Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2014/41/0889-1•LVwG T LVwG-2014/41/0889-1
LVwG-2014/41/0889-1Landesverwaltungsgericht15.05.2014
Individuelle Befähigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des A, geboren am .., wohnhaft in Adresse, Platz, Ort, vertreten durch RA Dr. B, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde I. Instanz vom 30.01.2014, Zahl .-/**,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid von 30.01.2014, Zahl .-****/** wurde von der Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass Herr A die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für Innenarchitektur“ nicht besitzt.
Die belangte Behörde schloss sich dabei nach Durchführung eines gründlichen Ermittlungsverfahrens der Meinung der Wirtschaftskammer von Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, an, dass der Beschwerdeführer keine fachgebietsrelevante geeignete theoretische Ausbildungsform zur Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüro gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für Innenarchitektur“ nachweisen könne. Diesem fehle somit die geforderte schulische Qualifikation, die eine zwingende Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros sei. Durch die vorgelegten Beweismittel hätten die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht im gleichen Niveau nachgewiesen werden können wie diese beim formellen Befähigungsnachweis gefordert würden, weshalb im Sinne des § 19 GewO 1994 festzustellen gewesen sei, dass der individuelle Befähigungsnachweis nicht vorliege.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass sich für den Beschwerdeführer der Sinn und Zweck des § 1 Abs 1 lit b der Ingenieur-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung (Ingenieuerbüro-Verordnung) in der geltenden Fassung vom 13.04.2011 nicht erschließe. Mit der Darstellung seines schulischen Werdeganges, welchen er mit Zeugnissen der landwirtschaftlichen Lehranstalt Ort1 1980-1981 sowie der Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 von 1981-1984 nachgewiesen habe, habe er die Zulassungsvoraussetzung nach der zitierten Bestimmung der Ingenieurbüro-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung vom 13.04.2011 erfüllt. Es müsse für die belangte Behörde, aber auch für die Wirtschaftskammer Tirol, klar sein, dass etwa die Ausbildung zum Tischlermeister und die damit in Verbindung erworbenen Fähigkeiten weitaus zweckdienlicher und gebräuchlicher für den späteren Betrieb eines Ingenieurbüros seien als etwa vertiefte Kenntnisse im Bereich des Wein- und Obstbaues. Berühre die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so sei deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. Dies bedeute nichts anderes, als dass Ingenieurbüros, eingeschränkt auf Innenarchitektur, für jede gefahrengeneigte Planungshandlung und Tätigkeit, wie sie sich insbesondere im Bereich der Statik ergebe, ohnedies einen hiezu Befugten (befugten Statiker) beiziehen müssten. Das von der belangten Behörde herangezogene Argument, dass in irgendeiner „Stellungnahme“ einer New Design University hervorgehe, dass Leistungen der Ingenieurbüros für Innenarchitektur eindeutig das Leben und die Gesundheit von Menschen berühren würden, sei nicht weiter strittig, sage aber nichts über die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit als Ingenieurbüro für Innenarchitektur aus.
Die Übernahme planerischer Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer als Tischlermeister sei aufgrund praktischer Erfahrungen indiziert. Einerseits hätten wenige Planer/Architekten wirklich praktische Erfahrung und Kenntnisse im konstruktiven Holzbau, andererseits habe sich die Planungsnotwendigkeit aus der Praxis bei Hotelumbauten ergeben. Allein aus der praktischen Erfahrung und dem Bedarf an Planung, Bauüberwachung und Baukoordination im Bereich des Holzbaus ergebe sich die fachliche - zum Teil bessere - Eignung von Tischlereimeistern im Hinblick auf diese Planungstätigkeit. Insofern die belangte Behörde darauf hinweise, dass Absolventen der „New Design University“ Befähigungen im Bereich der Planung von Stiegenaufgängen, Wintergärten, Balkonen und Terrassen erwerben würden, dürfe darauf hingewiesen werden, dass genau dieser Bereich des konstruktiven Holzbaus eine Kernkompetenz des Tischlereigewerbes sei.
Vom Beschwerdeführer wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und zwar, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Berufungserkenntnis hätte kommen müssen.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde von A, vertreten durch RA Dr. B, bei der Bezirkshauptmannschaft C als Gewerbebehörde I. Instanz der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für Ausübung des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, diesbezüglich im Umfang des § 134 Abs 2 GewO 1994 im Hinblick auf den Berechtigungsumfang eines „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“, gestellt. Im Zuge des Antrages legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe
Anhang A – Befähigung (bisheriger Bildungsgang)
Meisterbrief Tischlereigewerbe
Baumeisterzertifikat der Bauakademie der WKO vom 31.07.2007
Ausbildung zum Baukoordinator WIFI Tirol vom 09.04.2005
Teilnahmebestätigung ARCHI-CAD vom 25.01.2000
Teilnahmebestätigung ARCHI-CAD vom 12.02.2000
Dienstzeugnis Innenarchitektur und Design vom 27.02.2002
Arbeitsbestätigung Einbaumöbel X
Zeugnis Y Tischlereigesellschaft m. b. H.
Bestätigung Büro für Innenarchitektur Mag. Art. D
Dienstzeugnis Atelier Z
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung
In ihrer von der Gewerbebehörde aufgetragenen Stellungnahme vom 24.09.2013 zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der individuellen Befähigung vertrat die Wirtschaftskammer von Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine fachgebietsrelevante geeignete theoretische Ausbildungsform nachweisen könne. Die vorgebrachten Urkunden seien nicht vergleichbar mit der geforderten grundlegenden und grundsätzlich geeigneten theoretischen Ausbildung mit dem Mindestniveau einer einschlägigen HTL-Matura. Für den Fall, dass eine Befähigung für ein Ingenieurbüro über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ausgesprochen werden solle, würden die für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe des Ingenieurbüros angeführten Qualifikationskriterien gemäß § 1 der Verordnung BGBl II Nr 89/2003 gelten. In diesem Fall entfalle lediglich die Befähigungsprüfung.
Im Hinblick auf die anschließende Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.10.2013, wonach aufgrund dessen annähernd 20-jähriger Berufserfahrung und aufgrund der Tatsache, dass dieser selbst eine Lehrausbildung samt Berufsschulabschluss aus dem Bereich der Tischlerei selbst bereits absolviert habe und somit ausbildungsmäßig jedenfalls eine der Ingenieurbüroverordnung entsprechende Qualifikation nach § 1 Abs 1 Z i lit b nachgewiesen habe, verlieh die Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, mit weiterem Schreiben vom 25.11.2013 der Überzeugung Ausdruck, dass der relativ strenge Berufszugang zum Gewerbe des Ingenieurbüros gerechtfertigt sei, da der Berechtigungsumfang eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur wesentlich mehr als die Planung von Tischlerarbeiten umfasse. Auf die Bestimmungen des § 134 GewO 1994 und § 1 Abs 1 der Ingenieurbüro-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes könne nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lasse, dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu.
Mit E-Mail vom 04.12.2013 wurde von der Wirtschaftskammer Tirol ergänzend darauf hingewiesen, dass die Leistungen eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur die Sicherheit und Gesundheit von Menschen berühren würden und dass ein öffentliches Interesse bestehe, dass für die Erbringung dieser Leistungen der erforderliche Befähigungsnachweis im Sinne der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 1 (1) der Ingenieurbüro-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung erbracht werde.
In seiner Stellungnahme vom 17.12.2013 zur neuerlich erfolgten Äußerung der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, verwies der Beschwerdeführer noch einmal auf den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen höheren land – und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß dem § 11 des land – und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (landwirtschaftliche Lehranstalt Ort1 1980-1981; Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 von 1981-1984 mit nachgewiesener Meisterprüfung im Jahr 1988, wodurch die erfolgreiche schulische Vorbildung im Sinne der Ingenieurbüro-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung nachgewiesen sei. Dass sich die Fachgruppe trotz der von ihm nachgewiesenen Qualifikation gegen die Feststellung der individuellen Befähigung ausspreche, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, sei nur im Rahmen der allgemeinen verständlichen Tendenz zur Erschwernis des Berufszugangs zu verstehen, nicht aber sei dies mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Der von der Wirtschaftskammer von Tirol zitierte Erlass des BMWA aus 2005 sei darüber hinaus nicht anwendbar. Bereits mit Stellungnahme vom 21.102013 war vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf ergänzende Ausbildungen im Bereich der Planung (CAD), insbesondere durch die Ausbildung zum Baukoordinator und durch die Ausbildung zum Bauleiter, argumentiert worden, dass dieser die notwendigen Voraussetzungen zur Feststellung der individuellen Befähigung im Hinblick auf das von ihm angestrebte Gewerbe aufweise.
Mit E-Mail vom 29.01.2014 wurde von der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung auf Anfrage durch die Gewerbebehörde mitgeteilt, dass weder die Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 noch die Landwirtschaftliche Lehranstalt Ort1 „berufsbildende höhere Schulen gemäß § 67 lit a des Schulorganisationsgesetzes bzw eine Sonderform gemäß § 73 lit a bis c dieses Bundesgesetzes oder höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten gemäß § 11 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw Sonderformen gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes“ sind.
In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene, mit 30.01.2014 datierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E.
III.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe – hierzu zählt gemäß § 94 Z 69 leg cit auch das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) – durch Verordnung festzulegen, doch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Aufgrund des § 18 Abs 1 GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für des reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), (Ingenieurbüro-Verordnung), BGBl II Nr 89/2003, in der Fassung BGBl II Nr 399/2008, erlassen.
Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde gemäß § 19 Satz 1 in Verbindung mit § 333 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Gemäß § 19 Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB die VwGH-Erkenntnisse vom 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, und vom 24.08.1995, Zahl 95/04/0017).
Im Sinne der Judikatur des VwGH bildet daher die Ingenieurbüro-Verordnung den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Dabei ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes im Umfang des § 134 Abs 2 GewO 1994 im Hinblick auf den Berechtigungsumfang eines „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ beabsichtigt.
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (siehe zB das VwGH-Erkenntnis vom 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen beweist zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 14.05.1985, Zahl 84/04/0112).
Dem genannten Grundsatz entsprechend sind daher nicht nur die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen, Urkunden und schriftlichen Äußerungen, sondern auch die Schreiben der Wirtschaftskammer von Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, vom 24.09.2013 und vom 25.11.2013, das E-Mail der Wirtschaftskammer Tirol vom 04.12.2013, und die Korrespondenz zwischen der Bezirkshauptmannschaft C und der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Abklärung der Frage, ob die Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 bzw die LLA Ort1 als berufsbildende höhere Schulen im oben beschriebenen Sinn anzusehen sind, als zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich anzusehen (Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Anm 5).
Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege gilt es somit zu prüfen, ob er durch seinen individuellen Ausbildungsgang und seine bisherigen fachlichen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros“ (Beratende Ingenieure), gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, eingeschränkt auf Innenarchitektur, gemessen am „formalen Zugang“ zu erfüllen vermag.
Der Beschwerdeführer vermag im vorliegenden Fall hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation zum Antritt des angestrebten Gewerbes hinsichtlich des Bildungsweges auf den Besuch der LLA Ort1 von 1980-1981 sowie der Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 von 1981-1984, abgeschlossen mit der Gesellenprüfung im Jahre 1984 und den Nachweis der Meisterprüfung für das Tischlergewerbe im Jahre 1988 zu verweisen.
Da allerdings weder die LLA Ort1 noch die Landesberufsschule für Holzgewerbe in Ort2 als berufsbildende höhere Schulen gemäß § 67 lit a des Schulorganisationsgesetzes bzw einer Sonderform gemäß § 73 lit a bis c dieses Bundesgesetzes oder höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten gemäß § 11 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw Sonderformen gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist erwiesen, dass die geforderte schulische Qualifikation, die eine zwingende Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros ist, nicht gegeben ist. Die unbestrittene jahrelange fachliche Tätigkeit des Beschwerdeführers – Ausbildung zum Baukoordinator, Teilnahmebestätigungen ARCHI-CAD, verschiedene Dienstzeugnisse - stellt diesbezüglich keinen ausreichenden Ersatz dar. Die belangte Behörde hat darüber hinaus schlüssig argumentiert, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Leistungen eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sehr wohl berühren können und dass ein öffentliches Interesse besteht, dass für die Erbringung dieser Leistungen der erforderliche Befähigungsnachweis im Sinne der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 Ingenieurbüro-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung erbracht wird. Die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde gehen somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ins Leere. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung eines Ingenieurbüros gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, eingeschränkt auf Innenarchitektur, beantragt hat und gemäß § 134 Abs 2 GewO 1994 für den Fall, dass die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile berührt, deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hierzu Befugten durchzuführen ist, zumal ein Innenarchitekt aufgrund seiner Ausbildung grundsätzlich zu beurteilen haben wird, ob seine Planung statisch relevante Bauteile berührt, um anschließend anhand dieser Beurteilung für deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung einen hierzu Befugten hinzuzuziehen. Schwerwiegende Gesundheitsschäden sind darüber hinaus auch durch eine unqualifizierte Planung und Überwachung, zB bezüglich der Dachhaut und der Dämmung durch einen nicht fachgerechten Dachbodenausbau (gutes und gesundes Raumklima etc) nicht auszuschließen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar jahrelange Praxiszeiten belegen konnte, letztlich aber keine der im Sinne der Ingenieurbüro-Verordnung gleichzuhaltende grundlegende theoretische Ausbildung nachgewiesen wurde, kann in rechtlicher Konsequenz von einem Nachweis von jenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Verordnung gleichzusetzen wären, nicht ausgegangen werden.
Die individuelle Befähigung stellt nämlich insofern keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben keine „einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund fällt bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen mit den vorgelegten Beweismitteln, insbesondere hinsichtlich der mangelnden fachlich einschlägigen theoretischen Kenntnisse, eine beachtliche Diskrepanz ins Auge. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich daher nicht das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten, die gemessen am Maßstab der zitierten „Ingenieurbüro-Verordnung“ als ausreichend anzusehen sind.
Sonstige Nachweise, die zu einer Gleichwertigkeit der Befähigung zu einem individuellen Befähigungsnachweis führen könnten, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen relativ langen Zeitraum hinweg, insbesondere durch seine Ausbildung zum Tischlermeister und die damit in Verbindung erworbenen Fähigkeiten zweckdienliche und gebräuchliche Kenntnisse für den späteren Betrieb eines Ingenieurbüros erworben hat, vermögen fachlich einschlägige, theoretische Kenntnisse im Sinne der Ingenieur-Büroverordnung nicht zu ersetzen.
Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros gemäß § 94 Z 69 GewO 1994 für Innenarchitektur erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – und somit die individuelle Befähigung – nicht nachzuweisen vermochte.
Aus diesem Grund war die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.