LVwG T LVwG-2014/34/1799-1

LVwG-2014/34/1799-1Landesverwaltungsgericht14.07.2014

Regest

örtliche Unzuständigkeit; Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/1799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1799.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, BF am xx.xx.xxxx zugestellt, wurde BF folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa R und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 idF BGBl I 33/2013 (kurz: VStG) nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass am 24.06.2013 von Fa R die Einleitung einer nicht mehr feststellbaren Menge, mindestens jedoch 10 m³, Abwasser (Farbe: weiß-grau) aus der Aluminiumherstellung der Firma I in S, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen wurde und dabei die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen BGBl Nr 186/1996 (kurz: AAEV) erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten wurden.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG und § 32b Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 24 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 (kurz: WRG) iVm § 4 Abs 1 AAEV begangen.“

Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

Dagegen erhob BF, vertreten durch RA in K, Adresse mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am xx.xx.xxxx, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und begehrte nach Darlegung von Beschwerdegründen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung.

Ungeachtet des Beschwerdevorbringens war das gegenständliche Straferkenntnis aus folgenden Erwägungen infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben:

Gemäß § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Nach § 2 Abs 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafverfahren richtet sich demnach nach dem Tatort (vgl § 27 Abs 1 VStG). Tatort ist gemäß § 2 Abs 2 VStG jener Ort, an dem der Täter bei Begehungsdelikten gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der R (gemeint wohl: als handelsrechtlichem Geschäftsführer der R, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der R ist) und damit als nach außen zur Vertretung befugten Person gemäß § 9 Abs 1 VStG eine Übertretung des § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, zur Last. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht einhält.

Konkret wurde dem Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtem Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen, am xx.xx.xxxx eine Einleitung in die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes S und Umgebung, S, vorgenommen und dabei die gemäß Anlage A Spalte II der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl Nr 186/1996, festgelegten Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 AAEV nicht eingehalten zu haben. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.01.2014 noch konkret erfolgte und gemäß § 44a Z 1 VStG erforderliche Vorwurf, welche Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation gemäß Anlage A Spalte II AAEV bezüglich welcher Parameter nicht erfüllt bzw welche Grenzwerte überschritten worden waren, findet sich im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr.

Indem § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG 1959 ein aktives Verhalten, nämlich das Einleiten in die Kanalisationsanlage, mit Verwaltungsstrafe bedroht, liegt ein Begehungsdelikt vor. Der Tatort liegt somit dort, wo die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgt ist. Eine Kanalisationsanlage ist nach § 1 Abs 3 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung – IEV) eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation. Die Einleitung in die Kanalisationsanlage erfolgte auf der Betriebsanlage der R in Z. Die Gemeinde Z gehört zum Bezirk T und nicht zum Bezirk K-Land. Insofern war die belangte Behörde örtlich nicht zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig.

Selbst wenn § 137 Abs 1 Z 24 erster Fall WRG 1959 als Unterlassungsdelikt qualifiziert würde, wäre die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben. In Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist Tatort im Regelfall der Sitz des Unternehmens, für welchen der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG gehandelt hat (vgl VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Sitz der R und der R ist Z. Insofern wäre die Bezirkshauptmannschaft K auch dann örtlich unzuständig gewesen, wenn von einem Unterlassungsdelikt auszugehen wäre.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Insgesamt war das angefochtene Straferkenntnis somit infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist „Verfolgungshandlung“ jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Insofern stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.01.2014, wenngleich diese von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG dar. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den gegenständlichen Akt daher der Bezirkshauptmannschaft T als örtlich (und sachlich) zuständige Behörde zu übermitteln haben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH xx.xx.xxxx, Zl ****). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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