucht.
Die erste Werbetafel auf Abb 1 ist in weinroter Grundfarbe gehalten und befinden sich darauf in weißer Schrift die Aufschriften „Kontrast der Elemente für ein intensives Lebensgefühl“, „HM“ sowie die Beschriftung „Auf Wiedersehen“.
Die zweite Werbeeinrichtung auf Abb 2 weist als Hintergrund ein Bild des HM auf und befindet sich weiters im linken oberen Bereich der Werbetafel die Aufschrift „HM ****s“. Neben dieser Aufschrift ist weiters der Aufdruck „Für ein intensives Lebensgefühl!“ zu sehen. Am unteren Rand der Werbeeinrichtung sind weiters die Adresse, die Telefonnummer und die Internetadresse ersichtlich. Dieser Text befindet sich auf einem weinroten Hintergrund.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.10.2013, Zl , versagte die Bezirkshauptmannschaft R der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieser eingangs näher beschriebenen Werbeeinrichtungen. Die Behörde stützte sich dabei auf das naturkundefachliche Gutachten der Frau MS vom 25.07.2013, Zl IV, welche nach Beschreibung der zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbeeinrichtungen zur Auffassung gelangte, dass auf Grund der dreifachen Ankündigung für das Hotel HM, der Größe und der Beleuchtung der Werbetafel (mehr als drei Meter über den Boden) auf Gst 8/2 zumindest mit mittleren Landschaftsbildbeeinträchtigungen zu rechnen sei, da diese Werbeeinrichtungen übermäßig in Erscheinung treten würden. Da der Behörde bei Anwendung der Sonderbestimmung des § 15 TNSchG 2005 kein Ermessen zukomme und eine Interessenabwägung nicht vorgesehen sei, habe die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der beantragten Werbeeinrichtungen versagt werden müssen.
Für die bei der naturkundefachlichen Begutachtung ebenfalls berücksichtigte Werbeeinrichtung auf der westlichen Wand des auf Gst .86 KG A befindlichen Stadels wurde mangels Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung der HM mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 17.10.2013, Zl IV****/14, ein Entfernungsauftrag erteilt.
Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft R vom 17.10.2013, Zl ****, wurde von der HM, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung erhoben und darauf hingewiesen dass ob dieser Tafeln bereits ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behänge, welches exakt dieselben Tafeln zum Inhalt habe, welche die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs 5 TNSchG entfernen sollte. Die belangte Behörde hätte daher zunächst den rechtskräftigen Ausgang des Parallelverfahrens abwarten müssen, zumal die Präjudizialität und Bindungswirkung vom Ausgang des dortigen Verfahrens auf das gegenständliche bestehe. Inhaltlich sei auszuführen, dass die Tafeln keine Beeinträchtigung nach dem TNSchG mit sich bringen würden, da diese bereits über Jahrzehnte angebracht seien und offensichtlich keine nachteilige Wirkung auf die Schutzgüter des TNSchG mit sich gebracht hätten. Nur so könne auch das im Bescheid angeführte Gutachten der naturkundefachlichen Sachverständigen verstanden werden, in dem sie ausführe, dass in der Umgebung ein Feuchtgebiet bestünde, welches gleichsam in vernachlässigbarer Weise während der Bauphase beeinträchtigt worden sei und die zu erwartenden Beeinträchtigungen auf Dauer gesehen ein geringes Ausmaß nicht überschreiten würden. Dass eine mittlere Landschaftsbildbeeinträchtigung vorliege, werde bestritten, zumal sich die Tafel auf dem Stadel laut Abbildung 2 als naturgetreue Nachbildung des Hotels der Partei in der bestehenden landschaftlichen Umgebung präsentiere und zum anderen das im Bereich der Ortseinfahrt von A befindliche, auf einem Steher angebrachte Schild wohl schon aufgrund seiner Ausmaße nicht beeinträchtigend wirken könne. Aus diesen Gründen hätte für die verfahrensgegenständlichen Tafeln keine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfen, weshalb der Berufungsantrag gestellt wurde, diesen durch die HM errichteten Tafeln auf den Grundstücken 8/2 und .86 die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen.
Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz, vom 03.01.2014, Zl U-****, wurde die von der HM eingebrachte Berufung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber zur Entscheidung übersandt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in Folge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.
In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in den Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere durch Einholung eines ergänzenden naturkundefachlichen Amtsgutachtens von OL, Abteilung Umweltschutz, vom 15.04.2014, zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die zwei von der HM beantragten Werbeeinrichtungen. Ersucht wurde, bei der Erstellung des Gutachtens die verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen zu umschreiben und zu beurteilen, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Nach Vorliegen dieses naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachtens wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre Argumente noch einmal vorzutragen und insbesondere Fragen an den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Gutachten zu stellen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2013, Zl AW ****, vorgelegt, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2013, Zl ****, betreffend naturschutzrechtlicher Auftrag, erhobenen und zur Zl ****protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben wurde.
II.Rechtslage:
Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013,(im Folgenden kurz: TNSchG 2005) lauten wie folgt:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)ihr Erholungswert,
c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
…
§ 3
(…)
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
…
§ 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
a)Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
b)gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
d)Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
e)Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.
(5) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
…“
Eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeeinrichtung nach den Bestimmungen des TNSchG 2005 ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit dadurch nicht beeinträchtigt werden, ua somit, wenn eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart oder Schönheit nicht vorliegt. Liegt eine derartige Beeinträchtigung durch Verwirklichung des Vorhabens vor, so hat die Behörde die Bewilligung zu versagen und kommt der Behörde in diesem Sinne kein Ermessen zu.
III.Erwägungen:
Für die Beschwerdeführerin stellt die Frage der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde ua deswegen, weil die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ihrer Ansicht nach möglicherweise nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegen und bestreitet zudem das Ergebnis der eingeholten naturkundefachlichen Expertisen, wonach diese Werbeeinrichtungen im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten.
Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 schlüssig unter Hinweis auf das TIRIS-Luftfoto vom 17.06.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) dargetan, dass sich die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund des nicht als Betriebsgebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 zu qualifizierenden Holzstadels auf Gst .86 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befinden. Dieser Holzstadel, an dessen Nordseite eine der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen angebracht ist, grenzt teilweise an bebautes Gebiet an, ist jedoch, wie aus dem genannten TIRIS-Foto ersichtlich, von diesem nicht überwiegend umgeben. Vielmehr befindet sich rund um diesen Feldstadel Großteils eine vollkommen unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche.
Eine geschlossene Ortschaft endet mit dem letzten Gebäude, das Gebiet in einem Umkreis von 50 m ist als nicht zur geschlossenen Ortschaft gehörig zu qualifizieren. Es beginnt nämlich der im Gesetz definierte Bereich „außerhalb einer geschlossenen Ortschaft“ ab dem ersten Zentimeter im Anschluss an ein Gebäude, welches in eine Richtung in der Entfernung von 50 m kein weiteres Gebäude aufweist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 01.06.1981, Zl ****, zu einem ähnlichen Rechtsbegriff aus dem steirischen Naturschutzgesetz 1976 festgestellt hat, besitzen Gebäude am Rand des verbauten Gebietes kein „Umfeld“, innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden.
Gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, zuletzt geändert mit LGBl Nr 130/2013, dürfen ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, im Freiland errichtet werden. Beim Stadel auf Gst .86, an dessen Nordseite die Werbeeinrichtung mit den Maßen von 385 cm x 265 cm und mit dem Bild des Hotels als Hintergrund angebracht ist, handelt es sich, wie aus den im Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol befindlichen Lichtbildern ersichtlich, eindeutig um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise. Da dieser nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden darf, ist er gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz TNSchG 2005 nicht als Betriebsgebäude zu qualifizieren und somit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Abstandes von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden als diesbezüglich nicht relevantes Gebäude zu beurteilen. Beide verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen befinden sich somit eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005. Selbst unter der Annahme, dass der Feldstadel auf Gst .86 als Betriebsgebäude anzusehen wäre – was, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft – käme jedenfalls die Werbeeinrichtung auf Gst 8/2 eindeutig außerhalb geschlossener Ortschaft im sinne der genannten Begriffsbestimmung des TNSchG 2005 zu liegen (vgl TIRIS-Luftfoto vom 15.03.2013 im ertinstanzlichen Akt).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144).
Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klargestellt anzusehen, dass die gegenständlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbetafeln (siehe Abbildungen 1 und 2 im Spruch des angefochtenen Bescheides) als Werbeeinrichtungen im Sinn des TNSchG 2005 zu qualifizieren sind. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erscheint es deshalb, auch im Hinblick auf die einzuhaltende gesetzliche Entscheidungspflicht, nicht geboten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum unter Zl ****anhängigen Verfahren abzuwarten.
In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragten Werbeeinrichtungen die Interessen des Naturschutzschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 (vgl § 15 Abs 1 leg cit) beeinträchtigt werden.
Der naturkundefachliche Amtssachverständige OL hat in seinem Gutachten vom 15.04.2014, Zl *, die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen ausführlich beschrieben und aus verschiedenen Blickwinkeln fotografisch erfasst. Dabei hat er eine Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft mit ihren prägenden Elementen (ua Zugspitzmassiv, kleinstrukturierte bäuerliche Kulturlandschaft) vorgenommen und beurteilt, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl hiezu VwGH vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sich die beantragten und näher beschriebenen Werbeeinrichtungen am östlichen Ortsrand von A befinden, der in einen landwirtschaftlich geprägten Raum, in die Felder des E Beckens, übergeht und als landschaftsbildprägende und kulturlandwirtschaftlich wertvolle Elemente aufweist wie folgt: In unmittelbarer Nähe im Norden eine Hochstaudenflur mit Schilf, ein Stadel südlich der Straße, ein wenig weiter entfernt (ca 50 bis 60 m) im Westen ein Graben mit Gebüschgruppen, noch weiter in Richtung Westen schließen landwirtschaftliche Gebäude an. Der Ortsteil E befindet sich ca 2 km entfernt, dominiert wird alles vom darüber stehenden Zugspitzmassiv. In den landwirtschaftlichen Flächen des E Beckens befinden sich zahlreiche Städel. Das Landschaftsbild außerhalb des Ortes A wird von einer kleinstrukturieren bäuerlichen Kulturlandschaft geprägt, wobei folgende Elemente für das Landschaftsbild in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen störend wirken: Die B E Straße, der etwas zersiedelte Ortsrand und vor allem diverse Werbeeinrichtungen am Ortsrand.
Verwiesen wurde in der naturkundefachlichen Expertise darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen so angebracht sind, dass man sie von der Straße aus, den Ort A verlassend oder in den Ort von E kommend, sehen kann. Von E kommend falle die ca 32 m hinter der Ortstafel stehende Werbeeinrichtung (auf Gst 8/2) - (Metallgerüst mit weinroter Tafel) - nicht stark auf, da sie sich aufgrund der Farbe in den Strukturen und unterschiedlich gefärbten Flächen des nahen Hintergrundes (diverse Gebäude, Werbeeinrichtungen, Bäume, …) beinahe „auflöse“. Erst wenn man ganz an der Tafel stehe, wirke sie stärker; in der Nacht zudem als beleuchtete Tafel wesentlich stärker als am Tag. Wesentlich stärker falle die Werbeeinrichtung, die an der Nordseite des Stadels auf Gst .86 befestigt sei, auf. Das traditionell geprägte Erscheinungsbild eines Stadels sei geläufig und üblicherweise erwarte man einen ortsüblichen, aus Holz gefertigten Stadel ohne Werbeeinrichtung. Die am Feldstadel zusätzlich an der Westseite angebrachte Werbeeinrichtung sei als zusätzliche massive Beeinträchtigung zu werten. Das traditionelle Bild der Kulturlandschaft, welche hier in den Ort übergehe, werde somit stark gestört. Unter Hinweis insbesondere auf die Abbildungen 7 und 8 der naturkundefachlichen Stellungnahme wurden die beiden verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen als starke Beeinträchtigungen bzw als massive Fremdkörper in der Landschaft beurteilt. Diese fachliche Expertise von OL verstärkt somit die Aussagen der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten naturkundefachlichen Stellungnahme von MS vom 25.07.2013 und ist die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sondern hat auf die bereits jahrzehntelange Anbringung dieser Werbeeinrichtungen, die naturgetreue Nachbildung des Hotels HM und das Nichtberühren eines Feuchtgebietes hingewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 darauf hingewiesen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Tafeln im Kontext zu den anderen, in unmittelbarer Nachbarschaft bestehenden Einrichtungen, seien es Straßeneinrichtungen, Bushaltestelle, Tourismusverbandstafel, Telefonzelle, etc als landschaftsbildbeeinträchtigend in Erscheinung treten, diese somit in einem Zusammenhang mit den übrigen Einrichtungen zu betrachten sind und sich aus dem Blickpunkt der vor allem frequentierten B *** E Straße laut Aussage des naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine vernachlässigbare Wirkung ergibt, ist hinzuweisen, dass unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist und daher der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (vgl VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183).
Es ist einem Sachverständigen, der die Örtlichkeit persönlich in Augenschein nimmt, zuzugestehen, dass er in der Lage ist, die Auswirkungen der zur Genehmigung beantragten Werbetafeln bei Tag und bei Nacht zu beurteilen. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellte Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur durch Größe, Form und Farbe der beantragten Werbeeinrichtungen aus verschiedenen Blickwinkeln ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes durchaus schlüssig. Das Vorhandensein der das Landschaftsbild zusätzlich mitprägenden antroprogenen Eingriffe wurde dabei berücksichtigt.
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflusst wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender antrophogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die einen Bestandteil der naturkundefachlichen Expertise vom 15.04.2014 bildenden Fotos bestätigen die Sachverhaltsfeststellungen des Amtssachverständigen und zeigen, dass die beantragten Werbeeinrichtungen in völlig unharmonischem Kontrast zu der sie umgebenden Landschaft stehen und diese daher beeinträchtigen. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern in noch stärkerem Ausmaß für die – bei der erforderlichen großräumigen Betrachtung einzubeziehende (vgl neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176) – Bergkulisse (Zugspitzmassiv), zu der die Werbeeinrichtungen in einem deutlichen räumlichen Bezug stehen und vor deren Hintergrund sie sich störend abheben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Abbildungen 7 und 8 der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin diese Werbeeinrichtungen bereits seit mehreren Jahrzehnten angebracht sind und offensichtlich keine nachteilige Wirkung auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes gebracht haben. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass seit dem Inkrafttreten des TNSchG 1975 neben dem Errichten, Aufstellen und Anbringen auch die Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bewilligungspflichtig ist. Dass die in Rede stehenden Werbeeinrichtungen unverändert seit über 40 Jahren bestehen, erscheint darüber hinaus aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in Anbetracht ihrer Ausgestaltungen ausgeschlossen. Jedoch selbst dann, wenn die Werbeeinrichungen tatsächlich bereits seit Jahrzehnten aufgestellt wären, änderte dies nichts an deren Bewilligungspflicht.
Wenn schließlich die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, den naturkundefachlichen Amtssachverständigen OL abzuberufen sowie mit der Beurteilung der beantragten Werbeeinrichtungen einen neuen naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu beauftragen und damit indirekt Befangenheit des Amtssachverständigen geltend gemacht wird, so kommt diesem Antrag keine Berechtigung zu, zumal sich für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, an dessen Unbefangenheit zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der naturkundefachliche Amtssachverständige sehr wohl in der Lage, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Methodik seiner Begutachtung nachvollziehbar zu erklären und wurde die Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen auch von der Vertreterin der Tiroler Umweltanwaltschaft hervorgehoben. Wenn der Amtssachverständige in seiner Zusammenfassung auch darauf hingewiesen hat, dass eine Tafel immer wirkt, sodass im gesamten Sichtfeld der Werbeeinrichtungen immer von einer mittleren Beeinträchtigung gesprochen werden kann, so hat sich diese Aussage ausschließlich auf die von ihm beurteilten Werbeeinrichtungen bezogen (vgl letzter Satz der Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 17.06.2014). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (VwGH vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0149). Diese Bedenken liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor.
Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGHErkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten.
Hinweis:
Für die Vergebührung der Beschwerde sind von der Beschwerdeführerin Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft R zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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